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	<title>Kommentare zu: Rechtsberatung durch den Versicherer</title>
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	<description>Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Feb 2012 20:33:28 +0000</lastBuildDate>
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		<item>
		<title>Von: RA Langhans</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6496</link>
		<dc:creator>RA Langhans</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 13:06:52 +0000</pubDate>
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		<description>... und trotzdem sollte es jedem zu denken geben wenn die Gegenseite mit einem solchen Schreiben Werbung betreibt. Ich frag mich wie meine Mandanten meine Arbeit bewerten würden, wenn der Gegner als Argument für seine Argumente meine Schreiben nimmt ... (wobei natürlich auch die Frage offen ist wie Herr Tank an dieses Schreiben kommt)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; und trotzdem sollte es jedem zu denken geben wenn die Gegenseite mit einem solchen Schreiben Werbung betreibt. Ich frag mich wie meine Mandanten meine Arbeit bewerten würden, wenn der Gegner als Argument für seine Argumente meine Schreiben nimmt &#8230; (wobei natürlich auch die Frage offen ist wie Herr Tank an dieses Schreiben kommt)</p>
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		<title>Von: Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, Donauwörth &#187; Blog Archive &#187; &#8220;Rechtsberatung&#8221; durch Versicherungen</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6495</link>
		<dc:creator>Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, Donauwörth &#187; Blog Archive &#187; &#8220;Rechtsberatung&#8221; durch Versicherungen</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 13:02:47 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Der Kollege Hoenig macht auf ein Schreiben aufmerksam, mit dem eine Schweizer Rechtsschutzversicherung in einer Beratung empfiehlt, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, weil die Sache aussichtslos sei. Viele Kollegen, aber auch wir, haben mit der gegenseitigen Rechtsansicht gute Erfahrungen gemacht. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Der Kollege Hoenig macht auf ein Schreiben aufmerksam, mit dem eine Schweizer Rechtsschutzversicherung in einer Beratung empfiehlt, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, weil die Sache aussichtslos sei. Viele Kollegen, aber auch wir, haben mit der gegenseitigen Rechtsansicht gute Erfahrungen gemacht. [...]</p>
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		<title>Von: RA Witopil</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6487</link>
		<dc:creator>RA Witopil</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 07:26:40 +0000</pubDate>
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		<description>@Jochen

richtig ! 
(http://wiki.suche.web.de/wiki/?smode=&amp;su=kesselflicker)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Jochen</p>
<p>richtig !<br />
(<a href="http://wiki.suche.web.de/wiki/?smode=&#038;su=kesselflicker" rel="nofollow">http://wiki.suche.web.de/wiki/?smode=&#038;su=kesselflicker</a>)</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Jochen</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6467</link>
		<dc:creator>Jochen</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 20:09:38 +0000</pubDate>
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		<description>[&lt;em&gt;Die Kommentarfunktion dieses Blogs sollte nicht für eine Diskussion auf Kesselflicker-Niveau mißbraucht werden. crh&lt;/em&gt;]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[<em>Die Kommentarfunktion dieses Blogs sollte nicht für eine Diskussion auf Kesselflicker-Niveau mißbraucht werden. crh</em>]</p>
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	<item>
		<title>Von: RA Witopil</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6465</link>
		<dc:creator>RA Witopil</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 18:24:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer#comment-6465</guid>
		<description>.... also in die leidige &quot;Schmidtlein-Diskussion&quot; will ich mich jetzt nicht auch noch einmischen, aber Folgendes:

Dieses Forum ist auf das Verhalten von RSVen ausgerichtet. Und die principa ist die Frage, dürfen die das. Und wenn ja, dann ist es Sache des VN, ob er sich damit zufrieden geben will oder ob nicht. 
Sollte aber die betreffende RSV hier marktverzerrend den VN von der Inanspruchnahme von Rechtsrat bei dazu berufenen Professionen abgehalten haben, dann ist das nicht O.K.

Ich vermag aus dem @Hoenig nicht zu erkennen, warum hier nun die Schweiz ins Spiel kommt (und die persönlichen Angriffe gegen den Verfasser dieses posting sind auch völlig -aber doll-  unangebracht).

Vielleicht besteht die Möglichkeit dazu, die &quot;Kirche-im-Dorf-zu-lassen&quot;.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;. also in die leidige &#8220;Schmidtlein-Diskussion&#8221; will ich mich jetzt nicht auch noch einmischen, aber Folgendes:</p>
<p>Dieses Forum ist auf das Verhalten von RSVen ausgerichtet. Und die principa ist die Frage, dürfen die das. Und wenn ja, dann ist es Sache des VN, ob er sich damit zufrieden geben will oder ob nicht.<br />
Sollte aber die betreffende RSV hier marktverzerrend den VN von der Inanspruchnahme von Rechtsrat bei dazu berufenen Professionen abgehalten haben, dann ist das nicht O.K.</p>
<p>Ich vermag aus dem @Hoenig nicht zu erkennen, warum hier nun die Schweiz ins Spiel kommt (und die persönlichen Angriffe gegen den Verfasser dieses posting sind auch völlig -aber doll-  unangebracht).</p>
<p>Vielleicht besteht die Möglichkeit dazu, die &#8220;Kirche-im-Dorf-zu-lassen&#8221;.</p>
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		<title>Von: Leser</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6462</link>
		<dc:creator>Leser</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 17:32:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer#comment-6462</guid>
		<description>&quot;Allein das WWW ist voll von kompetenten Hinweisen, warum die Forderung nicht berechtigt ist.&quot; kompetent? Die Rechtstipps sind gerade wegen der Umgestaltung der Schmidtlein Pages zu 99 % nicht mehr anwendbar. Wie ich bereits ausführte, ist einzig und allein noch die Widerrufsmöglichkeit gegeben.
Und die beschränkte Geschäftsfähigkeit falls vorliegend gegeben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Allein das WWW ist voll von kompetenten Hinweisen, warum die Forderung nicht berechtigt ist.&#8221; kompetent? Die Rechtstipps sind gerade wegen der Umgestaltung der Schmidtlein Pages zu 99 % nicht mehr anwendbar. Wie ich bereits ausführte, ist einzig und allein noch die Widerrufsmöglichkeit gegeben.<br />
Und die beschränkte Geschäftsfähigkeit falls vorliegend gegeben.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA J. Melchior</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6450</link>
		<dc:creator>RA J. Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 07:41:40 +0000</pubDate>
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		<description>@Jochen 

... und vielleicht sollte Jochen im Zweifel sich erst einmal über die Einzelheiten des Falles und das anzuwendende Recht informieren, bevor er - nicht &quot;außerordentlich witzig&quot; - Autoren und Kommentatoren des Scheiterns bezichtigt. Das geht nämlich ersichtlich schief!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Jochen </p>
<p>&#8230; und vielleicht sollte Jochen im Zweifel sich erst einmal über die Einzelheiten des Falles und das anzuwendende Recht informieren, bevor er &#8211; nicht &#8220;außerordentlich witzig&#8221; &#8211; Autoren und Kommentatoren des Scheiterns bezichtigt. Das geht nämlich ersichtlich schief!</p>
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	<item>
		<title>Von: Jochen</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6438</link>
		<dc:creator>Jochen</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jul 2007 20:39:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer#comment-6438</guid>
		<description>Ich finde das Posting und die Kommentare außerordentlich witzig. Es zeigt wieder einmal, was passiert, wenn sich Strafrechtler (Hoenig, Melchior u.a.) am Zivilrecht versuchen... und scheitern.

Da es sich um schweizerische RSV handelt, ist es - glaube ich - nicht sehr fernliegend zu vermuten, dass auch der Kunde in der Schweiz sitzt. Also kommt deutsches Recht gar nicht zum Tragen, also weder das RechtsberatungsG noch das deutsche Fernabsatzrecht.

Vielleicht sollte der Schuster einfach bei seinen Leisten bleiben und nicht auf fremden Äckern ernten, das geht nämlich meistens schief.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich finde das Posting und die Kommentare außerordentlich witzig. Es zeigt wieder einmal, was passiert, wenn sich Strafrechtler (Hoenig, Melchior u.a.) am Zivilrecht versuchen&#8230; und scheitern.</p>
<p>Da es sich um schweizerische RSV handelt, ist es &#8211; glaube ich &#8211; nicht sehr fernliegend zu vermuten, dass auch der Kunde in der Schweiz sitzt. Also kommt deutsches Recht gar nicht zum Tragen, also weder das RechtsberatungsG noch das deutsche Fernabsatzrecht.</p>
<p>Vielleicht sollte der Schuster einfach bei seinen Leisten bleiben und nicht auf fremden Äckern ernten, das geht nämlich meistens schief.</p>
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		<title>Von: Leser</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6435</link>
		<dc:creator>Leser</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jul 2007 18:09:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer#comment-6435</guid>
		<description>Also wenn ich mir die neue Aufmachung der Seiten anschaue...sagen mir meine beiden Staatsexamen, dass nach einer Anmeldung ein Vertrag zustande kommt, wobei ich eine volle Geschäftsfähigkeit voraussetze. Es wird auf alle essentialia hingewiesen. Die bisher ergangenen Urteile beruhen auf der vergangenen Seitenaufmachung. Einzig und allein das  Widerrufsrecht besteht und zwar nach meiner Ansicht auf unbegrenzte Zeit, da eine Widerrufsbelehrung auf einer Homepage keine Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger darstellt (siehe OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006 - 3 U 103/06, MMR 2006, 675; KG, Beschluss v. 18.7.2006 - 5 W 156/06, MMR 2006,678).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Also wenn ich mir die neue Aufmachung der Seiten anschaue&#8230;sagen mir meine beiden Staatsexamen, dass nach einer Anmeldung ein Vertrag zustande kommt, wobei ich eine volle Geschäftsfähigkeit voraussetze. Es wird auf alle essentialia hingewiesen. Die bisher ergangenen Urteile beruhen auf der vergangenen Seitenaufmachung. Einzig und allein das  Widerrufsrecht besteht und zwar nach meiner Ansicht auf unbegrenzte Zeit, da eine Widerrufsbelehrung auf einer Homepage keine Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger darstellt (siehe OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 103/06" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 103/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 675" target="_blank" title="OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 103/06">MMR 2006, 675</a>; KG, Beschluss v. 18.7.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 156/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 W 156/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006,678" target="_blank" title="KG, 18.07.2006 - 5 W 156/06">MMR 2006,678</a>).</p>
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	<item>
		<title>Von: RA Hoenig</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer/comment-page-1#comment-6434</link>
		<dc:creator>RA Hoenig</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jul 2007 17:44:15 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.rsv-blog.de/rechtsberatung-durch-den-versicherer#comment-6434</guid>
		<description>@ RA Neuber: 
Daß es in der Schweiz zulässig ist, wenn Versicherer Rechtsrat erteilen dürfen, ändert nichts an der Tatsache, daß dieser Rechtsrat nicht von einem unabhängigen, freien Organ der Rechtspflege erteilt wird. Sondern von einem nach ausschließlich wirtschaftlichen Kriterien handelnden Wirtschaftsunternehmen. 

Und: Die Forderung der Gebrüder Schmidtlein richtet sich wohl nach deutschem Recht. 


@ Heinlein:
Der Rat liegt auf der Hand: Nicht zahlen! Allein das WWW ist voll von kompetenten Hinweisen, warum die Forderung nicht berechtigt ist. Eine Suche bei Google reicht aus; dafür braucht man keine zwei Staatsexamen. Beispielhaft verweise ich auf www.verbraucherrechtliches.de, dort insbesondere auf http://tinyurl.com/26pstx </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ RA Neuber:<br />
Daß es in der Schweiz zulässig ist, wenn Versicherer Rechtsrat erteilen dürfen, ändert nichts an der Tatsache, daß dieser Rechtsrat nicht von einem unabhängigen, freien Organ der Rechtspflege erteilt wird. Sondern von einem nach ausschließlich wirtschaftlichen Kriterien handelnden Wirtschaftsunternehmen. </p>
<p>Und: Die Forderung der Gebrüder Schmidtlein richtet sich wohl nach deutschem Recht. </p>
<p>@ Heinlein:<br />
Der Rat liegt auf der Hand: Nicht zahlen! Allein das WWW ist voll von kompetenten Hinweisen, warum die Forderung nicht berechtigt ist. Eine Suche bei Google reicht aus; dafür braucht man keine zwei Staatsexamen. Beispielhaft verweise ich auf <a href="http://www.verbraucherrechtliches.de" rel="nofollow">http://www.verbraucherrechtliches.de</a>, dort insbesondere auf <a href="http://tinyurl.com/26pstx" rel="nofollow">http://tinyurl.com/26pstx</a></p>
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