In einer Strafsache schicke ich meine Vorschussnote an HDI-Gerling, Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG. Vor dort teilt man mir Folgendes mit:
„Vorschussweise halten wir Gebühren gem. 4100 / 4104 VV RVG für angemessen.“
„Halten wir“, so so! Wie schon des öfteren angemerkt, werden Rechtsschutzversicherungen in § 14 RVG nicht erwähnt, das Ermessen steht also dem Anwalt zu – und nur diesem. Und über die Grund- und Verfahrensgebühr hinausgehende Gebühren werden hier mit Sicherheit anfallen.
Dass Rechtsanwälte wiederum Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern darf, sollte inzwischen ebenfalls allgemein bekannt [1] sein. Was soll die Kürzerei also?
Kommentare sind deaktiviert Empfänger "HDI-Gerling – lernt’s auch nicht"
#1 Kommentar von anonymisiert am 10. Mai 2011 00000005 15:49 Uhr 130503895303Di, 10 Mai 2011 15:49:13 +0100
Das wird demnächst richtig lustig. Der „Liebling“ dieses Blogs – Roland – hat den gesamten privaten Rechtschutzbestand von HDI-Gerling gekauft. Da drohen erhebliche Synergieeffekte
#2 Kommentar von anonymisiert am 10. Mai 2011 00000005 16:44 Uhr 130504225104Di, 10 Mai 2011 16:44:11 +0100
Was soll das Gejammere? Solange wir nicht bereit sind, von den Mandanten die Differenz zu verlangen, werden die Versicherer – im Bewußtsein, daß sie im Unrecht sind – weiter kürzen.
Sie spekulieren ganz einfach darauf, daß wir trotzdem weiter arbeiten.