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Itzehoer Versicherung – Kein Vertrauen

13. Februar 2007, 9:01 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Die Kieler Rechtsanwältin Sabine Vollrath hat einen Bericht über die Itzehoer Versicherung an die Redaktion geschickt:

Nach einem klagabweisenden Urteil in einem Arzthaftungsprozess vor einem norddeutschen Landgericht berechnete ich nach Prüfung des Urteils und Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens für die Mandantin die Gebühr nach Nr. 2201 VV RVG für die Prüfung der Erfolgsaussicht.

Antwort der Itzehoer Versicherung: “Die Prüfung des Urteil gehört zur Instanz. Sie können daher nichts dafür berechnen.”

Also habe ich dem Sachbearbeiter mal fix den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.08.2006 geschickt, in dem steht: “Die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels gehört auch nicht mehr zu den Tätigkeiten, die mit den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten sind”

Die Antwort: “Kostenschutz für die II. Instanz oder Prüfung des Rechtsmittels war weder erbeten noch erteilt worden. Wir können diese Prüfung auch rückwirkend nicht schützen, weil wir hinreichende Erfolgsaussicht rückwirkend nicht erkennen. Daher tragen wird die Kosten, sollten diese denn entstanden sein, nicht.”

Im Telefonat mit dem Sachbearbeiter wurde dann nachgelegt: Es sei ja wohl unmöglich, wenn ich denn schon eine Instanz verloren habe, diese Gebühr zu berechnen. (Na wann sonst käme die Gebühr denn wohl überhaupt in Betracht ?)

Mit anderen Worten: Die Itzehoer zahlen diese Gebühr nie.

Es ist die einzige Versicherung, mit der ich bislang diesbezügliche Probleme hatte! Ich werde also zukünftig gleich nach Eingang des Urteils die Kostendeckungszusage für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels einholen !

Es ist schon interessant, auf welche unkulante Ideen manche Sachbearbeiter kommen, um ihrem Arbeitgeber ein paar Kosten zu sparen. Nur gut, daß auch die Versicherungsnehmer manchmal Ideen haben. Zum Beispiel dann, wenn es um die Auswahl seriös und zuverlässig arbeitender Versicherer geht, an die die Prämien später mal gezahlt werden.

Es ist bei solch einem Regulierungsverhalten auch immer anzuraten, nicht nur die Deckungszusage, sondern gleich auch einen Vorschuß anzufordern. Auf Vertrauensbasis kann man vor dem Hintergrund des beschriebenen Verhaltens des Versicherers nicht arbeiten.