Am 18.o6.2007 Kostendeckungsanfrage per Telefax an ÖRAG für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB und um Anweisung eines Honorarvorschusses von 150.- € gebeten.. Zunächst keine Reaktion, also am 27.o6. nochmals erinnert.
Wieder keine Reaktion, also mit Fax vom o5.o7.2007 nochmals erinnert. Nun Rückantwort vom gleichen Tage, Kostendeckungszusage für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB, kein Vorschuss aber Hinweis auf Selbstbeteiligung von 153.- €.
Einen Tag später erneutes Fax von ÖRAG: „Wir übernehmen die Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht beauftragt werden (§ 5 Abs. I c der ARB 1998). Die Kosten eines privaten Gutachters können wir nicht tragen.“
Rückfax vom selben Tage mit der Bitte um Aufklärung, wieso die Kosten eines privaten Gutachters nun doch nicht getragen werden sollen. Das Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB sieht nicht vor, dass der vom VN zu benennende Gutachter gerichtlich zu bestellen ist. Ebenso findet sich jedenfalls in § 5 der ARB 2004 der ÖRAG kein Hinweis auf einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen, sondern nur auf „die Kosten des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person nach § 14 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu übernehmen hat.“
Eine Rückantwort erfolgte wiederum nicht, auch nicht auf Erinnerung vom 12.o7.2007.
Prädikat: Nicht empfehlenswert! Das sog. „KompetenzCenter Recht“ der ÖRAG scheint eher durch militante Inkompetenz zu glänzen.
Kommentare sind deaktiviert Empfänger "ÖRAG – Schweigt und verwirrt und schweigt …."
#1 Kommentar von anonymisiert am 17. Juli 2007 00000007 11:04 Uhr 118466664011Di, 17 Jul 2007 11:04:00 +0100
Auszug aus den Oerag ARB 94:
„Der Versicherer trägt … sowie die Kosten des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person nach § 14 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu übernehmen hat.â€
Was in 94 und in 04 drin stand, stand mit Sicherheit auch in den ARB 98. Das ist einfach nur widerlich, diese Art von „Kompetenz“.
#2 Kommentar von anonymisiert am 19. Juli 2007 00000007 19:34 Uhr 118487006807Do, 19 Jul 2007 19:34:28 +0100
Die Rechstprechung sagt, dass der RS Versicherer nach Erhalt der zur Prüfung der Eintrittspflicht erforderlichen Unterlagen noch eine überlegungsfrist von 2-3 Wochen hat. Das wären dann entweder der 2.7. oder der 9.7. Nur mal als Hinweis, Harbauer § 1 ARB 75 RN 16 ff.
#3 Kommentar von anonymisiert am 20. Juli 2007 00000007 9:26 Uhr 118491996609Fr, 20 Jul 2007 09:26:06 +0100
@MJX: Der Hinweis passt nicht, ÖRAG hat den Sachverhalt geprüft, sich hierzu bereits zwei Mal – widersprüchlich – geäußert. Also keine Frage der überlegungsfrist.
#4 Pingback von anonymisiert am 23. Juli 2007 00000007 20:26 Uhr 118521878708Mo, 23 Jul 2007 20:26:27 +0100
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