Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld

Im Folgenden finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Georg-Friedrich Klusemann, Vorstand der Jurasoft AG.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld.

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt ist in vielen Fällen von partnerschaftlichem Umgang geprägt (so z.B. bei Partneranwälten von RS-Versicherern). Wenn und soweit aber Nicht-Partneranwälte betroffen sind, ist das Verhältnis nicht von einem „Miteinander“, sondern oftmals vielmehr von einem „Gegeneinander“ “ z.B. von Missverständnissen und nicht reibungslosen Abläufen “ bestimmt. Statt partnerschaftlich “ auch im Sinne des rechtsschutzversicherten Mandanten “ zu agieren, stoßen in diesen Fällen im Deckungsverfahren und in der nachfolgenden Schadenregulierung massiv Interessen gegeneinander. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Ohne eine Lanze für die eine oder andere Seite brechen zu wollen, muss gefragt werden, was der Grund für die “ aus jeweils subjektiver Sicht “ nicht optimalen Abläufe auf der jeweils anderen Seite ist.

Der Anwalt, der von der Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten lebt und der in der täglichen Praxis die Deckungszusage für den rechtsschutzversicherten Mandant bei dessen RS-Versicherung einholt, tut dies i.d.R. kostenlos. Für ihn ist dies eine „Zusatzleistung“, die Mehraufwand gegenüber der direkten Abrechnung beim Kostenschuldner, dem Mandanten, bedeutet und oftmals in der Folge als frustrierend wahrgenommen wird “ insbesondere dann, wenn Streit über Umfang der Deckung und Erstattung der abgerechneten Gebühren entsteht. Denn dies führt nicht selten dazu, dass der Anwalt zum einen in eine erhebliche Vorleistung tritt und zum anderen neben der eigentlichen Mandatsbearbeitung mehr und mehr Zeit und Energie aufwendet, um !irgendwann mal irgendwas! abrechnen zu können. Der rechtsschutzversicherte Mandant dagegen wird jedoch regelmäßig die mit der Aussage !ich bin rechtsschutzversichert! einhergehende Mehrarbeit und die erheblichen Opportunitätskosten des Anwalt nicht wahrnehmen.

Rechtsschutzversicherer im Allgemeinen hingegen leben von der Versicherung von Risiken. Regelfall ist nicht die Leistung im Schadenfall, sondern der Nichteintritt des Schadenfalls. Prämieneinnahmen bei der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, beispielsweise zum Jahresbeginn, stehen Ausschüttungen im Schadenfall im Jahresverlauf gegenüber. überschüsse werden durch zwischenzeitliche Kapitalerträge generiert “ und durch Senkung der eigenen Kostenquote durch Optimierung von Organisationsprozessen. Der Rechtsschutzversicherer wird “ auch im Interesse der Versichertengemeinschaft keine vorschnellen Regulierungen vornehmen, sondern dezidiert im Einzelfall prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe in die Haftung eingetreten wird.

Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und RS-Versicherer bestehende “ kleinste gemeinsame Nenner bzw. Konsens ist daher, den Aufwand von Deckungsprüfung und Schadenregulierung beiderseits extrem zu minimieren: im Interesse des Versicherers liegt es aus vorgenannten Gründen, seine Kostenquote zu minimieren und daher Mehraufwand zu vermeiden, wo es nur geht. Für den Anwalt gilt dasselbe: auch er muss seine Kostenquote niedrig halten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dies darf jedoch den beteiligten Anwalt nicht zu der irrigen Annahme führen, dass der Rechtsschutzversicherer jetzt erst recht doch bestrebt sein müsse, auf (aus Sicht des Anwalts oft unnötige) Rückfragen zu verzichten oder/und aber schneller und höher zu regulieren.

Denn das im Rahmen der bestehenden Parameter (jede Partei will und muss ihre Kostenquote senken und Organisationsprozesse verschlanken) eigentliche Problem, der eigentliche Nukleus, ist das Problem der Informationsverarbeitung, der zunehmenden Datenflut, insbesondere beim Versicherer.

Während der Anwalt – subjektiv nachvollziehbar “ einzelne Fälle zur Deckungsprüfung überreicht, ist der Versicherer einer Vielzahl von Informationen ausgesetzt, deren Verarbeitung nicht zuletzt auch aufgrund der Qualität und Quantität der übersendeten Informationen immer aufwändiger wird. Hier wird aber deutlich, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, also in der Gegenwart, ein unterschiedliches Verständnis von Informationsqualität besteht. Der Anwalt wird seinen „Fall“ möglichst detailliert beschreiben wollen, zum Beispiel durch übersendung einer Klageschrift im Entwurf. Dem Versicherer hingegen nützt das primär wenig; er muss “ um beim Beispiel zu bleiben “ nicht nur die entworfene Klageschrift gänzlich lesen, sondern auch “ überdies und vielmehr “ die für ihn, nämlich die für das Deckungsverfahren relevanten Informationen herausfiltern. Die geht gegenwärtig aber nur mit dem Einsatz von a) hochqualifizierten, teurerem Personal und b) Zeit.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass Qualität unterschiedlich wahrgenommen wird: für den Anwalt sind die Ausführungen juristisch exakt, präzise; für die Versicherung hingegen „unstrukturiert“, da nur unter erheblichem Aufwand auszuwerten.

Dies führt zu Problemen bei der Bearbeitung eines Schadenfalls. Erschwert wird die bestehende Gemengelage zudem durch oftmals unnötige Doppelinformation: So wird eine Deckungsanfrage „vorab per Fax“ gesendet und dann noch einmal per Postbrief hinterher “ was zur Folge hat, dass beim Versicherer Schadenakten doppelt angelegt werden und ggf. verschiedene Sachbearbeiter mit dem selben Fall betreut sind. Kommen noch Organisationsmängel z.B. auf Seiten des RS-Versicherers hinzu (z.B. unterschiedliche EDV Systeme etc.), so kommt es zu den so oft beschriebenen Problemen zwischen Anwalt und RS-Versicherer.

Eine nachhaltige Lösung kann und muss daher darin liegen, dass Rechtsanwalt einerseits und RS-Versicherer andererseits sich auf eine „gemeinsame“ Sprache verständigen. Hierfür ist “ im Kern “ idealerweise nichts besser geeignet als die Maschinensprache, also das digitale „0-1“ (= strukturierte Informationen).

Die für die Deckungsprüfung bzw. Abrechnung relevanten Informationen müssen also einerseits strukturiert sein und andererseits von der jeweiligen Gegenseite automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

Wie muss man sich das vorstellen? Soll der Anwalt jetzt die Deckungsanfrage „programmieren“? Die Versicherung „zurück programmieren“? “ Keineswegs “ es geht um den konzeptionellen Lösungsansatz, der nachfolgend verdeutlicht werden soll.

Im Deckungsverfahren liegt beispielsweise der Schlüssel darin, strukturierte Informationen zu übersenden, d.h. Informationen die normierbar sind, wie z.B. die formalen Daten Schadennummer, Mandant, Gegner etc. Aber auch materielle Daten lassen sich normieren: so ist es z.B. möglich, detaillierte Informationen zum Sachverhalt nicht durch eine konventionelle, „unstrukturierte“ Darstellung (Schriftsatz, Klageentwurf etc.) beizubringen, sondern über das Beantworten von Fragen zum eigentlichen Sachverhalt, deren Antworten dann wieder „strukturiert“ und maschinenlesbar auswertbar sind. Denkbar sind Antworten per Klick: z.B. „Arbeitsrecht“ , „Kündigung“, „Kündigung erfolgt am“ etc.

In der Schadenregulierung liegt der Schlüssel darin, die in der Rechnung enthaltenen Gebührenpositionen “ für den Anwender unsichtbar “ maschinenlesbar zu machen.

Die Schaffung eines komplexen, bidirektionales „übersetzungssystems“, welches a) beim Anwalt und für diesen so komfortabel wie nur irgend möglich die für Deckungsprüfung und Regulierung notwendigen Daten in strukturierter Form erhebt; b) diese Daten an die Versicherung sendet; c) die bei der Versicherung bei der Datenverarbeitung entstandenen Informationen an den Anwalt zurücksendet bzw. automatisierte Zahlungsvorgänge auslöst, ist die Große Herausforderung im Bereich Rechtsschutz-Kommunikation des beginnenden 21. Jahrhunderts.

18 Responses to “Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld”

  1. anonymisiert sagt:

    Einfach genial formuliert 😉

  2. anonymisiert sagt:

    Die – wie auch geschrieben – üblicherweise vom Anwalt vorgenommene Einholung der Deckungszusage wird damit jedoch noch zeitaufwändiger, da neben dem Entwurf der Klagschrift (o.ä.) ein weiterer Arbeitsschritt hinzukommt. Eine Vergütung hierfür wird auch in Zukunft nicht erfolgen. Die bloße Prämisse, aufgrund der Kostensenkung bei der Datenerfassung werde die RSV im Regulierungsverhalten „wohlwollender“, halte ich nicht wirklich für realistisch. Soweit der Versicherer eine Kapitalgesellschaft mit Gewinnstreben ist, werden die eingesparten Gelder eher in eigene Maßnahmen oder Dividenden geschüttet – nicht in externe Dritte.

  3. anonymisiert sagt:

    Ich stimme mit dem Kollegen überein, daß der Rechtsschutzversicherer im Hinblick auf die für den Rechtsschutz relevanten Fragen informiert werden muß. Nach unserer Erfahrung reichen dazu in der Regel ein bis zwei Sätze Sachverhaltsschilderung und die übersendung dazu erläuternder Unterlagen. Dann muß der (mißtrauische?) Sachbearbeiter notfalls selbst noch einmal nachlesen, ob denn die Sachverhaltsschilderung ausreichend ist.

    Und eine so vorbereitete Deckungsanfrage führt regelmäßig zu brauchbaren Ergebnissen.

    Aber schon das Ausfüllen der strukturierten Drebis-Deckungsanfrage ist in der Tat eine Zumutung, weil das aus Sicht des Anwalts wiederholte Eingeben von Sachverhaltsmerkmalen durch Auswählen aus vorgegebenen Listen nur eine scheinbare Sachverhaltsdarstellung vorgaukelt.

    Wenn wir irgendwann einmal mit Fragebögen aus Listenfeldern eine Klage erheben müssen, weil auch das Gericht EDV gestützt Prozesse führt, mag das dann anders werden.

  4. anonymisiert sagt:

    Ich bin aufgrund zwanzigjähriger Berufserfahrung längst dazu übergegangen, der RSV bei der Deckungsanfrage die vollständige Akte zu mailen. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, hat der zuständige Sachbearbeiter zu prüfen. Es gibt keinen Anspruch der RSV auf „mundgerechte“ Aufbereitung des Sachverhaltes, lediglich auf möglichst vollständige Information und überlassung aller relevanten Unterlagen in Kopie.
    Der VN bezahlt seine Beiträge an die RSV, diese ist hinsichtlich der Prüfung ihrer Eintrittspflicht im Obligo, nicht der RA.
    Daß die Versicherungsindustrie jedes Interesse daran haben muß („shareholder value“), diese, eigentlich von ihr geschuldete Dienstleistung an einen Gratis-Anbieter (i.e. der RA) „outzusourcen“, ist selbstverständlich.
    Man muß da aber nicht mitmachen, sondern sollte stets an den alten (Versicherungs)Kaufmannsgrundsatz denken: Tue niemals etwas umsonst !

  5. anonymisiert sagt:

    Das Problem der für die Versicherung aufbereiteten Daten liegt u.a. in dem Risiko, daß die Versicherung nachträglich einwendet, nicht ausreichend informiert worden zu sein. Dann doch lieber alle Informationen rausschicken.

    Formulare ausfüllen? Nein Danke. Das ist für die Anwaltschaft nur unnötiger und unbezahlter Mehraufwand.

    „Die Schaffung eines komplexen, bidirektionales „übersetzungssystems” (…) ist die Große Herausforderung im Bereich Rechtsschutz-Kommunikation des beginnenden 21. Jahrhunderts.“

    Nein, Rechtsschutz-Kommunikation ist keine Herausforderung. Kommunikation findet doch jetzt schon statt. Was die RSV möchte ist, in den Taschen anderer (der Anwaltschaft) zu sparen.

  6. anonymisiert sagt:

    […] Anwalt und RSV im Spannungsfeld, […]

  7. anonymisiert sagt:

    Die bisherigen Kommentare geben Veranlassung, das Thema kurz ergänzend zu vertiefen. Interessanterweise schätzt die überwiegende Zahl der Kommentatoren den Vorschlag einer strukturierten, maschinenauswertbaren Kommunikationsform als (unbezahlten) Mehraufwand ein.

    Immer vorausgesetzt die, an einem solchen abstrakt geschilderten neuen Kommunikationssystem teilnehmenden Versicherer halten ihre Selbstverpflichtungen (schnelle Reaktionszeiten, Verzicht auf überflüssige Nachfragen etc.) ein, dürfte dies aber m.E. im Regelfall nicht zutreffend sein. Denn an die Stelle der herkömmlichen Deckungsanfrage, die aus der Fertigung eines Anschreibens (ggf. unter Verwendung von Textbausteinen), dem Beifügen von weiteren Unterlagen, Ausdruck und Versand per Briefpost/Fax besteht, tritt die Darstellung des Rechtsschutzfalls durch das Beantworten einiger weniger Fragen. Der bisherige Aufwand für eine Deckungsanfrage entfällt im Regelfall.

    Das Risiko des (nachträglichen) Einwands des Rechtsschutzversicherers, im Vorfeld in ausreichender Form informiert worden zu sein, besteht jedenfalls bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nicht. Denn der Versicherer wird “ wenn die Antworten zur abschließenden Deckungsprüfung nicht ausreichen “ unverzüglich um ergänzende Unterlagen bitten.

    Durch die mit einem neuen Kommunikationssystem einhergehenden stark verkürzten Reaktionszeiten wäre der Anwalt im Idealfall erstmals in der Lage, eine valide Deckungszusage für den konkreten Fall bereits vor einem etwaigen Mandantentermin einzuholen. Bereits bei der Terminvergabe können beispielsweise 5-10 Fragen (die jeder Mandant leicht beantworten kann) abgefragt und eine Deckungszusage eingeholt werden. Zumindest aber kann regelmäßig ohne Erzeugung weiteren Aufwandes (z.B. durch Fertigung eines Klageschriftentwurfes) eindeutig die Kostenfrage geklärt werden.

    Sicherlich ist dies noch im Vordringen befindliche Zukunftsmusik. Ich bin jedoch fest davon überzeugt, dass im Ausbau solcher Systeme die Zukunft liegt “ allerdings nur, wenn damit einhergehende Vorteile für die Versicherer auch 1:1 und kompromisslos an die Anwälte weitergegeben werden, beispielsweise durch beschleunigte Bearbeitung innerhalb weniger Stunden, automatisierte Zahlung innerhalb weniger Tage, Verzicht auf Rückfragen etc.

  8. anonymisiert sagt:

    Die bisherigen Kommentare zeugen davon, dass die Autoren nicht wissen, wovon sie reden.

    Wir nutzen die strukurierte Deckungsanfrage seit über einem Jahr, und zwar ausschließlich. Nur Versicherer, die strukturierte Deckungsanfragen noch nicht verarbeiten können, zum Beispiel Allianz, werden mit teilstrukturierten Deckungsanfragen bedacht.

    Eine vollstrukturierte Deckungsanfrage kann jede Rechtsanwaltsfachangestellte binnen kürzester Frist erlernen. Ein zusätzliches Diktat ist entbehrlich. Die wesentlichen Daten des Mandats werden aus der Anwaltssoftware in die vollstrukturierte Deckungsanfrage eingelesen. Der dynamische Fragenkatalog führt nur selten zu Rückfragen beim Rechtsanwalt. Der Prozess der Deckungsanfrage ist optimiert. Kein Schreiben mit Anlagen, kein Faxversand, kein Einscannen von Unterlagen, die an eine E-Mail angehängt werden müssen.

    Die Deckungsanfragen werden entsprechend der Leistungszusage von drebis binnen 24 Stunden bearbeitet. Die Antworten gelangen bei vielen Versicherern automatisch in die passende elektronische Akte des Anwalts. Und schon wieder hat der Anwalt seine Prozesse optimiert. Denn er muss den Eingang nicht mehr einer Akte zuordnen. Das ist bereits geschehen. Das Dokument ist digital ohne Medienbruch zum Anwalt gelangt und kann von dort per Mail oder WebAkte an den Mandanten weitergeleitet werden.

    Im Ergebnis sind wesentlich geringere Nachfragen der RSV zu verzeichnen. Die meisten Nachfragen beziehen sich auf das Verhältnis des VN zum Mandanten. Nach meinem Kenntnisstand arbeiten sowohl drebis als auch RA-MICRO an einer Lösung, damit auch diese Daten aus der Anwaltssoftware eingelesen werden.

    Ja, die Versicherer wollen ihre Prozesse optimieren, um die Kosten zu reduzieren. Das kann der Anwalt aber auch mit der vollstrukturierten Deckungsanfrage.

  9. anonymisiert sagt:

    Wirklich keine Anlagen aus dem vorherigen Schriftverkehr, wie sie sonst immer gefordert werden? Wobei das für uns nicht wirklich ein Problem ist. Wir haben sowieso alles elektronisch „auf Vorrat“. Das Anschreiben ist auch nur eine Sache von wenigen Minuten geworden. Man kann sich natürlich auch dort eine Struktur vorbereiten.

    Ich habe neulich mal eine Anfrage bei der Drebis nach der vorgegebenen Struktur gemacht und fand das eher umständlich. Persönlich bin ich schneller, wenn ich unsere Textvorlage aufrufe und dort etwas mit der Spracherkennung hineinsetze. Da dann sowieso alles so gut wie fertig ist, ist das Versenden der Anfrage mit etwas Routine auch in wenigen Minuten erledigt.

  10. anonymisiert sagt:

    Nein, wir fügen keine Anlagen bei. Wir können mit der Schnittstelle zwischen RA-MICRO und drebis gar keine Anlagen an die Anfrage anhängen. Das ist technisch ausgeschlossen. RA-MICRO verfolgt die Doktrin, dass sich eine vollstrukturierte Deckungsanfrage und Anlagen ausschließen.

    Wenige Minuten finde ich lange für eine Deckungsanfrage. Wenn man eine Schnittstelle zu einer Anwaltssoftware nutzt, dann sind 50 % der Fragen sofort mit Inhalt gefüllt, ein paar Klicks noch und die Anfrage geht raus.

  11. anonymisiert sagt:

    Das ist richtig, was Herr Kollege Schäfer sagt. Wir haben uns bewusst bei dem Design der Lösung dazu entschlossen, bei der initialen vollstrukturierten (=maschinenlesbaren) Deckungsanfrage aus ra-micro heraus keine Anlagen zuzulassen, um diesen Weg von der herkömmlichen, elektronischen Deckungsanfrage mit Anlagen abzugrenzen und bewusst die aus dieser modernen Kommunikationsform resultierenden Vorteile nicht zu verwässern.

    Wenn und soweit dann im Nachgang vom Versicherer ergänzend Anlagen gefordert werden sollten, können diese dann direkt aus dem Dokumentenmanagementsystem per Klick über die Schnittstelle versendet werden.

  12. anonymisiert sagt:

    Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Rechtsanwälte sich dieser „modernen Kommunikation“ bedienen.

    Mal sehen, wie die Reaktionen sind, wenn die Deckungszusage nachträglich widerrufen wird, weil irgendwol eine Frage falsch beantwortet oder ein Häckchen falsch gesetzt ist.

    Ohne daß ich Drebis oder andere Systeme kenne, werden die Fragen sicher so sein, daß alle erdenklichen Rechtsschutzfälle bearbeitet werden können. Ich habe aber nur EINEN BESTIMMTEN Rechtsschutzfall, und mag keine Formulare, Abfragen etc. die alle erdenklichen Fälle berücksichtigen, um dann meinen bestimmten Rechtsschutzfall herauszufiltern.

    Die Rechtsschutzversicherungen erhalten aufbereitete Daten schon dadurch, daß der Anwalt die Deckungszusage einholt, nicht der VN. Auch wenn die Deckungsanfrage aus einem Zweizeiler besteht, der auf das in der Anlage beigefügte Schreiben an die Gegenseite verweist, ist in der Anlage schon das juristisch Relevante herausgefiltert. Oder möchte sich der Sachbearbeiter der Versicherung in jedem Einzelfall den vom VN als Laien geschildterten Lebenssachverhalt ausführlich anhören, um sodann das juristisch Relevante herauszufiltern?

    Aber wenn man Prozesse schon optimieren möchte, wie wäre es denn damit:

    – die beantragte Deckungszusage gilt als erteilt, wenn die Versicherung nicht innerhalb von 1 Tag (oder 2 Tagen) widerspricht.

    – die übersandte Kostennote darf der Rechtsanwalt sofort vom Konto der Versicherung einziehen. Die Versicherung verzichtet auf ihr Recht des Widerspruchs, wenn sie nicht innerhalb von 2 Tagen nach Eingang der Kostennote Einwendungen erhebt.

    – der Rechtsanwalt darf Gerichtskostenvorschüsse etc. unmittelbar vom Konto der Versicherung überweisen.

    Das würde der Versicherung ersparen, in jedem Rechtsschutzfall nach außen hin aktiv zu werden. Die nach außen gerichtete Tätigkeit der RSV reduziert sich auf die Fälle, in denen die Angaben des Rechtsanwaltes unvollständig ist. Und das dürfte – den Kommentaren der Kollegen folgend – so gut wie nie vorkommen.

  13. anonymisiert sagt:

    Ich stimme Ra Meyer voll und ganz zu.

    Der Anwalt ist weisungsgebundener Vertreter seiner Mandanten. Es ist nicht seine Aufgabe, den Fall für die RSV rechtlich aufzuarbeiten. Das hat der Sachbearbeiter dedr RSV zu tuen. Es kann beim gegenteiligen Fall nämlich im Einzelfall zu einer Kollision der Interessen seiner Mandanten mit denen der RSV kommen.

  14. anonymisiert sagt:

    Wenn ich es für den Mandanten übernommen habe, Deckungsschutz einzuholen, dann muß ich zu diesem Zweck auch sicher den sichersten Weg gehen. Nur daß ich das vielleicht als kostenlose Zusatzleistung erledige, bedeutet nicht, daß ich der Rechtsschutz einfach „ein paar Brocken hinwerfen darf“. Das muß dieselbe Qualität haben wie wenn ich dafür bezahlt habe. Es sei denn, ich habe mit dem Mandanten etwas anderes vereinbart. Aber wer vereinbart schon eine nur simple Qualtität? Dann gehört meines Erachtens auch eine rechtliche Aufbereitung, wenn die Frage des Deckungsschutzes nicht ohne weiteres zu beantworten ist.

    Eine andere Frage ist es, daß die Rechtsschutz vielleicht doch mehr oder weniger sinnlos zurückfragt. Daß es so etwas gibt, wird in diesem Blog ausführlich belegt.

    Oder die DAS antwortet auf eine drebis Anfrage nicht. Als wir nach einer Woche erinnern und dazu (damit nicht versehentlich ein zweiter Schaden angelegt wird) als Nachweis das übermittlungsdokument der ersten Anfrage mitsenden (in dem die mitgesandten 3 Unterlagen nachgewiesen (!) sind), kommt prompt eine Rückfrage, sie hätten nur ein Dokument erhalten. Wir sollen doch alles noch einmal schicken. Auch das gibt es und auch bei drebis.

  15. anonymisiert sagt:

    Falsch Herr Schwarz.

    Es gibt Fälle, in denen man dem Mandanten von einem Rechtbehelf wegen dessen Erfolglosigkeit abraten muss. Dieser verlangt dennoch, eine Deckungsanfrage einzuholen. Bei der Begründung eines Rechtsbehelfs bleibt dann ja in der Regel noch Zeit, das Mandat zu kündigen. Nicht aber, wenn eine Notfrist läuft.

    Wem ist der RA dann verpflichtet?

    Soll er in diesen Fällen die RSV anlügen? Das wird sich, wenn der Prozess dann verlorgen geht, dergestalt äußern, dass entweder die RSV ihre Deckungsanfrage widerruft undd er Mandant nimmt Regress, oder sie zahlt und nimmt den RA anschließend aus übergegangenem Recht in Regress.

    Soll er dem RSV mitteilen, dass der Rechtsbehelf aussichtslos ist? Dann wird der Mandant Regress verlangen, weil der RA nicht alles getan hat, um eine Deckungszusage zu ermöglichen. Der Mandant wird sich dann gerne darauf berufen, dass der RA sich zu den Erfolgsaussichten nicht hätte äußern dürfen, weil der RSV eine eigene Prüfungskompetent hat.

    Es muss immer klar sein: der RA vertritt seinen Mandanten und nicht die RSV. Für seinen Mandanten muss aber niemand lügen. In diesen Fällen z. B. sollen die RSV mal schön selbst prüfen und Infos einfordern.

  16. anonymisiert sagt:

    Wenn der Mandant trotz Abratens seines Rechtsanwaltes ein weiteres Vorgehen wünscht und dies über seine RSV abrechnen will, so kann man entweder dem Mandanten mitteilen, er möge die Deckungszusage selbst einholen oder man übernimmt dies für den Mandanten und rechnet diese Tätigkeit – im Gegensatz zu dem inzwischen üblichen Vorgehen – auch ab. Sprich, man berechet eine 1,3 GG aus den zu erwartenden Gebühren.

    Gleich das Mandat niederzulegen, womit der Mandant auf ewig vergrault sein dürfte, muss meiner Ansicht nach nicht sein.

  17. anonymisiert sagt:

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  18. anonymisiert sagt:

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