Allianz – hat der “Patient” sich erholt?
12. Februar 2010, 15:05 Uhr -- geschrieben von: RA GroßDeckungsanfrage per Mail am 10.02.10, 11:25 h,
Deckungszusage per Fax am 11.02.10, 19:31 h!
Kompliment, Herr Sch.!!
RAUG
Deckungsanfrage per Mail am 10.02.10, 11:25 h,
Deckungszusage per Fax am 11.02.10, 19:31 h!
Kompliment, Herr Sch.!!
RAUG
Wer diese Tage die Beitragsrechnung dieser RSV im Briefkasten vorfand, durfte erfahren, dass das Unternehmen seine Beiträge gesenkt hat. Das alljährliche Spiel, nun einmal anders herum. Die Begründung: “Die Schadenskosten sind gesunken”.
Nicht zu erfahren ist, wie sich dies im Einzelnen darstellt und wie sich diese Entwicklung zeitpunktbezogen vollzogen hat. Natürlich ist dies für diesen Fall (Absenkung) nicht so sonderlich interessant, denn die Haushaltskasse wird ja ab jetzt weniger belastet.
Doch wer fragt danach, ob diese Absenkung der Beiträge auch anders ausfallen hätte können. Nicht einmal der “unabhängige Prüfer” wird bemüht, der sich die Kenndaten des Unternehmens mal angeschaut hat und zu dem Ergebnis gelangen konnte: “Jetzt wird’s aber Zeit”.
Na gut sei’s drum, Preisanpassungsklausel hin und § 307 BGB her, wenn es um die Indikatioren einer Veränderung nach oben oder nach unten geht. Jedenfalls kann man im beiliegenden Merkblatt lesen:
In welchem Verhältnis das Beitragsaufkommen zum Aufwand steht, das bleibt offen. Warum sich der Aufwand, das Schadensaufkommen, wohl reduziert hat ? Daran, dass es den Spezialisten gibt, den diese RSV kennt, den sie empfiehlt und mit dem sie zusammenarbeitet (10.000 RAe), kann es nicht liegen. Denn von den bearbeiteten 600.000 Fällen hatte das Unternehmen gerade mal 100.000 Kunden eine Empfehlung erteilt (1/6). Also muß es doch auch irgendwie mit den, die restlichen 500.000 Fälle bearbeitenden, anderen Anwälten zusammen hängen, dass das Schadensaufkommen gesunken ist.
An den etwa zu teuren RVG-Gebühren kann’s auch nicht liegen, denn die wurden seit 2004 auch nicht verändert, d.h. jetzt gesenkt. Damals lautete aber der Slogan, dass wegen der Gesetzesänderung die Beiträge angehoben werden müssten.
Bleibt noch die Spekulation, dass ARAG-Kunden weniger streiten (oder man liest in diesem Blog und unter diesem Stichwort nach).
Und noch etwas: Wenn man die Summe der Beitragseinnahmen durch die Anzahl von Versicherten teilte, dann könnte errechnet werden, wieviele Jahre an Beiträgen im Schnitt investiert werden müßten, um den Deckungsbeitrag für die durchschnittlichen Kosten pro Einzelfall aufzubringen. Natürlich muß noch ein Verwaltungskostenaufwand oben drauf geschlagen werden. Da zeigt sich, ob man ein teurer oder ein billiger Kunde ist.
Wer sich die Beschwerde-Statistik der BAFin, auf die wir vor zwei Tagen hingewiesen hatten, nach eigenen Kriterien sortieren und auswerten möchte: Hier gibt es die Excel-Tabelle rs-beschwerden-2007.xls.
Die Redaktion bedankt sich herzlich für die xls-Tabellen-aus-der-PDF-Konvertierungs-Arbeit bei RudiRatlos, Malte Sommerfeld und Heinz-Ulrich Schwarz.
Es gab eine Zeit, in der sich Anwälte freuten, wenn der Mandant seine Rechtschutzkarte zückte. Die legendären AdvoCard-Werbespots mit Schauspieler Manfred Krug verkörpern diese Goldene Ära. Vorbei! Seit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) am 01.07.2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ablöste, wird das Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtschutzversicherungen zunehmend frostiger. Heute wäre es Anwälten oft lieber, der Mandant wäre nicht rechtschutzversichert. Warum?
Diese Frage stellen und beantworten die Rechthaber, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, in einem höchst lesenswerten Beitrag.
Einmal mehr wird von – unabhängigen – Anwälten auf die Gefahr hingewiesen, die von einem Auftrag an einen Anwalt ausgeht, der von einem Rechtsschutzversicherer empfohlen wird oder – noch gefährlicher – der mit einem Versicherer feste Gebührenabreden getroffen oder gar Provisionen vereinbart hat.
Mandant baut als Wartepflichtiger einen Unfall, der Gegner wird verletzt, gegen den Mandanten auch wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Ich fordere von der RU einen Vorschuss: Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Gebühr nach 4141 VV RVG. Die Antwort: wir zahlen Grund- und Verfahrensgebühr, die Befriedungsgebühr ist nocht nicht angefallen!
Kluge Leute! Einen *Vorschuss* fordert man wohl gerade auf Kosten, die noch nicht angefallen sind!
Entweder werde ich – so das Ziel – für den Mandanten eine Einstellung erreichen, dann ist die Gebühr nach 4141 VV RVG auch angefallen und (auch als *Vorschuss*!)zu zahlen. Oder es ergeht ein Strafbefehl, dann wird die Gebühr nach 4106 VV RVG (in derselben Höhe!) anfallen, evtl. auch die Terminsgebühr nach 4108 VV RVG.
Fazit: entweder geht’s darum, mich hinzuhalten, oder die wissen’s tatsächlich nicht besser. Gegen das eine wie das andere wird die angekündigte Klage das probate Mittel sein! So verschleudert man Versicherungsprämien!
RAUG
Deckungsanfrage in einer zivilrechtlichen Angelegenheit mit Vorschussanforderung (1,3 Gebühr) am 30.05.08, Deckungszusage am 03.06.08, Zahlungseingang *in voller Höhe* am 04.06.08 – keine verzögernden Rückfragen, kein Hinweis, es stehe ja noch nicht fest, ob die Regelgebühr anfallen werde o. ä., was man von einigen Konkurrenzunternehmen so gewohnt ist!
Weiter so!
RAUG
Rechtsanwalt Stefan Zippel aus der Regensburger Kanzlei Westiner & Kollegen hat der Redaktion ein Urteil des AG München vom 19.5.2008 (132 C 9078/08) übermittelt, das die Kanzlei gegen den D.A.S. erstritten hat.
Es ging um den Dauerbrenner im Arbeitsrecht: Muß der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die außergerichtlichen Bemühungen eines Rechtsanwalts in einer Kündigungsschutzsache übernehmen?
Der D.A.S. ist nicht der einzige Versicherer, der sich mit dem Argument seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen versucht, es sei eine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer sich mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber erst außergerichtlich um eine Einigung bemüht, bevor er die Kündigungsschutzklage erhebt.
Diesem Argument hat nun das AG München eine deutliche Absage erteilt. Aus den Gründen:
Die Klagepartei begehrt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in einer Kündigungsschutzangelegenheit.
Der Anspruch ist begründet. Es kann schlechterdings keine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, vor Klageerhebung die außergerichtliche gütliche Einigung zu suchen, zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr erfolgt. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften deutlich gemacht, dass vorrangig außergerichtliche Einigungen erzielt werden sollen, einerseits um den Rechtsfrieden zu erhalten, andererseits um die Gerichte zu entlasten. Kommt jemand dieser gesetzlichen Aufforderung nach, kann ihn hieraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.
Die Redaktion gratuliert Herrn Rechtsanwalt Zippel zu diesem Erfolg, den er für seine Mandantschaft erstritten hat und der auch anderen Versicherungsnehmern des D.A.S. hilfreich sein wird. Wir sind gespannt, ob der Versicherer sich an das Urteil erinnert, wenn in einem anderen Fall die Erstattung der außergerichtlichen Kosten erbeten wird. Darüber werden wir zur gegebenen Zeit berichten.
Rechtsanwalt Melchior berichtet im Unfall-Blog über die ARAG (dort als Haftpflichtversicherer) und ihre mittelalterlichen Zahlungsmethoden:
Ihre Ausführungen hinsichtlich der Geldzahlung gehen insoweit fehl, als wir nur Verrechnungsschecks arbeiten und keine Überweisungen vornehmen können!
Das ist nicht richtig. Die ARAG als Rechtsschutzversicherer jedenfalls kann schon überweisen (zumindest theoretisch, in praxi sieht das manchmal anders aus).
Nach einem von meiner Mandantin verursachten Verkehrsunfall erscheint diese mit der polizeilichen Unfallmitteilung hier im Büro. Aus der Mitteilung kann ich entnehmen, dass wegen Personenschadens/Straftatbestand eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt wird. Das verwunderte mich insofern, als dass – jedenfalls nach Angaben der Mandantin – alle im Fahrzeug der Mandantin befindlichen Personen unverletzt waren und auch kein Unfallgegner einen Personenschaden erlitten hätte. Einen Straftatbestand aus anderen Gründen vermag ich bislang ebenfalls nicht zu erkennen. Kein 315c, 316 oder 142 in Sicht. Also hab ich mich erst einmal gegenüber der Behörde legitimiert und den DAS um Kostenzusage gebeten. Dabei habe ich ebenfalls meine Bedenken hinsichtlich des Vorwurfs mitgeteilt und geschrieben, dass dies natürlich überprüft werden müsse.
Heute erhalte ich die nachfolgende Antwort vom DAS
“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
bitte konkretisieren Sie, was Sie hier noch überprüfen wollen. Aller Voraussicht nach, wird hier doch eine Einstellung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Schadenbüro Dortmund”
Großartig, oder?
Dass die Kfz-Schadensabteilung der Allianz in Berlin seit längerem „abgesoffen” ist, ist Insidern bekannt. Inzwischen scheint’s bei Allianz-Rechtsschutz nicht besser auszusehen:
In einer Unfallsache hatte ich mitgeteilt, für eine Widerklage im Rahmen eines gegen den Mandanten laufenden Rechtsstreits Deckungszusage zu benötigen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung demnächst ansteht.
Als nach 10 Tagen keine Antwort kam, habe ich mir erlaubt, am 28. März 2008 telefonisch zu erinnern – und hatte das Vergnügen mit einer hörbar genervten Sachbearbeiterin. Diese hatte für meine Nachfrage nur bedingt Verständnis – man sei schließlich erst bei den Posteingängen vom 23. Februar. Naja, das ja auch nur 35 Tage her …