Archiv für die Kategorie „Uncategorized“

ARAG – Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Donnerstag, 14. Juni 2007

Es ist bezeichnend für die ARAG. Deckungsanfragen werden schlicht ignoriert, Erinnerungen verschwinden im Nirvana des Versicherungsunternehmens, Reaktionen erfolgen keine. Ich habe dann einmal mehr die sehr einfache Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (BAFin) in Anspruch genommen.

Das hier geht in zwei, drei Minuten. Anschließend ausgedruckt und an die ARAG geschickt. Wenn es dem Mandanten nicht hilft, dann schmückt der Fall wenigstens die Beschwerdestatistik des Versicherers.

Hier ist die Beschwerdestelle zu erreichen.

Der DMB fragt zuviel

Montag, 4. Juni 2007

Rechtsanwalt Steffen Küntzler aus Saarbrücken berichtete der Redaktion des RSV-Blog seine Erfahrungen mit dem DMB:

Ein Mandant kam nach einem Verkehrsunfall mit noch ungeklärter Schuldfrage zu mir und bat um Vertretung. Daraufhin ging unser Standardschreiben an die DMB mit der Bitte um Deckungszusage raus. Die DMB fragt nach, wofür konkret Versicherungsschutz begehrt wird.

Wir antworten daraufhin, daß die Schuldfrage geprüft und danach Ansprüche geltend bzw. ggf. abgewiesen werden sollen. Des Weiteren haben wir mitgeteilt, daß gegen den Mdt. ein OWi-Verfahren eingeleitet wurde, was wir aus einem Zeugenanhörungsbogen der Ehefrau des Mdt. erfahren haben. Auch in dem OWi-Verfahren soll Mdt. vertreten werden.

Hierauf erneut der Hinweis der DMB, daß Deckungszusage nicht erteilt werden könnte. Es wird eine “Darlegung des Unfallhergangs” und die “Überlassung des Unfallaufnahmeprotokolls” angefordert. Erneut wird nachgefragt, für welches “konkrete Vorgehen … um Kostenschutz gebeten wird”.

Wie bitte? Der VN hatte einen Verkehrsunfall und gegen ihn wird im Rahmen eines OWi-Verfahrens ermittelt. Da fragt der Versicherer, wie wir konkret vorgehen wollen? Im Telefonat heute hat sie dann noch einmal deutlich gemacht, daß Kostenübernahme nicht erklärt wird, solange nicht alle Unterlagen vorlägen, die ich zu übersenden hätte.

Wir haben dem Mandanten nun zurück geschrieben, daß die Einholung der Deckungszusage von uns eine kostenlose Serviceleistung ist und wir hierzu nicht verpflichtet sind. In der Regel wird – gerade bei einem Verkehrsunfall – auf unser erstes Schreiben hin Deckungsschutz gewährt. Hier will die Versicherung offensichtlich meine Arbeit machen und selbst den Unfall regulieren…

Ein katastrophales Verhalten – dem Mandanten habe ich empfohlen, die Versicherung zu wechseln. Für solch einen Service zahlt der Arme jedes Jahr mehr als 200 EUR!

Der Eiertanz der ARAG

Dienstag, 29. Mai 2007

Erst wollte sie nicht zahlen, die ARAG. Dann haben wir sie im Auftrage des Mandanten verklagt. Dann zahlte sie doch. Und bat uns, die Klage zurück zu nehmen.

Dies ist das bekannte Prozedere: Man verweigert oder kürzt die Leistung und hofft darauf, daß es dem Versicherungsnehmer und seinem Bevollmächtigten zu lästig ist, wegen ein paar Euro eine Klage zu schreiben. Wenn sich die Hoffnung nicht erfüllt, zahlt man eben doch und versucht dann aber, die durch die Klage entstandenen Kosten möglichst gering zu halten.

Wir haben die Klage – ebenso wie in dem vorherigen Beitrag vom Kollegen Handschumacher beschrieben – nicht zurück genommen, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die gesamten Kosten des Verfahrens der ARAG aufzuerlegen.

Das hat zum einen zur Folge, daß die Kosten (für die ARAG) leicht steigen und daß in dem Kostenbeschluß richterlich festgehalten ist, daß die ARAG bereits vor Klageerhebung zur Zahlung verpflichtet war und sie rechtswidrig gekürzt hat.

Dies wiederum mag der Versicherer selbstredend nicht. Dagegen wendet sich dann der Schadenssachbearbeiter mit der nachfolgenden Belletristik, die so schön geschrieben ist, daß ich sie dem geneigten Juristenkreise nicht vorenthalten mag (die juristischen Laien unter den Lesern mögen mir nachsehen, daß ich diesen Unsinn nicht weiter erläutern möchte):

In dem Rechtsstreit

[Unser Mandat]

./.

ARAG

- 3 C 42/07 -

nimmt die Beklagte [das ist die ARAG. crh] Bezug auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten [das ist die Kanzlei Hoenig Berlin. crh] des Klägers [das ist unser Mandant. crh] vom 03.05.2007,welches der Beklagten von den Prozessbevollmächtigten direkt zugesandt wurde.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es keiner Kostenentscheidung bedarf. Denn die Beklagte hat an die Gegenseite nicht nur die Hauptforderung, sondern auch bereits die Kosten gezahlt. Es fehlt bezüglich des Antrages daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem hat eine Kostenentscheidung entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten keine präjudizierende Wirkung für andere Ordnungswidrigkeitenverfahren, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Weiterhin sind die Prozessbevollmächtigten gehalten, den billigsten Weg zu wählen sowie eine Belastung der Gerichte zu vermeiden. Sollte das Verfahren mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen werden, fallen eventuell drei Gerichtsgebühren an. Bei einer Klagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr. Die Rücknahme der Klage ist daher der billigere Weg und das Gericht wird dahingehend entlastet, keine Kostenentscheidung treffen zu müssen. Im Übrigen hat die Beklagte bereits mitgeteilt, keinen Kostenantrag zu stellen.

Falls die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage auf Hinweis des Gerichts nicht zurücknehmen, stimmt die Beklagte der Erledigung des Rechtsstreits zu. Die Beklagte teilt gem. Nr. 121 1 KV ausdrücklich mit, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Liebe Leute von der ARAG: Der billigere Weg und die Entlastung des Gerichts wäre die Zahlung der Versicherungsleistung gewesen, auf die Ihr Versicherungsnehmer einen Anspruch hat.

Liebe Kollegen: Wenn ein Versicherer kürzt, klagt! Nur über die Kostenkeule lernen die Herrschaften das. Rechtswidrige Kürzungen dürfen sich nicht rentieren.

DAS – Bonitätsprüfung vor Vertragsschluß

Mittwoch, 16. Mai 2007

Der DAS hat neue Bedingungen und Klauseln eingeführt. Eine dieser Klauseln beinhaltet die Bonitätsprüfung des Antragstellers.

Wir nutzen lnformationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen. Zweck ist es. die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen. um Kosten insb. für die Gemeinschaft unserer Kunden zu vermeiden. die bei Zahlungsunfähigkeiten eines Kunden entstehen. Wir holen diese Auskunft selbst ein oder bedienen uns dazu einer Auskunftei.

[...]

Die Auskunfteien erfassen dabei U. a. folgende Merkmale: Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum sowie eidesstattliche Versicherungen, Mahnbescheide, Haftanordnungen, Insolvenzen, Erledigungsvermerke, Sperrungen, erlassene Vollstreckungsbescheide und Zwangsvollstreckungsaufträge aufgrund von Titeln.

[...]

Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für uns außerdem eine Prognose zur Einschätzung zukünftiger Zahlungsunfähigkeiten des Antragstellers.

Quelle: Makler Newsletter des DAS

Badische RSV – Nachtrag zu: Die Schecker III: frech und ignorant

Montag, 14. Mai 2007

Der angesprochene Schadenleiter hatte sich u.a. wegen dieser Veröffentlichung bei der RAK Karlsruhe über mich beschwert. Seine Begründung: eine solche Veröffentlichung verstoße gegen das Verschwiegenheitsgebot aus § 43 a II 1 BRAO. Die RAK hat *auch insoweit* die Beschwerde zurückgewiesen.

Interessant die Einschätzung des RSV-Blog durch den BGV: “Dieses Internetforum dient einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten dazu, sich virtuell über vermeintliches Fehlverhalten von Rechtsschutzversicherern auszutauschen. Dies geschieht weitgehend in unsachlicher und polemischer Form – teilweise wird dabe Gossensprache verwendet.”

RAUG

Auxilia und der BGH…

Donnerstag, 26. April 2007

Auch wenn die meisten von uns der BGH-Entscheidung vom 07.03.2007 mit Skepsis entgegensehen, ist sie dennoch zwischenzeitlich allseits bekannt – hier nochmal zum Verständnis:

“Ist nach der Vorbemerung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr”.

ERGO: Soweit ich das verstehe klage ich die gesamte Geschäftsgebühr mit ein und die Anrechnung bringt dann nicht mehr uns mit der Klageschrift, sondern den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren ins Schwitzen… ;)

Das scheint jedoch noch nicht bis zu den Rechtsschutzversicherern durchgedrungen zu sein, wie folgende aktuelle Deckungszusage der Auxilia RSV bestätigt:

“(…) bitten wie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr geltend zu machen”

 

Erhebliche Unzufriedenheit mit Abrechnungen der Rechtsschutzversicherungen

Dienstag, 24. April 2007

Handakte WebLAWg macht auf eine Vorabmeldung in der Capital aufmerksam. Demnach sind 70 % der Rechtsanwälte mit Abrechnungspraxis der Rechtsschutzversicherer unzufrieden:

„Die deutschen Anwälte sind mit den Entgelten der Rechtsschutzversicherer unzufrieden. In einer exklusiven Umfrage, die das Wirtschaftsmagazin Capital in Kooperation mit dem Anwalt-Such-Service durchführte, beklagten bundesweit 70 Prozent der 120 befragten Anwälte, dass die Assekuranz heute größere Probleme bei der Kostenübernahme macht als in der Vergangenheit. Knapp drei Viertel der Advokaten monierten außerdem, dass die Versicherer ihre Honorarrechnungen ohne Rücksprache eigenmächtig kürzen.

Insbesondere die neuen Rechtschutz-Policen, die oft mit Offerten für eine telefonische Rechtsberatung verknüpft sind, kommen bei den Anwälten schlecht weg. Laut Capital-Umfrage gehen 57 Prozent der Befragten davon aus, dass die Versicherer mit solchen Angeboten in erster Linie nur ihre Kosten reduzieren wollen. Fast jeder Fünfte (18 %) ist sogar überzeugt, dass der Telefon-Service den Mandanten nichts bringt. Lediglich jeder zehnte befragte Anwalt hält telefonische Beratung in einfachen Rechtsfragen für sinnvoll.”

Ende der Diskussion über die Höhe der Geschäftsgebühr!

Donnerstag, 29. März 2007

Welche Konsequenzen entstehen für im Arbeitsrecht tätige Anwälte aus der soeben veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 08.02.2007 (AZ: IX ZR 215/05), wonach eine Terminsgebühr auch ohne Anhängigkeit einer Klage entstehen kann?

Nehmen Sie die Rechtsschutzversicherer beim Wort und akzeptieren Sie die (unzutreffende) Argumentation, wonach es eine Obliegenheitsverletzung darstellt, zunächst einen außergerichtlichen Auftrag im Kündigungsschutzmandat zu erteilen. Lassen Sie sich einen sofortigen Klagauftrag geben, vergleichen Sie sich außergerichtlich mit dem Gegner und berechnen Sie eine

0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr

Möglicherweise wäre es Ihnen ohnehin schwer gefallen, eine Geschäftsgebühr von mehr als 2,0 zu rechtfertigen. Jetzt bekommen Sie den gleichen Betrag ohne jede Diskussion – frei Haus unter Hinweis auf die soeben veröffentlichte Entscheidung des BGH.

Nutzen Sie die Chance, denn es wird der Tag kommen, an dem die Rechtsschutzversicherer die (heute schon zutreffende) Auffassung vertreten werden, es sei eine Obliegenheitsverletzung, im Kündigungsschutzmandat sofort einen Klagauftrag zu erteilen.

ARAG – und die wundersame Post

Donnerstag, 22. März 2007

Am 24.01.2007 – Kostenanfrage mit Klageentwurf und Kostenvorschußrechnung expediert.

Am 27.02.2007 – bis dahin kein Lebenszeichen der RSV; somit Erinnerungsschreiben mit der Bitte um Erledigung.

Am 21.03.2007 – Antwort der ARAG (nach -2- ! Monaten):

“….. damit wir den Versicherungsfall weiter bearbeiten können, bitten wir höflich um Übersendung der nachstehend aufgeführten Unterlagen:
den Klageentwurf, der nicht beigefügt war.”

Ja, Sie lesen richtig: Nach ca. 2 Monaten ein dürrer Dreizeiler.

Ja richtig! Auch meine Damen sind nur Menschen. Aber bei uns wird die Post vor Absendung und nach Verschließung des Kuverts gewogen und anhand des festgestellten Gewichts der Portoaufwand ermittelt, schließlich in der Handakte notiert. Somit wissen wir, dass wir angelogen werden.
Ja, auch richtig ! Die von der RSV hätten ja auch antworten können, dass Sie überhaupt nix bekommen hätten. Da aber für diese Antwort auch schon wieder fast ein Monat benötigt wurde, wirft dies auch wieder kein gutes Licht auf die Situation. Also, was liegt näher: Angriff ist die beste Verteidigung (die Dummen sind immer die anderen).
Was werden die jetzt wohl antworten, wenn wir den Klageentwurf per Fax erneut übermitteln  ???

Allianz – Eine faule Frucht …

Samstag, 10. März 2007

… kann den ganzen Obstsalat verderben. Ein einziger Mitarbeiter der Allianz trübt derzeit in Serie meine nach wie vor eigentlich positive Einstellung zur Allianz.

Im 1. Fall – Vorschussverlangen des Bauherrn gegen meine Mandantin wegen angeblich erforderlicher Mängelbeseitigung – war nach Eingang eines Mahnbescheids am 19.09.06 Deckungszusage für die erste Instanz erteilt worden, nachdem ich mit Schreiben vom 04.09.06 der Allianz mitgeteilt hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unberechtigt sei und auf Anfrage wegen der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung mit Schreiben vom 11.09.06 erläutert hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unserer Auffassung nach in dem im Beweisverfahren ergangenen Gutachten keine Stütze finde. Nach Übergang in das streitige Verfahren habe ich die Allianz hierüber informiert und Rechnungsdoppel vom 24.01.07 mit der Bitte um Anweisung der Netto-Vergütung übermittelt. Bis heute ist eine Zahlung nicht erfolgt. Am 09.02.07 wurde ich zur Überlassung der Anspruchsbegründung und unserer Erwiderung aufgefordert. Erstere ging umgehend am 10.02.06 an die Allianz, letztere war u.a. mangels Zahlungseingangs noch nicht gefertigt, was ich auch mitteilte. Statt eines Zahlungseingangs kam am 22.02.07 die erneute schriftliche Nachfrage nach den Erfolgsaussichten. Mit Antwortschreiben vom 26.02.07 verwies ich auf die Deckungszusage und den in diesem Zusammenhang geführten Schriftverkehr.
Nach Fristsetzung zum 07.03.07 unter gleichzeitiger Androhung einer Beschwerde habe ich am Abend des 08.03.07 die Ankündigung der Zahlung erhalten. Begründung für die Verzögerung: “Wir hatten leider versehentlich übersehen, dass … eine Kostendeckungszusage für das gerichtliche Verfahren bereits erteilt worden war.”

Im 2. Fall hatte ich für dieselbe Mandantin am 18.01.07 der Allianz Deckungsanfrage und Vorschussrech- nung für die gerichtliche Geltendmachung einer Werklohnforderung zukommen lassen. Da die Versiche- rungsscheinnummer der Mandantin nicht parat war, wurde als Betreff mit dem Zusatz “Parallel-Scha- dennummer” die Schadennummer aus dem 1. Fall angegeben. In 30 Jahren Berufstätigkeit hat dies noch stets dazu geführt, dass der Sachbearbeiter sich anhand der genannten Schadennummer über die Versi- cherungsverhältnisse informiert und dann reagiert hat. Nicht so bei Sachbearbeiter A.: mein Schreiben wurde schlicht und einfach nicht beantwortet. Auf meine Beschwerde bei dem für die Mandantin zustän- digen Versicherungsagenten der Allianz wurde ich gebeten, die Anfrage unter Angabe der mir dann mitgeteilten Versicherungsscheinnummer zu wiederholen. Dies erfolgte am 15.02.07, indem ich auf meinem ersten Schreiben die “Parallel-Schadennummer” durchstrich, die on genannte Versicherungs- scheinnummer darauf vermerkte und das Schreiben nochmals an die Allianz faxte. Am 22.02.07 erhielt ich mein Fax mit dem Bemerken zurück, die Schadennummer (!) sei falsch.
Auch im Fall 2 erhielt ich nach Fristsetzung und Androhung einer Beschwerde am 08.03.07 endlich die Deckungszusage. Allerdings mit der Ankündigung, die Geschäftsgebühr werde nicht gezahlt werden. Eine Begründung für diese Kürzung wurde nicht gegeben. Vermutlich wird Herr A. sich darauf berufen, ich hätte sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Das wäre allerdings eine Auffassung, welche der Intention des Gesetzgebers, im Rahmen der Neuregelung der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, diametral entgegengesetzt stünde. Aber das wird nun wohl gerichtlich entschieden werden müssen. Nahezu 2 Monate (unbezahlter!) Ärger mit diesem Herrn haben selbst meine Bereitschaft zu einer außergericht- lichen Lösung schwinden lassen.