Archive for the ‘Roland’ Category

Roland – unkooperativ, unbrauchbar

Montag, Dezember 28th, 2015

Nach einem in erster Instanz auf Beklagtenseite teilweise verlorenen Prozess beantrage ich Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren. Zunächst keine Reaktion. Erst nach zweimaliger (!) entsprechender Erinnerung erteilt Roland diese dann – aber nur eingeschränkt, also nicht wegen des vollen ausgeurteilten Betrages.

Immerhin weist man auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Stellungnahme gem. § 18 Abs. II, III ARB hin. Diese geht Roland am o1.12.2015 zu. Seither wiederum keine Reaktion. Erinnerungen per Fax vom 17. und 22.12.2015 auf die am 29.12.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist interessieren Roland offensichtlich nicht.

Man lässt den Mandanten also alleine mit seiner Entscheidung, entweder nur beschränkt Berufung einzulegen oder aber in vollem Umfang, dann aber jedenfalls teilweise auf eigenes Risiko.

Solche Rechtsschutzversicherung braucht – keiner!

Roland – superschnell

Freitag, Juni 12th, 2015

Hier soll auch mal positives berichtet werden:

Schon zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit schafft es Roland-Rechtsschutz, binnen Stunden (!) sowohl Kostendeckungszusage für das außergerichtliche und erstinstanzliche Verfahren zu erteilen als auch die erbetene Vorschusszahlung auf den Weg zu bringen.

Respekt !

Roland – Es geht auch anders

Dienstag, September 11th, 2012

Die Roland-Rechtsschutzversicherung kommt hier meistens eher nicht so gut weg. Deshalb auch mal was Positives: Eine Deckungszusage binnen ca. vier Stunden. Na also!

Wenn Zahlungen denn ebenso schnell erfolgen. … 😉

Der Roland und die Eckkneipe in Neukölln

Donnerstag, November 24th, 2011

Der Roland überweist:

Dieser gewaltige Betrag ist die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale.

Wenn wir Ermittlungsakten zugesandt bekommen, berechnet uns dafür die Staatsanwaltschaft bzw. die Justizkasse 12 Euro. Das sind Verfahrenskosten, die der Rechtsschutzversicherer zu erstatten hat.

Kein Thema, jedenfalls für die allermeisten Versicherer. Wir bitten regelmäßig darum, diese Pauschale direkt an die Kasse zu zahlen und gut ist’s.

Beim Roland geht das nicht. Dieser Versicherer macht seit Jahren ein Heidentheater um diese Pauschale. Statt den für alle Beteiligten einfachen Weg zu gehen, überweist der Versicherer die 12 Euro an uns. Oder noch „besser“: Er schreibt uns einen langen Brief und teilt mit, daß diese Pauschale in einer vor Monaten bereits geleisteten Zahlung enthalten gewesen sein soll.

Wenn uns diese Zahlung – auf welchem Wege auch immer – zufließt, müssen wir darauf die 19 % Umsatzsteuer erheben, eben jene 2,28 Euro. Also müssen wir dem Roland (als Vertreter unseres Mandanten) eine neue Rechnung mit der Steuer schreiben und der Versicherer überweist dann – der Roland manchmal auch erst nach ein, zwei Mahnungen – den Kleckerbetrag.

Mit der Berechnung, Buchung, Mahnung, Aufschreibung … haben sich dann bis zur Erledigung drei bis vier erwachsene Menschen beschäftigen müssen.

Man könnte fast glauben, beim Roland sitzen Betriebswirte, die sich beim Rechnen in demselben Zustand befinden wie ein Gast morgens früh um fünf in einer Neuköllner Eckkneipe.

Update
(und zur Kenntnisnahme durch unsere Neuköllner Freunde):

BGH, Urteil vom 06.04.2011 “ Az.: IV ZR 232/08:

2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungs-pauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedin-gungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

Roland – Fragen, Fragen, nur nicht zahlen

Mittwoch, Oktober 26th, 2011

Der Kollege Stefan Walter übermittelte uns einen Erfahrungsbericht über überdurchschnittlich schlechtes Regulierungsverhalten:

Der Roland mal wieder:

Nach erfolgreicher Räumungsklage hatten wir Räumungsauftrag nebst Vollstreckung der im Urteil titulierten vorgerichtlichen Kosten gegen die drei Schuldner erteilt. Durch überobligatorische Bemühungen von Mandant, Anwalt und Gerichtsvollzieher konnten die üblichen Gerichtsvollzieherauslagen von 5.000,- Euro für Möbelwagen etc. komplett eingespart werden, die Schuldner sind schließlich „freiwillig“ ausgezogen (und in einen anderen Bezirk umgezogen).

Daraufhin haben wir am 22.08. unsere Schlussrechnung an den Roland übersandt, nebst kurzer Zusammenfassung des Ergebnisses natürlich. Es ergab sich unter Anrechnung des Vorschusses noch ein Betrag von beinahe 200,- Euro brutto.

Am 08.09. forderte der Roland die übersendung des Urteils und des Vollstreckungsprotokolls an, was natürlich völlig in Ordnung ist, wenn auch sicherlich bereits zwei Wochen früher möglich. Weiter erklärte er, er könne „nicht nachvollziehen, inwiefern hier eine 0,9 Gebühr beim Räumungsauftrag angesetzt wurde.“ Das Urteil und das Vollstreckungsprotokoll haben wir am selben Tag zurückgefaxt nebst Erläuterung, dass drei 0,3-Gebühren anfallen, weil drei Schuldner vorhanden sind (was sich freilich aus der Kündigung oder der Klageschrift bereits ergeben hätte, aber gut).

Mit Schreiben vom 22.09. bat der Roland, auch den „Räumungsantrag“ zu übersenden, den wir am 27.09. zufaxten. Nur unwesentlich später, bereits am 18.10., erkundigte sich der Roland dann, – weshalb der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen wurde (-> weil er sich durch den Auszug erledigt hatte und eine Erledigungserklärung eines Gerichtsvollzieherauftrages halt nicht möglich ist) – weshalb die Beträge im Auftrag und im Protokoll abweichen (-> tun sie nicht; einmal ging es um 983,44 Euro, einmal um 433,41 Euro plus 550,03 Euro).

Dies wurde dem Roland mit Fax vom 19.10. nochmals im Detail erläutert, man hat ja schließlich nichts besseres zu tun. Die damit verbundene Fristsetzung ist mittlerweile ohne Reaktion abgelaufen, aber ich bin zuversichtlich, dass wir noch in diesem Jahr eine Rückfrage erhalten werden.

Wahrscheinlich – aber ob es denn bei einer Rückfrage bleibt … 😉

Abmahnung und Klage gegen Versicherer

Dienstag, Oktober 25th, 2011

Wer nicht hören will …

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Juni 2010 siebzehn und später weitere Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und die meisten Unternehmen jetzt auch verklagt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutz­versicherungen (§ 17 ARB).

Die Verbraucherzentrale Hamburg will die Advocard, Arag, D.A.S., Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer und Jurpartner dazu zwingen, sich fair über ihren Kunden zu verhalten.

Wenn man sich die Namen anschaut, so findet man genau die Versicherer wieder, deren Verhalten auch hier im Blog wiederholt bemängelt wurde. Daß solche verbraucherfeindlichen Unternehmen wie die ARAG, Allrecht und der Roland dabei sind, vor denen ich meine Mandanten regelmäßig warne, wundert mich nicht. Intransparenz und Benachteiligung der Kunden scheinen insbesondere bei diesen Unternehmen zum regelmäßigen Angebot zu gehören.

Neues von der ROLAND

Mittwoch, August 31st, 2011

Herr Kollege RA Negm-Awad teilt uns Folgendes mit:

Mandantin “ sie trägt einen weiblichen Vornamen “ ist bei der Roland versichert. Sie erhält die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Begründung unserer Kündigungsschutzklage beginnt mit den Worten:
„Die Klägerin ist bei der Beklagten in … beschäftigt. Zuletzt erhielt sie als Niederlassungsleiterin ein jährliches Einkommen in Höhe von (13 x 4.310,57 € =) 56.037,41 € brutto.“

Ich bitte um Deckung und füge die Klageschrift bei.

Die Roland schreibt, dass sie meinem Mandanten die Deckung bestätigt. „Sollte er Ihnen das Mandat noch nicht erteilt haben… “
Kann schon mal passieren.
Dann fragt die Roland, wie ich auf den Streitwert komme. Dieser ergäbe sich nicht aus den eingereichten Unterlagen.
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist ein Quartalsbruttoeinkommen. Das Jahresbruttoeinkommen steht im zweiten Satz der Klageschrift. Meint die Roland, ich hätte das Jahreseinkommen falsch in der Klage angegeben? Soll ich dreizehn Monatsabrechnungen beifügen? Will man die Klage dort nicht lesen? Oder ist die Division des Jahreseinkommens durch 4 ein Rechenschritt, den die Roland gerne vorgerechnet haben will?

Mit freundlichen Grüßen
Sami Negm-Awad
Rechtsanwalt

Roland – Unerträgliche Ignoranz

Dienstag, Mai 24th, 2011

Die Mandantin hat einen Radfahrer angefahren, weshalb gegen sie wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird.

Eben dieses teile ich Roland-Rechtsschutz unter Beifügung der entsprechenden Anhörung mit, wo § 229 StGB (!) ausdrücklich erwähnt wird, bitte um Kostendeckungszusage für die Verteidigung sowie um Anweisung eines angemessenen Honorarvorschusses.

Dass hieran dann noch zwei Mal erinnert werden muss, ist bei Roland nicht ungewöhnlich. Es folgt eine sinnfreie Anfrage, der die in Bezug genommene Anlage nicht beiliegt. Diese wird dann nachgereicht. Einen Monat nach Kostendeckungsanfrage liegt die Kostendeckungszusage dann vor, eine weitere Woche später geht der Vorschuss ein. So weit, so bekannt.

Zwischenzeitlich hatte ich eine Schutzschrift gefertigt, in deren Ergebnis die StA das Verfahren gem. § 170 II StPO (!) einstellte und an die Bußgeldstelle abgab. Diese erließ einen Bußgeldbescheid, der akzeptiert wurde.

Also entsprechende Abrechnung an Roland. Jetzt ist man schnell – folgenden Unsinn zu verbreiten:

Vorliegend wurde gegen den Versicherungsnehmer *) ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit geführt Daher kann diese Sache nur nach den 5100 VV RVG ff. abgerechnet werden.
*) Originalschreibweise

Im Ergebnis will man dann noch 6,43 € überweisen – anstatt restlicher 107,58 €.

So, so, „ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit“. Dass hierfür die Staatsanwaltschaft zuständig ist, wäre mir neu – ebenso, dass Tätigkeiten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (!) deshalb nach Nrn. 5100 VV RVG zu vergüten wären, weil die Sache schließlich (!) mit einem Bußgeldbescheid endete.

P.S.: Die Redaktion des RSV-Blogs wird öfter gefragt, welche Rechtsschutzversicherungen denn empfehlenswert seien. Diese Frage ist eher schwer zu beantworten, deren negative Form höchst einfach, s.o.

Update: Man wird dort immer schneller: Aufgrund eines nicht ganz so freundlichen Faxes vom heutigen Vormittag ruft mich die Sachbearbeiterin heute an: Aufgrund ihrer Unterlagen ergäbe sich nur ein Owi-Verfahren, die Korrespondenz mit der StA liege ihr nicht vor. Stimmt – aber hätte man ggf. nicht fragen können, anstatt im Brustton der Überzeugung Unfug zu verbreiten?

Die Roland kämpft wie ein Löwe – gegen den Versicherungsnehmer

Freitag, April 15th, 2011

Herr Kollege RA Jendricke schildert uns eine aktuelle Erfahrung mit der ROLAND Rechtsschutzversicherung:

Liebe Kollegen,

als regelmäßiger Leser des RSV-Blog kann ich mich heute nicht mehr zurückhalten, auch einmal meine Erfahrungen mit einer Rechtsschutzversicherung mitzuteilen.

Es handelt sich vorliegend um die Roland.

Dem Mdt. wird der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, daneben Nötigung und Beleidigung gemacht. Als wir am 09.02.2011 um Erteilung einer Deckungszusage bitten, übersenden wir den polizeilichen Ermittlungsbericht und teilen mit, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat. Wir übersenden eine Vorschussrechnung mit den Gebühren 4100, 4104, 4106 und 4108.

Die Roland schreibt uns am 28.02.2011 (!), dass man weitere Unterlagen benötige:
– Kopie des Einlassungs-/Stellungnahmeschreibens an die Ermittlungsbehörden
– Mitteilung, wegen welcher Delikte konkret ein Ermittlungsverfahren läuft
– Was ergab die Akteneinsicht?
– Liegt inzwischen ein Strafbefehl vor?

Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilen wir der Roland mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.02.2011. Wir können nicht verstehen, dass Sie derart viele Unterlagen benötigen, um hier eine Kostenzusage erteilen zu können. Gemäß Â§ 21 ARB umfasst der Verkehrs-Rechtsschutz auch strafrechtliche Vor­würfe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Mitversichert sind dabei Delikte, die mit einer verkehrsrechtlichen Vorschrift in Tateinheit verwirk-licht werden können, beispielsweise Nötigung gem. § 240 StGB (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage, § 2 ARB 2000, Rn. 254).

Wir weisen auch darauf hin, dass für die Verteidigung Ihres VN im Strafverfah­ren im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes eine hinreichende Erfolgsaus­sicht der Vertei-digung nicht Voraussetzung für Rechtsschutz ist (vgl. Harbauer, aaO., vor § 18, Rn. 17). Auf unser etwaiges Stellungnahmeschreiben und das Ergebnis der Akteneinsicht kommt es hiernach nicht an. Es wird hier nicht übersehen, dass ein etwaiger Vorwurf wegen Beleidigung nicht straßenverkehrsspezifisch ist und damit vom Versicherungs-schutz nicht umfasst ist. Dies können Sie gerne in der zu gewährenden Kostenzusage klarstellend aufführen. Wir bitten nunmehr letztmalig bei Vermeidung einer De-ckungsklage um Kosten­zusage bis 07.03.2011.

Mit freundlichen Grüßen“

Am 04.03.2011 erhalten wir Deckungszusage mit dem Hinweis, dass noch kein ge-richtliches Verfahren abhängig ist und derzeit nicht sicher ist, ob ein solches eingelei-tet wird.

Mit Schreiben ebenfalls vom 04.03.2011 verweisen wir auf § 9 RVG und bitten um vollständigen Ausgleich der Vorschussrechnung.

Mit Schreiben vom 31.03.2011 (!) teilt die Roland nunmehr mit:

„Nachdem in dieser Sache nur eine beschränkte Deckungszusage erfolgen konnte und der genaue Strafvorwurf noch immer nicht bekannt ist, vermögen wir den ge-nauen Umfang des anteiligen Versicherungsschutzes / der Kostentragungspflicht bisher nicht zu bestimmen. Sobald der Strafbefehl vorliegt, wird eine entsprechende Beurteilung anhand der darin aufgeführten Vorwürfe möglich sein. Wir können daher derzeit keinen weiteren Vorschuss anweisen.“

Wir haben die Roland jetzt gebeten, unsere Schreiben genau zu lesen und sich mit den ARB und § 9 RVG vertraut zu machen. Außerdem haben wir letzte Zahlungsfrist gesetzt und die Geltendmachung eines Verzugsschadens angekündigt.

Unser Mdt. wird sich wohl einen neuen Versicherer suchen.

Auf ihrer Internetseite wirbt die Roland mit dem Slogan „Mein Roland hat gekämpft wie ein Löwe!“ Nur leider beschränkt sich der Kampf darauf, die Erbringung von Ver-sicherungsleistungen zu vermeiden.

Roland – langsam wie immer

Donnerstag, April 14th, 2011

O-Ton, selbsterklärend und leider typisch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit hatte ich mit Telefax vom 17.o3.2011 um Kostendeckungszusage für die Verteidigung sowie um Anweisung eines angemessenen Honorarvorschuss gebeten. Trotz Erinnerung vom o1.o4.2011 – die trotz des Datums nicht als Aprilscherz gemeint war – war bisher keinerlei (!) Reaktion Ihrerseits zu verzeichnen.

Sollte nicht nunmehr eine unverzügliche Erledigung zu verzeichnen sein, sehe ich mich gehalten, mich an Ihren VN zu wenden – und diesen auch darüber zu informieren, dass andere Rechtsschutzversicherungen durchaus in der Lage sind, regelmäßig innerhalb weniger Stunden zu reagieren.

Mit freundlichen Grüßen