Archiv für die Kategorie „Roland“

Ein absoluter Fachmann des Roland

Dienstag, 3. März 2009

Rechtsanwalt Eugen Stützle aus 71083 Herrenberg berichtet über seine Erfahrungen mit einem Fall, der sicherlich kein Einzelfall sein dürfte:

Während ein Freund mit Roland Karlsruhe keine Probleme hat, habe ich der Geschäftsstelle in Stuttgart jahrelang immer zu Weihnachten geschrieben, dass sie im ablaufenden Jahr wieder die RSV war, die am schlechtesten reguliert hat.

Was mir aber jetzt zu Ohren gekommen und verbürgt ist, ist wert zur Veröffentlichung gebracht zu werden :

Ein hiesiger Versicherungsnehmer der Roland verliert die Fahrerlaubnis wegen Alkohol und sucht den Versicherungsvertreter auf. Da wird ihm “ein absoluter Fachmann” in einer 50 km entfernten Kreisstadt empfohlen.

Mag sein, dass es hier unter 25 Kollegen keinen gibt, der etwas von Verkehrsstrafrecht versteht. Aber unter den ca. 1.500 Kollegen in Böblingen, Sindelfingen und Stuttgart (35 km) ist auch keiner ??

Dann muss der arme Versicherungsnehmer ohne Fahrerlaubnis eben 50 km weit in die andere Richtung.

Ob der Kollege dort ein Abkommen mit Roland hat?

Mutet der Roland hier dem Versicherungsnehmer zu, lange Reisen zu unternehmen, damit er die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann, der für den Roland kostengünstiger arbeitet als ein unabhängiger Anwalt? Abwegig erscheint der Gedanke beim Roland jedenfalls nicht.

Roland tritt nach

Dienstag, 17. Februar 2009

Wieder einmal eine unschöne Erfahrung mit der Roland machte Herr Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Köln:

Mandant mindert die Wohnraummiete seit mehreren Jahren, ohne dass die wechselnden Eigentümer die Mängel Schäden beseitigen. Bei jedem neuen Eigentümer erfolgt aber eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

Unter anderem, weil die Roland bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten zickt, wird der Versicherungsvertrag vom Kunden zum 01.04.07 gekündigt.

In 2008 erfolgt wieder eine neue Kündigung des neuen Eigentümers der Wohnung. Die neue Versicherung schreibt zu recht, zum Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung, nämlich Entstehung von Mängeln, habe Versicherungsschutz noch nicht bestanden.

Auch die Roland wehrt zunächst ab, tritt aber nach erfolgtem Hinweis auf ihre ARB dann doch – zunächst außergerichtlich- ein. Nach Androhung einer unmittelbar bevorstehenden Klageerhebung durch die Gegenseite und Auftrag auf Klageabwehr wird durch Besprechung mit der Gegenseite erreicht, dass zunächst vor Klageerhebung ein Besichtigungstermin stattfinden soll.

Dies wird der Roland mit einer 1,3 Terminsgebühr Anfang Januar 2009 in Rechnung gestellt und erläutert, ohne dass irgend eine Reaktion erfolgt. Auf Nachfragen erklärt die Roland endlich am 28. 01. 2009:

„Wir befinden uns hier im außergerichtlichen Verfahrensstadium. Dort fällt die Terminsgebühr nicht an. Eine weitergehende Deckungszusage haben wir bislang nicht erteilt.“

Wiederum auf schriftliche Erläuterung und Nachfragen wird am 12.02.2008 erklärt: Das Entstehen der Terminsgebühr setzt einen Klageauftrag voraus, der als kostenauslösende Maßnahme mit ihr – der Versicherung – abzustimmen sei. Außerdem:

“Falls die von Ihnen durchgeführten Besprechungen tatsächlich dazu geführt haben sollten, dass das Klageverfahren letzten Endes vermieden wird, werden wir uns gerne noch einmal mit ihrer Kostennote befassen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Zahlung jedoch nicht erfolgen.”

Die Roland hat also schon nicht verstanden, dass ihr Kunde hier nicht Kläger, sondern Beklagter ist. Daher kann ihr Kunde auch keinen Klageauftrag erteilen, was aber nach Roland Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist.

Als der VN selbst bei der Roland anruft, wird ihm – ihm kamen bald die Tränen – erklärt, man habe doch in dieser Angelegenheit “so sooo viel gezahlt..”.

Der Versicherungsnehmer hat übrigens bis zum letzten Vertragstag seine Pflichten erfüllt und die Prämie gezahlt.

Roland, Roland – So etwas nennt man mindestens: Nachtreten….

Diese Erfahrung des Kollegen im Umgang mit der Roland ist kein Einzelfall. Weitere abschreckende Beispiele finden sich zahlreich hier im Blog, wobei besonders Parallelen zu dem obigen Fall bei dem Beitrag von Rechtsanwältin Grit Andersch zu sehen sind. Irgendwie scheint der Roland ehemalige Versicherungsnehmer nicht zu mögen.

Roland, gekränkt durch Kündigung?

Mittwoch, 21. Mai 2008

Die Friedrichshainer Kollegin, Rechtsanwältin Grit Andersch, beschreibt das Verhalten des Roland in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung:

Eine bei der Roland Rechtsschutzversicherung AG versicherte Mandantin steht mal wieder im Regen.

Sie wurde von mir außergerichtlich in einer Mietsache vertreten. Der Fall konnte zu einem großen Teil nach Telefonaten mit der Gegenseite und endlos vielen Schreiben außergerichtlich geklärt werden. Der Mangel wurde behoben. Die Rechnung mit berechtigter erhöhter Gebühr wurde prompt ausgeglichen. Nur wegen einer kleinen zweimonatigen Mietminderung, die nicht einmal 100 € betrug, ging die Gegenseite vor Gericht. Eigentlich kein Problem die Deckungszusage kam innerhalb von 5 Tagen. Bis hierhin gab es nur Grund zur Begeisterung.

Nun hat der Richter die Zeugen gehört und sich dafür entschieden, den Zeugen der Gegenseite mehr Glauben zu schenken. Die Mandantin hat den Gerichtstreit leider verloren.

Glücklicherweise gab es ja die Rechtsschutzversicherung sollte man meinen. Vielleicht lag es ja nur daran, dass die Mandantin inzwischen zu einem anderen Rechtsschutzversicherer gewechselt ist, aber die Roland Rechtsschutzversicherung AG beruft sich nun darauf, dass sie ja für den vorgerichtlichen Teil die Kosten erstattet hat, diese ohnehin viel zu hoch waren und meint nun, dass weitere Zahlungen nicht mehr nötig seien. Sie fordert Unterlagen an, auf die es im Rechtsstreit überhaupt nicht ankam und sitzt die Sache aus. Die Mandantin sitzt nun auf den Kosten von über 300 €. Der Gerichtsvollzieher hat sich bereits angekündigt. Hierfür fallen auch noch einmal Kosten an. Vielen Dank Roland!

Das sieht ganz danach aus, als wenn der Versicherer gekränkt wäre über die Kündigung und nun eine Retourkutsche fährt. Aber: Bei dieser Qualität der Leistungen, für die der Roland als Rechtsschutzversicherer unter den Anwälten bekannt ist, sollte sich der Versicherer nicht wundern, daß ihm die Kunden davon laufen. Es bleibt zu hoffen, daß sich solch ein unakzeptables Verhalten auch unter potentiellen Kunden herumspricht, damit sie sich an seriöse Versicherungsunternehmen wenden.

Roland versichert Untersuchungshäftlinge

Samstag, 16. Februar 2008

Als Zusatzleistung zum normalen Universal-Straf-Rechtsschutz können Führungskräfte ein so genanntes U-Haft-Package abschließen. Im Falle von Rechtsproblemen oder einer Inhaftierung im In- oder Ausland erhalten leitende Angestellte finanzielle und organisatorische Unterstützung. So werden beispielsweise Angehörige, Behörden oder die Deutsche Botschaft kontaktiert, bei Bedarf Medikamente besorgt oder ein Anwalt eingeschaltet. Für die Dauer einer Inhaftierung bezahlt die Versicherung darüber hinaus ein U-Haft-Tagegeld, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden.

Quelle: Staufenbiel
Link gefunden bei Jurabilis

Dazu heißt es auf der Website von Roland:

Falschbilanzierung, Steuervergehen oder Umweltverßstöße – Führungskräfte in Unternehmen können schnell mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Schon diese Tatsache ist unangenehm genug. Sobald jedoch Haftgründe hinzukommen, wird die Situation für den Betroffenen dramatisch. Alleine in Deutschland kommen pro Jahr rund 24.000 Personen in Untersuchungshaft. Ein großer Teil davon aufgrund eines Vergehens bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Diese Leute will der Roland also versichern. Naja, ob sich das rechnet, weiß ich nicht. Jedenfalls würde ich mich nicht unbedingt dort mit meinem vollen Namen und Anschrift versichern wollen. Die Datei der Versicherten eines solchen Pakets dürfte sicherlich das Interesse von so manchem Fahnder bei der Staatsanwaltschaft und der Finanzverwaltung wecken. ;-)

Roland – am besten sofort kündigen

Samstag, 1. Dezember 2007

Unser Mandant ist selbständiger Kraftfahrzeughändler und als solcher häufig unterwegs. Ihm wurde vorgeworfen, innerorts mit 41 km/h zu schnell gefahren zu sein. Auf der Stadtautobahn statt mit (plötzlich nur noch) erlaubten 40 km/h (!) soll er mit 81 km/h gefahren sein. Das hätte am Ende 4 Punkte, 125,00 Euro und ein Monat Fahrverbot bedeutet.

Es ist uns gelungen, ihn erfolgreich zu verteidigen: Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Und mit dem Roland abgerechnet.

Auf unsere Abrechnung reagiert der Roland mit folgenden Worten:

… weisen wir [...] darauf hin, dass wir [...] die Höhe der abgerechneten Gebühren nicht mittragen könnten. Nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich sehr einfach gelagerten Fall. Ein besonderer Aufwand der anwaltlichen Interessenwahrnehmung ist nicht ersichtlich. Wir würden daher davon ausgehen, dass eine Abrechnung sich eher an den Mindestgebühren zu orientieren hätte.

Lieber Mandant. Bitte sofort den Vertrag mit dem Roland kündigen! Der Versicherungsschutz des Rolands scheint mir ein Fake zu sein.

Roland zahlt erst, wenn der Mandant mithilft

Freitag, 24. August 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus 50321 Brühl berichtet über seine Erfahrungen mit dem Roland:

Mit der Roland erging es mir ähnlich wie dem Kollegen Carsten Hoenig mit der Advocard. Er hat seine Erfahrung unter dem Titel “AdvoCard und das offene Messer” im Blog veröffentlicht.

Die Roland kürzte im Arbeitsrecht (außergerichtlich) eine Mittelgebühr von 1,5 auf 1,3 mit der üblichen Begründung – “leichte Angelegenheit” etc.. Zu prüfen waren Berechtigung der angekündigten Kündigung im Zusammenhang mit Beendigung der Elternzeit, Entgelthöhe, verbliebene und verbleibende Urlaubsansprüche, das Schicksal der betrieblichen Zusatzversorgung, Nachzahlungsmöglicheiten (Differenzausgleich), Zeugnisfragen und mehr. Dazu dann die Auseinandersetzung darüber mit dem Gegner.

Selbst auf den schriftlichen Hinweis – der mittlerweile übliche Inhalt bei Kürzung auf 1,3 – erfolgte die Roland-Reaktion, die 1,3er Gebühr sei “hier mehr als ausreichend”; zugrundegelegt werde allein die Prüfung des Arbeitsverhältnisses; wenn sich die Sache weiter entwickeln sollte, werde gerne noch einmal geprüft.

Daraufhin habe ich die Mandantin zur Zahlung der Differenz aufgefordert und mitgeteilt, dass ihre RSV die Gebühren kürzt, da sie der Auffassung sei, hier handele es sich um eine besonders einfache Angelegenheit, die für die Mandantin zudem keine große Bedeutung habe. Erfolge keine Zahlung, sähe ich mich gezwungen, gemäß dem Zahlungsstand der Rechtsschutzversicherung mich lediglich mit dem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, nicht aber mit dem von der Mandantin gewünschten Zeugnis oder dem Schicksal der Zusatzversorgung.

Ich riet ihr, sich nach der Überweisung des Differenzbetrages selbst mit Ihrem Rechtsschutzversicherer in Verbindung zu setzen und teilte ergänzend mit, nötigenfalls könnte eine Klärung der Zahlungsverpflichtung auch auf gerichtlichem Wege erfolgen, was aber selbstverständlich nicht dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung entspreche.

Soweit, so gut. Die Mandantin hat sich telefonisch mit der Roland in Verbindung gesetzt und die in der Korrespondenz benannte Sachbearbeiterin erwischt. Diese beklagte, ich sei offenbar “streitlustig” ;-) , sagte aber letztlich eine Zahlung der Differenz zu. Noch am gleichen Tag hatte ich die Zahlungszusage der Roland schriftlich.”

Rechtsanwalt Markel bestätigt also die Erfahrung, die viele Anwälte machen: Der Versicherungsnehmer ist nicht bereit, seine Prämien zu zahlen und dafür nur die halbe Versicherungsleistung zu bekommen.

Der Ärger, der durch die Kürzungen der Anwaltsvergütung ausgelöst wird, richtet sich nahezu immer gegen den Versicherer. Die Befürchtung, der Mandant halte seinen Anwalt für “habgierig”, ist nicht gerechtfertigt.

Der Mandant ist es, der am besten beurteilen kann, ob sein Anwalt das berechnete Honorar “wert” ist. Und nicht der Sachbearbeiter eines Versicherungsunternehmens. Und dieser Mandant wird schon genau wissen, welchen Vertrag er kündigt und welchen Vertragspartner er wechselt, wenn die Leistung des Versicherers nicht die Leistung seines Anwalts abdeckt.

Der Roland kapituliert!

Freitag, 25. Mai 2007

Wir haben einen Mandanten in einer Bußgeldsache wegen erheblicher Geschwindigkeitsübertretung vertreten. Es drohte neben den Punkten auch ein Fahrverbot. Durch gezieltes Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Messung wurde das Verfahren vor dem AG Fürstenwalde zur Einstellung gebracht. Wir haben ca 15% über der Mittelgebühr abgerechnet; dies war auch gerechtfertigt.

Der Roland zahlte nur die Mittelgebühr.

Hierbei ist zu beachten, daß dem Rechtsanwalt das Recht grundsätzlich zusteht, die ihm zustehende Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen. Nur dann, wenn er dieses Ermessen fehlerhaft ausübt, kann es zu einer Reduzierung der von ihm gewählten Gebühr kommen. Als Ermessensentscheidung ist die Bestimmung der Einzelfallgebühr durch den Rechtsanwalt nur daraufhin überprüfbar, ob er von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, ob er vielleicht den Ermessensspielraum überschritten oder gar sein Ermessen mißbraucht hat.

Dies stellt nach altem und neuem Gebührenrecht eine allgemeine Meinung dar (vgl. insoweit statt aller LG Aachen in AnwBl. 1983, 235; ebenso OLG Düsseldorf in AnwBl. 1999, S. 611).

Dies bedeutet, daß nur dann, wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutliche übersteigt, sie als unbillig und nicht verbindlich zu bezeichnen ist (vgl. AG Helmstedt, AnwBl. 1984, 275). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „deutliche“ Überschreitung vorliegt, wird üblicherweise eine Toleranzgrenze von 20 – 25 % berücksichtigt (vgl. auch insoweit LG Aachen und OLG Düsseldorf a.a.O.). Nur wenn die vorgenannte Toleranzgrenze überschritten wird, kann die vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Gebühr ggf. herabgesetzt werden.

Die im hiesigen Fall berechneten Einzelgebühren übersteigen die von dem Roland berechneten Gebühren nur um jeweils 10 – 15 % und damit deutlich unter 20%. Die von uns berechneten Gebühren sind somit nicht ermessensfehlerhaft und damit verbindlich.

Wir haben daher den Restbetrag i.H.v. 71,41 € uns vom Mandanten bezahlen lassen und in seinem Namen den Roland verklagt. Nach eindringlichem richterlichen Hinweis an den Roland kommt folgendes Schreiben:

“Wir haben die Klagebeträge nebst Zinsen in Höhe von insgesamt € 103,62 sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 46,41 nebst einer Gerichtsgebühr in Höhe von € 25,00 an Sie überwiesen, insgesamt einen Betrag in Höhe von € 175,03.
Wir gehen davon aus, dass ein Kostenantrag nicht gestellt wird.”

Wir verstehen schon, daß der sonst so arrogante Roland kein Interesse an einem Urteil hat, das man seiner Sammlung skuriller Urteile entgegenhalten kann. Aber natürlich werden wir Hauptsachenerledigung erklären und auf einen begründeten Beschluß nach 91a ZPO bestehen. Schließlich wird doch auch der Roland ein Interesse daran haben, daß er es mal schwarz auf weiß hat, daß die Verhängung eines Fahrverbotes eine Abrechnung oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigt!

Roland: Vorschuss ohne “Murren”

Dienstag, 15. Mai 2007

Hier mal wieder ein kleiner lobender Einschub:

Habe bei der Roland RSV mit Telefax vom 16.04. (Montag) Deckungszusage für eine PKV-Sache (Kostenübernahme Behandlungskosten) beantragt und Vorschusszahlung gefordert. Am 23.04. (montags darauf) war die Deckungszusage und am 25.04. die Vorschusszahlung auf dem Kanzleikonto. Kein Grund zum Loben meinen Sie? Wenn man bedenkt, dass die RSV sowohl den vom mir angesetzten Streitwert (bei Kostenübernahmen immer schwer abschätzbar…) als auch die - selbstverständlich im Rahmen der Ermessensausübung begründete – 1,8-fache Geschäftsgebühr anstandslos gezahlt haben, ist mir dies durchaus einen positiven Beitrag hier wert :)

Roland verlangt kostenlosen Rechtsrat

Montag, 19. Februar 2007

Ich hatte den Roland hier darauf hingewiesen, daß er auch die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschael zu erstatten hat.

Offenbar kommt der Versicherer damit nicht klar, jedenfalls schreibt er – nachdem die Frist für die Restforderung in Höhe von 2,28 Euro abgelaufen ist – am 14.2.06 und fragt nach, woraus es sich ergebe, daß auf die Aktenversendungspauschale eine Umsatzsteuer zu zahlen sei.

Ich habe dann darauf verzichtet, die kostenlose Rechtsberatung zu liefern. Statt dessen habe ich eine weitere Rechnung gestellt. Für die Mahnung im Verzug. Zu der bereits bestehenden Hauptforderung in Höhe von 2,28 Euro kommen nun noch die Verzugskosten in Höhe 46,41 Euro. Und wenn diese Zahlung dann auch nicht fristgerecht erfolgt, dürfte sich die Sache wohl noch um die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung verteuern.

Der Roland geht eben sehr sorgfältig mit den Prämien seiner Versicherungsnehmer um.

Der Roland und die Aktenversendungskosten – Das Gegenmittel

Freitag, 2. Februar 2007

Mehrfach hatten wir schon (nur) mit dem Roland die Diskussion hinsichtlich der 12,00 Euro, die für die Übersendung der Ermittlungs- bzw. Gerichtsakte an die Landeskassen zu zahlen sind.

Einmal vertrat der Versicherer sogar die Ansicht, es gehöre zum Privatvergnügen des Anwalts, wenn er sich im Rahmen der Vertretung des Versicherungsnehmers die Akte schicken läßt.

Ansonsten weigert sich der Roland, die 12,00 Euro direkt an die Landeskasse zu überweisen. Statt dessen überweist er die Versendungspauschale nur an den Anwalt. Der muß sie dann an die Landeskasse weiter leiten. Anders als alle anderen Versicherer wehr sich der Roland mit aller Macht dagegen, den Vertretern seiner Versicherungsnehmer die Arbeit zu erleichtern. Über das Stück aus dem Tollhaus habe ich hier bereits berichtet.

Der Versicherer hat grundsätzlich Recht, wenn er argumentiert, daß die bei diesen Kosten der Anwalt selbst der Auftraggeber und Zahlungsschuldner sei, da der Mandant diese Aktenversendung selbst gar nicht beantragen dürfte. Dies darf nur der Anwalt und muss daher auch selbst als Auftraggeber angesehen werden.

Die Berliner Rechtsanwältin Sonja Meinecke, ist spezialisiert auf Steuerrecht. Sie hat das Mittel gegen den Unsinn des Rechtsschutzversicherers gefunden: Die Umsatzsteuer!

Wenn der Anwalt Leistungen erbringt, hat er die Umsatzsteuer auf das Entgelt zu vereinnahmen. Nebenleistungen, die er erbringt – wie zum Beispiel die kostenpflichtige Aktensicht, teilen das Schicksal der Hauptleistung. Damit unterliegen die 12,00 Euro der Umsatzsteuerpflicht.

Diese Kosten für die Aktenübersendung müssen also mit Umsatzsteuer weitergegeben werden. Dies heißt für den – nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Versicherer: Er zahlt zu den 12,00 Euro nochmal 19 % Steuern oben drauf. Das sind 2,28 Euro zusätzlich.

Mal schauen, was ich demnächst vom Roland zu berichten habe. :-)