Eine Krähe hackt der anderen ein Auge aus…..

Sobald es um die Kürzung von Rechtsanwaltsgebührenrechnungen mit mehr oder minder fadenscheinigen Argumenten geht, glänzen die Rechtsschutzversicherer mit einem kollektiven Schulterschluß und unzerbrüchlicher Solidarität.

Was aber, wenn sich die Interessen der Rechtsschutzversicherer gegeneinander richten? Können sich die Assekuranzen da Ihrer gemeinsamen Solidarität getreu dem alten sozialistischen Slogan „Waffenbrüder sind Klassenbrüder“ sicher sein?

Nein! Vielmehr gilt da die alte nihilistische Erkenntnis der realen sozialistischen Gesellschaft, daß die Steigerung „Feind , Totfeind, Genosse“ lautet.

Unsere Mandantschaft macht als Vermieter Ansprüche gegen den vormaligen Mieter geltend. Die Rechtsschutzunion als damaliger Rechtsschutzversicherer lehnt den Gros wegen angeblicher Nachvertraglichkeit (Anm. d. Verf.: zu unrecht) ab. Das ist insoweit kein Problem, da die Mandanten bei der Auxilia eine Anschlußversicherung abgeschlossen haben, die wiederum für all das Deckungsschutz gewährt, was die Rechtsschutzunion wegen Nachvertraglichkeit abgelehnt hat. Soweit ein ganz normaler Vorgang. Nur, was ist nachvertraglich? Da hat die Rechtsschutzunion so ihre eigenen, nicht nachvollziehbaren Vorstellungen. Das allerdings kann der Mandantschaft egal sein, da es sie ja nicht kümmert, wer letztendlich zu welchem Anteil die Kosten übernimmt.

Also wandte sich die Auxilia direkt an den Vorversicherer Rechtsschutzunion: „Unstreitig ist ein Versicherungsfall im Jahr 2006 während des Bestandes des Rechtsschutzversicherungsvertrages in Ihrem Hause eingetreten. Dieser ist auch ursächlich für den nun vorliegenden Streit. Soweit mehrere Versicherungsfälle ursächlich sind, ist der zeitlich erste Verstoß entscheidend. Dieser fällt in Ihre Vertragslaufzeit und wir bitten nochmals um Prüfung Ihrer Eintrittspflicht unter Berücksichtigung von § 4 ASbs. 2 lit. a) RU-ARB“.

Die Rechtsschutzunion meinte hierzu kurz und prägnant: „Machen wir aber nicht!“

Die Auxilia, der die Hände gebunden sind, möchte nun unsere Mandanten dazu bewegen, sich beschwerdeführend an den Ombudsmann zu wenden.

Das allerdings ist mit Zeit und Arbeit für unsere Mandanten verbunden, die ihnen weder entlohnt wird noch Vorteile bringt. Vielmehr freut es den Verfasser, daß der Bummerang der Ignoranz endlich einmal auf die Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung zurückschlägt. Schließlich müssen wir Rechtsanwälte uns tagtäglich mit den Elaboraten der Rechtsschutzversicherer vom Stile „Machen wir aber nicht“ herumschlagen, mit denen unserer gesetzlichen Gebühren gekürzt werden und uns dadurch unbezahlte Mehrarbeit aufgebürdet wird.

Sollen die beiden Krähen sich mal schön gegenseitig die Augen aushacken….

One Response to “Eine Krähe hackt der anderen ein Auge aus…..”

  1. anonymisiert sagt:

    Ein solches Verhalten hätte ich noch vor einiger Zeit für ausgeschlossen
    gehalten !
    Dieses gibt mir doch Anlaß zu erheblicher Sorge, soweit es das
    Niveau der Regulierungspraxis in der Zukunft anbetrifft; sind es doch
    die Rechtsschutzversicherer, die im Kampf um Marktanteile versuchen,Kunden von anderen RS Versicherer abzuwerben, mit
    der Zusicherung, wenn dies lückenlos erfolgte, hätte man keine
    Nachteile im Leistungsfall.
    Abkommen, Kostenteilungsabkommen wurden hierüber zwischen
    den Unternehmen geschlossen, an deren Vereinbarungen man sich im
    Grunde hielt; Streitigkeiten der beschriebenen Natur gab es schon immer,
    diese wurden aber intern, nicht auf dem Rücken des Kunden ausgetragen.
    Einige Rechtsschutzversicherer definieren in ihren Bedingungen ab
    01/ 2007, manche auch schon ab 01/2006 mittlerweile auch ihre
    Eintrittspflicht explizit, wenn keine Einigung mit Vorversicherer erzielt wird.
    ( u.a RU Union , § 4 ARB letzter Punkt).
    Ich habe die Bedinungen der AUXILIA nochmals angesehen: diese sieht
    für einen derartigen Falle leider keine explizite Regelung vor !