Kürzungspolitik der ARAG

Lange musste ich hier nichts mehr schreiben, weil ich mit den Rechtschutzversicherern keinen Trödel hatte. Ich werde auch mal eine Lobeshymne an geeigneter Stelle posten, doch erstmal das Ärgerliche.

Heute kam ein Schreiben der ARAG, das mich davon in Kenntnis setzte, dass meine Gebührenrechnung, die ich außergerichtlich als 1.8 Geschäftsgebühr veranschlagt hatte, mal eben auf 1,3 gekürzt wird, mit dem üblichen Begründungsbaustein. „Ihre angesetzte Geschäftsgebühr halten wir – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht für angemessen. Beispielhaft dürfen wir auf BGH v. 31.10.2006, VI ZR 261/05 (1,0 Gebühr);…und weitere Rechtsprechungsnachweise allesamt mit 0,8 – 1,0 Gebühren aus den Jahren 2005 und 2006 verweisen. Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG und Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben, wurde eine Gebühr von 1,3 zu Grunde gelegt.“
Es handelte sich um eine außergerichtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit, Thema Mobbing, Krankheit, Auflösung des Arbeitsvertrages, Abfindung und taktisches Vorgehen, um das alles zu umgehen. Mit meiner Gebührenrechnung hatte ich ein Schreiben nebst allen schriftlichen Unterlagen an die ARAG gesandt, die meine gesamt dreistündige Arbeitsleistung dokumentiert. Zwei Gesprächstermine, drei Telefonate, ein Schreiben an die Gegenseite, ein gutachterliches Schreiben. Als Gegenstandswert nahm ich drei Bruttogehälter und lies die Abfindung von 10.000 Euro, die ebenfalls im Gespräch war, raus. Dumm, wie sich im Nachhinein herausstellt. Bei dem solchermaßen erhöhten Gegenstandswert, hätte man die 1,3 möglicherweise verkraftet, aber so bleibt mir nur, meinem Mandanten einen Wechsel der Rechtschutzversicherung ans Herz zu legen und ihn aufzufordern, den Rest anzuweisen.
Dieser wird nun leider zunächst selbst zahlen müssen, falls er die ARAG nicht doch dazu bringen kann, ihre vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Die Internet-Adresse http://www.bafin.buergerservice-bund.de/formulare/f_vers_de.php
habe ich ihm vorsorglich schon mitgeteilt!
Dank dem Kollegen Groß, der das vor drei Wochen offenbar auch schon durch hat.

11 Responses to “Kürzungspolitik der ARAG”

  1. anonymisiert sagt:

    Das weder die ARAG noch sonstige RSV in § 14 RVG erwähnt werden, begreifen die wohl nie!

  2. anonymisiert sagt:

    Vor wenigen Minuten habe ich noch mit der ARAG telefoniert.

    Die hatte in einem Fall (Mietrecht: Mietminderung, streitige Nebenkostenabrechnung, Auslegung des Mietvertrages, ob eine Dachterrasse mitvermeitet ist oder nicht, Fechtigkeit in der Bude) mit eben diesem Textbaustein auf 1,1 gekürzt. Die Mehrvertretungsgebühr für zwei Auftraggeber (ich hatte insgesamt 1,6, also 1,3 + 0,3, angefordert) hat man einfach weggelassen.
    Auf mein erstes Schreiben kam erstmal nichts, dann aber doch immerhin eine weitere Zahlung. Es fehlten aber immer noch etwas mehr als 200 EUR, die ich weiterhin schriftlich angefordert habe.
    Das heutige Telefonat eröffnete der Herr von der ARAG im Grunde damit, dass er der Meinung sei, der Kollege (also jener der ARAG) müsse nochmal geschult werden. Auf seinem Bildschrim konnte er zwar das an mich gerichtete Schreiben nicht sehen, fand aber immerhin, dass man „Textbaustein 14 RVG“ angekreuzt hatte. Dieses Reizwort kommentierte ich entsprechend, womit ich überraschend auf ungeteiltes Verständnis stieß.

    Außerdem fand er in der Akte eine Telefonnotiz, wonach der Restbetrag nunmehr angewiesen solle. Wörtlich meinte er, dass offenbar „irgendjemand mit irgendwem telefoniert“ habe (ich war es jedenfalls nicht) und die restliche Vergütung nunmehr angewiesen sei. Immerhin, nach mehreren Telefaxen brauchte es neben der von den Mandanten gezahlten Selbstbeteiligung hierfür drei Teilzahlungen von der ARAG.

    Allgemein beschwerte sich der MItarbeiter der ARAG selbst darüber, dass es bei der ARAG, wie auch bei anderen Versicherern, keine Dezernate und keine festen Sachbearbeiter mehr gebe, das mache die Arbeit nicht nur für die Rechtsanwälte, sondern auch für die Mitarbeiter der Versicherung schwieriger.
    Im Ergebnis drängte er geradezu darauf, die Anwaltschaft möge viel häufiger Vorstandsbeschwerden schreiben, weil die ein oder zwei Beschwerden im Monat nicht ausreichen, die Versicherer davon zu überzeugen, dass der sattsam bekannte Weg der Leistungsverweigerung nur kurzfristig erfolgreich sein kann.

    Es ist also wohl nicht damit getan, sich hier im Blog, im DAV-Forum oder auf anderen Plattforemn auszutauschen. Begründete Beschwerden sollten auf jeden Fall auch an die Vorstände der Versicherer gerichtet werden. Vielleicht könnte man damit etwas bewirken. Die meisten Mitarbeiter der RSVen scheinen mir, im Gegesatz zu vielen der Haftpflichtversicherer, jedenfalls selbst nicht glücklich mit den Vorgaben zu sein, begründete Ansprüche durch Textbausteine wegzudrücken.

  3. anonymisiert sagt:

    Ich kann verstehen, dass das Arbeiten unter solch chaotischem Wirrwarr keine große Freude bereitet, die Frage ist für mich aber, ob ich den einschlägigen Herren, die unterschreiben, mein Beschwerdebuch unterbreiten soll?
    Ich weiß, dass die Mitarbeiter angewiesen werden, überall ein bisschen wegzudrücken, von den Ansprüchen. Nicht so viel, dass das Klagen sich lohnt, sondern gerade soviel, dass es nicht lohnt. Die meisten Kollegen werden achselzuckend darauf verzichten, sich zu beschweren. Wenn ich mir sowas von keiner Verwaltungsbehörde gefallen lasse, warum dann von einer Rechtschutzversicherung?
    Der einzige Grund ist der, dass es mir im Grunde gleich sein kann, weil der Mandant im Zweifel den Schaden hat.

  4. anonymisiert sagt:

    Mich treibt aktuell der DAS mit einer derartigen Abrechungspraxis in den Wahnsinn. Ausnahmslos erfolgt eine Reduzierung der Geschäftsgebühr auf 1,0; immer mit dem identischen Textbaustein. Bestes Beispiel war eine verkehrszivilrechtliche Angelegenheit. Mit dem norwegischen Haftpflichtversicherer musste in englisch korrespondiert werden und die Sache war auch sonst kompliziert genug. Trotzdem vermochte man beim DAS nicht zu erkennen, weshalb hier eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 gerechtfertigt sein soll.
    Ähnlich verhält es sich mit dem WGV als gegenerischen Haftpflichtversicherer.
    Ich denke allerdings nicht, dass es der Sache dienlich ist, dem Mandanten die Gebühren in Rechnung zu stellen und zum Wechsel des Versicherers zu raten. Ich für meinen Teil habe nunmehr beschlossen, die Gebühren gerichtlich geltend zu machen.

  5. anonymisiert sagt:

    […] RSV-Blog Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer « Kürzungspolitik der ARAG […]

  6. anonymisiert sagt:

    Ich habe vor zwei Monaten mit dem AG St. Georg die Durchsetzung der Mittelgebühr erwirkt im straßenverkehrsrechtlichen Owi-Verfahren (ist bei Burhoff eingestellt unter RVG § 14 http://www.burhoff.de/start.html), nachdem mir die Verwaltungsbehörde meine Gebühren erst gar nicht zahlen wollte, dann zusammengestrichen hat. Auch da habe ich gesehen, dass man einfach beharrlich bleiben muss und dass es noch Gerichte gibt, die bei der Durchsetzung berechtigter Gebühren Recht sprechen.
    Klar sind die meisten Mandanten überfordert mit diesen Abrechnungsproblemen, aber letztlich sind sie unsere Auftraggeber und nicht die Rechtschutzversicherungen.

  7. anonymisiert sagt:

    ich frage mich manchmal allen ernstes, was die hier so häufig kritisierten rechtschutzversicherer glauben, wem sie mit dieser nichtregulierungspraxis am ende einen gefallen tun. & vor allem: was sie glauben, mit wem sie es bei ihrem gegenüber zu tun haben!
    diese unsinnigen & häufig zu nichts führenden immer wieder gleichlautenden grundsatzdiskussionen zur ANWALTLICHEN ermessenausübung bei der bemessung von rahmengebühren oder über sinn & zweck eines anwaltlichen gebührenvorschusses führe ich jedenfalls spätestens seitdem nicht mehr, als ich in einem zurückliegenden fall feststellen musste, dass der umfang der korrespondenz mit der rsv deutlich über derjenigen der eigentlichen mandatsbearbeitung lag. und das alles natürlich für lau.
    konsequenz: nach freundlicher (& sodann i.d.r. erfolgloser) zahlungserinnerung an die rsv kostennote direkt an den mandanten, verbunden mit der mitteilung, die mandatsbearbeitung erst nach vollumfänglichem (!) zahlungsausgleich fortzuführen. im regelfall funktioniert das. & falls nicht, bleibt bekanntlich immer noch die möglichkeit der mandatsniederlegung …

  8. anonymisiert sagt:

    Wäre mal interessant zu wissen, ob für alle Bereiche, die Sie abgerechnet haben auch Kostenschutz bestand. Wenn ich Dinge lese wie „Auflösung Arbeitsvertrag, tacktisches Vorgehen“ würde ich zunächst mal an ne Ablehnung mangels Versicherungsfalls denken. Können Sie Aufklärung schaffen ?

  9. anonymisiert sagt:

    @ wolfgang:
    selbstverständlich beziehe ich mich dabei (ausschließlich) auf die problematik „rahmengebühren“ (wie i.ü. auch erwähnt).

  10. anonymisiert sagt:

    @ Wolfgang

    Wenn ich mit der Anfrage gemeint sein sollte, selbstverständlich hatte ich dafür Deckungszusage, sonst hätte ich wohl kaum angefangen zu arbeiten.

  11. anonymisiert sagt:

    […] einem Kommentar zu einem Beitrag über die ARAG heißt es: Im Ergebnis drängte er [der Mitarbeiter der ARAG. Red.] […]