Die ARAG im Strudel der Zeit

Meine Mandantin erhielt eine Anordnung eines Fahrtenbuches. Zu Unrecht wie wir meinen. Zum Glück ist sie ja bei der ARAG versichert. Die Deckungsanfrage geht raus. Die ARAG reagiert schnell und lehnt die Deckung ab, da die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht versichert sei. Dies wird auch mit einem schönen Zitat aus dem uns bekannten Harbauer belegt.

Freundlich/ironisch weise ich darauf hin, dass es sich um eine Anordnung und nicht um eine Androhung handelt, das aber schon sehr ähnlich klinge. In ebenso freundlich/ironischem Ton wird mir mitgeteilt, dass das auch nicht versichert sei. Wieder wird der Harbauer, diesmal an anderer Stelle zitiert. Ich bitte um die übersendung der ARB für den streitigen Vertrag.

Was darf ich dann einige Wochen später entdecken ? Der Vertrag bezieht sich ausdrücklich auf die ARB 94. Der eifrige und sicherlich sehr erfahrene und schon lange bei der ARAG tätige Mitarbeiter bezieht sich nun aber auf die ARB 75! Nun ist 94 aber versichert, was 75 noch nicht versichert war. Da war der freundliche Mitarbeiter wohl im Strudel der Zeit hängen geblieben. Mal sehen, was seine Vorgesetzten dazu sagen. Mal sehen, ob die Deckungszusage nun zügig kommt, oder ob es das Gericht regeln muss.

Es zahlt sich eben nicht immer aus, wenn man erfahrene Kräfte beschäftigt, sie müssen auch alle 20 Jahre fortgebildet werden.

7 Responses to “Die ARAG im Strudel der Zeit”

  1. anonymisiert sagt:

    Also sowas: kann wirklich nur an Arbeitsüberlastung liegen… bedingungs-
    gemäß eindeutig versichert.

    Ein – höflicher Hinweis – in dürren Worten sollte dieses Versehen
    aufklären.

  2. anonymisiert sagt:

    @ Hr. Schmölz

    Ein höflicher Hinweis fällt schwer, wenn der Anwalt die Arbeit des Sachbearbeiters machen muß.

    Sie vergessen, daß der Anwalt im Gegensatz zum Sachbearbeiter hierfür nicht bezahlt wird.

  3. anonymisiert sagt:

    @ RA Axmann

    Ist für mich schon nachvollziehbar, diese ihre Auffassung: steht man
    im Alltagsstress des Kanzlei – Managements fehlen schlicht Zeit und
    Nerven, beständig die Fehler anderer zu korrigieren !

  4. anonymisiert sagt:

    @RA Axmann

    Es ist schon richtig, dass es die Arbeit erleichtern würde, wenn die bezahlten Sachbearbeiter keine Fehler – jedenfalls keine zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmer – machen würden.

    Aber wir alle, die wir hier schreiben oder lesen, entscheiden uns in der Regel bewusst dafür, selbst die Korrespondenz mit der RSV zu führen – weil es nämlich unter dem Strich mehr Vor- als Nachteile hat.

    Ich habe RA Glienke auch so verstanden, dass er einen höflichen – oder ironischen – Hinweis gegeben hat. So sollte es bei Irrtümern (weil nur alle 25 Jahre fortgebildet wird) ja auch sein.

  5. anonymisiert sagt:

    Auch wenn ich mit dem Kollegen empfinde, vielleicht war ja auch gerade der ironische Hinweis das Problem, der eher weniger beigetragen hat zur Problemlösung. Freilich sollte man einen Lesefehler auch mal eingestehen können – gilt aber auch für Rechtsanwälte.

  6. anonymisiert sagt:

    Oft ist ein nur ironischer Kommentar noch die gebremste Reaktion – da die Erfahrungen vielfach frustrierend sind.
    FAX von der ARAG vom 21.12.: wir haben zu Az: …. überwiesen. „Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass wir unter Berücksichtigung ihres anwaltlichen Ermessens in dieser Angelegenheit eine 1,1 Geschäftsgebühr für angemessen erachten.“
    Dabei waren durch mich schon einige Gesichtspunkte benannt worden, durch die eine 1,3 Gebühr – wie abgerechnet – mindestens gerechtfertigt ist.
    Bei der überweisung wurde dann ein falsches Aktenzeichen und keine Rechnungsnummer angegeben.
    Es wird also noch einiges an Schriftwechsel geben ….

    Da ist milde Ironie noch eine gemäßigte Reaktion – denn diese Erfahrungen sind im täglichen Alltag so selten nicht …

  7. anonymisiert sagt:

    zu RA Axmann …. dass der Anwalt im Gegensatz zum SB nicht bezahlt wird ….

    Tatsächlich ist die Tätigkeit gegenüber dem RS-Versicherer eine gesonderte Angelegenheit, die auch (gegenüber dem Mandanten) abgerechnet werden könnte, – aber wer macht das schon.

    Wer hat Erfahrung zu obigem Thema (ARB 94) wenn der RS-Versicherer Vorvertraglichkeit/nicht abgelaufene Wartezeit mit der Begründung einwendet, der der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende OWi-Verstoß liege vor Versicherungsbeginn und das sei der maßgebliche (behauptete) Rechtsverstoß. M.E. müsste der Zeitpunkt der Anordnung der Fahrtenbuchauflage maßgeblich sein. In Harbauer finde ich diesen Fall nicht.