Archive for the ‘NRV’ Category

NRV nervt

Montag, August 9th, 2010

In einer Owi-Sache hatte ich der NRV mitgeteilt, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen zu haben, da sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Gerichtsverfahren ergaben und gleichzeitig meine Gebührennote übersandt.

Daraufhin bat die NRV um übersendung der „Einstellungsverfügung“, verbunden mit Belehrungen über die Auskunftspflicht des VN (!) aus § 17 Abs. III ARB. Mit Rückfax teilte ich der NRV mit, dass es eine solche nicht gibt und übersandte vorsorglich die Abladung zum bzw. vom Gerichtstermin am o4.o8.2010.

Dies reicht der NRV immer noch nicht, jetzt fragt sie an, wann ich den Einspruch zurückgenommen habe. Schon klar: Nach Nr. 5115 VV RVG fällt diese Erledigungsgebühr nur an, wenn der Einspruch „früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird“.

Dass dieses allerdings der Fall sein dürfte, wenn ich schon am 16.o7.2010 mitteile, den Einspruch zurückgenommen zu haben und der Termin – ausweislich der Abladung – am o4.o8.2010 hätte stattfinden sollen, sei nur am Rande erwähnt.

Mal sehen, was als nächstes kommt. Wahrscheinlich muss ich noch meine Einspruchsrücknahme zur Prüfung übersenden o.ä. 🙁

NRV – kryptisch

Mittwoch, August 4th, 2010

Nachdem ich die NRV zum dritten Male gebeten hatte, sich endlich zur Frage der Kostendeckung zu äußern, kommt nun endlich eine Antwort. Nicht wirklich hilfreich, oder? 😉

Spiel mit den Zinsen

Mittwoch, Oktober 17th, 2007

Immer das Gleiche: Wir haben den Prozeß gewonnen und zu Gunsten unseres Mandanten ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 4.017,04 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 06.07.2007. Die hinter dem Gegner stehende Rechtschutzversicherung überweist 94,13 € zu wenig. (mehr …)

NRV und die „Ermessenszession“

Dienstag, August 21st, 2007

Bisher hatte ich die NRV als eher unkomplizierte Rechtsschutzversicherung kennen gelernt. Nun aber gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Gebühren für eine erbrechtliche Beratung. Diese hatte ich mit 190.- € angesetzt, NRV zahlt nur eine 0,55-Gebühr von 150,15 €. Auf meinen Hinweis, dass die Gebührenbemessung Sache des Anwalts und nicht der Rechtsschutzversicherung ist, wird mir folgender denkwürdiger Hinweis erteilt:

„In obiger Angelegenheit weisen wir darauf hin, das die Pflicht zur Begründung der anwaltlichen Gebühren aus dem Mandatsvertrag hergeleitet wird. Da wir unsere Versicherungsnehmerin von Gebühren freizustellen haben, geht dieser Anspruch auf uns über.“

Ah ja! § 67 VVG freischwebend analog? Das Recht (die Pflicht?) des Anwalts, die Höhe der angemessenen Gebühr zu bestimmen, geht auf die Rechtsschutzversicherung über, weil diese ihre Versicherungsnehmerin von dem Honoraranspruch des RA freizustellen hat? Oder sollte diese „aus dem Mandatsvertrag herzuleitende“ Pflicht schon gar nicht dem RA, sondern der VN obliegen?

Fragen über Fragen! 😉