Kürzungen durch die ARAG

Unser Kollege RA Bauer teilte uns folgendes mit:

„Die ARAG kürzt in vorliegender OWi meine auf die ‚Mittelgebühr‘ ausgestellte Kostennote trotz Hinweis auf die Wichtigkeit der Angelegenheit für den Mandanten. Die Verkehrsordnungswidrigkeit soll mit 4 Punkten sowie einem Fahrverbot bestraft werden, für den Mandanten der dieses Jahr bereits ein Fahrverbot ‚absitzen‘ durfte wäre ein weiteres Fahrverbot berufsrechtlich der finale Todesstoß in seiner Branche als Außendienstmitarbeiter, der tagtäglich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Eine Bestätigung des AG, dass für den weiteren Fall von Fahrverboten eine Kündigung droht interessiert die ARAG nicht. Die ARAG hält weitere daran fest, dass OWis lediglich mit einem unter der Mittelgebühr liegenden Satz zu entlohnen sind….“

13 Responses to “Kürzungen durch die ARAG”

  1. anonymisiert sagt:

    Hallo,

    die Frage ist doch: Wenn jemand das Auto für die Ausübung seines Berufes benötigt, warum riskiert diese Person dann den Verlust der Fahrerlaubnis?

    Grüße
    Andreas

  2. anonymisiert sagt:

    @ And: Nein, das ist hier nicht die Frage. Sie haben weder diesen Blog, noch den Eintrag verstanden.

  3. anonymisiert sagt:

    @ And: Um die Nullwertigkeit Ihrer Frage zu verdeutlichen, möchte ich diese verallgemeinern: „Wenn jemand doch auf seine Freiheit angewiesen ist, warum begeht er / sie dann Straftaten ?“

    Es geht hier nicht um die Frage, warum irgendjemand etwas tut, sondern um Rechtsschutzversicherungen.

  4. anonymisiert sagt:

    Fahrlässigkeit dürfte wohl das Stichwort sein, welches hier zutreffendersweise das Verhalten des Mandanten beschreibt…

    Nun bekommt der Mandant von mir die die komplette Rechnung mit der Bitte um Ausgleich vor der mdl. Verhandlung, den Ärger mit der ARAG hat nun leider der Mandant….

  5. anonymisiert sagt:

    @Rechtsanwalt Bauer

    Das ist genau der richtige Weg.

    Und wenn man dem Mandanten mit wenigen Worten beschreibt, bei welchem Versicherer er sich da eingekauft hat und wozu diese ARAG auch sonst noch so imstande ist, wird sicher der Ärger dann gern auch mal in eine Kündigung des Vertrages verwandeln.

    Um die ARAG sollte man einen großen Bogen machen, wenn man so einen Ärger vermeiden will.

  6. anonymisiert sagt:

    Hallo, schauen Sie doch mal auf meine HP. Da stehen m.E. eine ganze Menge Entscheidungen, die die Frage anders sehen als die ARAG. Ich übrigens auch 🙂

  7. anonymisiert sagt:

    http://www.arag.de/angebote-und-beratung/recht-und-haftung/aktiv-rechtsschutz-verkehr/leistungen/index.html
    „Das übernehmen wir für Sie“
    „Gesetzliche Vergütung für einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl“

    Na, wann macht jemand endlich die Wettbewerbszentrale scharf auf diese irreführende Werbung?

  8. anonymisiert sagt:

    […] als gefährliches Werkzug, vgl. hier. 2. Der Kampf um die Mittelgebühr bei der RSV, vgl. hier. 3. Und dann natürlich der “Lauschangriff” bei Kachelmann, hier, hier, hier und […]

  9. anonymisiert sagt:

    „Die ARAG hält weitere daran fest, dass OWis lediglich mit einem unter der Mittelgebühr liegenden Satz zu entlohnen sind….”

    … solange, wie es Anwälte gibt, die auf ihre berechtigten Gebührenansprüche verzichten!

  10. anonymisiert sagt:

    ich gehör nicht dazu – morgen wäre Verhandlung, weder Mandant noch RSV haben gezahlt – ich werde wie angekündigt nicht zur Verhandlung gehen sondern nen Mahnbescheid an den Mandanten schicken….

  11. anonymisiert sagt:

    kurzes Update:

    Mandant hat nicht bezahlt – hat laut Telefon über die ARAG einen weiteren Anwalt beauftragt, ich habe gegenüber Mandant Mandat gekündigt.

    Mahnbescheid an Mandant mit fehlendem Betrag für verwaltungsrechtliches Verfahren ( Differenzbetrag bis zur Mittelgebühr) sowie Mittelgebühr für Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren ist unterwegs ans AG Coburg….

    Ich werde weiter berichten….

  12. anonymisiert sagt:

    Update:

    heute ein neues Highlight:

    Vorabinfo: gegen Mandant wird Differenzbetrag zur Mittelgebühr außergerichtlich sowie komplette Mittelgebühr im gerichtl. Verfahren per Mahnbescheid geltend gemacht.Die Arag hält hier eine ~ 1/3 Höchstgebühr für ausreichend….

    Heute erhalte ich von der Arag ein Fax: aufgrund Ihrer Tätigkeit im gerichtl. Verfahren haben wir heute eine Gebühr von 95€ (VV 5109) zzgl. MWSt. von 18.05€ ….zur Klaglosstellung überwiesen. Da uns keine Einlassung im gerichtlichen Verfahren vorliegt, können wir die Angemessenheit der Mittelgebühr nicht überprüfen.

    Ich habe daraufhin der Arag geantwortet, von Schreiben dieser Art abzusehen. Ich bin nicht zur Anahme von Teilzahlungen verpflichtet, zudem vernachlässigt die Arag die entstandenen Kosten für den Mahnbescheid etc.

    Kurzum:

    Sehr geehrte Kollegen, ich werde gegen den Mandanten klagen ( und damit indirekt gegen die Arag). Mal schauen ob die Mittelgebühr bei einem Fahrverbot und drohendem Jobverlust angemessen ist…

    P.S.

    Sehr geehrter Arag Sachbearbeiter Herr S. , falls Sie diese Mitteilunghier mitlesen sollten und mich daraufhin wieder anrufen sollten,so ersparen Sie mir bitte diesen Anruf. Ich verweise auf meinen heutigen Schriftsatz, dieser sollte Ihnen entweder heute per Fax oder diese Woche per Post zugehen.

    Bitte ersparen Sie mir unnötige sinnlose Gespräche dieser Art – diese mögen schön und gut sein, aber in diesem Fall lässt sich die Angelegenheit wohl nur noch gerichtlich klären.

    Und wenn Sie Ihren VN klaglos stellen wollen, dann müssen schon sämtliche geltend gemachten Gebühren (nicht nur einen Teil) sowie die angefallen Kosten für das Mahnverfahren bezahlt werden.

  13. anonymisiert sagt:

    noch ein Update:

    soeben ging das Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid ein.

    Jetzt folgt zwangsläufig die Klage vor dem AG Augsburg. Gerichtskosten sind schon einbezahlt….

    ich werde weiter berichten!