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	<title>Kommentare zu: Prozentrechnung bei der Auxilia</title>
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	<description>Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Feb 2012 20:33:28 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: Sami Negm</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/prozentrechnung-bei-der-auxilia/comment-page-1#comment-2866</link>
		<dc:creator>Sami Negm</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Sep 2006 07:54:22 +0000</pubDate>
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		<description>Sind nicht mitverglichene Ansprüche seit der Grundsatzentscheidung des BGH (allerdings zu einem gerichtlichen Vergleich) aus dem Jahre 2005 ohnehin vom Versicherer mitzutragen?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sind nicht mitverglichene Ansprüche seit der Grundsatzentscheidung des BGH (allerdings zu einem gerichtlichen Vergleich) aus dem Jahre 2005 ohnehin vom Versicherer mitzutragen?</p>
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		<title>Von: Benno</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/prozentrechnung-bei-der-auxilia/comment-page-1#comment-2858</link>
		<dc:creator>Benno</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2006 23:30:25 +0000</pubDate>
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		<description>kann meinem vorredner nur zustimmen</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>kann meinem vorredner nur zustimmen</p>
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		<title>Von: SK</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/prozentrechnung-bei-der-auxilia/comment-page-1#comment-2856</link>
		<dc:creator>SK</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2006 18:59:45 +0000</pubDate>
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		<description>@RP: Vielen Dank für den Hinweis (auch wenn das editierte Intro auf eine wenig freundliche Einleitung schließen lässt).

Meines Erachtens passt Sie auf den vorliegenden Fall aber nicht: Während der BGH sich mit einer vor Gericht geführten Auseinandersetzung zu befassen hatte, in der es durch Widerklage zur Streitwerterhöhung gekommen war, geht es hier um eine außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits durch einen Gesamtvergleich, durch den weitere Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung (letztlich zugunsten der RSV) gerade vermieden wurden. Hätte der Arbeitnehmer das getan, was die RSV meint (nämlich sich gegen drei nicht gerechtfertigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen) wäre dies im Ergebnis teurer geworden als der nun geschlossene Gesamtvergleich. Die RSV ist hier also durch den VN massiv entlastet worden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@RP: Vielen Dank für den Hinweis (auch wenn das editierte Intro auf eine wenig freundliche Einleitung schließen lässt).</p>
<p>Meines Erachtens passt Sie auf den vorliegenden Fall aber nicht: Während der BGH sich mit einer vor Gericht geführten Auseinandersetzung zu befassen hatte, in der es durch Widerklage zur Streitwerterhöhung gekommen war, geht es hier um eine außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits durch einen Gesamtvergleich, durch den weitere Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung (letztlich zugunsten der RSV) gerade vermieden wurden. Hätte der Arbeitnehmer das getan, was die RSV meint (nämlich sich gegen drei nicht gerechtfertigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen) wäre dies im Ergebnis teurer geworden als der nun geschlossene Gesamtvergleich. Die RSV ist hier also durch den VN massiv entlastet worden.</p>
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		<title>Von: RP</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/prozentrechnung-bei-der-auxilia/comment-page-1#comment-2854</link>
		<dc:creator>RP</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Aug 2006 09:45:38 +0000</pubDate>
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		<description>[&lt;em&gt;Intro editiert. crh&lt;/em&gt;]
Manchmal ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht schädlich! Stichwort &quot;Teildeckung&quot;

BGH Az IV ZR 135/04 vom 04.05.2005:
&quot;Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[<em>Intro editiert. crh</em>]<br />
Manchmal ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht schädlich! Stichwort &#8220;Teildeckung&#8221;</p>
<p>BGH Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 135/04" target="_blank" title="BGH, 04.05.2005 - IV ZR 135/04: Versicherungsrecht - Rechtsschutzversicherung">IV ZR 135/04</a> vom 04.05.2005:<br />
&#8220;Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.</p>
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	<item>
		<title>Von: SK</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/prozentrechnung-bei-der-auxilia/comment-page-1#comment-2852</link>
		<dc:creator>SK</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Aug 2006 17:56:29 +0000</pubDate>
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		<description>Eben letzteres Argument (hätte ohnehin zahlen müssen) spricht mE zwingend dafür, dass die auf den jeweiligen Streitwert bei isolierter Berechnung entfallenden Gebühren von der RSV übernommen werden müssen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eben letzteres Argument (hätte ohnehin zahlen müssen) spricht mE zwingend dafür, dass die auf den jeweiligen Streitwert bei isolierter Berechnung entfallenden Gebühren von der RSV übernommen werden müssen.</p>
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	<item>
		<title>Von: Michael C. Neubert</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/prozentrechnung-bei-der-auxilia/comment-page-1#comment-2850</link>
		<dc:creator>Michael C. Neubert</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Aug 2006 16:10:30 +0000</pubDate>
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		<description>Strittig ist die Frage der Abrechnung wohl schon. 
Habe gerade mal im Münchner Anwaltshandbuch Versicherungsrecht (2004) nachgeschaut. Dort steht dazu auf Seite 2128, Rdnr. 460:
&quot;Fraglich ist, ob wegen der Degression der Gebührensätze bei einem zusammengesetzten Streitwert, der Versicherer lediglich einen quotenmäßigen Anteil an den Gesamtkosten in Höhe der auf den versicherten Streitgegenstand entfallenden Kosten zu tragen hat oder ob jeweils gesonderte Gebühren zu berechnen sind. Schon aus Praktikabilitätsgründen dürfte letzters richtig sein.&quot; Bei getrennten Verfahren hätte der Versicherer auch die Gebühren für den unter Versicherungsschutz stehenden Streitgegenstand zahlen müssen, heißt es weiter.
Urteile werden leider nicht angegeben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Strittig ist die Frage der Abrechnung wohl schon.<br />
Habe gerade mal im Münchner Anwaltshandbuch Versicherungsrecht (2004) nachgeschaut. Dort steht dazu auf Seite 2128, Rdnr. 460:<br />
&#8220;Fraglich ist, ob wegen der Degression der Gebührensätze bei einem zusammengesetzten Streitwert, der Versicherer lediglich einen quotenmäßigen Anteil an den Gesamtkosten in Höhe der auf den versicherten Streitgegenstand entfallenden Kosten zu tragen hat oder ob jeweils gesonderte Gebühren zu berechnen sind. Schon aus Praktikabilitätsgründen dürfte letzters richtig sein.&#8221; Bei getrennten Verfahren hätte der Versicherer auch die Gebühren für den unter Versicherungsschutz stehenden Streitgegenstand zahlen müssen, heißt es weiter.<br />
Urteile werden leider nicht angegeben.</p>
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