Die Württembergische, oder: „Man kann gar nicht so viel fressen, wie man kotzen möchte“
1. Oktober 2008, 16:42 Uhr -- geschrieben von: RA FeskeDas hätte Max Liebermann ganz sicher auch dann gesagt, wenn er Anwalt gewesen und mit diesem Rechtsschutzversicherer zu tun gehabt hätte. Die Württembergische ist (nicht nur) in meinem Büro schon bisher bei der Regulierung stets unangenehm aufgefallen: Unnötige Korrespondenz und ungerechtfertigte Kürzungen der dorthin zur Erstattung eingereichten Rechnungen waren in Stuttgart schon bisher üblich. Der letzte hier bearbeitete Fall hat das Fass nun aber auch bei mir endgültig zum Überlaufen gebracht:
Mein Mandant, Geschäftsführer einer GmbH, als solcher berufsbedingt ein Vielfahrer und privat auf zwei Rädern gerne auch einmal (zu) schnell unterwegs, gerät mit seinem Pkw innerorts in eine Geschwindigkeitskontrolle. Die amtliche Messungen bescheinigt ihm: 71 km/h, bereits nach Abzug der Toleranz. Nach Adam Riese und dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ergibt das: 50,00 € Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg. Da das amtliche Messergebnis durchaus angreifbar erscheint (Lasermessung ohne Foto, viel befahrene Straße, reger Verkehr) beauftragt mich mein Mandant nach Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldbehörde mit seiner Verteidigung.
Das traurige Spiel mit der Württembergische beginnt:
1. Akt:
Am 18.08.08 informiere ich die Württembergische per Telefax über meine Mandatierung, schildere den Tatvorwurf, füge meinen Meldeschriftsatz an die Bußgeldbehörde in Kopie bei und bitte formlos um Überweisung eines Vorschusses in Höhe von 300,00 €.
2. Akt:
Am 20.08.08 antwortet die Württembergische mit der dort üblichen Textbausteinwüste und erklärt Kostenschutz für die Verteidigung im Bußgeldverfahren. Zu dem angeforderten Vorschuss teilt man mir allerdings lapidar mit:
” Bitte übersenden Sie uns – sobald er vorliegt – den Bescheid, aus dem sich der Vorwurf ersehen lässt”…. “Auf den Vorschuss kommen wir sodann zurück”
3. Akt:
Am 16.09.2008 weise ich die Württembergische schriftlich darauf hin, dass der gegen meinen Mandanten erhobene Vorwurf bereits aus meinem ersten Schreiben ersichtlich ist.
Um es den Stuttgarter Sachbearbeitern leichter zu machen, nenne ich mit diesem Schreiben auch die im Bußgeldkatalog für einen solchen Verkehrsverstoß als Regelsanktionen benannten Rechtsfolgen.
Da der angeforderte Vorschuss bis dahin immer noch nicht eingegangen war, habe ich der Württembergische damit zugleich eine “ordentliche” Vorschussrechnung in Kopie übersandt. Diese lautet auf 479,57 € und beinhaltet Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Zusatzgebühr für eine Verfahrens- erledigung ohne Hauptverhandlung (jeweils zu Mittelgebühren), sowie Aktenübersendungspauschale und Fotokopierkosten für die in der Zwischenzeit bei mir eingegangene Ermittlungsakte.
