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Ende der Diskussion über die Höhe der Geschäftsgebühr!

Welche Konsequenzen entstehen für im Arbeitsrecht tätige Anwälte aus der soeben veröffentlichten Entscheidung des BGH [1] vom 08.02.2007 (AZ: IX ZR 215/05), wonach eine Terminsgebühr auch ohne Anhängigkeit einer Klage entstehen kann?

Nehmen Sie die Rechtsschutzversicherer beim Wort und akzeptieren Sie die (unzutreffende [2]) Argumentation, wonach es eine Obliegenheitsverletzung darstellt, zunächst einen außergerichtlichen Auftrag im Kündigungsschutzmandat zu erteilen. Lassen Sie sich einen sofortigen Klagauftrag geben, vergleichen Sie sich außergerichtlich mit dem Gegner und berechnen Sie eine

0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr

Möglicherweise wäre es Ihnen ohnehin schwer gefallen, eine Geschäftsgebühr von mehr als 2,0 zu rechtfertigen. Jetzt bekommen Sie den gleichen Betrag ohne jede Diskussion “ frei Haus unter Hinweis auf die soeben veröffentlichte Entscheidung des BGH.

Nutzen Sie die Chance, denn es wird der Tag kommen, an dem die Rechtsschutzversicherer die (heute schon zutreffende) Auffassung vertreten werden, es sei eine Obliegenheitsverletzung, im Kündigungsschutzmandat sofort einen Klagauftrag zu erteilen.

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Ende der Diskussion über die Höhe der Geschäftsgebühr!"

#1 Kommentar von anonymisiert am 2. April 2007 00000004 8:38 Uhr 117549953208Mo, 02 Apr 2007 08:38:52 +0100

Ich befürchte ja, die Rechtsschutzversicherer werden auf die Idee kommen zu behaupten, es sei eine Obliegenheitsverletzung, nach Klageauftrag noch eine Terminsgebühr zum Entstehen kommen zu lassen …

#2 Kommentar von anonymisiert am 4. April 2007 00000004 22:10 Uhr 117572101910Mi, 04 Apr 2007 22:10:19 +0100

ironisch gemeint? wenn nicht: das entstehen der terminsgebühr ist doch notwendige regelmäßige folge des klagauftrags – worin soll da eine obliegenheitsverletzung liegen?