DEVK: Weisungen an den Verteidiger

Über eine neue Variante, in der ein Rechtsschutzversicherer in das Mandat eingreifen will, berichtet Rechtsanwalt Leif Hermann Kroll, Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Ich habe um Kostenübernahme für ein Privatgutachten wegen einer Geschwindigkeits-OWi ersucht und den favorisierten Sachveständigen namentlich benannt. Darauf erteilt mir die DEVK eine Weisung, welchen konkreten Sachverständigen der Mandant zu beauftragen hätte. Mein sofortiger Anruf führte zu der fast entschuldigenden Erklärung, das sei jetzt Vorgabe, man müsse leider so verfahren. Die Anwaltswahl sei natürlich frei, aber beim Gutachter sei das Vertrauensverhältnis nicht mit demjenigen gegenüber dem Verteidiger vergleichbar und daher dürfe man Weisungen erteilen!

Nun, dann ist der Weg ja nicht mehr weit, bis der Versicherer auch die Gestaltung der Verteidigungsstrategie vorgibt, die der Verteidiger dann nur noch umzusetzen hat. Den Job des Fachanwalts für Verkehrsrecht übernehmen dann irgendwann die Schadenssachbearbeiter des Versicherers.

6 Responses to “DEVK: Weisungen an den Verteidiger”

  1. anonymisiert sagt:

    Und worüber regen Sie sich jetzt auf? Der Versicherer erfüllt doch genau das Versprechen, was er bei Vertragsschluss gegeben hat: Einen Sachverständigen zu stellen. Dass das der Spezl vom Anwalt sein muss, haben die Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart. So lange also der vom Versicherer benannte Sachverständige nicht unqualifiziert ist, sehe ich das Problem nicht. Oder können Sie Ihre Verteidigung nur auf den Gutachten „Ihres“ Sachverständigen aufbauen?

    Natürlich ist das Ganze eine Preisfrage, denn der Versicherer kauft als großer Nachfrager die Leistung preiswerter bei der Organisation der Sachverständigen ein. Aber das darf er doch verdammt noch mal auch, ohne dass es eine Einmischung in die Verteidigung bedeutet. Eine solche wäre ja nur dann anzunehmen, wenn „Ihr“ Gutachter parteiisch zugunsten der Angeschuldigten wäre. Oder?

  2. anonymisiert sagt:

    Sehr schlau, Herr Mayer,

    wie kommen Sie denn darauf, dass der Sachverständige „der Spezl vom Anwalt sein muss“? Sie dürfen davon ausgehen, dass ein Verteidiger den Sachverständigen benennen wird, der seines Erachtens über hinreichende Kompetenz verfügt und die Verteidigung unterstützt. Mit „Spezl“ hat das gar nicht zu tun.

    Es geht auch nicht darum, ob der vom Versicherer benannte Sachverständige „unqualifiziert“ ist, sondern darum, dass andere Sachverständige evtl. besser qualifiziert sind und/oder über mehr konkrete Erfahrung verfügen, und eben die wählt man dann eben deshalb aus – und nicht nach Kostengesichtspunkten. Alles andere ist „Einmischung in die Verteidigung“.

    Und schließlich: In den Versicherungsbedingungen steht nicht, dass die Auswahl des Sachverständigen der RSV vorbehalten ist und/oder der preiswerteste heranzuziehen ist.

  3. anonymisiert sagt:

    Herr Melchior, das letzte Argument überzeugt nicht wirklich: Während die ARB im Einklang mit dem VVG regeln, dass der VN den Anwalt aussuchen darf (und ihn der Versicherer nur unter bestimmten Umständen bestimmt), fehlt eine solche Regelung zu den Sachverständigen sowohl in den Bedingungen als auch im Gesetz.

    Da die ARB allerdings Kostenerstattung vorsehen, käme es auf einen Versuch an: Ich denke, wenn der VN den vom Anwalt vorgeschlagenen SV auswählt, muss der Versicherer die Kosten tragen. Allerdings sind diese in den Bedingungen auf die „übliche Vergütung“ beschränkt, so dass hier herrliches Streitpotential entsteht.

  4. anonymisiert sagt:

    […] mal nicht die ARAG, sondern die DEVK: Weisungen an den Verteidiger, […]

  5. anonymisiert sagt:

    Wenn vereinbart wurde, dass auch ein Sachverständiger gestellt wird, dann wurde eben „ein“ Sachverständiger vereinbart – nicht „DER“ Sachverständige XY und auch nicht „DER“ Sachverständige, den die Versicherung haben möchte. Sondern „einer“, unbestimmt. Wenn schon Wortklauberei, dann bitte korrekt, Herr Schlaumayer.

    Weiterhin: wieso macht ein Versicherer sowas? Weil er den RA für nicht kompetent genug hält einen Sachverständigen auszusuchen? Weniger. Es geht natürlich darum, Geld zu sparen. Und der preiswertere Gutachter muss nicht der schlechtere sein – aber eben auch nicht der beste. Ein Versicherter (Verhältnis Versicherung-Versicherter) und Mandant (Verhältnis RA-Mandant) hat aber grundsätzlich doch das Interesse, den besten Sachverständigen auf seinen Fall anzusetzen, der zu finden ist, sodass dieser einerseits seine Expertise mit besonderem fachlichen Gewicht – also besonderer Berücksichtigung durch Gerichte, SV haben durchaus einen Ruf in der jeweiligen Region – abgibt und andererseits die Chancen für einen Sieg im vorliegenden Fall maximal sind. Ein Interesse sowohl von Mandant/Versichertem wie auch eigentlich dem RA – der Versicherung geht es hingegen um Kosten.

    Die rechnen Versicherungsmathematiker aus, nicht Juristen. Und nach dem Gesetz der großen Zahlen kann eine Unternehmensstrategie, die darauf setzt, nicht um jeden Preis jeden Fall von Versicherten zu gewinnen, sondern stattdessen die große Zahl von „Standardfällen“ zu gewinnen, aber lieber einmal einen besonders komplexen Fall zu verlieren und alle Kosten (auch der Gegenseite) zu tragen, durchaus Sinn ergeben.

    Für mich als Mandant/Versicherten, der seine Interessen durchsetzen will, ist aber nicht die Bilanz meiner RSV relevant, sondern, dass ich bestmöglich vertreten und beraten werde und bestmögliche Expertise hinzugezogen wird. Für unkomplitzierte Fälle die einfach abgefrühstückt werden können braucht man in letzter Konsequenz eigentlich auch gar keine RSV (das alte Spiel von Banken und Versicherungen eben – der liebste Kreditnehmer ist ihnen derjenige, der gar keinen Kredit braucht und der liebste Versicherungsnehmer derjenige, der die Versicherung nicht in Anspruch nimmt).

    Disclaimer: ich bin weder Jurist noch Angestellter einer Versicherung, sondern bin als interessierter Laie über den Podcast „Rechtsbelehrung“ wo dieser Blog erwähnt wurde, auf diese Seite gelangt. Wenn ich mir die Kommentare unter vielen Einträgen hier so anschaue, dann scheint es ein paar „eingefleischte Juristenhasser“ zu geben, die den Juristen-Autoren hier „nichts schenken“ wollen. Dazu meine Anmerkung, die Autoren müssen das hier nicht tun. Sie müssen keine Sekunde ihrer Freizeit hier rein investieren, um sich dann auch noch von der Seite anreden zu lassen. Zumindest Respekt und Höflichkeit kann man auch von größten Kritikern erwarten.
    In diesem Sinne, schön, dass ihr euch diesen Aufwand hier macht. Ich werde mir die Einträge, wenn ich etwas mehr Zeit hab, mal genauer durchlesen – ich bin nämlich auf der Suche nach einer guten RSV und hier scheint man zumindest herausfinden zu können, wo man sich besser NICHT versichert 😉

  6. anonymisiert sagt:

    Auf eine entsprechende Stellungnahme hat die DEVK übrigens dann eingelenkt und, großzügig wie Versicherungen nun mal sind, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kulanzweise Kostenschutz“ erteilt 😉