Mitteilung an die ARAG

30. März 2009, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Nur ‘mal schnell zwischendurch, als appetizer sozusagen.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Anwalt die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmen darf, § 14 RVG.

Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, 6 C 131/09.

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2 Kommentare zu „Mitteilung an die ARAG“

  1. RA Melchior sagt:

    Tja, manchen reicht’s wohl nicht, das im Gesetz nachzulesen, die brauchen es eben schriftlich von einem Gericht. ;-)

  2. RA Pießkalla sagt:

    Dass Zivilgerichte aufgrund solcher Renitenz immer wieder verpflichtet sind, Gesetzestexte wieder zu geben, ist bedauerlich: Die Richter werden hierdurch nämlich von wichtigeren Fällen abgehalten. Ganz zu schweigen davon, dass ARAG uund Konsorten hier Kundenbeziehungen aufs Spiel setzen und Neukunden abschrecken.

    Dem Unternehmensberater, welcher zu dieser langfristig sicher höchst erfolgreichen Strategie geraten hat, gebührt die Goldene Himbeere. Wie gesagt: Der Preis ist ein Aspekt – das Regulierungsverhalten ein anderer…

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