Archive for the ‘Itzehoer’ Category

Itzehoer – kneift und schweigt

Mittwoch, Oktober 8th, 2014

Über das merkwürdige Verständnis der Itzehoer bezüglich ihrer Selbstbeteiligung war bereits berichtet worden.

Zwischenzeitlich beschäftigt sich nicht nur die BaFin mit dieser Frage, die Itzehoer hat auch „klammheimlich“ die zunächst einbehaltene Selbstbeteiligung von 75.- € überwiesen – natürlich ohne jeden Kommentar und ohne jede Begründung.

Eigene Fehler einzugestehen, wäre aber auch zu viel verlangt – jedenfalls von der Itzehoer.

Der BGH zur Verständlichkeit von ARB

Sonntag, August 31st, 2014

Der BGH spricht im Urteil IV ZR 88/13 vom 16.o7.2014 wahre Worte gelassen aus:

16 aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12, VersR 2013, 995 Rn. 10 m.w.N.). Liegt – wie hier – eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 – IV ZR 127/12, […] Rn. 13; vom 8. Mai 2013 – IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).

Ein praktisches Beispiel:

In § 5 Abs. II lit. c) der ARB der Itzehoer heißt es:

„Entstehen aus demselben Ereignis mehrere Leistungsarten, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht“.

1. Fall: Bußgeldbescheid wegen unerlaubten Überholens.
2. Fall: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (pikanterweise auch die Itzehoer) belastet in der Folge den SFR der Mandantin wegen eines angeblich durch dieses Überholen verursachten Unfalls.

Die Mandantin wehrt sich gegen diese Rabattbelastung.

Laut Itzehoer-RSV fällt die Selbstbeteiligung hier zwei Mal an, „da das hier streitige Handeln der Haftpflichtversicherung nicht auf den Unfalltag datiert. Es handelt sich hier im unterschiedliche Ereignisse.“

M.E. sind dagegen „aus demselben Ereignis“ – nämlich dem unerlaubten Überholen – sowohl eine Bußgeldsache als auch eine Zivilsache entstanden. Dass die Rabattbelastung (denknotwendig) zeitlich nachfolgt, dürfte dagegen gänzlich unerheblich sein, zumal sie kausal durch „das selbe Ereignis“ bedingt ist.

Verstehe ich den § 5 Abs. II lit. c) der ARB nun falsch oder die Itzehoer?

P.S.: Ein Kollege kam hier auf § 305 c Abs. II BGB:

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Auch kein schlechter Ansatz.

Die Itzehoer ficht das natürlich alles nicht an. Mal sehen, was die BaFin dazu sagt.

Update 22.o9.2014: Stellungnahmen bezüglich der BaFin-Beschwerde liegen noch nicht vor, aber die Itzehoer hat jetzt stillschweigend die einbehaltene („doppelte“) Selbstbeteiligung überwiesen. 😉

Itzehoer – nervt nur noch

Donnerstag, Juli 31st, 2014

Das ist wohl das erste Mal, dass eine Rechtsschutzversicherung es schafft, mit ein und demselben Fall hier dreier Beiträge gewürdigt zu werden, hier und hier und jetzt nochmals:

Zwischenzeitlich wurde weitere vermeidbare Korrespondenz gewechselt, meistens nur bestehend aus ein oder zwei Sätzen, die kaum verständliche Nachfragen beinhalteten. Inzwischen ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten eingestellt und die Sache an die Bußgeldsache abgegeben worden.

Daraufhin entsprechende Nachricht und neue aktualisierte Rechnung an Itzehoer. Eine Zahlung erfolgt natürlich wieder nicht (Forderung inzwischen über 500.- €) vielmehr weitere Fragen:

Schreiben vom 24.o7.2014: „Bitte übersenden sie uns den Einstellungsbeschluss“ Zweifelt man meine Angaben etwa an? Frechheit !

Rückfax vom 25.o7.2014: „Es gibt (natürlich) keinen !“

Sollte man als Rechtsschutzversicherer wissen: Bei Einstellung nach 170 II StPO und Abgabe an die Bußgeldstelle nach § 43 OwiG gibt es keinen „Einstellungsbeschluss“, sondern nur einen entsprechenden Aktenvermerk.

Itzehoer begreift immer noch nichts. Neues Schreiben vom 24.o7.2014: „Bitte übersenden sie uns den Einstellungsbeschluss Strafverfahren.“

Rückfax: „S. Anlage (Rückfax vom 25.o7.2014)“

O.K. vielleicht ein bisschen wortklauberisch, aber es reicht jetzt! Also Rechnung an Mandanten mit kurzer Schilderung der Sachlage und Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten bei der BaFin.

Update: Ob man bei Itzehoer wohl diesen Beitrag gelesen hat? Am o1.o8.2014 schon wieder ein Schreiben:

„Sie teilten mit, das Strafverfahren ein eingestellt und die Sache an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden. Bitte belegen Sie dies mit Unterlagen.“

Nö. Wenn man mir nicht glaubt (und erst recht nicht zahlt), möge man es lassen. Schreiben an Mandanten nebst Rechnung ist sowieso raus.

Itzehoer – Ignoranz pur

Donnerstag, Juni 5th, 2014

Die Itzehoer Rechtsschutz weigert sich, eine als Vorschuss geltend gemachte Erledigungsgebühr zu zahlen. Mein freundlicher Hinweis an die Itzehoer auf diesen Artikel zeitigte leider nur ein ganz schlaues Schreiben:

… bitten höflichst um Übersendung Ihrer Einlassung sowie der Einstellungsmitteilung zur Einsicht. Nach den uns bisher vorliegenden Unterlagen vermögen wir den Anfall einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht zu erkennen.

Hätte man jedenfalls diese Unterlagen wirklich studiert, wäre schon klar, dass wegen einer Tat am o2.o5.2014 bisher wohl kaum die Ermittlungsakte der StA vorliegen kann – und noch weniger eine Einlassung und eine Einstellungsmitteilung. Das Problem ist ersichtlich auch ein anderes: Man hat offensichtlich § 9 RVG nicht im Mindesten verstanden. Bekanntlich lautet dieser wie folgt:

„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“

Wie eigentlich unschwer zu erkennen ist, geht es hier um eine Zukunftsprognose. Daher kommt es in keiner Weise darauf an, ob die Itzehoer den (tatsächlichen) „Anfall einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG … erkennen“ kann, sondern auf „voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen“. Dass diese aller Voraussicht nach kaum niedriger ausfallen werden als die hier streitige Erledigungsgebühr, will man dort offensichtlich nicht begreifen.

Itzehoer – Wer lesen kann …

Montag, Juni 2nd, 2014

Die Itzehoer ist wohl eine der letzten Versicherungen, die sich der völlig antiquierten Zahlungsmethode per Verrechnungsscheck bedient. Geradezu frech ist es allerdings, wenn in Kenntnis dessen schon ausdrücklich um Zahlung per Überweisung gebeten wird und die Itzehoer dennoch einen Verrechnungsscheck schickt.

Und noch ärgerlicher ist es, wenn Itzehoer dann noch nicht einmal den erbetenen Vorschuss zahlt wird, sondern lapidar schreibt: „Die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG haben wir zunächst unberücksichtigt gelassen.“ Weshalb das Unsinn ist, wurde hier bereits ausführlich dargestellt. Zur Lektüre sehr empfohlen, liebe Itzehoer!

Itzehoer Versicherung – Kein Vertrauen

Dienstag, Februar 13th, 2007

Die Kieler Rechtsanwältin Sabine Vollrath hat einen Bericht über die Itzehoer Versicherung an die Redaktion geschickt:

Nach einem klagabweisenden Urteil in einem Arzthaftungsprozess vor einem norddeutschen Landgericht berechnete ich nach Prüfung des Urteils und Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens für die Mandantin die Gebühr nach Nr. 2201 VV RVG für die Prüfung der Erfolgsaussicht.

Antwort der Itzehoer Versicherung: „Die Prüfung des Urteil gehört zur Instanz. Sie können daher nichts dafür berechnen.“

Also habe ich dem Sachbearbeiter mal fix den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.08.2006 geschickt, in dem steht: „Die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels gehört auch nicht mehr zu den Tätigkeiten, die mit den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten sind“

Die Antwort: „Kostenschutz für die II. Instanz oder Prüfung des Rechtsmittels war weder erbeten noch erteilt worden. Wir können diese Prüfung auch rückwirkend nicht schützen, weil wir hinreichende Erfolgsaussicht rückwirkend nicht erkennen. Daher tragen wird die Kosten, sollten diese denn entstanden sein, nicht.“

Im Telefonat mit dem Sachbearbeiter wurde dann nachgelegt: Es sei ja wohl unmöglich, wenn ich denn schon eine Instanz verloren habe, diese Gebühr zu berechnen. (Na wann sonst käme die Gebühr denn wohl überhaupt in Betracht ?)

Mit anderen Worten: Die Itzehoer zahlen diese Gebühr nie.

Es ist die einzige Versicherung, mit der ich bislang diesbezügliche Probleme hatte! Ich werde also zukünftig gleich nach Eingang des Urteils die Kostendeckungszusage für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels einholen !

Es ist schon interessant, auf welche unkulante Ideen manche Sachbearbeiter kommen, um ihrem Arbeitgeber ein paar Kosten zu sparen. Nur gut, daß auch die Versicherungsnehmer manchmal Ideen haben. Zum Beispiel dann, wenn es um die Auswahl seriös und zuverlässig arbeitender Versicherer geht, an die die Prämien später mal gezahlt werden.

Es ist bei solch einem Regulierungsverhalten auch immer anzuraten, nicht nur die Deckungszusage, sondern gleich auch einen Vorschuß anzufordern. Auf Vertrauensbasis kann man vor dem Hintergrund des beschriebenen Verhaltens des Versicherers nicht arbeiten.