Neue, bekannte Probleme mit der ARAG

2. November 2011, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog                  Artikel drucken Artikel drucken

Rechtsanwalt Christopher Wenke aus Wolfsburg berichtet in der Hamburger Mailingliste für Rechtsanwälte – mit mehr als 1.000 Teilnehmern – über seine Erfahrungen mit der ARAG. Mit seiner Zustimmung möchten wir diese Erfahrungen auch hier veröffentlichen:

Ich dachte eigentlich dieses Problem gäbe es nicht mehr, aber die ARAG lehrt mich eines Bessern.

Ich mache außergerichtliche Ansprüche meines Mandanten gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend. Es geht um Schäden aus einen Einbruchsdiebstahl. Die ARAG, Rechtsschutzversicherung meines Mandanten, teilt mir auf Übersendung meiner Kostennote, in der ich eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechne, mit, dass sie diese nicht akzeptiere und kürzt auf 1,0. Mein “anwaltlicher Ermessenspielraum” sei berücksichtigt worden. Garniert wird dieser “Mist” mit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2006. Ich glaub ich steh im Wald!

Eins ist sicher, sollte demnächst einmal wieder ein Mandant nach einer Empfehlung für eine Rechtsschutzversicherung nachfragen, werde ich ausdrücklich vor der ARAG warnen!

Dieser Warnung schließen sich die Redaktion des RSV-Blog und viele Rechtsanwälte an, die vergleichbare Erfahrungen mit den teils willkürlichen Kürzungen der Vergütung durch die ARAG gemacht haben.

Andere Anwälte haben bei der ARAG bereits resigniert, nachdem sie wiederholt versucht haben, der Leistungsverweigerung des Versicherers Einhalt zu gebieten. Die Kollegen sind nun nicht mehr bereit, die Korrespondenz mit den Sachbearbeitern der ARAG zu führen.

Das müssen dann die Kunden selbst erledigen, die dann oft sehr schnell feststellen, daß sie sich auf diesen Versicherer nicht verlassen können. Sie haben teure Prämien bezahlt und stehen trotzdem teilweise ohne Versicherungsschutz da.

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Roland – Fragen, Fragen, nur nicht zahlen

26. Oktober 2011, 18:33 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Der Kollege Stefan Walter übermittelte uns einen Erfahrungsbericht über überdurchschnittlich schlechtes Regulierungsverhalten:

Der Roland mal wieder:

Nach erfolgreicher Räumungsklage hatten wir Räumungsauftrag nebst Vollstreckung der im Urteil titulierten vorgerichtlichen Kosten gegen die drei Schuldner erteilt. Durch überobligatorische Bemühungen von Mandant, Anwalt und Gerichtsvollzieher konnten die üblichen Gerichtsvollzieherauslagen von 5.000,- Euro für Möbelwagen etc. komplett eingespart werden, die Schuldner sind schließlich “freiwillig” ausgezogen (und in einen anderen Bezirk umgezogen).

Daraufhin haben wir am 22.08. unsere Schlussrechnung an den Roland übersandt, nebst kurzer Zusammenfassung des Ergebnisses natürlich. Es ergab sich unter Anrechnung des Vorschusses noch ein Betrag von beinahe 200,- Euro brutto.

Am 08.09. forderte der Roland die Übersendung des Urteils und des Vollstreckungsprotokolls an, was natürlich völlig in Ordnung ist, wenn auch sicherlich bereits zwei Wochen früher möglich. Weiter erklärte er, er könne “nicht nachvollziehen, inwiefern hier eine 0,9 Gebühr beim Räumungsauftrag angesetzt wurde.” Das Urteil und das Vollstreckungsprotokoll haben wir am selben Tag zurückgefaxt nebst Erläuterung, dass drei 0,3-Gebühren anfallen, weil drei Schuldner vorhanden sind (was sich freilich aus der Kündigung oder der Klageschrift bereits ergeben hätte, aber gut).

Mit Schreiben vom 22.09. bat der Roland, auch den “Räumungsantrag” zu übersenden, den wir am 27.09. zufaxten. Nur unwesentlich später, bereits am 18.10., erkundigte sich der Roland dann, – weshalb der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen wurde (-> weil er sich durch den Auszug erledigt hatte und eine Erledigungserklärung eines Gerichtsvollzieherauftrages halt nicht möglich ist) – weshalb die Beträge im Auftrag und im Protokoll abweichen (-> tun sie nicht; einmal ging es um 983,44 Euro, einmal um 433,41 Euro plus 550,03 Euro).

Dies wurde dem Roland mit Fax vom 19.10. nochmals im Detail erläutert, man hat ja schließlich nichts besseres zu tun. Die damit verbundene Fristsetzung ist mittlerweile ohne Reaktion abgelaufen, aber ich bin zuversichtlich, dass wir noch in diesem Jahr eine Rückfrage erhalten werden.

Wahrscheinlich – aber ob es denn bei einer Rückfrage bleibt … ;-)

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DEURAG Tarif “M-Aktiv” eine Mogelpackung?

, 9:28 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Aus einer Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins:

Vorsicht bei Mogelpackungen in der Rechtsschutzversicherung
Mit dem Titel “M-Aktiv” wird der Eindruck erweckt, die Kunden könnten zukünftig aktiver ihre Interessen vertreten als bisher. Tatsächlicher Kern ist aber eine Leistungsminderung, und es droht die Gefahr, dass wichtige Fristen versäumt werden. …

Dem Kunden wird die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erst vor Gericht zugebilligt, davor aber verweigert. Stattdessen wird ein “Mediator” angeboten. Besonders problematisch ist der ausschließliche Weg über die Mediation im Arbeitsrecht, das insbesondere in dem wichtigen Kündigungsschutzbereich von kurzen gesetzlichen Klagefristen betroffen ist, die durch das Mediationsverfahren nicht gewahrt werden.

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Die Sorgen der ARAG

, 9:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Die Arag macht sich Sorgen um ihre Bekanntheit. Wenn sie nach Namen von Versicherern gefragt werden, kennen 64 Prozent der Befragten die Allianz, 39 Prozent die HUK-Coburg, 26 Prozent die Axa und 21 Prozent die Hamburg-Mannheimer. Immerhin 19 Prozent der Befragten bei der “ungestützten Bekanntheit” nennen die Gothaer, aber nur neun Prozent die Arag. “Den Wert wollen wir in diesem Jahr auf elf Prozent steigern,”, sagte Heiermann.

berichtete die Financial Times Deutschland am 07.07.2011.

In Anwaltskreisen hat die ARAG das Ziel vermutlich bereits mehr als erreicht. Dort scheint der Versicherer sehr gut bekannt zu sein – als nicht empfehlenswert und höchst problematisch, was das Regulierungsverhalten angeht. In unserer Kanzlei gehört die ARAG insoweit zu den Spitzenreitern der Leistungsverweigerer.

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Allianz-Rechtsschutz – the same procedure …

25. Oktober 2011, 18:25 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die Bearbeitungszeiten bei der Allianz-Rechtsschutz waren schon 2008 zu beklagen. Offensichtlich hat sich nichts gebessert:

Spätestens seit Beantwortung einer Nachfrage zu meiner Rechnung hätte man diese ausgleichen können. Stattdessen passiert einen Monat lang – nichts! auf telefonische Nachfrage hört man das übliche Lied: Kollegen krank, in Urlaub etc. pp., daher habe man die Sache noch nicht bearbeiten können, wolle aber „versuchen”, es diese Woche noch zu erledigen.

Komisch, dass z.B. die R+V-Rechtsschutz in aller Regel auf Schreiben noch am selben Tage antwortet. Sollte man dort einen Personalüberhang haben? ;-)

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Abmahnung und Klage gegen Versicherer

, 7:43 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Wer nicht hören will …

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Juni 2010 siebzehn und später weitere Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und die meisten Unternehmen jetzt auch verklagt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutz­versicherungen (§ 17 ARB).

Die Verbraucherzentrale Hamburg will die Advocard, Arag, D.A.S., Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer und Jurpartner dazu zwingen, sich fair über ihren Kunden zu verhalten.

Wenn man sich die Namen anschaut, so findet man genau die Versicherer wieder, deren Verhalten auch hier im Blog wiederholt bemängelt wurde. Daß solche verbraucherfeindlichen Unternehmen wie die ARAG, Allrecht und der Roland dabei sind, vor denen ich meine Mandanten regelmäßig warne, wundert mich nicht. Intransparenz und Benachteiligung der Kunden scheinen insbesondere bei diesen Unternehmen zum regelmäßigen Angebot zu gehören.

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Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel

18. Oktober 2011, 14:00 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die mzs Rechtsanwälte GbR berichten über das von Ihnen vor dem OLG München erstrittene Urteil 29 U 589/11 vom 22.o9.2011:

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auf die Reaktion der D.A.S. (und anderer Rechtsschutzversicherungen) darf man gespannt sein.

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LawyersLife?

12. Oktober 2011, 13:19 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Klingt natürlich besser als Anwaltsleben, oder? Das Goslar Institut informiert per PM:

Transparenzoffensive der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung: Website mit Blog zur rechtspolitischen und -kulturellen Diskussion gestartet – Rechtsexperten und rechtlich Interessierte diskutieren künftig auf „LawyersLife“. …

Bei „LawyersLife” handelt es sich nicht um eine weitere Verbraucherplattform oder ein Rechts-Informationsportal. Im Zentrum dieses Blogs steht vielmehr die Kommunikation innerhalb der juristischen Community. Es darf und soll diskutiert werden – im partnerschaftlichen und fairen Austausch und über sämtliche Themen, die die Rechtspolitik und -kultur oder auch das allgemeine Rechtsempfinden tangieren. Hier ist jeder eingeladen, seine (Rechts)-ansichten kundzutun.

Dr. Ulrich Eberhardt, Mitglied des Vorstandes der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, begründet den ungewöhnlichen Schritt mit seiner Unternehmensstrategie: „Wir setzen auf fachliche Transparenz und eine daraus resultierende erhöhte Wertschöpfung für alle am Rechtsprozess Beteiligten. Die Rechtsschutzversicherung der Zukunft zeichnet sich durch mehr als Buchhalterei und bloße Kostenerstattung aus. Der Kunde erwartet eine umfassende und kompetente Begleitung bei der Konfliktbewältigung.” Die Transparenz dieses veränderten Geschäftsmodells bedürfe des Erfahrungs- und Meinungsaustausches gerade mit der Anwaltschaft, aber z. B. auch mit der Justiz und anderen Beteiligten, wozu „LawyersLife” ein Forum bieten solle.

Naja, man darf gespannt sein. ;-)

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Eine Angelegenheit für die Allianz

19. September 2011, 10:41 Uhr -- geschrieben von: RA Ratzka                  Artikel drucken Artikel drucken

Zwei miteinander verheiratete Mandanten sind Empfänger von Hartz IV und haben jeweils einen eigenen Aufhebungsbescheid erhalten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren stehen nun zwei separate Widerspruchsbescheide im Raum, die naturgemäß mit zwei separaten Klagen angefochten werden sollen.

Auf die Deckungsanfrage hin teilt die Allianz mit, dass sie einmal Deckung gewährt, es sich jedoch um eine einzelne Angelegenheit handele.

Man sehe

“hier keinen Grund, warum unterschiedliche Widerspruchsbescheide in unterschiedlichen Klageverfahren angegriffen werden müssen, um dann im Verlauf der verfahren durch das Gericht zu einem Verfahren zusammengeführt zu werden.”

Nun, der Grund ist ganz einfach und der Allianz nach eigenem Bekunden auch bekannt:

Es sind zwei unterschiedliche Widerspruchsbescheide. Und das Gericht entscheidet über eine Verbindung der Verfahren, nicht die klagenden Parteien. Und bis zu der Verbindung sind und bleiben es zwei unterschiedliche Angelegenheiten!

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Die Württembergische, der „BHG”, die „hRspr.” und die Literatur

14. September 2011, 13:17 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Der Kollege Munzinger hat Stress mit der Württembergischen – offensichtlich hat er unter Hinweis auf das Urteil des BGH IX ZR 110/10 vom 13.o1.2011 eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht. Das passt der Württembergischen natürlich gar nicht. Sie belehrt den Kollegen:

Wir dürfen darauf hinweisen, dass das von Ihnen erwähnte BHG-Urteil den gesetzliche Vorgaben und der hRspr. sowie Literatur widerspricht.

(Schreibfehler sind original)

Ach, wirklich? Typischer Fall von Recht und doch nicht Recht bzw. die Feinheiten nicht verstanden. BGH a.a.O.:

Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (m.w.N.). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig.

Zwischenergebnis:
Die 1,3-fache Geschäftsgebühr fällt in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an. Jetzt kommt der zweite Schritt, der BGH weiter:

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (!). Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (m.w.N.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Und die Toleranzgrenze von 20 % entspricht sehr wohl der herrschenden Meinung in Rechtsprechung + Literatur.

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