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D.A.S – 13 Euro sind viel Geld

Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg berichtet über seine Erfahrungen mit dem D.A.S.

Der D.A.S. erteilt für eine aussergerichtliche Angelegenheit Deckungszusage. Ich arbeite etc. Meine 1,5 Mittelgebühr begründe ich brav im Rahmen des § 14 I RVG.

Nun schreibt mir der D.A.S. zurück, ich könne ja nur eine 1,3 Gebühr abrechnen, ohne dies zu begründen.

Es geht um schlappe € 13,00….

So eine Knickerigkeit muß man eigentlich hier nicht weiter kommentieren. Der Versicherer selbst reagierte allerdings auf eine Protestnote des Kollegen. Er solle doch zufrieden sein, im Normalfall (!!) zahle der D.A.S. noch viel weniger.

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "D.A.S – 13 Euro sind viel Geld"

#1 Kommentar von anonymisiert am 18. März 2009 00000003 20:27 Uhr 123740444408Mi, 18 Mrz 2009 20:27:24 +0100

Der DAS ist eine ganz kuriose Versicherung: In einigen Bagatellsachen eines Mandanten, der auf Grund eines bestimmten Anlasses in einige Rechtsstreitigkeiten verwickelt ist, wird über Bagatellbeträge (aktuell geht es nach Abzug der SB um 5 (!) €) endlos debattiert; in anderer Sache wurde ein Vorschuss in vierstelliger Höhe innerhalb von 2 Wochen nach Kostenschutzanfrage ohne weiteres überwiesen. Da diese Sache aber von einer anderen, neuen SB bearbeitet wurde, kann ich der Dame keine große Zukunft beim DAS prophezeien.

#2 Kommentar von anonymisiert am 18. März 2009 00000003 20:30 Uhr 123740465008Mi, 18 Mrz 2009 20:30:50 +0100

P.S.
Da es ja nun auch bei Altverträgen möglich ist, am Wohnort des VN zu klagen, werde ich in diesem jahr dazu übergehen, Deckungsklagen zu erheben. Der Aufwand ist auch nicht höher als die endlose Korrespondenz mit einigen Versicherern.

#3 Kommentar von anonymisiert am 8. Januar 2010 00000001 12:29 Uhr 126295019112Fr, 08 Jan 2010 12:29:51 +0100

Immerhin – die D.A.S. antwortete fast immer zeitnah. Leider stieg aber mein Korrespondenzaufwand 2009 erheblich.

#4 Kommentar von anonymisiert am 15. Mai 2011 00000005 10:53 Uhr 130545319510So, 15 Mai 2011 10:53:15 +0100

Es gibt auch Anwälte, die 39 Euro Mahnkosten bei armen Menschen per Mahnbescheid eintreiben und dann noch per Stempel von der Sekretärin „unterzeichnen“ lassen. Was heißt denn hier „Kleinlich“. SIE sind doch das Problem, wenn Sie nicht auf Ihre 13 Euro verzichten können

#5 Kommentar von anonymisiert am 15. Mai 2011 00000005 13:38 Uhr 130546310101So, 15 Mai 2011 13:38:21 +0100

@ schmid:

Recht unsachlich Ihr „Beitrag“. Wieso sollte man als Anwalt (= Dienstleister!) auf Bezahlung für geleistete Arbeit verzichten ? Dann gerade noch, wenn die anfallenden Kosten von der Versicherung getragen werden müssen ?

Arbeiten Sie kostenlos ?

#6 Kommentar von anonymisiert am 18. August 2012 00000008 21:09 Uhr 134532056509Sa, 18 Aug 2012 21:09:25 +0100

Ich bin bei D.A.S. versichert aber ohne anspruch auf Verkehrsrecht.

Nun wurde meine Motorrad in einer SB waschanlage schaden zugefügt (Mitarbeiter der Anlage stellte mir falsche reiningungsmittel zu verfügung und half mir auch beim waschen). Ein Rechtschutz von DAS wurde abgelehnt weil es sich angeblich um Verkehrsrecht handelt.

Ist es wirklich Verkehrsrecht? SB Waschanlage befindet sich auf einer private Grundstück. Sollte es sich nicht um zivilrecht handeln?

Gruss

#7 Kommentar von anonymisiert am 19. August 2012 00000008 8:57 Uhr 134536307308So, 19 Aug 2012 08:57:53 +0100

In dem Fall dürfte die Antwort richtig sein:

Aus den ARB 2011:

„4. Formen des Versicherungsschutzes

§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz

A. Verkehrs-Rechtsschutz für alle Landfahrzeuge

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Ver-
sicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
Insassen dieser Motorfahrzeuge.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), …“

Maßgeblich ist die Halter und / oder Eigentümerstellung eines Kraftfahrzeuges, nicht der Fall während des ruhenden oder stehenden Verkehrs.