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	<title>RSV-Blog &#187; Neue Rechtsschutz-Versicherungs AG</title>
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	<description>Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer</description>
	<lastBuildDate>Sun, 29 Aug 2010 11:53:20 +0000</lastBuildDate>
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		<title>NRV nervt</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 13:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neue Rechtsschutz-Versicherungs AG]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer Owi-Sache hatte ich der NRV mitgeteilt, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen zu haben, da sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Gerichtsverfahren ergaben und gleichzeitig meine Gebührennote übersandt. Daraufhin bat die NRV um Übersendung der „Einstellungsverfügung&#8221;, verbunden mit Belehrungen über die Auskunftspflicht des VN (!) aus § 17 Abs. III ARB. Mit Rückfax [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Owi-Sache hatte ich der NRV mitgeteilt, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen zu haben, da sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Gerichtsverfahren ergaben und gleichzeitig meine Gebührennote übersandt. </p>
<p>Daraufhin bat die NRV um Übersendung der „Einstellungsverfügung&#8221;, verbunden mit Belehrungen über die Auskunftspflicht des VN (!) aus § 17 Abs. III <a href="http://www.raeg.de/bildungsrecht-dokument/nrv2006plusnrvstandab011.10.2006.pdf" target="_blank">ARB</a>. Mit Rückfax teilte ich der NRV mit, dass es eine solche nicht gibt und übersandte vorsorglich die Abladung zum bzw. vom Gerichtstermin am o4.o8.2010. </p>
<p>Dies reicht der NRV immer noch nicht, jetzt fragt sie an, wann ich den Einspruch zurückgenommen habe. Schon klar: Nach Nr. 5115 VV RVG fällt diese Erledigungsgebühr nur an, wenn der Einspruch „früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird&#8221;. </p>
<p>Dass dieses allerdings der Fall sein dürfte, wenn ich schon am 16.o7.2010 mitteile, den Einspruch zurückgenommen zu <em>haben</em> und der Termin &#8211; ausweislich der Abladung &#8211; am o4.o8.2010 hätte stattfinden sollen, sei nur am Rande erwähnt. </p>
<p>Mal sehen, was als nächstes kommt. Wahrscheinlich muss ich noch meine Einspruchsrücknahme zur Prüfung übersenden o.ä. <img src='http://www.rsv-blog.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' />  </p>
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		<title>NRV &#8211; kryptisch</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 13:55:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neue Rechtsschutz-Versicherungs AG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem ich die NRV zum dritten Male gebeten hatte, sich endlich zur Frage der Kostendeckung zu äußern, kommt nun endlich eine Antwort. Nicht wirklich hilfreich, oder?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ich die NRV zum dritten Male gebeten hatte, sich endlich zur Frage der Kostendeckung zu äußern, kommt nun endlich eine Antwort. Nicht wirklich hilfreich, oder? <img src='http://www.rsv-blog.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' />  </p>
<p><img src="http://www.rsv-blog.de/wp-content/uploads/2010/08/nrv.jpg" alt="nrv" /></p>
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		<title>Spiel mit den Zinsen</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Oct 2007 15:05:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jede</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neue Rechtsschutz-Versicherungs AG]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer das Gleiche: Wir haben den Prozeß gewonnen und zu Gunsten unseres Mandanten ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 4.017,04 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 06.07.2007. Die hinter dem Gegner stehende Rechtschutzversicherung überweist 94,13 € zu wenig.Sie überweist die festgesetzten Kosten ohne Zinsen. Knallharte Rechner! Das Nachfordern der Zinsen verursacht erhebliche Kosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer das Gleiche: Wir haben den Prozeß gewonnen und zu Gunsten unseres Mandanten ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 4.017,04 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 06.07.2007. Die hinter dem Gegner stehende Rechtschutzversicherung überweist 94,13 € zu wenig.<span id="more-522"></span>Sie überweist die festgesetzten Kosten ohne Zinsen. Knallharte Rechner! Das Nachfordern der Zinsen verursacht erhebliche Kosten beim Anwalt. Da könnte man schon versucht sein, dem Mandanten die Zinsen zu schenken. Aber 94 € ?</p>
<p>Nun könnte man ja die Zwangsvollstreckung betreiben. Ist zwar nicht kostendeckend &#8211; aber immerhin. Der gegnerische Kollege teilte schon anläßlich der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit, daß er den Titel sofort an die hinter seinem Mandanten stehende Rechtschutzversicherung weitergeleitet habe und kollegialiter bitte, auf Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung zu verzichten.</p>
<p>Kann mir irgendjemand einen ehrenwerten Grund nennen, aus dem heraus der Rechtschutzversicherer nicht den gesamten Betrag zahlt, sondern derartige Spielchen treibt? Es ist doch kein Einzelfall, es ist bei manchem Versicherer der Regelfall.</p>
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		<title>NRV und die „Ermessenszession&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Aug 2007 11:10:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Melchior</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neue Rechtsschutz-Versicherungs AG]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher hatte ich die NRV als eher unkomplizierte Rechtsschutzversicherung kennen gelernt. Nun aber gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Gebühren für eine erbrechtliche Beratung. Diese hatte ich mit 190.- € angesetzt, NRV zahlt nur eine 0,55-Gebühr von 150,15 €. Auf meinen Hinweis, dass die Gebührenbemessung Sache des Anwalts und nicht der Rechtsschutzversicherung ist, wird mir folgender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher hatte ich die NRV als eher unkomplizierte Rechtsschutzversicherung kennen gelernt. Nun aber gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Gebühren für eine erbrechtliche Beratung. Diese hatte ich mit 190.- € angesetzt, NRV zahlt nur eine 0,55-Gebühr von 150,15 €. Auf meinen Hinweis, dass die Gebührenbemessung Sache des Anwalts und nicht der Rechtsschutzversicherung ist, wird mir folgender denkwürdiger Hinweis erteilt: </p>
<blockquote><p>
„In obiger Angelegenheit weisen wir darauf hin, das die Pflicht zur Begründung der anwaltlichen Gebühren aus dem Mandatsvertrag hergeleitet wird. Da wir unsere Versicherungsnehmerin von Gebühren freizustellen haben, geht dieser Anspruch auf uns über.&#8221;
</p></blockquote>
<p>Ah ja! <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/67.html" target="_blank" title="&sect; 67 VVG: Abweichende Vereinbarungen">§ 67 VVG</a> freischwebend analog? Das Recht (die Pflicht?) des Anwalts, die Höhe der angemessenen Gebühr zu bestimmen, geht auf die Rechtsschutzversicherung über, weil diese ihre Versicherungsnehmerin von dem Honoraranspruch des RA freizustellen hat? Oder sollte diese „aus dem Mandatsvertrag herzuleitende&#8221; Pflicht schon gar nicht dem RA, sondern der VN obliegen?</p>
<p>Fragen über Fragen! <img src='http://www.rsv-blog.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
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