Archive for the ‘ÖRAG’ Category

ÖRAG bockt

Dienstag, Juli 23rd, 2013

Die ÖRAG bockt. Ich sollte für Mandanten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche prüfen, die evtl. gegen den früheren Vermieter bestehen. Nach Einholung einer Akteneinsicht in eine polizeiliche Ermittlungsakte war klar, dass Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Ich rechnete dann eine Erstberatung ab mit 190,00 EUR zzgl. Kosten u. MWSt.

Die ÖRAG reagierte erst einmal 1 Monat gar nicht. Wobei üblicherweise eine schnelle Reaktion der ÖRAG erfolgt. Auf Erinnerung hin erhielt ich eine 2-seitige Stellungnahme. Obwohl ich in meiner Abrechnung meine Tätigkeit erklärt hatte, hatte die ÖRAG Nachfragen hinsichtlich meiner Tätigkeit. Zusätzlich wies die ÖRAG darauf hin,

„dass die Einholung von von Informationen/Auskünften zur Durchsetzung des Anspruchs ein Betreiben des Geschäfts nach Abs. 3 der Vorbem. zu 2.3 VV RVG darstellt, welches eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG auslöst.“

Dann wollte die ÖRAG mit einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz von 2004 den Streitwert auf max. 1.000,00 EUR festlegen.

Mit der Entstehung der Geschäftsgebühr statt der Erstberatungsgebühr könnte die ÖRAG sogar richtig liegen. Also habe ich der ÖRAG vorgerechnet, dass dann der Streitwert mindestens 1.840,00 EUR betragen dürfte. Statt der vorher in Rechnung gestellten 254,06 EUR entstanden nun – auch wegen der Vertretung zweier Auftraggeber –  Gebühren von 305,00 EUR. Jetzt folgte eine Wiederholung des Beginns dieser Abrechnungssache: Seit mehr als 3 Wochen schweigt die ÖRAG. Eine Regulierung meiner Gebühren ist bis heute nicht erfolgt. Und das bei einem Selbstbehalt von 150,00 EUR!

Warum einfach, wenn es auch schwierig geht.

Der Bankautomat der ÖRAG

Montag, März 5th, 2012

Mir ist bewusst, dass ich hier in einem Forum schreibe, das kritisch über Rechtsschutzversicherer denkt. Die Zeit und die Entwicklung wird dieses Forum aber nicht anhalten können.

Die ÖRAG hat mit 400 Kanzleien eine ganz andere Form der Abrechnung eingeführt. Der Rechtsanwalt klärt telefonisch die Deckungszusage. Ist diese erteilt, so fordert er über eine Rechnung, und zwar ohne Prosa Gerichtskosten und Gutachterkosten. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt ebenfalls nur per Rechnung, also keine begleitenden und erläuternden Schreiben. Falls die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, so erteilt der Rechtsanwalt eine Gutschrift, wiederum ohne Erläuterung. Dieses ganze Verfahren findet dunkel statt, also ohne Beteiligung von Menschen. Der Rechner überprüft lediglich, ob der Streitwert mit der Deckungszusage übereinstimmt und die sich hieraus ergebenden Gebühren nicht überschritten werden. Die Daten werden als XML-Datei zusätzlich zu einer Rechnung im PDF-Format übersandt. Diese neuartige Form der Abwicklung von Rechtsschutzfällen mit einer Rechtsschutzversicherung ist seit fast einem Jahr produktiv. Selten oder nie treten Rückfragen auf. Die Rechnung sind binnen drei Tagen ausgeglichen.

Technisch erfolgt die Abwicklung über den Dienstleister e.consult AG, den mancher Kollege schon über die WebAkte und die Zusatzprodukte kennt.

Die ÖRAG stellt diese Vorgänge so dar: http://www.e-consult.de/blog/elektronische-abrechnung-mit-der-orag-verknupfung-von-kanzlei-und-schadenbearbeitungssoftware/

ÖRAG – peinlich !

Freitag, April 1st, 2011

In einer Bußgeldsache schicke ich eine Kostendeckungsanfrage nebst Vorschussnote an ÖRAG. Kostendeckungszusage wird mit Telefax vom 10. März 2011 erteilt, gezahlt wird nicht.

Also freundliche Zahlungserinnerung an ÖRAG. Nun wird reagiert, es meldet sich das KompetenzCenter Recht (man beachte!):

„Wir bitten noch um Erledigung unserer Nachfrage vom 10.03.2011.“

Wieder eine dieser absolut sinnfreien Rückverweisungen, kann man nicht sagen, was man will? Also zu Erforschung dessen munter in der Akte geblättert – und siehe da, gemeint ist wohl der Schlusssatz:

Bezüglich Ihrer Kostenrechnung bitte wir um übersendung Ihres Einspruchsschreibens gegen die Anhörung sowie, soweit vorhanden, um übersendung des entsprechenden Bußgeldbescheides.

Sorry, verehrte ÖRAG, dass ich diesen Dünnsinn bisher nicht beachtet habe:

Auf ein „Einspruchsschreiben gegen die Anhörung“ können Sie lange warten, da mir – anders als offensichtlich Ihnen – bekannt ist, dass es einen Einspruch gegen eine Anhörung schlicht nicht gibt – und der Bußgeldbescheid (gegen den ein Einspruch möglich ist und ggf. auch erhoben wird, liegt noch nicht vor.

Dass es der Vorlage dieser Unterlagen „bezüglich meiner Kostenrechnung“ so oder so nicht bedarf, da ein Anwalt – wie hier – bekanntlich Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden (!) Gebühren verlangen kann, werden manche Rechtsschutzversicherungen ohnehin nie begreifen. 🙁

Soviel zur Kompetenz – liegt es am 1. April? 😉

ÖRAG drängt Kunden Selbstbeteiligung auf

Mittwoch, Oktober 14th, 2009

Obwohl ich bisher nur positive Erfahrungen mit der ÖRAG gemacht habe, bin ich derzeit von einer kleinen, aber unnötigen Auseinandersetzung  sehr genervt. Es dreht sich um die vermeintliche Selbstbeteiligung meines Mandanten.

So wie die Deckungszusage nebst Hinweis auf eine Selbstbeteiligung meines Mandanten für die OWi-Sache schnell erteilt wurde, war auch das Honorar nach Abrechnung schnell auf meinem Konto. Der Betrag von 150,00 € fehlte. Dies verwunderte mich, denn im Versicherungsschein war nichts über eine vereinbarte Selbstbeteiligung zu lesen, worauf ich den Versicherer bereits nach der Deckungszusage hingewiesen hatte.  Also bat ich die ÖRAG um die entsprechenden Nachweise. Dort sagte man mir,  dass der Vertrag geändert worden sei. Auch hier war man wieder schnell, man übersandte mir den vermeintlich neuen Versicherungsvertrag. Sehr interessant, aber nicht zielführend, denn es war nicht ersichtlich, ob mein Mandant überhaupt einer Vertragsänderung zugestimmt hatte. Eine Willenserklärung meines Mandanten irgendeiner Art wurde mir nicht mitgesandt, nur der „neue“ Versicherungsschein.
In mittlerweile drei Telefonaten versicherte mir der mir seit Jahren persönlich bekannte Mandant, dass er nie eine Änderung an seinem Vertrag vorgenommen hat.  Die ÖRAG beharrt jedoch auf der Änderung, konnte das aber bislang nicht nachweisen.

Ich bin weiter gespannt und werde hier berichten, wie die Sache weitergeht.

Die Selbstbeteiligung wird verdoppelt

Montag, August 27th, 2007

Zunächst sah es so aus wie ein problemloser Fall: Mein Mandant will vom Gegner zu Recht 114 Euro haben. Die ÖRAG sagt: Klar, wir machen mit, aber nicht vergessen, dass wir EUR 150,- als Selbstbeteiligung vereinbart hatten.

Ich lege also los: Außergerichtliches Mahnschreiben, Klage hinterher. Kostet den Mandanten incl. Gerichtskosten etwas weniger als EUR 150,-. Wegen der Selbstbeteiligung erhält er die Rechnungen und zahlt sie auch prompt.

Mittlerweile sind drei Vollstreckuingsversuche ins Land gegangen, zwei davon hatte der Mandant wieder bezahlt und ich habe der ÖRAG nun ordentlich vorgerechnet, wieviel von den inzwischen angefallenen knapp 300 Euro ich vom Mandanten schon bekommen habe, wieviel ich von der Versicherung noch erwarte und was dem Mandanten zu erstatten sei.

Mit einigen Antworten hatte ich gerechnet, nicht aber mit dieser, die ich heute zu lesen bekam: „Zwar besteht für den gemeldeten Sachverhalt Versicherungsschutz, der geltend gemachte Betrag liegt aber unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00.“ Beigefügt ist eine ordentliche Aufstellung aller Kosten, und auch die Zahlungen des Mandanten sind aufgeführt – als „Anzurechnende Kostenerstattung Dritter“.

Darum merket, liebe Versicherte: Mittlerweile besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, wenn Ihr Eure Anwälte bezahlt. Jedenfalls offensichtlich nicht bei der ÖRAG.

Ich werde an dieser Stelle weiter berichten, sobald ich eine Antwort auf meine Frage erhalten habe, warum Zahlungen des Versicherten die Selbstbeteiligung erhöhen. Kann aber erfahrungsgemäß zwei Wochen dauern…

ÖRAG – Schweigt weiterhin beharrlich

Montag, Juli 23rd, 2007

Das schon beschriebene militante Schweigen der ÖRAG nimmt kein Ende. Daher jetzt folgendes Schreiben per Telefax und e-mail an ÖRAG:

Schadensnummer: 2007103657

Sehr geehrte Damen und Herren,

  • Am 18.o6.2007 habe ich bei Ihnen eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB angefordert;
  • am 27.o6.2007 nochmals an Erledigung erinnert;
  • am o5.o7.2007 erneut eine Erinnerung versandt;
  • am selben Tage erteilten Sie endlich Kostendeckungszusage, ausdrücklich für das Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB;
  • am o6.o7.2007 widerriefen Sie diese wieder bzw. schränkten sie auf die Beauftragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ein;
  • am selben Tage bat ich unter Hinweis darauf, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nicht erforderlich sei, um Aufklärung;
  • am 12.o7.2007 erinnerte ich an Ihre entsprechende Stellungnahme;
  • am 17.o7.2007 bat ich nochmals um nunmehr unverzügliche Klarstellung.
  • Heute ist der 23.o7.2007 – eine Rückantwort halten Sie nach wie vor offensichtlich ebenso wenig für erforderlich wie den heute nach zweimaligem Versuch telefonischer Kontaktaufnahme zugesagten Rückruf des Leiters der Schadensabteilung bzw. eines Teamleiters.

Sollte dieser nicht spätestens bis zum 24. Juli 2007, 12.00 Uhr erfolgen, werde ich den Vorgang Ihrem Vorstand sowie der BaFin unterbreiten.

(die freundlichen Grüße habe ich mir gespart)

Ob’s hilft, mag einstweilen bezweifelt werden. Dass die Zurückhaltung der ÖRAG (auch) damit zusammenhängt, dass es in vorliegendem Fall gegen die Provinzial Nord geht, der die ÖRAG sich zumindest eng verbunden fühlt, ist natürlich auch nur ein böser Gedanke …

ÖRAG – Schweigt und verwirrt und schweigt ….

Dienstag, Juli 17th, 2007

Am 18.o6.2007 Kostendeckungsanfrage per Telefax an ÖRAG für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB und um Anweisung eines Honorarvorschusses von 150.- € gebeten.. Zunächst keine Reaktion, also am 27.o6. nochmals erinnert.

Wieder keine Reaktion, also mit Fax vom o5.o7.2007 nochmals erinnert. Nun Rückantwort vom gleichen Tage, Kostendeckungszusage für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB, kein Vorschuss aber Hinweis auf Selbstbeteiligung von 153.- €.

Einen Tag später erneutes Fax von ÖRAG: „Wir übernehmen die Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht beauftragt werden (§ 5 Abs. I c der ARB 1998). Die Kosten eines privaten Gutachters können wir nicht tragen.“

Rückfax vom selben Tage mit der Bitte um Aufklärung, wieso die Kosten eines privaten Gutachters nun doch nicht getragen werden sollen. Das Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB sieht nicht vor, dass der vom VN zu benennende Gutachter gerichtlich zu bestellen ist. Ebenso findet sich jedenfalls in § 5 der ARB 2004 der ÖRAG kein Hinweis auf einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen, sondern nur auf „die Kosten des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person nach § 14 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu übernehmen hat.“

Eine Rückantwort erfolgte wiederum nicht, auch nicht auf Erinnerung vom 12.o7.2007.

Prädikat: Nicht empfehlenswert! Das sog. „KompetenzCenter Recht“ der ÖRAG scheint eher durch militante Inkompetenz zu glänzen.

ÖRAG – KompetenzCenter inkompetent?

Donnerstag, Juli 5th, 2007

Mit Telefax vom 18.o6.2007 habe ich bei der ÖRAG Kostendeckungszusage für ein einzuholendes Sachverständigengutachten nebst Kostenvorschuss angefordert und mangels Reaktion mit Fax vom 27.o6.2007 nochmals erinnert. Heute ist der o5.o7.2007, eine Reaktion seht nach wie vor aus.

Kompetent, liebe ÖRAG, finde ich das nicht – sondern schlicht zu langsam!

ÖRAG und die Unschuldsvermutung

Donnerstag, Dezember 14th, 2006

über die merkwürdige Art der ÖRAG, sich zu Deckungsfragen zu äußern, war hier schon berichtet worden. Auf nochmalige Nachfrage produzierte die ÖRAG nun folgende sinnreiche Erklärung:

„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihre Mandantschaft von der fehlenden Berechtigung ohne Verschulden keine Kenntnis hatte (§ 17 Abs. 9 der ARB der ÖRAG, gültig ab o1.10.1998).

Da in dem vorliegenden Rechtsschutzfall noch nicht feststeht, ob ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, können wir erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheiden, ob Versicherungsschutz besteht.

Hier geht die Regelung des § 17 Abs. 9 ARB 98 vor, da es sich beim Fahren / Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Obliegenheitsverletzung handelt.“

Ach ja, wir gehen also zunächst zu Lasten der VN von einer gegebenen Obliegenheitsverletzung aus und revidieren dann unsere Meinung eventuell, wenn sich etwas anderes herausstellen sollte, oder wie?

Liebe ÖRAG, wenn „feststeht“, dass meine Mandantin „von der fehlenden Berechtigung ohne Verschulden keine Kenntnis hatte“, ist sie freizusprechen! Dann braucht sie keine Rechtsschutzversicherung mehr, weil dann sämtliche Kosten ohnehin die Staatskasse trägt (und mehr als ein Durchschnittshonorar zahlt die RSV ohnehin nicht).

Und wieso § 17 Abs. 9 ARB 98 dem § 2 lit. i) „vorgehen“ soll, ist nach wie vor nicht ersichtlich.

ÖRAG – schlicht arrogant

Mittwoch, Dezember 6th, 2006

Schreiben an ÖRAG:

Sehr geehrter Herr xyz,

in obiger Angelegenheit meinten Sie mit Telefax vom 3. April 2006, gemäß Â§ 17 Abs. 9 Ihrer Rechtsschutzbedingungen bestünde (vorerst) kein Versicherungsschutz. Tatsache ist, dass gegen Ihre VN ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, weil sie geduldet haben soll, dass ihr geschiedener Ehemann ihren PKW ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Demgegenüber bestreitet Ihre VN, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass ihr geschiedener Ehemann über diese Fahrerlaubnis nicht (mehr) verfügte. Demnach dürfte m.E. gemäß Â§ 2 i) ARB so lange Rechtsschutz bestehen, bis fest steht, dass Ihre VN schuldhaft gehandelt hat. Ein „rückwirkender“ Rechtsschutz ist demgegenüber entgegen Ihrer Auffassung nicht vorgesehen. Dementsprechend stelle ich anheim, Ihre ablehnende Haltung nochmals zu überdenken.

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt

Die ÖRAG brauchte immerhin zweieinhalb Wochen, um diese lapidare Antwort zu produzieren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

für den uns übermittelten Sachverhalt können wir keinen Rechtsschutz zusagen. Wir bleiben bei unserer richtigen Auffassung.

Mit freundlichem Gruß“

Selbst wenn ich mich irren sollte – warum § 2 i) ARB hier allerdings durchgreift, erschließt sich mir nicht – wäre doch wohl eine etwas substantiiertere Antwort angebracht gewesen, oder? „Wir bleiben bei unserer richtigen Auffassung“ – klingt für mich nach schlichter Arroganz!