Archiv für 'HDI'

Vorbildfunktion

11. Januar 2010, 17:21 Uhr -- geschrieben von: RA Jede

Wenn das so bleibt werde ich noch zum HDI-Gerling-Fan:

  • Deckungsanfrage am 05.01.2010 raus.
  • Morgens am 11.01.2010 Antwort per Fax
  • Adressierung ist fehlerfrei
  • Ansprechpartner (Assessorin) mit Durchwahl benannt, nicht dieses anonyme “Ihr Serviceteam”
  • Unser Aktenzeichen am Bildschirm lesbar trotz Faxversand
  • Anrede: Sehr geehrte Damen und Herren

Die Antwort besteht aus einem klaren deutschen Satz:

Rechtsschutz besteht im vertraglich vereinbarten Umfang für die Zwangsvollstreckung.

Da ist man bereit zu unterstellen, daß eine tel. Nachfrage auch sofort ergibt, welcher Umfang vertraglich vereinbart ist. Anlaß dies aufzuführen war in diesem Fall sicher nicht. Da nimmt man dann den unsinnigen Zusatz mit einen Lächeln hin:

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür wir um Verständnis bitten.

Nicht ganz neu – aber immer wieder ein Ärgernis…

9. Januar 2007, 0:18 Uhr -- geschrieben von: RA Strunk

Geiz ist auch 2007 immer noch geil. Nicht nur bei Saturn.

Mit dem nachstehenden, durch die verantwortlichen Verbandsfunktionäre ohne jegliche Berührungsangst mit dem presserechtlichen Trennungsgebot auf der Startseite des offiziellen Internet-Auftritts des Handballverbandes Schleswig-Holstein veröffentlichten Text gehen die HDI-Versicherungen auf Bauernfang:

“Neu für HDI-Rechtsschutzkunden: Kostenfreie Beratung durch Anwälte.

 

„Fragen statt Klagen!“… so könnte man den neuen Service der HDI-Rechtsschutz-Versicherung interpretieren. Je nach Deckungsumfang besteht für Rechtsschutzkunden häufig ein zusätzlicher Beratungsbedarf bei der Lösung diverser Rechtsprobleme des Alltags, wie z.B.:

 

§          aus dem Scheidungsrecht

§          bei Mietangelegenheiten

§          bei Problemen mit dem Arbeitgeber

 

Die Kosten einer Fachberatung können hoch sein, bis zu EUR 220,–.

 

Ab sofort besteht in solchen Fällen für alle HDI-Rechtsschutz-Kunden (auch für diejenigen, die bislang lediglich eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben) die Möglichkeit, sich in jeder Lebenslage Rechtsberatung per Telefon einzuholen. Diese anwaltliche Fachberatung ist kostenlos und unabhängig vom bestehenden Deckungsschutz. Vom Schadenssachbearbeiter wird man in solchen Fällen an einen unabhängigen Anwalt weitergeleitet und erhält dort professionelle Beratung per Telefon. Der Anrufer zahlt lediglich die Telefongebühren (12 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz). Die spezielle Servicenummer wird allen HDI-Rechtsschutzkunden schriftlich mitgeteilt.”

Ich überlege inzwischen ernsthaft, ob sich wohl eine anwaltliche, kompetente (Rechtsschutz-)Versicherungsberatungs-Hotline lohnt, mit der man – gegen ein bescheidenes Salär für die anzustellenden Stundenlöhner – die Ratsuchenden erstmal darüber aufklärt, wer ihr eigentlicher Gegner ist…

Was mich daneben noch umtreibt: Ich kenne bislang keine(n) Kollegen/-in, der/die offen zugibt, bei solchen Versicherer-Aktionen als “unabhängiger Anwalt” (!) mitzuwirken.
Wen beauftragen die dann bloß? Oder stimmt das am Ende alles gar nicht – und es sitzen da in Wirklichkeit lauter Angestellte der HDI am Telefon…?

HDI – Was heisst das?

1. November 2005, 16:11 Uhr -- geschrieben von: RA Feske

HDI als Kurzform für – “Hilft Dir Immer” – das gibt es leider nur in der Eigenwerbung dieses Versicherungskonzerns. Treffender wäre wohl die Deutung als Kurzform für
-”Haben Die Ideen!”-
Wenn es um das Bezahlen von Rechtsanwaltsgebühren geht, fällt den Damen und Herren in Hannover nämlich offensichtlich immer etwas ein – nur: Leider nichts Gutes für den zahlenden Versicherungsnehmer! Man könnte auch texten HDI -Hilft Dir Irgendwann!”-, wie der nachfolgende Rechtsschutzfall zeigt:

In einer Verkehrsstrafsache, die – im Falle einer Verurteilung meines bei dem HDI rechtsschutzversicherten Mandanten – mit erheblicher Strafe bedroht und mit sehr einschneidenden strafrechtlichen Nebenfolgen verbunden ist (Für Insider: Es geht um §§ 315 c, 142 StGB) teile ich dem HDI meine Mandatierung mit, schildere kurz den Tatvorwurf und bitte um Erklärung zum Kostenschutz sowie Ausgleich der damit zugleich übersandten, detaillierten Vorschusskostenrechnung.
Der HDI: Fordert 1 Woche später “das behördliche Schreiben, aus dem sich der Tatvorwurf ergibt” an.
Eine Kopie der Ladung des Versicherten zur Beschuldigtenvernehmung sollte dem HDI wohl reichen, denkt mein Büro und versendet eine solche am selben Tag per Fax an den HDI.
Der HDI: Benötigt danach erst einmal weitere 2 Wochen Denkpause. Erst dann geht die angeforderte Kostendeckungszusage in meinem Büro ein. Geld geht auf meinem Konto nicht ein.
Weitere 2 Wochen später fragt mein Mandant – als Vertragspartner des HDI – selbst telefonisch in Hannover nach, ob Zahlung nun von dort erfolgt oder er meine Rechnung selbst ausgleichen muss. Er erhält zur Antwort, das die Zahlung nun von dort veranlasst werde.
Der HDI: Schreibt und zahlt innerhalb 1 weiterer Woche. Jedoch: Gezahlt wird noch nicht einmal ein Drittel des angeforderten Vorschusses, zudem werde ich aufgefordert “den aktuellen Sachstand” zu berichten.

HDI – Ärger auf Raten

14. Juli 2005, 16:58 Uhr -- geschrieben von: RA Senft

Nun, vorausgeschickt: der Anwalt hat irgendwann seine vollständigen Gebühren erhalten. Aber der Aufwand, der dazu erforderlich war, lag deutlich über dem Aufwand für die eigentliche Fallbearbeitung, die die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderte. Und die Schwierigkeiten die hier von der HDI produziert wurden, sollten, so man, was von den Sachbearbeitern einer Rechtsschutzversicherung wohl erwartet werden kann, auch nur die Grundzüge des Kosten- und Gebührenrechtes kennt, gar nicht erst auftreten.

Chronologisch:

09.11.2004 Deckungsanfrage unter Hinweis auf Dringlichkeit und Verjährungseintritt zum 28.11.2004

12.11.2004 Anforderung weiterer Unterlagen durch HDI

16.11.2004 Übersendung der erbetenen Unterlagen an HDI

25.11.2004 Anruf bei HDI, warum keine Reaktion auf Deckungsanfrage; Antwort seitens HDI: Grund für die Nichtbearbeitung sei, dass die Sachbearbeiterin halt in Mutterschaftsurlaub sei! Ja, soll der Versicherungsnehmer hier vielleicht ein, zwei Jahre auf seine Deckungszusage warten, bis die Sachbearbeiterin wieder aus dem Mutterschaftsurlaub zurück ist?

25.11.2005 also doch: Deckungszusage per Fax

26.11.2005 Vorschußanforderung für das Mahnverfahren an HDI unter Berücksichtigung der vom Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbeteiligung

10.12.2005 Zahlung des Vorschusses durch HDI (bis dahin dann o.K.)

17.12.2004 nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid – übliche Vorschußanforderung i.H.v. € 177,48 für das Erkenntnisverfahren

22.12.2004 Zahlung (€ 154,28) unter Abzug von € 23,20 (Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV)

22.12.2004 Hinweis an HDI, dass nach § 17 Nr. 2 RVG Mahn- und Erkenntnisverfahren zwei Angelegenheiten und daher zweimal Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV abrechenbar

29.12.2004 also doch: Zahlung der bislang zu Unrecht abgezogenen Auslagenpauschale i.H.v. € 23,20 durch HDI

22.03.2005 nach Verfahrensabschluß die übliche Abrechnung an HDI unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin geleisteter Vorschüsse; die berechtigte Restgebührenforderung beträgt € 154,28

07.04.2005 Antwort HDI: die Endabrechnung sei unverständlich. Der Betrag i.H.v. € 154,28 wurde bereits am 22.12.2004 ausgeglichen

11.04.2005 Hinweis an HDI, dass weil am 22.12.2004 ein Betrag i.H.v. € 154,28 beglichen wurde (und damit bis dahin entstandene Gebührenforderungen erloschen) diese Zahlung wohl kaum den nach dieser Zahlung überhaupt erst entstandenen weiteren Gebühren entgegen gehalten werden könne.

12.04.2005 Antwort von HDI: da es sich bei der Rechung vom 22.03.2005 um eine Endabrechnung handelt, wird gebeten, mitzuteilen, wo genau der Selbstbehalt berücksichtigt wurde