Einstellung laut DAS keine Einstellung

Der Fall ist alltäglich und wurde schon oft besprochen. Die DAS kapiert es trotzdem nicht: Nach einem Verkehrsunfall leitet die StA ein Strafverfahren gegen den Unfallverursacher ein. Durch die Mitwirkung des Anwaltes wird das Strafverfahren eingestellt, die Akte wandert weiter zur Bußgeldbehörde.
Da Straf- und OWi-Verfahren nach § 17 Nr. 10 RVG zwei verschiedene Angelegenheiten sind, kann der Anwalt für die herbeigeführte Einstellung des Strafverfahrens die Gebühr der Nr. 4141 VV RVG abrechnen. Trotzdem meint die DAS, die Einstellung des Strafverfahrens sei keine Einstellung im Sinne der Nr. 4141 VV RVG und muss mal wieder völlig unnötigerweise verklagt werden.

Skurril wird es, wenn man die weitere Folge bedenkt: Der Unfall mit Sachschaden zieht nämlich sicher einen Bußgeldbescheid nach sich. Eine Einstellung des OWi-Verfahrens ist also in solchen Fällen nur selten in Sicht. Daher wird im OWi-Verfahren die Gebühr sicher nicht anfallen.

Im Endeffekt verlangt die DAS also, dass man Ihre Versicherungsnehmer aus einem Strafverfahren herauspaukt und auf die dadurch verdiente Gebühr verzichtet. Wohl denen, die am Straßenverkehr teilnehmen und nicht bei der DAS versichert sind.

2 Responses to “Einstellung laut DAS keine Einstellung”

  1. anonymisiert sagt:

    Jetzt sind annähernd 6 Monate ins Land gegangen, und der gleiche Unsinn wird heute noch von der Württembergischen unter im Grunde friedliche Leute verbreitet, damit die hierwegen vor den Kadi ziehen müssen (werde berichten)

  2. anonymisiert sagt:

    Die WGV vertritt dies auch im Nov. 2006 noch und hat jetzt sogar ein Urteil des AG München v. 7.7.06 auf ihrer Seite. Allerdings gibt es anderslautende Urteile des AG Köln v. 26.1.06 und des AG Bad Kreuznach v. 5.5.06, die m.E. zutreffend sind.