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DA – kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen
Posted By RA Feske On 27. Dezember 2011 @ 17:19 Uhr In DA | 6 Comments
Herr K. lebt glücklich und zufrieden. Er ist Arbeitnehmer und rechtsschutzversichert. Dann beginnen seine arbeitsrechtlichen Probleme:
Zunächst zahlt der Arbeitgeber die Löhne nicht mehr pünktlich und vollständig (Juli 2011), dann geht er in die Insolvenz (August 2011). Herr K. kann und muss für die letzten drei Monate darum die Zahlung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (September 2011). Der Insolvenzverwalter verlangt von Herrn K. später noch die Unterzeichnung von Abtretungserklärungen (September 2011). Der Insolvenzverwalter teilt später auch noch mit, dass ab dem 01.10.2011 ein Betriebsübergang § 613 a BGB [1] auf ein neues Unternehmen stattfinde (29.09.2011). Der „neue“ Arbeitgeber verlangt von Herrn K. die Unterschrift unter einen neuen (natürlich geänderten) Arbeitsvertrag (Oktober 2011).
Herr K. macht alles richtig:
Er lässt sich von Anfang an (ab August 2011) anwaltlich beraten. Darum hat er keine Fristen versäumt (InsO-Geld, § 324 SGB III [2]), hat er – nach Prüfung des Schreibens des Insolvenzverwalters – dem Betriebsübergang nicht widersprochen und sich von seinem „neuen“ Arbeitgeber auch nicht zu einer Unterschrift unter einen zu seinem Nachteil geänderten Arbeitsvertrag verleiten lassen.
Damit könnte alles gut sein. Ist es aber nicht, denn Herr K. ist bei der DA versichert.
Der habe ich am 05.11.2011 von meiner dreimontaigen Tätigkeit für Herrn K. ausführlich berichtet und um Ausgleich der mit Herrn K. dafür vereinbarten Beratungskosten (250,00 € zzgl. USt) gebeten. Die DA antwortet darauf nicht, die DA bearbeitet ihre Schadenfall gar nicht selbst. Als „Schadenabwickler“ meldet sich die ZURICH. Die zahlt aber nicht, sondern stellt nur eine sinnfreie Frage: „In welcher Höhe besteht der Anspruch?“ Wer lesen will und kann ist klar im Vorteil. Zahlung hatte Herr K. gar nicht verlangt. Was also soll die Frage?
Da Zahlung bis dahin immer noch nicht erfolgt ist, fragt Herr K. am 21.12.11 bei der DA nach. Antwort: Sein Fall sei dort „unbekannt“ (!), man werde sich aber bei ihm melden. Die DA meldet sich aber nicht.
Mein Büro ruft deswegen am 22.12.2011 selbst bei der ZURICH an. Nun will die ZURICH nicht mehr wissen, in welcher Höhe ein „Anspruch“ besteht, sondern wie hoch “das monatliche Gehalt von Herrn K.” ist. Diese Frage ist ebenso sinnlos wie die erste, wird von meinem Büro aber beantwortet: Im Durchschnitt 1.775,37 €/brutto/monatlich.
Nun geht alles ganz schnell: Nach 5 Minuten erhält mein Büro ein Ablehnungsschreiben der ZURICH
Eine „übliche“ Gebühr – was soll das sein?
Herr K. hat mit seinem Rechtsanwalt für die mehrmonatige Beratungstätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart. So steht auch in meiner Rechnung: „Vergütungsvereinbarung, § 4 [3] RVG“.
Was die ZURICH meint, lässt sich nur erahnen:
Wenn – anders als hier – keine Vereinbarung (§§ 3a,4 RVG [4]) getroffen wird, schuldet der Mandant dem Rechtsanwalt eine Vergütung nach den Bestimmungen des BGB (§ 34 Abs.1, Satz 2 RVG [5]) die bei Verbrauchern (das sind auch Arbeitnehmer) dann aber nicht mehr als 250,00 €/netto betragen darf (§ 34 Abs.1, Satz 3 [5], 1.Halbsatz RVG).
So weit so gut. Nur geht es hier nicht darum: Herr K. hatte ja ein Honorar vereinbart.
Allerdings:
Auch wenn eine Vereinbarung fehlt und das Beratungshonorar nach § 34 Abs.1 RVG [5] ermittelt werden muss, geht es auch nicht danach, was „üblich“ ist, auch nicht nach „Höhe des Anspruchs“ oder „Monatsgehalt“. Einfach mal nachlesen in § 34 Abs.1, Satz 3 [5], 2.Halbsatz RVG: Dann sind allein die Kriterien des § 14 I RVG [6] maßgeblich! Es kommt dann also unter anderem darauf an, welche Bedeutung die Angelegenheit für Herrn K. hatte, auf den Umfang der Rechtsanwalttätigkeit, die Schwierigkeit der Sache und anderes.
Die ZURICH kann oder will das Gesetz aber nicht lesen.
Wen wunderts? Die ZURICH liest ja auch nicht, was man ihr schreibt.
Fazit:
Die DA sammelt von Herrn K. nur Prämien ein. Im Schadenfall kümmert sie sich nicht um ihren Versicherungsnehmer. Dafür ist die ZURICH da. Dort herrscht offenbar aber nur der unbedingte Wille zum „Sparen“ – natürlich nur in den Taschen des Versicherungsnehmers. Die ZURICH weis offenbar nicht, wie sie gegenüber der DA ihre Existenzberechtigung anders nachweisen soll.
Abhilfe:
Herr K. kann seinen Rechtschutzversicherungsvertrag wegen der unberechtigten Leistungsablehnung jetzt kündigen (Sonderkündigungsrecht). Herr K. kann die ZURICH ausserdem mit guter Aussicht auf Erfolg auf Zahlung des offenen Rechtsanwaltshonorars (147,50 €) verklagen.
Bei der DA und der ZURICH rechnet man wohl damit, dass Herrn K. das unbekannt oder zu lästig ist.
Wetten, dass es für beide Versicherer im neuen Jahr eine Überraschung gibt?
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[1] § 613 a BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html
[2] 324 SGB III: http://dejure.org/gesetze/SGB_III/324.html
[3] 4: http://dejure.org/gesetze/RVG/4.html
[4] §§ 3a,4 RVG: http://dejure.org/gesetze/RVG/3a.html
[5] § 34 Abs.1, Satz 2 RVG: http://dejure.org/gesetze/RVG/34.html
[6] § 14 I RVG: http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html
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6 Comments To "DA – kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen"
#1 Comment By Mitleser On 27. Dezember 2011 @ 19:06 Uhr
Die Deutsche Allgemeine ist doch die Billigtochter der Zurich und die Zurich sitzt seit 2010 in Dublin. In Deutschland wird nur noch eine Repräsentanz unterhalten. In Dublin werden Menschen sitzen, die der deutschen Sprache mehr oder weniger mächtig sind, geschweige denn Ahnung von deutschem Recht haben. Geiz ist schon lange nicht mehr geil und der ADAC sollte sich überlegen, ob er weiter mit dem billigen Jakob kooperiert…
#2 Comment By Speedy Gonzales On 28. Dezember 2011 @ 1:45 Uhr
……unabhängig von der wirklich dämlichen Formulierung des Schreiben und dem durchaus verbesserungswürdigen Vorgehen, Standardtextbausteine mit Freitexten zu kombinieren, sehe ich keinen großen Fehler.
Der Mandant wird in seiner Rechtsschutz keine Mitversicherung von Gebührenvereinbarungen abgedeckt haben – erhält folglich keine Leistung.
HÄTTE eine Berechnung nach RVG stattgefunden (war aber nicht der Fall), dann wäre er an der vereinbarten SB-Grenze gescheitert. Folglich auch keine Leistung (im monetären Sinne).
Wo also soll der schlimme Fehler sein, der nun ein Sonderkündigungsrecht (?!) bzw. eine erfolgreiche Klage gegen die Zürich/DA rechtfertigt ?
#3 Comment By Heinz-Ulrich Schwarz On 28. Dezember 2011 @ 11:58 Uhr
@ Speedy Gonzales: Wie bitte soll denn nach RVG berechnet werden? Das RVG fordert geradezu eine Honorar v e r e i n b a r u n g in solchen Fällen. Und genau das hat der VN doch getan?
Davon abgesehen heißt es in den ARB der DA “Der Versicherer trägt in
Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Er-
teilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer
Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebühren-
pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung
eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr fest-
setzt, je Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 250 Euro. “
#4 Pingback By DA mahnt RSV-Blog ab | RSV-Blog On 28. Dezember 2011 @ 14:32 Uhr
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#5 Comment By Das Ich On 28. Dezember 2011 @ 15:35 Uhr
Haha, die Zürich. Von denen kriegen wir immer Ablehnungsschreiben…egal was man einreicht. Euer nächstes Schreiben kommt dann von der Abteilung LegalProtect 1. Für kleine Fälle ohne grosse Gegenwehr. Dann kommt die Abteilung LegalProtect 2 für die härteren Fälle, wo u.U geklagt wird. Viel Spass noch. Einfach mal eine Deckungsanfrage für eine Klage auf Erteilung von Rechtsschutz gegen die DA stellen bei der Züricher, dasselbe dann gegen die Züricher bei der DA. Dann ist das Chaos perfekt;-)
#6 Comment By RA Feske On 18. Januar 2012 @ 19:16 Uhr
Das Ende vom Lied:
Mein Mandant hat der DA einen passenden Neujahrsgruß übersandt und sein Sonderkündigungsrecht ausgeübt.
Der Versicherungsvertrag ist zum 31.01.2012 beendet. Aus der fälligen Beitragserstattung der DA konnte er mein Honorar ohne weiteres bezahlen. Manche Rechtsschutzversicherer braucht man eben einfach nicht.