Kein Vorsteuerabzug für Verteidigung von Unternehmern

Seit 2013 ist auch höchstrichterlich entschieden:

Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (BFH, Urteil V R 29/10 vom 11.4.2013; veröffentlicht am 17.7.2013).

Der BFH hatte das Revisionsverfahren zu dem jetzt entschiedenen Streitfall zunächst ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte entsprechend entschieden (EuGH, Urteil v. 21.2.2013 – Rs. C-104/12; Becker).

Bis zu manchen Rechtsschutzversicherungen hat sich das offensichtlich noch nicht herumgesprochen, die auch heute noch versuchen, Verteidigerhonorare um die Mehrwertsteuer zu kürzen. 🙁

4 Responses to “Kein Vorsteuerabzug für Verteidigung von Unternehmern”

  1. anonymisiert sagt:

    Es ist natürlich nicht die Mehrwertsteuer, sondern die Umsatzsteuer die gekürzt wird 😉

  2. anonymisiert sagt:

    @ RA Melchior

    Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, dass ausgerechnet Sie so reagieren.