Archive for the ‘ÖRAG’ Category

Großes Lob an die ÖRAG

Donnerstag, September 14th, 2006

Rechtsschutzversicherungen machen öfter Probleme bei einer Deckungsanfrage in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten für ein technisches Sachverständigengutachten. Dies gilt insbesondere wenn bereits ein vom Gericht bestellter „Haus- und Hofgutachter“ tätig war. Nicht so bei der ÖRAG. Deckungsanfrage nachmittags um 17.00 Uhr per Fax raus und schon um 18.11 Uhr trifft hier die Deckungszusage ein. Sehr lobens- und empfehlenswert.

ÖRAG wirbt ab

Mittwoch, März 22nd, 2006

Das RABlog des Kollegen Thomas Klotz aus 52525 Heinsberg berichtet über einen frechen Versuch der ÖRAG, dem Anwalt einen Mandanten auszuspannen. Offenbar möchte die ÖRAG nicht, daß ihre Versicherungsnehmer von unabhängigen Anwälten vertreten und beraten werden sollen. Statt dessen möchte der Versicherer selbst die Anwälte aussuchen.

Daß durch die „Empfehlung“ des Versicherers hinterher auch noch weitere Kosten auf den Versicherungsnehmer zu kommen, die er zu tragen gehabt hätte, wenn er der Empfehlung seines Versicherers gefolgt wäre, darauf weist das RABlog deutlich hin.

Das RSV-Blog empfiehlt daher andere Rechtsschutzversicherer, nicht die ÖRAG.

ÖRAG und die fehlende Besprechung

Freitag, Januar 6th, 2006

Dem Rechtsanwalt Felbecker aus Netphen, und nicht nur ihm, hat die ÖRAG geschrieben:

„Die Geschäftsgebühr beinhaltet sämtliche Gebührentatbestände des bisherigen § 118 BRAGO, also auch die bisherige Besprechungsgebühr. Die außergerichtliche Streitbeiliegung soll gefördert werden. Auch in der Begründung zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass bisher oftmals eine Besprechung wegen der dadurch verursachten zusätzlichen Kosten nicht zustande kam. Es wird also davon ausgegangen, dass künftig Besrpechungen nicht die Ausnahme sondern eher die Regel sein werden. Damit wird bei der neuen „Regelgebühr“ auch von einer durchgeführten Besprechung ausgegangen.

In den Ausführungen zur Regelgebühr von 1,3 wird auch darauf verwiesen, dass z.B. eine kurze telefonische Besprechung kaum ins Gewicht fallen dürfte, diese Besrpechung also auch nicht zur überschreitung des Regelgebühr von 1,3 führen kann.

Unter Berücksichtigung des uns bekannten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG halten wir einen GEbührensatzvon 1,0 für ausreichend, um Ihre Tätigkeit angemessen abzugelten.“

Die Herrschaften glauben offenbar tatsächlich, mit einer Umkehrung der Gesetzesbegründung ins Gegenteil Geld sparen zu können. Jeder, der diesen Text bekommt, sollte sich auf außergerichtliche Diskussionen nicht mehr einlassen, vielmehr sollte sofort geklagte werden.

ÖRAG – rekordverdächtig schnell

Donnerstag, August 18th, 2005

Auch, wenn die ÖRAG nicht unbedingt meine Lieblingsversicherung ist: Deckungszusage für zwei einstweilige Verfügungen binnen wenig mehr als einer Stunde seit meiner Deckungsanfrage – das ist ein dickes Lob wert.

Es hat zwar sicher geholfen, daß wegen der Hauptsache schon ein Akt angelegt und eine Schadennummer vergeben war. Aber trotzdem ein beeindruckendes Tempo. Da dürften sich andere Gesellschaften durchaus mal eine Scheibe abschneiden.

Irreführende Werbung der Sparkassen

Samstag, Mai 14th, 2005

In der aktuellen DAV-Depesche, dem Newsletter des DeutscherAnwaltVerein wird auf eine irreführende Werbung zugunsten der ÖRAG hingwiesen:

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, die Dachorganisation der Deutschen Sparkassen, hat zusammen mit seinem Rechtsschutzversicherer, der ÖRAG, eine bundesweite Kampagne gestartet, die eine irreführende Werbung beinhaltet. Unter der überschrift „Was kostet mein Recht?“ werden Rechtsanwaltsvergütungen für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im vier- und fünfstelligen Bereich einem kleinen dreistelligen Rechnungsbetrag der Sparkasse gegenübergestellt. Wie dies geschah, können Sie hier sehen.

In Zeiten des erhöhten Wettbewerbsdrucks bittet der DAV seine Mitglieder, verstärkt auf irreführende Werbung auf dem Rechtsberatungsmarkt zu achten und fordert die Sparkassen auf, die Anwaltschaft diffamierende Werbung zu unterlassen.

Diesem Aufruf schließe ich mich an.

ÖRAG zahlt weniger als das Pflichtverteidigerhonorar

Samstag, Mai 7th, 2005

Der Kollege Udo Vetter berichtet in seinem law blog über das Regulierungsverhalten der ÖRAG in einer Verkehrsstrafsache.

Zu Recht schreibt Herr Vetter: Letztlich ist auch nicht Sache der Rechtsschutzversicherung, sondern des Anwalts, die Gebühr nach „billigem Ermessen” festzusetzen.

Ich wünsche ihm viel Erfolg bei der Klage seines Mandanten gegen die ÖRAG.

Die Lieblingsanwälte der ÖRAG

Freitag, April 15th, 2005

Offenbar hat die ÖRAG Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten abgeschlossen, die bereit sind, für Dumpingpreise zu arbeiten, vielleicht in der Hoffnung darauf, im Gegenzug mit Mandaten versorgt zu werden. Der Kollege Uwe Gross aus Karlsruhe berichtete mir von einem Fall, in dem die ÖRAG ihre Versicherungsnehmerin an einen solchen Billiganwalt zu vermitteln versuchte, obwohl sie bereits in Herrn Gross einen Anwalt ihres Vertrauens gefunden hatte.

Herr Gross schrieb mir folgendes:

Einmal mehr habe ich mit der ÖRAG Abrechnungsprobleme:

Frau B. hat mich um Wahrnehmung ihrer Interessen gebeten. Sie sei im Rahmen einer Auseinandersetzung von einem Nachbar-Ehepaar geschlagen worden, der Mann habe dann noch versucht, sie zu überfahren. Sie fordere Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie habe bereits selbst bei der Polizei Strafanzeige erstattet, wisse jedoch weder die Tagebuchnummer noch den Namen des Sachbearbeiters. Ihr sei jetzt allerdings zugetragen worden, das Ehepaar habe seinerseits Strafanzeige gegen sie erstattet, mit welchen Sachverhaltsangaben wisse sie allerdings nicht. Dies alles wurde in höchster Aufregung und recht langatmig dargelegt.

Ich bin mit Frau B. so verblieben, dass ich zunächst versuchen würde, Akteneinsicht zu erhalten, um mich danach dann gegebenenfalls gegen die Nachbarn vorzugehen. Nach zwei unbeantwortet gebliebenen Akteneinsichtsersuchen habe ich Frau B. meine Vorschußrechnung übermittelt, wobei ich eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer aus 2.000 € erbeten habe.

Auf Bitten von Frau B. habe ich mit Faxschreiben vom 12.01.05 nochmals den Grund und die Umstände meiner Beauftragung dargelegt. Hierauf hat die ÖRAG mitgeteilt, die „von Ihnen abgerechnete Geschäftsgebühr gemäß RVG W 2400… ermäßigt“ zu haben, da „unter Berücksichtigung des uns bekannten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG“ ein Gebührensatz von 1,0 für ausreichend erachtet werde, „,um Ihre Tätigkeit angemessen abzugelten“.

Auf meinen Rat hat Frau B. deswegen ein Telefonat mit der ÖRAG geführt. Bei diesem hat nach ihren Angaben der Sachbearbeiter sich weiterhin geweigert, mehr als eine 1,0 Geschäftsgebühr zu zahlen, und im übrigen sinngemäß geäußert, Frau B. hätte sich lieber von Anfang an an ihren Rechtsschutzversicherer wenden sollen, von wo ihr dann ein Kollege (oder ,,Kollegen“) benannt worden wäre(n), welche(r) sich an die Abrechnungsvorgaben der ÖRAG halten würde(n).

Der Fall wurde dem BAFin vorgelegt!

MfG

RA Uwe Gross
Eulenweg 3 * 76149 Karlsruhe
Fon +49-0721-705546
Fax +49-0721-9703509

info@ra-gross.com

Ob hier nun 1,0 oder 1,3 Gebühren angemessen waren/sind, kann streitig diskutiert werden (wobei ich meine, daß der unter der Mittelgebühr liegenden 1,3 Gebührenvorschuß hier durchaus angemessen ist). Zu Recht reklamiert RA Gross aber den höchst unanständigen Versuch des ÖRAG-Mitarbeiters, einen Keil zwischen Anwalt und Mandant zu treiben und das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zu (zer)stören.

Herr Gross wird mich über das Ergebnis seiner Beschwerde informieren und ich werde im RSV-Blog darüber berichten.

Gruß von
Carsten R. Hoenig