Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) wollte es unbedingt wissen: Auch das Landgericht Stuttgart hat der Rechtsschutzversicherung nun ins Stammbuch geschrieben, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Vertretung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage keineswegs generell pflichtwidrig handelt. Mehr …
Archiv für die Kategorie „WGV-Vers“
LG Stuttgart: Außergerichtliche Anwaltskosten vor Kündigungsschutzverfahren von RSV zu erstatten
Mittwoch, 24. März 2010WGV: Nur gut 10 % der vertraglichen Verpflichtung erfüllt
Donnerstag, 10. September 2009Besonders versichertenfeindlich war das Regulierungsverhalten der WGV in einer kürzlich hier bearbeiteten Kündigungsschutzssache.
Obwohl außergewöhnlich dringende außergerichtliche Tätigkeiten vor auch nur einer überhaupt möglichen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage erforderlich waren, beharrte die WGV auf ihrer generellen Ansicht, der Versicherungsnehmer habe immer gleich Klageauftrag zu erteilen, um keine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Dort wie auch im Gerichtsverfahren schließlich verschätzte sich die WGV hinsichtlich des angemessenen Streitwertes derart grob, dass sie nur einen winzigen Bruchteil der angemessenen Vorschussforderung ausglich.
Ein Fall, der nur noch mit außerordentlicher Borniertheit zu erklären ist. Das Amtsgericht Stuttgart fand klar Worte an die Adresse dieser “Restschutzversicherung”:
1. Außergerichtliche Kosten vor Erhebung der Kündigungsschutzklage sind grundsätzlich vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfasst.
2. Es gilt grundsätzlich der Streitwert, den das Arbeitsgericht fehlerfrei festlegt hat und nicht der, den man sich in Stuttgart erträumt.
3. Der Streitwert mit geltend gemachten Verzugslohns ist in Kündigungsschutzsachen den Streitwerten der Kündigungsschutzansprüchen hinzuzurechnen.
Näheres im detaillierten Fallbericht auf kanzlei-richter.com
WGV zur Mittelgebühr in OWi-Sachen verurteilt
Dienstag, 6. November 2007Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat im Auftrag seiner Mandantschaft die WGV verklagt, weil sich der Versicherer weigerte, einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe der Mittelgebühr zu zahlen. Der Kollege hatte – erwartungsgemäß – Erfolg. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Versicherer antragsgemäß zu Zahlung.
Rechtsanwalt Matzkeit hat die folgenden Leitsätze formuliert:
1. Der Rechtsanwalt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr anzufordern. Er ist berechtigt, auch für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einen Vorschuss in dieser Höhe anzufordern.
2. Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die üblichen Bußgeldverfahren.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.10.2007, 14 C 5483/07 (pdf)
OWi-Verfahren / Auslagenpauschale – Fortsetzung
Dienstag, 9. Oktober 2007In dem nachfolgend zitierten Blog
http://www.rsv-blog.de/wgv-die-bockige
wurde über die Auslagenpauschale im Owi-Verfahren referiert. Hierzu nun eine neuere Entscheidung.
WGV – Weitblick bei Beratungshonoraren
Montag, 1. Oktober 2007In einer aufwendigen Rechtssache wurde der Mandant (ein Versicherungsnehmer der WGV) unter Zuleitung eines schriftlichen Gutachtens, nach Prüfung umfänglicher Vertragsunterlagen, beraten.
Der Zeitaufwand (§ 34 RVG) wurde in Rechnung gestellt. Die WGV antwortete wie folgt:
“Da der Rechtsschutzversicherer lediglich die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren und keine Kosten auf Grund von Honorarvereinbarungen erstattet, werden wir aus diesem Streitwert abrechnen”
Und dann weiter:
“Entgegenkommender Weise ……. “
Was ist davon zu halten ?
Folgendes ist seit 01.07.2006 passiert:
(1) Die Berechnung nach Streitwerten wurde vom Gesetzgeber abgeschafft ! (Zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html)
(2) Der Gesetzgeber hat für die Beratungstätigkeit ein neues Modell eingeführt ( § 34 RVG).
(3) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).
(4) Ist der Mandant Verbraucher, so ist ein Höchsbetrag von 250 Euro festgelegt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Was macht jetzt unser Versicherer:
(1) Er trägt nur gesetzliche Gebühren (- die es nicht mehr gibt).
(2) Er ignoriert Honorarvereinbarungen (- weil er unlustig ist, seine Versicherungsbedingungen zu ändern ; Beiträge zu senken, weil ja weniger geleistet werden soll, ist er auch unlustig).
(3) Er, der Versicherer (man höre und staune) rechnet ab. Na also Abrechnung, endlich rechnet mal einer mit einem ab, der nichts abzurechnen hat.
(4) Der Versicherer sieht sich zu einem Entgegenkommen veranlaßt. Ja wem kommt er denn entgegen ? Doch doch – kommt er: seinem Versicherungsnehmer nämlich, denn der hat ja, weil es nur eine anwaltliche Beratung ist, von ihm, dem Versicherer nichts mehr zu erwarten. Oder kommt er, der Versicherer, dem Bundestag entgegen – und spielt jetzt Gesetzgeber, weil er, der Versicherer, bestimmt, was gesetzliche Gebühren sind ???
Also vor einem solchen Versicherer kann man wohl nur warnen.
WGV – die Kreative
Dienstag, 28. August 2007Am 12.04.2007 haben wir in einer Sache, die sich seit 2003 hinzog, die Schlußabrechnung erteilt.
Nachdem es nun, mit viel Herzblut, am 25.07.2007 endlich zu einer Darlegung der Gründe nicht nachvollziehbarer Kürzungen seitens der RSV kommen konnte (nach etlichen Hin- und Herrechnungen), kommt jetzt die vollständige Verwirrung zu Tage (ganz abgesehen davon, wer diese erzeugt haben mag). Die Kostprobe (Schreiben vom 14.08.2007), was es mit der Erhöhungsgebühr nach Nr.: 1008 VV/RVG auf sich haben soll, wenn der Anwalt mehrere Mandanten zu betreuen hat, will der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.
Zum Verständnis: Der Mehraufwand, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen kann, wurde (seit jeher schon) gedeckelt, d.h. statt einer vollen Gebühr für den weiteren Auftraggeber, soll nur rd. 1/3 davon abgerechnet werden können. Das ist völlig OK; darüber diskutiert man also schon lange nicht mehr. Diese Gebühr ist mit dem Steigerungssatz von (0.3) in dem Schreiben der RSV gemeint. Wenn der Anwalt seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Instanzen entfaltet, dann fällt dieser Steigerungssatz eben für jede Instanz an. Da nun (mit Einführung des RVG) neue Anrechnungsbestimmungen geschaffen wurden, wenn es um die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühren geht, wurde nun die Frage aktuell, ob auch die Erhöhungsgebühren entsprechend dieser Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt werden müssen und – bejahendenfalls- wie, d.h. in welcher Höhe.
Kurz: Die Frage, ob erhöht wird stellt sich überhaupt nicht, sondern nur die Frage, wie angerechnet wird (nämlich zur Hälfte).
Eines muß man dieser RSV schon lassen: die sind wirklich kreativ, wenn es darum geht, nicht oder nicht alles zahlen zu müssen. Da muß dann schon mal argumentativ der “Geisfuß” ran, wenn auch nur dazu um Fragen aufzuwerfen, die sich überhaupt nicht stellen.
WGV reagiert auf Beiträge im RSV-Blog
Dienstag, 5. Dezember 2006Der Kollege Witopil reklamiert das Verhalten des Rechtsschutzversicherers und veröffentlicht dann dessen Reaktion.
Löblich ist, daß man bei der WGV das RSV-Blog liest. Bezeichnend ist allerdings die Argumentation des Versicherers. Er zeigt auf, daß verschiedene Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt seien. Das ist zutreffend: Es gibt tatsächlich einige Streitfragen, die noch auf ihre Beantwortung durch die Obergerichte warten.
Die Qualität eines Versicherers und seiner Leistungen erweist sich aber nicht darin, daß man bis dahin die Antworten so gibt, wie sie dem Versicherer gefallen. Gute und empfehlenswerte Versicherer schreiben in solchen Fällen:
Die Rechtsfrage ist streitig und noch nicht entschieden. Gleichwohl möchten wir Ihnen den Versicherungsschutz gewähren, für den Sie bezahlt haben, und verzichten auf grundsätzlich mögliche Einwendungen.
Kulanz und Kundenfreundlichkeit ist die Selbstverständlichkeit, die man von einem Versicherer erwarten kann. Nicht stures Beharren auf einer Ansicht, die allein dem eigenen Interesse dient.
WGV- die Bockige (Nachschlag zum Beitrag v. 21.11.2006)
Dienstag, 5. Dezember 2006Der Leiter der Abteilung Schaden kann / will diesen Beitrag vom 21.11.2006, so wie geschehen, nicht stehen lassen.
Diesem Anliegen komme ich hiermit -für den Remonstranten- gerne nach, indem ich den Wortlaut seiner Remonstration im vollen Inhalt hochlade (will mir nicht nachsagen lassen, dass das Blog zyklopisch arbeite).
Folgendes will daran kommentiert sein:
(1) dieses Unternehmen arbeitet mit QS – (wer hätte das gedacht ….)
(2) …Viele Veröffentlichungen im RSV-Blog erfolgen aus “Unkenntnis der materiellen Sach- und Rechtslage seitens der Anwaltschaft” – (wenn das von der QS entdeckt wurde, dann Respekt ….)
(3) …. Es wird unterschlagen, dass es in vielen Angelegenheiten unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die bisher noch nicht obergerichtlich bzw. höchstrichterlich entschieden sind – (so habe ich mir das dann doch auch wieder vorgestellt, dass die Anwaltschaft unterschiedliche Rechtsauffassungen unterschlägt, wenn diese auf dem Blog diskutiert werden ….).
(4) … dass beide (Rechtsauffassungen) solange ihre Gültigkeit haben, bis hierüber endgültig rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist -(kein Kommentar – bzw. bin fassungslos darüber, dass diese RSV auf unsereines Rücken deren Meinung vertritt, bis das Gegenteil rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist …)
(5) …. Buchungsversehen – (wenn eine Vorschußrechnung vom 13.09.2006 am 30.10.2006 bezahlt wird, der zwar am 04.10.2006 eine Schlußrechnung folgt, weil nun das Vefahren in der Zwischenzeit endete, dann ist unmittelbar einleuchtend, dass die am 30.10.2006 erfolgende Zahlung zu einer falschen Buchhaltungsleistung beim Zahlungsempfänger geführt haben muß….)
(6) …..Sollten Sie das gerichtliche Verfahren betreiben wollen, werden wir dieses selbstverständlich führen. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies hier nicht notwendig ist – (Na, wenn die unterschiedliche Auffassung höchstrichterlich geklärt werden muß, dann ist die letztgenannte Annahme wohl ein frommer Wunsch …)
WGV – die Bockige
Dienstag, 21. November 2006Nachdem ich nun zur Schonung meiner Nerven und gleichzeitigen Beendigung einer nervtötenden Korrespondenz den Wurfanker “gerichtliches Mahnverfahren” geworfen hatte und der Mahnbescheid des AG Stuttgart zugestellt war, erhalte ich nun schon wieder (trotzige und rechtsirrige) Korrespondenz:
” ….. haben wir auf Ihr Konto den Betrag in Höhe von EUR 185,06 angewiesen. Die Auslagenpauschale in Bußgeldverfahren beträgt EUR 20,00 und nicht EUR 40,00. Dies haben wir berücksichtigt. Informativ weisen wir darauf hin, dass in einem Verfahren nur eine Auslagenpauschale angesetzt werden (vgl. Madert, RVG, 16. Aufl., Nr. 7002 Rdnr. 29).”
So schön so gut. Jeder darf eine eigene Meinung haben.
Aber dass in dieser Auseinandersetzung (die ja das gesamte restliche Honorar blockiert hatte) jetzt schon wieder Kosten angefallen sind, die den heftig geführten Kampf (Intensität wohl nur knapp diejenige der Marne-Schlacht verfehlend) bezüglich eines minimalen Kostenteiles um ein Mehrfaches übersteigen, das läßt sich nicht mehr als Schönheitsfehler beschreiben. Das ist einfach nur Starrsinn, wobei mir noch deftigeres einfliele …….
WGV – mit uns können Sie rechnen
Donnerstag, 9. November 2006….. so lautet der neueste Werbe-Slogan dieser Versicherung.
Dieser beeindruckende Satz hat was für sich. Auf die Abrechnung einer Bußgeldsache 03.Juli 2006 haben wir jetzt Freistellungsklage erhoben. 12,- € Gerichtsgebührenauslagen für eine Akteneinsicht sind es diesem Unternehmen wert, eine Honorarabrechnung vollständig “liegen zu lassen”.
Ja, mit dieser RSV kann man schon rechnen, nur wie ………