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	<title>Kommentare zu: ÖRAG und die Unschuldsvermutung</title>
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	<description>Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Feb 2012 20:33:28 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: RA J. Melchior</title>
		<link>http://www.rsv-blog.de/orag-und-die-unschuldsvermutung/comment-page-1#comment-3361</link>
		<dc:creator>RA J. Melchior</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Dec 2006 13:38:30 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;b&gt;Nachtrag:&lt;/b&gt; Heute gingen die ARB 1998 der ÖRAG hier ein. Der in Bezug genommene „§ 17 Abs. 9 der ARB der ÖRAG, gültig ab o1.10.1998&quot;, lautet (in den neueren ARB meistens in den §§ 21 ff. zu finden):

(9) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. 

So langte die Kenntnis nicht positiv feststeht, besteht also zwanglos Versicherungsschutz, vgl. auch § 2 lit. i) ARB 1998: 

i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes 
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

&lt;b&gt;EBEN!&lt;/b&gt; Nur die ÖRAG erspart sich die mögliche lästige Regressforderung gegen den eigenen VN, indem sie gar nicht erst leistet. :-(</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><b>Nachtrag:</b> Heute gingen die ARB 1998 der ÖRAG hier ein. Der in Bezug genommene „§ 17 Abs. 9 der ARB der ÖRAG, gültig ab o1.10.1998&#8243;, lautet (in den neueren ARB meistens in den §§ 21 ff. zu finden):</p>
<p>(9) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. </p>
<p>So langte die Kenntnis nicht positiv feststeht, besteht also zwanglos Versicherungsschutz, vgl. auch § 2 lit. i) ARB 1998: </p>
<p>i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes<br />
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;</p>
<p><b>EBEN!</b> Nur die ÖRAG erspart sich die mögliche lästige Regressforderung gegen den eigenen VN, indem sie gar nicht erst leistet. <img src='http://www.rsv-blog.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> </p>
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