Archiv für 'Württembergische RSV'

Die Württembergische, oder: „Man kann gar nicht so viel fressen, wie man kotzen möchte“

1. Oktober 2008, 16:42 Uhr -- geschrieben von: RA Feske

Das hätte Max Liebermann ganz sicher auch dann gesagt, wenn er Anwalt gewesen und mit diesem Rechtsschutzversicherer zu tun gehabt hätte. Die Württembergische ist (nicht nur) in meinem Büro schon bisher bei der Regulierung stets unangenehm aufgefallen: Unnötige Korrespondenz und ungerechtfertigte Kürzungen der dorthin zur Erstattung eingereichten Rechnungen waren in Stuttgart schon bisher üblich. Der letzte hier bearbeitete Fall hat das Fass nun aber auch bei mir endgültig zum Überlaufen gebracht:

Mein Mandant, Geschäftsführer einer GmbH, als solcher berufsbedingt ein Vielfahrer und privat auf zwei Rädern gerne auch einmal (zu) schnell unterwegs, gerät mit seinem Pkw innerorts in eine Geschwindigkeitskontrolle. Die amtliche Messungen bescheinigt ihm: 71 km/h, bereits nach Abzug der Toleranz. Nach Adam Riese und dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ergibt das: 50,00 € Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg. Da das amtliche Messergebnis durchaus angreifbar erscheint (Lasermessung ohne Foto, viel befahrene Straße, reger Verkehr) beauftragt mich mein Mandant nach Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldbehörde mit seiner Verteidigung.

Das traurige Spiel mit der Württembergische beginnt:

1. Akt:
Am 18.08.08 informiere ich die Württembergische per Telefax über meine Mandatierung, schildere den Tatvorwurf, füge meinen Meldeschriftsatz an die Bußgeldbehörde in Kopie bei und bitte formlos um Überweisung eines Vorschusses in Höhe von 300,00 €.

2. Akt:
Am 20.08.08 antwortet die Württembergische mit der dort üblichen Textbausteinwüste und erklärt Kostenschutz für die Verteidigung im Bußgeldverfahren. Zu dem angeforderten Vorschuss teilt man mir allerdings lapidar mit:
” Bitte übersenden Sie uns – sobald er vorliegt – den Bescheid, aus dem sich der Vorwurf ersehen lässt”…. “Auf den Vorschuss kommen wir sodann zurück”

3. Akt:
Am 16.09.2008 weise ich die Württembergische schriftlich darauf hin, dass der gegen meinen Mandanten erhobene Vorwurf bereits aus meinem ersten Schreiben ersichtlich ist.
Um es den Stuttgarter Sachbearbeitern leichter zu machen, nenne ich mit diesem Schreiben auch die im Bußgeldkatalog für einen solchen Verkehrsverstoß als Regelsanktionen benannten Rechtsfolgen.
Da der angeforderte Vorschuss bis dahin immer noch nicht eingegangen war, habe ich der Württembergische damit zugleich eine “ordentliche” Vorschussrechnung in Kopie übersandt. Diese lautet auf 479,57 € und beinhaltet Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Zusatzgebühr für eine Verfahrens- erledigung ohne Hauptverhandlung (jeweils zu Mittelgebühren), sowie Aktenübersendungspauschale und Fotokopierkosten für die in der Zwischenzeit bei mir eingegangene Ermittlungsakte.

Sparsame Schwaben

28. August 2008, 10:28 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Die Württembergische Versicherung spart, wo sie kann.

Sogar am Porto oder den Kosten für ein Fax. Mitteilungen in der Spalte “Verwendungszweck” von Überweisungen haben allerdings nur eine begrenzte Kapazität.

Ich ahne aber, was da (nicht) nachvollziehbar sein könnte …

Württembergische – Rückfall in die Steinzeit

2. August 2007, 12:44 Uhr -- geschrieben von: RA Witopil

Ja, liebe Frau R.,

jetzt haben Sie es doch tatsächlich geschafft, mit Ihrer Korrespondenz vom 02.08.2007 das Rad der Zeit wieder bis in die Anfänge des RVG (2004) zurück zu drehen, als es noch Leute gab, die dem Vergütungsgesetz noch einen völlig anderen Lebenshauch einblasen wollten, als vom Gesetzgeber vorgestellt. Herzlichen Glückwunsch.

Zwar ist die Anweisung des von “Ihnen für angemessen” angesehenen Rechnungsbetrages von 32,13 € nicht einmal wert, den Büro-Drucker für die Anfertigung einer Rückantwort anzuwerfen. Doch besteht aber wiederum Veranlassung -wie leider in vielen anderen Fällen auch- darauf hinzuweisen, dass Sie dort einem Irrtum unterliegen, wonach eine “überwiegende Rechtsprechung” existiert, welche einen Steigerungsatz (0.9) bestätigen will.

Ich nehme an, dass Sie dies, nämlich Ihre abwegige Auffassung, auch von dem für diesem Fall zuständigen Gericht bestätigt wissen wollen. Na denn, diesen wichtigen Baustein für eine erfreuliche und vor allen Dingen erquickliche Zusammenarbeit mit einem “Treuhänder der Versicherungsbeiträge”, wird sicherlich auch Ihr Kunde mit großer Begeisterung zur Kenntnis nehmen.

Württembergische – Nicht gerade hilfreich

26. Juni 2007, 12:03 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

In einer Unfallsache reagiert die gegnerische Versicherung weder auf mein Forderungsschreiben noch auf eine Nachfristsetzung. Eine telefonische Nachfrage dort ergab, dass man dort komplett „abgesoffen” ist und Postrückstände von ca. 7 Wochen abarbeitet. Eine Klage könnte sogar hilfreich sein, weil die Sache dann an die Prozessabteilung abgegeben wird.

Diesen Sachverhalt also der Württembergischen geschildert und zwecks Beschleunigung der Sache um Kostendeckungszusage für eine Klage gebeten. Und was kommt? Nicht etwa die Kostendeckungszusage, sondern ein umfangreicher Fragenkatalog:

„Bitte übersenden Sie uns den Schriftwechsel” (Welchen denn, außer meinem Anspruchsschreiben vom 31.o5.2007, das der W. zudem bereits vorliegt?)
„Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen? Wenn ja, was sagt die Ermittlungsakte zur Haftung aus? Bitte lassen Sie uns entsprechende Kopien zukommen.”

Und jetzt das Beste:
„Desweiteren bitte wie Sie, der Gegenseite eine angemessene Zeit zur Regulierung zu gewähren. In der Regel gehen wir von mindestens sechs Wochen aus.”

Liebe Württembergische, wenn ich Klage erheben möchte, habe ich die Haftungsfrage bereits geprüft und gehe auch von entsprechenden Erfolgsaussichten aus. Und eine Regulierungsfrist von „mindestens sechs Wochen” halte ich insbesondere dann nicht (mehr) für „angemessen”, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und die gegnerische Versicherung ausdrücklich mitteilt, zu einer zeitnahen Bearbeitung gar nicht in der Lage zu sein und geradezu um Klagerhebung bittet.

Württembergische kürzt – mangelhaft

1. Juni 2007, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Herr Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt aus Chemnitz, schreibt an die Redaktion folgenden Erfahrungsbericht über das Regulierungsverhalten der Württembergischen:

Sehr geehrte Kollegen,

das sind unsere aktuellen Erfahrungen mit der Württembergischen, die uns schreibt:

“halten wir eine Gebühr von 1,0 für angemessen”. Es waren 1,3 für eine außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht. Es wurden gut 80,- € gekürzt.

Dem Mandanten haben wir einen Ausdruck unserer umfangreichen Aktivitäten gesandt mit dem Hinweis, daß wir das Mandat kündigen, wenn die Differenz nicht bis Ende der kommenden Woche bei uns angekommen ist. Außerdem solle er sich besser nach einer anderen Versicherung umsehen.

Das Mandat ist auf “Zurückbehaltungsrecht” gesetzt. Weitere Tätigkeit erst nach Eingang der Differenz.

Wir werden jetzt intern schwarze Listen für Rechtsschutzversicherer einführen, bei den wir es ablehnen, dem Mandanten unentgeltlich bei der Deckungsanfrage behilflich zu sein. Die Württembergische ist einen Eintrag in dieser Liste “wert”.

Es muß den Mandanten immer wieder deutlich vor Augen gehalten werden, daß wir Anwälte einen freiwilligen und kostenlosen Servive liefern, wenn wir die Deckungszusagen beim Versciherer einholen und anschließend mit ihm und nicht mit dem Mandanten abrechnen.

Und den Versicherern muß deutlich werden, daß sie ihre Kunden verlieren werden, wenn deren Service so lausig ist, daß er die Vertreter der Kunden zum Führen solcher black lists bringt.

Württembergische RSV – manche lernen es wohl nie ….

22. Dezember 2006, 12:54 Uhr -- geschrieben von: RA Witopil

Abrechnung ggü. RSV mit Schreiben vom 11.10.2006, u.a. mit außergerichtlichen Gebühren (Nr. 2400 VV /RVG = 1.3 Steigerungsatz).

Am 19.10.2006 Antwort:

“Wir haben 784,11 Euro angewiesen.
………. Nach überwiegender Rechtsprechung (man beachte das Attribut: “überwiegend”) ist die 1.3 Schwellengebühr keine Regelgebühr, da der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr bei 0.5 (Anm.: reduzierter Steigerungssatz) beginnt. Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen”.

Am 12.12.2006 immer noch kein Geldeingang (man beachte: “Wir haben angewiesen” – also perfect).

Monierung am 12.12.2006, wodurch an die Erledigung meiner Kostenabrechnung vom 11.10.2006 erinnert wurde.

Antwort der Württ. am 19.12.2006

- kommentarloser Nachdruck des Schreibens vom 19.10.2006.

Na dann werde ich halt mal meine Mahnsoftware anwerfen und flugs einen Mahnbescheidsantrag an das Amtsgericht Stuttgart übermitteln

- schöne Bescherung

Nota bene:
Der Gebührenrahmen Nr. 2400 VV/RVG beginnt bei 0.5 und endet bei 2.5. Weshalb eine aufwendige Mietrechtssache “nach dem Inhalt unserer Akte” dann bei 0.9 liegen kann, bleibt des Sachbearbeiters Geheimnis. Eine überwiegende Rechtsprechung die auch nur ansatzweise die 0.9 bestätigt ist nicht ersichtlich. Und mit der Feststellung der Angemessenheit hapert’s auch.
Das Ermessen der Rechtsschutzversicherung – wie die da immer drauf kommen, dass ihnen ein Ermessen eingeräumt ist -  vermessen.

Die Württembergische war vorbildlich schnell

29. November 2006, 15:30 Uhr -- geschrieben von: RA Glienke

Gestern, am Dienstag, erreicht mich ein unzumutbares Gutachten eines dem Gericht offensichtlich nahe stehenden Sachverständigen. Ein Gegengutachten muss her und der Termin ist bereits am nächsten Montag. Gegen 17.00 Uhr geht die Deckungsanfrage für die Kostenübernahme der Gutachterkosten raus. Schon am nächsten Tag gegen 12.00 Uhr ist die Deckungszusage per Fax hier. Da wurden die Interessen des Versicherungsnehmers mal ernst genommen. Jetzt muss nur noch das Gegengutachten seinen Zweck erfüllen. Lob an die Württembergische!

Württembergische reagiert sofort!

18. November 2006, 15:13 Uhr -- geschrieben von: RA Andersch

Am 16.11.2006 ging mir ein Schreiben der Württembergischen zu. Mir wurde mitgeteilt , dass keine Deckungszusage für die 1. Instanz erteilt werden könne, da es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit handele. Am 16.11. gegen 20 Uhr machte ich weitere Ausführungen und wies auf die Eilbedürftigkeit hin. Am 17.11. meldete sich der Sachbearbeiter telefonisch bei mir. Nachdem wir die Angelegenheit erörterten, teilte mir der Sachbearbeiter mit, dass er aufgrund der Eilbedürftigkeit heute noch eine Entscheidung treffen werde. Am 17.11. um 17 Uhr wurde mir dann per Telefax mitgeteilt, dass der Vorschuss angewiesen sei (in voller Höhe!).

Württembergische – das neue (alte) Verständnis der Schwellengebühr

20. Oktober 2006, 10:16 Uhr -- geschrieben von: RA Witopil

Nur zur Info vorab: Bei der Schwellengebühr handelt es sich nicht um eine solche, bei der die Schamröte anschwillt, sondern ganz im Gegenteil.

Neueste Korrespondenz eines Totgeglaubten:

“Die Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV/RVG regelt die Vergütung des RA für die gesamte aussergerichtliche Tätigkeit. Die Strukturveränderung des RVG’s erfordert eine neue Einordnung in den erweiterten Gebührenrahmen.
Gem. § 14 RVG bemisst sich die Geschäftsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Nach überwiegender RSpr. ist die 1.3 Schwellengebühr keine Regelgebühr, da der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr bei 0.5 beginnt.
Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen.”

So, jetzt wollen wir das mal strukturell betrachten:

(1) Angemessenheit: Diese Frage regelt der Anwalt, nicht die RSV.

(2) Für “angemessen halten” : der Anwalt hält für angemessen; die RSV hält für unangemessen (arg.: das Gegenstück von angemessen).

(3) “Regelgebühr = Mittelgebühr”: Wenn der Gebührenrahmen bei 0.5 beginnt, dann muß man auch im Auge haben, dass der Gebührenrahmen bei 2.5 endet. Mathematisch ist die Mittelgebühr dann (nach Adam Riese)  = 3.0/2 = 1.5.

(4) “Mittelgebühr”: durchschnittlicher Aufwand; unschwieriger Sachverhalt

(5) “Schwellengebühr”: eine Fiktion des Gesetzgebers – will heißen, dass der Gesetzgeber gemeint hat, auch wenn die Sache nicht überdurchschnittlich und schwierig war, soll die Mittelgebühr den Wert von 1.3 nicht überschreiten.

(6) “Schwellengebühr, die Zweite” : will der Anwalt mehr (>1.3), dann muß er begründen und darlegen und beweisen; will die RSV weniger (<1.3), dann muß die RSV begründen, darlegen und beweisen (diese einfache System der Darlegungs- und Beweislastzu kennen, das auch im Vergütungsrecht gilt, kann man von Nichtjuristen bekanntlich nicht erwarten).

(6) “0.9-Gebühr” : Die Darlegung und Begründung der RSV lautet :
“Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen”.

Schlußfolgerung: Es liegt weder eine Begründung vor, noch eine Rechtfertigung für die Kürzung. In der Tat handelt es sich um eine “Scheinargumentation”. Diese hat ganz offensichtlich nur ein Ziel: “Erfüllungsverweigerung” (und das im Namen des Versicherungsnehmers, der für seine teuren Beiträge eine minderwertige Leistung seines  Rechtsschutzversicherers erwarten kann ??)

Württembergische RSV sehr schnell!

21. Juli 2006, 23:35 Uhr -- geschrieben von: RA Andersch

Es gibt etwas Positives zu berichten. In einer erbrechtlichen Angelegenheit habe ich am 28.06.2006 eine Deckungsanfrage gestellt. Am 30.06.2006 meldete sich die Württembergische RSV und erteilte eine Deckungszusage.

Am 19.07.2006 habe ich die Beratung gegenüber dem Versicherer abgerechnet. Der abgerechnete Betrag wurde vollständig am 21.07.2006 auf unserem Konto gutgeschrieben.

Von dieser Schnelligkeit bin ich positiv überrascht!

RA Andersch