ARAG – Geld, Arbeit und schlechte Laune

4. Juli 2011, 9:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

In einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist das Gericht unserer Beweisanregung gefolgt und hat einen Beweisbeschluß erlassen. Es soll ein Sachverständiger beauftragt werden.

Wir wenden uns – am 16 Juni – mit eigentlich klaren Worten an die ARAG und bitten um Überweisung des Vorschusses:

Um Nachfragen vorzubeugen, fügen wir unserer Bitte auch den Beschluß des Gerichts bei. Dort ist – jedenfalls für den Kundigen – zu lesen:

Eigentlich nicht möglich, jetzt noch irgendwas falsch zu machen. Eigentlich. Die gut ausgebildeten Sachbearbeiter bei der ARAG schaffen es trotzdem!

Irgendwann gegen Ende Juni trudelte bei uns eine Zahlung der ARAG ein. 1.600,60 Euro. Verwendungszweck:

192000288722
RS-S-31-0012-1549-3619
NACHNAME, VORNAM 10C14072/U0
0469 DEVK ARAG ALLGEMEINE
RECHTSSCHUTZ VERS. AG

Sonst kein Hinweis. Kein Anschreiben. Nichts. Wir haben’s dann doch noch herausgefunden.

Die ARAG hat “gedacht” (!), wir wollen einen weiteren Vorschuß auf unser Honorar. Weitere 2.500 Euro. Da wir aber schon einmal einen Vorschuß in Höhe von 899,40 Euro erhalten hatten, haben die Rechenkünstler bei der ARAG diesen Betrag abgezogen und dann noch die Differenz überwiesen, eben die 1600,60 Euro.

Zwischenzeitlich war die Frist zur Zahlung der Gerichtskosten an die Justizkasse verstrichen. Und wir konnten uns nun darum kümmern, den Bockmist, den die ARAG da fabriziert hat, wieder zu richten. Zeit und Energien, die wir viel lieber in die Bearbeitung des Mandats investiert hätten.

Es ist immer wieder eine helle Freude, mit den außerordentlich kompetenten Mitarbeitern der ARAG zusammen zu arbeiten!

Wer allerdings an solchen Spielchen nicht interessiert ist, weil er für seine Prämien eine zuverlässige Leistung bekommen möchte, sollte besser einen großen Bogen um diesen Versicherer machen. Sonst kostet es Geld, macht Arbeit und verursacht nur schlechte Laune.

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Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer

29. Juni 2011, 9:07 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die Verkehrsanwälte informieren:

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde in letzter Zeit vermehrt von Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsschutzversicherer versuchen, Versicherungsnehmer zu veranlassen, Anwälte aus ihrem Vertragsanwaltsnetz zu beauftragen. Sie bieten ihren Versicherungsnehmern Vergünstigungen für den Fall an, dass sie Kooperations-Anwälte der Versicherung mandatieren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist daran interessiert, konkrete Fälle genannt zu bekommen, in denen potentielle Mandanten Sie nicht mandatiert haben, nachdem die Rechtsschutzversicherung diesen Vergünstigungen für den Fall, dass sie einen Kooperationsanwalt beauftragen, angeboten hat.

Teilweise ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass die Selbstbeteiligung oder aber die Rückstufung im Rechtsschutzfall entfällt, wenn ein Vertragsanwalt des Versicherers beauftragt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bittet darum, ihr ARB, die diese Bedingungen enthalten, zu übermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist, um den Umfang der Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer oder andere Unregelmäßigkeiten erkennen zu können, auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen bitte der Geschäftsstelle unter folgenden Kontaktdaten mit:
Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Littenstraße 11, 10179 Berlin,
bachmann@anwaltverein.de,
Telefon: (0 30) 72 61 52 123,
Telefax: (0 30) 72 61 52 195.

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Roland – Unerträgliche Ignoranz

24. Mai 2011, 20:44 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die Mandantin hat einen Radfahrer angefahren, weshalb gegen sie wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird .

Eben dieses teile ich Roland-Rechtsschutz unter Beifügung der entsprechenden Anhörung mit, wo § 229 StGB (!) ausdrücklich erwähnt wird, bitte um Kostendeckungszusage für die Verteidigung sowie um Anweisung eines angemessenen Honorarvorschusses.

Dass hieran dann noch zwei Mal erinnert werden muss, ist bei Roland nicht ungewöhnlich. Es folgt eine sinnfreie Anfrage, der die in Bezug genommene Anlage nicht beiliegt. Diese wird dann nachgereicht. Einen Monat nach Kostendeckungsanfrage liegt die Kostendeckungszusage dann vor, eine weitere Woche später geht der Vorschuss ein. So weit, so bekannt.

Zwischenzeitlich hatte ich eine Schutzschrift gefertigt, in deren Ergebnis die StA das Verfahren gem. § 170 II StPO (!) einstellte und an die Bußgeldstelle abgab. Diese erließ einen Bußgeldbescheid, der akzeptiert wurde.

Also entsprechende Abrechnung an Roland. Jetzt ist man schnell – folgenden Unsinn zu verbreiten:

Vorliegend wurde gegen den Versicherunsgnehmer *) ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit geführt Daher kann diese Sache nur nach den 5100 VV RVG ff. abgerechnet werden.
*) Originalschreibweise

Im Ergebnis will man dann noch 6,43 € überweisen – anstatt restlicher 107,58 €.

So, so, „ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit”. Dass hierfür die Staatsanwaltschaft zuständig ist, wäre mir neu – ebenso, dass Tätigkeiten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (!) deshalb nach Nrn. 5100 VV RVG zu vergüten wären, weil die Sache schließlich (!) mit einem Bußgeldbescheid endete.

P.S.: Die Redaktion des RSV-Blogs wird öfter gefragt, welche Rechtsschutzversicherungen denn empfehlenswert seien. Diese Frage ist eher schwer zu beantworten, deren negative Form höchst einfach, s.o.

Update: Man wird dort immer schneller: Aufgrund eines nicht ganz so freundlichen Faxes vom heutigen Vormittag ruft mich die Sachbearbeiterin heute an: Aufgrund ihrer Unterlagen ergäbe sich nur ein Owi-Verfahren, die Korrespondenz mit der StA liege ihr nicht vor. Stimmt – aber hätte man ggf. nicht fragen können, anstatt im Brustton der Überzeugung Unfug zu verbreiten?

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HDI-Gerling wird Roland – Oha!

10. Mai 2011, 18:36 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Kommentator Werner machte darauf aufmerksam:

Der Kölner Spezialversicherer Roland übernimmt 100 Prozent der Talanx-Töchter HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung und der HDI-Gerling Rechtsschutz Schadenregulierung.

Spezialversicherer, ja, ja. Da könnte in der Tat einiges zu befürchten stehen. ;-)

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HDI-Gerling – lernt’s auch nicht

, 15:07 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

In einer Strafsache schicke ich meine Vorschussnote an HDI-Gerling, Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG. Vor dort teilt man mir Folgendes mit:

“Vorschussweise halten wir Gebühren gem. 4100 / 4104 VV RVG für angemessen.”

„Halten wir”, so so! Wie schon des öfteren angemerkt, werden Rechtsschutzversicherungen in § 14 RVG nicht erwähnt, das Ermessen steht also dem Anwalt zu – und nur diesem. Und über die Grund- und Verfahrensgebühr hinausgehende Gebühren werden hier mit Sicherheit anfallen.

Dass Rechtsanwälte wiederum Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern darf, sollte inzwischen ebenfalls allgemein bekannt sein. Was soll die Kürzerei also?

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LVM – Versuchen kann man’s ja mal?

9. Mai 2011, 19:12 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

In einer Bußgeldsache wurde nach der ersten Hauptverhandlung ein Sachverständigengutachten eingeholt, aufgrund dessen die Erfolgsaussichten für eine Fortsetzung der Sache gegen Null gingen. Also Einspruch gegen den Bußgeldbescheid retour und entsprechende Rechnung an LVM-Rechtsschutz.

Dort will man unter Hinweis auf ein einziges Urteil des AG Köln die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG nicht zahlen, weil ja schon eine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Nach Hinweis meinerseits auf 16 anderslautende Urteile nebst vier Kommentaren zahlt man dann doch – wenn auch „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht”.

Schön – aber warum nicht gleich so?

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Allrecht – Geballte Inkompetenz

18. April 2011, 20:42 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Es geht um eine Auseinandersetzung wegen einer Vermittlungsgebührenvereinbarung im Zusammenhang mit einer Nettopolice. In meiner (schon standardisierten) Rechtsschutzanfrage an Allrecht stelle ich kurz die rechtliche Problematik dar.

In diversen anderen Parallelfällen hatten daraufhin die jeweiligen Rechtsschutzversicherungen Kostendeckungszusage erteilt – nicht so die Allrecht: Sie lehnt die Kostendeckung schlicht ab, da der Fall „in den Bereich spekulativer Geldanlagen” gehöre, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Daraufhin teile ich der Allrecht mit, dass es hier schon nicht um den (fondsgebundenen) Lebensversicherungsvertrag geht, sondern ausschließlich um die parallele – und hiervon rechtlich völlig unabhängige – Vermittlungsgebührenvereinbarung. Eine Reaktion der Allrecht erfolgt – zunächst nicht.

Erst auf nochmalige Nachfrage bittet man nun – in sprachlich bzw. inhaltlich schwer nachvollziehbarer Form – um Vorlage umfangreicher bisheriger Korrespondenz, die zudem in der erbetenen Form teils schlich nicht existiert. Also der Allrecht nochmals verdeutlicht, worum es geht.

Nun endlich bequemt man sich zu einer Kostendeckungszusage unter Hinweis auf die Selbstbeteiligung von 150.- €. Also entsprechende Vorschussrechnung (unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung) an Allrecht. Es passiert – wieder nichts. Auf entsprechende Erinnerung teilt Allrecht jetzt lapidar mit:

„Ihre Kostennote ist geringer als die Selbstbeteiligung.”

Ist sie nicht (s.o.) – aber Lesen ist ganz offensichtlich nicht Allrechts Stärke. :-(

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Eine Änderungskündigung der Allianz

, 7:32 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Auf welche Art Versicherungsunterunternehmer alte – für den Versicherungsnehmer günstige – Verträge in neue – für den Versicherer rentablere – Verträge ändern, schildert eine Kundin der Allianz:

Wir haben eine Kuendigung unserer seit Febr.1976 laufenden Rechtsschutzversicherung erhalten. In den uns vorliegenden Bestimmungen heisst es “Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht fuer mindestens zwei in einem Kalenderjahr eigetretene Versicherungsfaelle … ist er … berechtigt zu kuendigen”.

Nun haben wir uns “erlaubt”, im Juni 2009 und Anfang dieses Jahres die Versicherung in Anspruch zu nehmen und bekommen ohne Vorwarnung die Kuendigung wegen Schadenssituation, mit dem Hinweis auf moegliche Aenderung des Vertrages mit 300 Euro Selbstbeteiligung und Beitragsangleichung (wie hoch auch immer diese sein mag?)

Bisher zahlen wir 98,51 Euro jaehrlich, ohne Selbstbeteiligung.

Nun haben wir den “Schwarzen Peter”, nachdem, wie ich Internetrecherchen entnehmen konnte, es bei Kuendigung seitens des Versicherers auch schwer ist, eine neue Versicherung zu finden. Dazu sei erwaehnt, dass die Versicherung in den 35 Jahren Laufzeit (Familie mit 3 Kindern) keine 10mal und schoen ueber Jahre verteilt in Anspruch genommen wurde und sich die zu zahlenden Betraege zwischen 80 und 250 Euro befanden.

Ich bin kein Anwalt, aber dieses Vorgehen widerstrebt absolut meinem Rechtsempfinden und ich sehe darin einen Vertragsbruch. Es liegt auf der Hand, dass der Versicherer uns nur aus dem Vertrag schmeissen will.

Vielleicht hat ja jemand eine Idee, wie man diesem Verhalten des Versicherers phantasievoll begegnen kann. § 92 VVG könnte einen möglichen Ansatz enthalten.

Übrigens: Die Allianz ist da nicht allein mit dieser Praxis. Die ARAG bereinigte ihren Bestand auf eine ähnliche Weise schon seit längerer Zeit.

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Die Roland kämpft wie ein Löwe – gegen den Versicherungsnehmer

15. April 2011, 9:24 Uhr -- geschrieben von: RA Gerlach                  Artikel drucken Artikel drucken

Herr Kollege RA Jendricke schildert uns eine aktuelle Erfahrung mit der ROLAND Rechtsschutzversicherung:

Liebe Kollegen,

als regelmäßiger Leser des RSV-Blog kann ich mich heute nicht mehr zurückhalten, auch einmal meine Erfahrungen mit einer Rechtsschutzversicherung mitzuteilen.

Es handelt sich vorliegend um die Roland.

Dem Mdt. wird der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, daneben Nötigung und Beleidigung gemacht. Als wir am 09.02.2011 um Erteilung einer Deckungszusage bitten, übersenden wir den polizeilichen Ermittlungsbericht und teilen mit, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat. Wir übersenden eine Vorschussrechnung mit den Gebühren 4100, 4104, 4106 und 4108.

Die Roland schreibt uns am 28.02.2011 (!), dass man weitere Unterlagen benötige:
- Kopie des Einlassungs-/Stellungnahmeschreibens an die Ermittlungsbehörden
- Mitteilung, wegen welcher Delikte konkret ein Ermittlungsverfahren läuft
- Was ergab die Akteneinsicht?
- Liegt inzwischen ein Strafbefehl vor?

Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilen wir der Roland mit:

“Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.02.2011. Wir können nicht verstehen, dass Sie derart viele Unterlagen benötigen, um hier eine Kostenzusage erteilen zu können. Gemäß Â§ 21 ARB umfasst der Verkehrs-Rechtsschutz auch strafrechtliche Vor­würfe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Mitversichert sind dabei Delikte, die mit einer verkehrsrechtlichen Vorschrift in Tateinheit verwirk-licht werden können, beispielsweise Nötigung gem. § 240 StGB (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage, § 2 ARB 2000, Rn. 254).

Wir weisen auch darauf hin, dass für die Verteidigung Ihres VN im Strafverfah­ren im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes eine hinreichende Erfolgsaus­sicht der Vertei-digung nicht Voraussetzung für Rechtsschutz ist (vgl. Harbauer, aaO., vor § 18, Rn. 17). Auf unser etwaiges Stellungnahmeschreiben und das Ergebnis der Akteneinsicht kommt es hiernach nicht an. Es wird hier nicht übersehen, dass ein etwaiger Vorwurf wegen Beleidigung nicht straßenverkehrsspezifisch ist und damit vom Versicherungs-schutz nicht umfasst ist. Dies können Sie gerne in der zu gewährenden Kostenzusage klarstellend aufführen. Wir bitten nunmehr letztmalig bei Vermeidung einer De-ckungsklage um Kosten­zusage bis 07.03.2011.

Mit freundlichen Grüßen”

Am 04.03.2011 erhalten wir Deckungszusage mit dem Hinweis, dass noch kein ge-richtliches Verfahren abhängig ist und derzeit nicht sicher ist, ob ein solches eingelei-tet wird.

Mit Schreiben ebenfalls vom 04.03.2011 verweisen wir auf § 9 RVG und bitten um vollständigen Ausgleich der Vorschussrechnung.

Mit Schreiben vom 31.03.2011 (!) teilt die Roland nunmehr mit:

“Nachdem in dieser Sache nur eine beschränkte Deckungszusage erfolgen konnte und der genaue Strafvorwurf noch immer nicht bekannt ist, vermögen wir den ge-nauen Umfang des anteiligen Versicherungsschutzes / der Kostentragungspflicht bisher nicht zu bestimmen. Sobald der Strafbefehl vorliegt, wird eine entsprechende Beurteilung anhand der darin aufgeführten Vorwürfe möglich sein. Wir können daher derzeit keinen weiteren Vorschuss anweisen.”

Wir haben die Roland jetzt gebeten, unsere Schreiben genau zu lesen und sich mit den ARB und § 9 RVG vertraut zu machen. Außerdem haben wir letzte Zahlungsfrist gesetzt und die Geltendmachung eines Verzugsschadens angekündigt.

Unser Mdt. wird sich wohl einen neuen Versicherer suchen.

Auf ihrer Internetseite wirbt die Roland mit dem Slogan “Mein Roland hat gekämpft wie ein Löwe!” Nur leider beschränkt sich der Kampf darauf, die Erbringung von Ver-sicherungsleistungen zu vermeiden.

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Roland – langsam wie immer

14. April 2011, 13:19 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

O-Ton, selbsterklärend und leider typisch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit hatte ich mit Telefax vom 17.o3.2011 um Kostendeckungszusage für die Verteidigung sowie um Anweisung eines angemessenen Honorarvorschuss gebeten. Trotz Erinnerung vom o1.o4.2011 – die trotz des Datums nicht als Aprilscherz gemeint war – war bisher keinerlei (!) Reaktion Ihrerseits zu verzeichnen.

Sollte nicht nunmehr eine unverzügliche Erledigung zu verzeichnen sein, sehe ich mich gehalten, mich an Ihren VN zu wenden – und diesen auch darüber zu informieren, dass andere Rechtsschutzversicherungen durchaus in der Lage sind, regelmäßig innerhalb weniger Stunden zu reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

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