ARAG: Keine dumme Frage

7. September 2011, 7:29 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Die ARAG kürzt mal wieder das Honorar, weil ein Sachbearbeiter es so für angemessen hält. Allerdings ist er auch neugierig:

Muß der Verteidiger solche Fragen eigentlich beantworten? Oder kann es sein, daß der ARAG-Mitarbeiter hier eine Grenze überschritten hat?

Gut, wenn der Versicherungsnehmer weiß, was sein Versicherer alles über ihn wissen möchte. Man weiß ja nie, wofür man solche Informationen noch missgebrauchen kann, nicht?

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Concordia – schlampig oder nur unzuverlässig?

5. September 2011, 12:06 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Wir haben der Concordia nach Abschluß des Mandats unsere Abrechnung geschickt und um Ausgleich unserer Kostennote gebeten. Heute erhalten wir die Reaktion darauf:

Davon abgesehen, daß der Sachbearbeiter für diese Mitteilung fast zwei Wochen braucht, stellt sich die Frage, warum unser Faxbericht mitteilt, daß das Fax vollständig abgesandt wurde:

Nun gut, wir schicken die Abrechnung ein weiteres Mal an den Versicherer und hoffen, daß das Fax nun ankommt und dann auch noch bearbeitet wird. Irgendwann. Wenn dann auch noch die Zahlung einträfe, wäre alles wunderbar. Solange wir bis dahin nicht verhungert sind.

Aber vielleicht fragen wir bei unserem Mandanten mal nach, ob er nicht die Versicherungsleistung vorstrecken mag …

Die weiteren Fehler in dem Schreiben der Concordia möchte ich hier nicht auch noch kommentieren; nicht, daß mir hier noch vorgeworfen wird, besonders kleinlich zu sein.

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CONCORDIA – ein offener Brief

2. September 2011, 12:52 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Manche lernen’s einfach nie. Ob der Vorstand wohl helfen kann?

Sehr geehrte Damen und Herren,

da die Sachbearbeiter in Ihrer Schadensabteilung offensichtlich nicht in der Lage sind, Zahlungen ordnungsgemäß zu bezeichnen, wende ich mich heute erneut an Sie mit der nochmaligen Bitte, Abhilfe zu schaffen:

Auf diesem Briefbogen finden Sie oben rechts ein Kästchen mit dem Eintrag: „Unser AZ – Bitte vollständig angeben!”, darunter unser Aktenzeichen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird dieses Aktenzeichen immer wieder auf die beiden letzten Zahlen verkürzt. Dass so eine Zuordnung Ihrer Zahlungen nicht möglich ist, dürfte offensichtlich sein. Ebenso dürfte es Ihnen anhand der o.a. verkürzten Schadensnummer nicht möglich sein, dieses Schreiben einer Ihrer Akten zuzuordnen.

Tatsächlich lautet Ihre Schadensnummer vollständig 60-13-11-51405-5 fe, ebenso besteht unser Aktenzeichen aus dem Namen des Mandanten, ggf. der Gegenseite sowie einer internen Nummer, die alleine nichts über den Fall aussagt. Es wäre schön, wenn Sie dieses Ihren Mitarbeitern endlich verdeutlichen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Wahrscheinlich wird man wiederum Besserung geloben. Ob das andauert, bliebt abzuwarten.

Update 16.o9.2011: Man gelobt Besserung. Und es ändert sich … NICHTS!

SNR 60-13-10-72280-0-1/02
07-10
IM AUFTRAG CONCORDIA
RECHTSSCHUTZVERS. AG
CONCORDIA VERSICHERUNGEN

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Neues von der ROLAND

31. August 2011, 7:48 Uhr -- geschrieben von: RA Gerlach                  Artikel drucken Artikel drucken

Herr Kollege RA Negm-Awad teilt uns Folgendes mit:

Mandantin – sie trägt einen weiblichen Vornamen – ist bei der Roland versichert. Sie erhält die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Begründung unserer Kündigungsschutzklage beginnt mit den Worten:
„Die Klägerin ist bei der Beklagten in … beschäftigt. Zuletzt erhielt sie als Niederlassungsleiterin ein jährliches Einkommen in Höhe von (13 x 4.310,57 € =) 56.037,41 € brutto.“

Ich bitte um Deckung und füge die Klageschrift bei.

Die Roland schreibt, dass sie meinem Mandanten die Deckung bestätigt. „Sollte er Ihnen das Mandat noch nicht erteilt haben… „
Kann schon mal passieren.
Dann fragt die Roland, wie ich auf den Streitwert komme. Dieser ergäbe sich nicht aus den eingereichten Unterlagen.
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist ein Quartalsbruttoeinkommen. Das Jahresbruttoeinkommen steht im zweiten Satz der Klageschrift. Meint die Roland, ich hätte das Jahreseinkommen falsch in der Klage angegeben? Soll ich dreizehn Monatsabrechnungen beifügen? Will man die Klage dort nicht lesen? Oder ist die Division des Jahreseinkommens durch 4 ein Rechenschritt, den die Roland gerne vorgerechnet haben will?

Mit freundlichen Grüßen
Sami Negm-Awad
Rechtsanwalt

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D.A.S. – Es gibt keine dummen Fragen?

17. August 2011, 10:12 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Es geht um die „beliebten” Vermittlungsgebührenvereinbarungen zu Nettopolicen. Die Mandanten (Eheleute) hatten gleich drei dieser Verträge abgeschlossen, um die jetzt gestritten werden soll. Also entsprechendes Schreiben mit Kostendeckungsanfrage an D.A.S., dazu drei Vorschussnoten, berechnet nach dem jeweiligen Gegenstandswert der einzelnen Verträge.

Eigentlich logisch, oder? Nicht für D.A.S.:

Wir bitten um Erläuterung, warum Sie vorliegend drei Gebührenrechnungen erstellen und nicht nach einem Gesamtstreitwert abrechnen. Auch hiesiger Sicht liegt vorliegend ein Streitgegenstand vor. Wir bitte um Stellungnahme.

Meinen die das ernst? Eigentlich wiederhole ich mich ungern: Drei Verträge, zwei für den Gatten, einer für die Gattin. Die jeweiligen Gegenstandswerte hatte ich bereits einzeln dargestellt.

Dass diese Verträge jeweils rechtlich selbständig sind und deshalb keine (!) Addition der Gegenstandswerte stattfindet, dürfte doch absolut offensichtlich sein, oder? Nichts mit „Mengenrabatt”.

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Concordia – Fragen statt zahlen

11. August 2011, 16:45 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Da die Gegnerin trotz Verurteilung keine Zahlung leistet, wird Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und entsprechende Rechnung an Concordia geschickt. Anstatt einer Zahlung kommt folgende Frage:

Welches Ergebnis hatte die Zwangsvollstreckung?

Liebe Concordianer:
Diese Frage kann man erst dann beantworten, wenn man das Ergebnis kennt. Die Honorarforderung entsteht allerdings schon mit Erteilung des Auftrages und grundsätzlich unabhängig von dem Ergebnis. Hätte die Zwangsvollstreckung allerdings zu einer Tilgung der Forderung und insbesondere der Kosten geführt, hätte ich keine Rechnung geschickt.

Was soll also die Frage?

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Freie Anwaltswahl auch für Rechtsschutzversicherte ?!

10. August 2011, 11:13 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Was denn sonst – sollte man denken. Die Praxis (neudeutsch auch Schadenssteuerung genannt) sieht anders aus:

Rechtsschutzversicherer leiten Versicherungsnehmer gerne bevorzugt an Vertragsanwälte weiter. Diese Praxis fand deutliche Kritik der bayerischen Justiz- und Verbraucherschutzministerin, wie beck-aktuell berichtet:

Die freie Wahl des Rechtsanwalts ist ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, findet Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Beate Merk (CSU): „Nur wer seinen Rechtsbeistand frei wählen kann, kann seine Rechte eigenverantwortlich und bestmöglich wahrnehmen.” Das müssten auch die Rechtsschutzversicherungen beachten, so die Ministerin in einer Mitteilung ihres Ministeriums. Das Versicherungsvertragsgesetz verbiete ihnen deshalb, die freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuschränken.

Die Ministerin weiter: „Wenn eine Rechtsschutzversicherung ihre Kunden über qualifizierte Anwälte informiert, ist das als Serviceleistung durchaus zu begrüßen. Für mich ist die Grenze aber dann überschritten, wenn die Versicherten in unzulässiger Weise zur Wahl von Vertragsanwälten der Versicherung bewegt werden sollen.” Nach Merk ist das beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherten, der lieber den Anwalt seines Vertrauens beauftragt, mit der Erhöhung der Versicherungsprämie gedroht wird. Oder wenn umgekehrt finanzielle Vorteile winken, falls man sich für den von der Versicherung empfohlenen Vertragsanwalt entscheidet.

„Das deutsche und das europäische Recht untersagen mit gutem Grund die Einschränkung der freien Anwaltswahl. Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt”, erklärt die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin. Merk fordert daher die Versicherungsaufsicht auf, die Praxis einiger Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe zu nehmen und erforderlichenfalls tätig zu werden.

In der Tat ein Missstand, der auch hier bereits des öfteren kritisiert wurde. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie die BaFin hierauf reagiert.

Dank an den Kollegen Dr. Imhof für den Hinweis auf den Beitrag.

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DEURAG – unerreicht + säumig

20. Juli 2011, 11:00 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

… oder auch unerreicht säumig: Meine Gebührennote vom o6.o4.2011 (!) ist trotz telefonischer Erinnerung vom 13.o7.2011 noch offen (da war DEURAG noch telefonisch zu erreichen). Heute sind sowohl die Telefon- als auch die Faxnummer ständig besetzt.

Sollte das einem zu denken geben – ebenso wie die Tatsache, das gerade in „DEURAG-Fällen” Zahlungen (fast) immer erst auf entsprechende Mahnung(en) erfolgen?

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ARAG – Geld, Arbeit und schlechte Laune

4. Juli 2011, 9:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

In einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist das Gericht unserer Beweisanregung gefolgt und hat einen Beweisbeschluß erlassen. Es soll ein Sachverständiger beauftragt werden.

Wir wenden uns – am 16 Juni – mit eigentlich klaren Worten an die ARAG und bitten um Überweisung des Vorschusses:

Um Nachfragen vorzubeugen, fügen wir unserer Bitte auch den Beschluß des Gerichts bei. Dort ist – jedenfalls für den Kundigen – zu lesen:

Eigentlich nicht möglich, jetzt noch irgendwas falsch zu machen. Eigentlich. Die gut ausgebildeten Sachbearbeiter bei der ARAG schaffen es trotzdem!

Irgendwann gegen Ende Juni trudelte bei uns eine Zahlung der ARAG ein. 1.600,60 Euro. Verwendungszweck:

192000288722
RS-S-31-0012-1549-3619
NACHNAME, VORNAM 10C14072/U0
0469 DEVK ARAG ALLGEMEINE
RECHTSSCHUTZ VERS. AG

Sonst kein Hinweis. Kein Anschreiben. Nichts. Wir haben’s dann doch noch herausgefunden.

Die ARAG hat “gedacht” (!), wir wollen einen weiteren Vorschuß auf unser Honorar. Weitere 2.500 Euro. Da wir aber schon einmal einen Vorschuß in Höhe von 899,40 Euro erhalten hatten, haben die Rechenkünstler bei der ARAG diesen Betrag abgezogen und dann noch die Differenz überwiesen, eben die 1600,60 Euro.

Zwischenzeitlich war die Frist zur Zahlung der Gerichtskosten an die Justizkasse verstrichen. Und wir konnten uns nun darum kümmern, den Bockmist, den die ARAG da fabriziert hat, wieder zu richten. Zeit und Energien, die wir viel lieber in die Bearbeitung des Mandats investiert hätten.

Es ist immer wieder eine helle Freude, mit den außerordentlich kompetenten Mitarbeitern der ARAG zusammen zu arbeiten!

Wer allerdings an solchen Spielchen nicht interessiert ist, weil er für seine Prämien eine zuverlässige Leistung bekommen möchte, sollte besser einen großen Bogen um diesen Versicherer machen. Sonst kostet es Geld, macht Arbeit und verursacht nur schlechte Laune.

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Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer

29. Juni 2011, 9:07 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die Verkehrsanwälte informieren:

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde in letzter Zeit vermehrt von Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsschutzversicherer versuchen, Versicherungsnehmer zu veranlassen, Anwälte aus ihrem Vertragsanwaltsnetz zu beauftragen. Sie bieten ihren Versicherungsnehmern Vergünstigungen für den Fall an, dass sie Kooperations-Anwälte der Versicherung mandatieren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist daran interessiert, konkrete Fälle genannt zu bekommen, in denen potentielle Mandanten Sie nicht mandatiert haben, nachdem die Rechtsschutzversicherung diesen Vergünstigungen für den Fall, dass sie einen Kooperationsanwalt beauftragen, angeboten hat.

Teilweise ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass die Selbstbeteiligung oder aber die Rückstufung im Rechtsschutzfall entfällt, wenn ein Vertragsanwalt des Versicherers beauftragt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bittet darum, ihr ARB, die diese Bedingungen enthalten, zu übermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist, um den Umfang der Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer oder andere Unregelmäßigkeiten erkennen zu können, auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen bitte der Geschäftsstelle unter folgenden Kontaktdaten mit:
Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Littenstraße 11, 10179 Berlin,
bachmann@anwaltverein.de,
Telefon: (0 30) 72 61 52 123,
Telefax: (0 30) 72 61 52 195.

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