Einstweilige Verfügung gegen den DAS

Unter dem Titel: „Der Ärger mit dem DAS mehrt sich“ berichtet Rechtsanwalt Bimboese über seinen Umgang mit und seinen Erfolg gegen diesen Rechtsschutzversicherer:

Beim DAS versicherte Mandanten wies der Kollege darauf hin, daß er mit dieser Gesellschaft nicht mehr korrespondiere; sie sollen ihre Versicherungsleistung selbst beim Versicherer einfordern. Vor dem Hintergrund der bekannt schlechten Regulierungspraxis – wiederholt unberechtigte Kürzungen der Leisrtungen und dadurch verusachter erheblicher Arbeitsaufwand – empfahl der Kollege seinen Mandanten, den Rechtsschutzversicherer zu wechseln – und hatte damit jeweils auch Erfolg.

Diesen Umgang mit dem DAS „pflegen“ zunehmend mehr Anwälte, die sich mit dem Auftreten des Versicherers nicht mehr abfinden wollen. In der Praxis hat sich das auch bewährt.

Den kostenlosen Service, den Anwälte den Kunden von anderen Rechtsschutzversicherern anbieten, ist beim DAS nicht möglich, weil der Aufwand, die Vergütung von diesem Versicherer zu bekommen, sehr oft den Aufwand zur Bearbeitung des eigentlichen Mandats bei weitem übersteigt. Deswegen raten auch viele der hier im RSV-Blog mitschreibenden Kollegen ihren Mandanten dazu, den Versicherer anläßlich des aktuellen Mandats zu wechseln.

Gegen diese Art der Mandantenberatung wehrte sich ein hauptberuflicher Agent des DAS. Dieser Agent riet seinen Versicherungsnehmern von der Beauftragung des Kollegen Bimboese ab:

Gehen Sie nicht zu dem, der verlangt überhöhte Erfolgshonorare.

Kollege Bimboese hat drei Stunden, nachdem ihm ein Mandant von dem Agenten berichtete, eine einstweilige Verfügung gegen den DAS erwirkt. Dem Versicherer wurde durch das Gericht aufgegeben, derartige Behauptungen in Zukunft zu unterlassen.

Das sollte dem DAS und seinen Agenten eigentlich nicht schwer fallen. Allerdings – so berichtet der Kollege weiter – wurde ein nicht unerheblicher Streitwert zu Grunde gelegt, was zu ganz erheblichen Kosten führte, die der Versicherer an den Kollegen zu zahlen hat. Das wird den DAS sicher davon abhalten, auf diese unseriöse Art gegen Rechtsanwälte vorzugehen.

Quelle: Mitteilungsblatt 03.2007 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

Der DAS hat einmal mehr gezeigt, daß er zu den Versicherern gehört, von denen die meisten Anwälte – zumindest hier im Blog – zu Recht dringend abraten.

9 Responses to “Einstweilige Verfügung gegen den DAS”

  1. anonymisiert sagt:

    „wurde [..] untersagt, derartige Behauptungen […] zu unterlassen“?
    Das klingt doppelt.

  2. anonymisiert sagt:

    @ Malte:
    Fixed. Merci!

  3. anonymisiert sagt:

    Ich gratuliere dem Kollegen auf diesem Wege zu seinem Erfolg.

    Die Mandantschaft wird sich freuen, von diesem Verhalten des D.A.S. zu erfahren. Als Beitragszahler berechtigte Versicherungsleistungen nicht zu erhalten (Stichwort: Gebührenkürzungen) und auf der anderen Seite die finanziellen Konsequenzen des oben dokumentierten Geschäftsgebarens mittragen zu müssen , ist höchst ärgerlich.

    Der D.A.S. schreibt bei seinen Gebührenkürzungen und sinnentleerten Nachfragen gerne von einem Handeln „im Interesse der Versichertengemeinschaft“ – vor dem Hintergrund des obigen Falles kann ich hierzu nur sagen: Die Botschaft hör´ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube. Ich denke, die meisten Mandanten werden mir zustimmen.

    Mit kollegialem Gruß
    Michael Pießkalla

  4. anonymisiert sagt:

    Ich verfolge die Veröffentlichungen im RSV-Blog nun schon geraume Zeit mit Interesse. Nun muss ich allerdings mit Bedauern feststellen, dass die Beiträge in letzter Zeit immer unsachlicher und unseriöser werden und für mich keine Hilfe mehr bei der Suche nach dem „richtigen“ Versicherer sind.

    Gerade der vorliegende Artikel zeugt m. E. von einer Doppelmoral, die ich nicht als hilfreich bezeichnen kann: Einerseits wird das Verhalten des Versicherers als unseriös bezeichnet, weil er seinen Kunden von einem bestimmten Anwalt abgeraten hat und im selben Atemzug wird vor diesem Versicherer öffentlich wegen seines Regulierungsverhaltens gewarnt und mitgeteilt, dass die Anwälte den Mandanten sogar die Kündigung des Vertrages empfehlen. M. E. sollte gleiches Recht für alle gelten!

    Eine unseriöse Berichterstattung schadet m. E. den Anwälten mehr als der Versicherung. Solche Beiträge verunsichern nämlich den Kunden, weil der Kunde hierdurch den Eindruck gewinnt, als würde er als Instrument im Streit zwischen Anwalt und Versicherung benutzt.

    Es gibt sicherlich viele Fälle, bei denen die Versicherer zu Unrecht weniger zahlen wollen, als dem Anwalt zusteht. Es gibt aber doch auch zahlreiche Fälle, in denen die Anwälte mehr an Gebühren abrechnen, als ihnen tatsächlich zustehen. Zahlt der Versicherer unberechtigte Gebühren, handelt er auch nicht gerade im Sinne der Beitragszahler. Wie kann der Kunde hier den „richtigen“ Anwalt finden? Wie soll der Kunde wissen, ob nun sein Anwalt oder seine Versicherung Recht hat? Wer ist der Leittragende im Streit zwischen Anwalt und Versicherung?

    Für mich steht nach diesen Artikeln eines fest: Wenn ich einen Anwalt brauche, lasse ich mir einen Anwalt von meinem Versicherer empfehlen, denn nur so scheint für mich gesichert, dass ich nicht der Leidtragende im Streit zwischen Anwalt und Versicherung werde.

  5. anonymisiert sagt:

    @ xy

    … vielleicht auch noch für Ihre überlegungen von Interesse

    https://rsv-blog.de/rechtsschutzversicherer-kampfen-um-kunden

  6. anonymisiert sagt:

    @ Herrn XY:

    Ihre Kritik geht in der Sache fehl.

    Der obige Beitrag schildert einen konkreten Vorfall, in dem sich ein bestimmter Versicherer wohl in unzulässiger Weise in die Mandantenbeziehung eingemischt hat. Daher auch die einstweilige Verfügung. Ich wäre interessiert zu erfahren, was an der Wiedergabe dieses Falles unsachlich und unseriös sein soll.

    Doppelmoral erkenne ich hier ebenfalls nicht. Der Blog berichtet über konkrete Fälle, die Autoren ziehen daraus ihre rechtlichen und tatsächlichen Schlüsse. Hingegen hat der DAS-Agent in obigem Fall offenbar – und das ist der Punkt – durch unwahre Tatsachenbehauptungen versucht, dem Kollegen zu schaden. Bei Tatsachenbehauptungen sollte man eben bei der Wahrheit bleiben. Auch das ist, denke ich, keine unsachliche Kritik. Kritische Meinungsäußerung und unwahre Behauptungen sind eben ein Unterschied.

    Wenn Anwälte überhöhte Gebühren verlangen, kann der Mandant selbstverständlich die Zahlung verweigern. überraschend ist jedoch, dass nicht selten quasi aus sportlichem Ehrgeiz die Rechnung gekürzt wird. Dem Mandanten gegenüber wird dann parallel dazu unverhohlen behauptet, sein Anwalt verlange überhöhte Gebühren. Dies ist bei einigen Versicherern besonders schlimm, mit anderen hat man dagegen keinerlei Probleme. Woran liegt dieser Unterschied Ihres Erachtens? Glauben Sie, der eine Versicherer ist unfähiger als der andere? Oder liegt es nicht näher, dass manche Häuser ihre Marktmacht ausnutzen, und den Anwälten zeigen wollen, wer der „Herr im Haus“ ist? Warum werden z.B. – entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut – pauschale Vorschüsse bezahlt, warum werden Zahlungsfristen prinzipiell nicht eingehalten, warum werden oft sinnlose Nachfragen gestellt (freilich meist erst nach Ablauf der Zahlungsfrist)? Ich gebe Ihnen die Antwort: Um die Zahlung so weit wie möglich hinauszuzögern und dem Anwalt zusätzliche Arbeit zu machen, die er dem Mandanten “ obwohl er das Recht hätte “ nicht in Rechnung stellt. Erst nach zeitintensiver Korrespondenz wird dann bezahlt. Warum soll man das nicht kritisieren dürfen? Würden Sie sich freuen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt dann überweist, wenn es ihm gefällt? (sorry, das ist wohl wieder polemisch…)

    Die Taktik, die hinter obigem Verhalten steht, ist offensichtlich: Viele Kollegen werden sich die Mehrarbeit ersparen und auf den Differenzbetrag verzichten. In der Kritik der Anwaltschaft geht es also nicht um berechtigte Rechnungskürzungen. Beachtlich ist übrigens, dass oftmals bezahlt wird, sobald dem Versicherer die Klage zugestellt ist. Warum erst dann? Mit dem allzu schnell geäußerten Vorwurf „überhöhter Rechnungen“ (s.o.) kann es wohl nicht so weit her sein. Und Ihre Gelder als Versicherungsnehmer werden verschleudert.

    Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich einen Anwalt von Ihrem Versicherer empfehlen zu lassen. Und dieser kann Ihnen getrost Anwälte empfehlen. Viele Mandatsverhältnisse kommen so zustande, und das ist völlig o.k. Allerdings bitte ich um Ihr Verständnis dafür, dass sich Kollegen mit dem Regulierungsverhalten manch eines Versicherers nicht mehr abfinden können und wollen. Und dass der Versicherer bei der Wahrheit bleiben sollte, wenn er von Anwälten „abrät“, versteht sich von selbst.

    Zu Ihrem Argument, der Mandant sei der Leidtragende:

    Soweit der Mandant seinem Anwalt das Vertrauen schenkt und mit ihm gemeinsam die – geschuldete – Versicherungsleistung beim Versicherer geltend macht, ist der Mandant nicht der Leidtragende. Stellt sich heraus, dass die Versicherungsleistung geschuldet ist, ist der Mandant schadlos. Beurteilt das Gericht die Rechnung als überhöht, wird er gute Argumente haben, den Anwalt nicht zu bezahlen und ihn in Regress zu nehmen.

    Glaubt der Mandant allerdings dem Versicherer, läßt sich von diesem auf seine Seite ziehen und verweigert die Zahlung, so frage ich Sie: Was bleibt dem Anwalt denn anderes übrig, als sein Honorar einzuklagen? Einen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat er nicht – es handelt sich eben nicht um eine gesetzliche Krankenversicherung. Vor Gericht wird sich dann entscheiden, wer Recht hat. Anwalt oder Versicherer. Dann weiß das auch der (ehemalige) Mandant.

    MfG
    RA Pießkalla

  7. anonymisiert sagt:

    Meine Mandanten vertrauen mir, nicht ihrer Rechtschutzversicherung. D er komt auch zu mir, wenn die RSV Probleme macht. In diesen Fällen erkläre ich den Mandanten auch, was das Problem ist.

    Wenn wir Anwälte die Korrespondenz mit einer RSV ablehen, ist die RSV auch nicht besser dran. Von uns Anwälten bekommt sie die erforderlichen Auskünfte in aller Regel in einem kurzen Schreiben. Wenn das immer durch den Mandanten erfolgen soll, sitzt der Sachbearbeiter 3 x so lange an der Akte.

    Es gibt aber auch Ausnahmen. Mein Kollege sollte vor kurzem (wieder einmal) ergänzend erörtert, wieso er das Honorar in dieser Höhe berechnet. Er hat dann die Akte (80 Seiten) aufs Fax gelegt. Ich weiß nicht, ob der Sachbearbeiter der RSV alles gelesen hat. Jedenfalls hat er dann gezahlt.

  8. anonymisiert sagt:

    „…warum werden Zahlungsfristen prinzipiell nicht eingehalten…“

    @RA Pießkalla: Fristen sind grundsätzlich dazu da, nicht beachtet zu werden. 😉

    Aber mal ganz im Ernst, ich lasse mir nur ungern von Dritten vorschreiben, wie ich meine Arbeit zu organisieren und innerhalb welcher Zeit ich welche Arbeit zu erledigen habe. Abgesehen von Notfristen und dergl. bin ich deshalb konsequent dazu übergegangen, meine Vorgänge in der Reihenfolge des Anfalls anzuarbeiten. Von anderen gesetzte Fristen nehme ich dabei schlicht nicht mehr zur Kenntnis.

  9. anonymisiert sagt:

    @ arno nym

    Schon mal einen Blick ins Gesetz geworfen. Fristsetzung, Verzug, Veranlassung zur Klageerhebung und so was?