Archiv für die Kategorie „Deurag“

Die ollen Kamellen sind ausgelutscht….

Mittwoch, 30. Januar 2008

Wir haben darüber berichtet, daß die DEURAG versucht hat, sich dem Deckungsschutz in einer Bußgeldsache dadurch zu entziehen, daß sie wegen angeblicher Mutwilligkeit den Deckungsschutz verweigerte.

Nach dem von uns durchgeführten Stichentscheid zahlte heute die DEURAG die Kosten der Bußgeldsache und des Stichentscheides kommentarlos am letzten Tage der Frist!

Na also, geht doch! Nur warum nicht gleich so?

Die DEURAG versucht es mit ollen Kamellen…

Freitag, 11. Januar 2008

Nachdem hier schon verschiedentlich die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der DEURAG aufkam, weil Rechnungen einfach von ihr nicht beglichen wurde, versuchen die Wiesbadener nunmehr, sich unter Hinweis auf ein angebliches Mißverhältnis gemäß Â§ 18 I a ARB ihrer Deckungspflicht zu entziehen.

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall und Schadensersatzansprüche i.H.v. 5.500,00 € geltend gemacht. Dafür gab die DEURAG Deckungsschutz. Gleichzeitig wurde der eigenen Haftpflichtversicherung bedeutet, die Ansprüche der Gegenseite abzulehnen. Sodann erhielt der Mandant in der Unfallsache einen Verwarnungsgeldbescheid der Polizei i.H.v. 35,00 €. Gegen diesen wehrte sich der Mandant und wir haben das Bußgeldverfahren für ihn zur Einstellung gebracht. Auf die Schlußrechnung von 288,08 € reagierte die DEURAG dann mit der Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB.

Völlig schmerzbefreit beauftragte uns der Mandant mit einem Stichentscheid, der für beide Seiten bindend ist.

Diesen geben wir hier statt eines weiteren Kommentares wörtlich wieder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen auf Ihr Schreiben vom 11.1.08 Bezug, mit dem Sie den Versicherungsschutz nach § 18 I a ARB abgelehnt haben und unseren Mandanten auf die Möglichkeiten des Stichentscheids hingewiesen haben.
Unser Mandant hat uns mit einem Stichentscheid gemäß Â§ 18 II 1 ARB beauftragt.
Soweit der Versicherungsschutz gemäß Â§ 18 I a ARB unter Hinweis auf das grobe Mißverhältnis des Kostenaufwandes unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft zum angestrebten Erfolg versagt wurde, ist dem nicht zu folgen.
Es ist anerkannt, daß sich das grobe Mißverhältnis nicht nur durch die bloße Gegenüberstellung der Kosten – hier Verwarnungsgeldbescheid i.H.v. 35,00 € und Rechtsverfolgungskosten gemäß Schlußrechnung i.H.v. 288,08 € – bestimmt, sondern daß auch immaterielle Ziele zu berücksichtigen sind. (Prölls-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., zu ARB 94 § 18 Rdnr. 3).
Aus diesen Gründen ist eine Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB auch in Fällen von geringfügigen Bußgeldern ausgeschlossen. (Prölls-Armbrüster, ebenda).
Dessen ungeachtet kann in der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid im hier konkret zu beurteilenden Fall keine Mutwilligkeit, resp. auffallendes Mißverhältnis erkannt werden. Der Verwarnungsgeldbescheid beruht auf einem Verkehrsunfall, für dessen zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Ihnen Deckungsschutz gewährt wurde (Sch.-Nr.: 0085XXXXX-XXXXXXXXX-XXXXXXXX).
Hierdurch wurde die Verteidigung im Bußgeldverfahren besonders gewichtet. Zwar hat die bußgeldrechtliche Entscheidung keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die zivilrechtliche Frage, jedoch kommt dem Bußgeldverfahren insoweit Bedeutung zu, als die Hftpflichtversicherungen sich in 95% der Fälle in ihrem Regulierungsverhalten an der Entscheidung der Bußgeldbehörde orientieren.
Für Ihren VN ging es somit nicht nur um die Verteidigung gegen den Verwarnungsgedbescheid, sondern gleichzeitig auch um die Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinsichtlich des geltend gemachten Schadens i.H.v. 5.500,00 € und darum, durch den positiven Ausgang des Bußgeldverfahrens seine eigene Haftpflichtversicherung dazu zu bewegen, die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückzuweisen.
Schließlich ist auch die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, die sich seit einem Jahr zeigt, wertend miteinzubeziehen, wonach bei gehäuften Verstößen unterhalb der Punktegrenze diese Führerscheinmaßnahmen ergreift.
Eine Mutwilligkeit kann daher in dem Verhalten Ihres VN unter keinen Gesichtspunkten gesehen werden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß Sie die Kosten fristwahrender Tätigkeiten nach Einleitung des Stichentscheides zu tragen haben (§ 18 III 2 ARB). Wenn dies für Kosten nach Einleitung des Stichentscheidverfahrens gilt, dann erst Recht für Kosten, die vor Ablehnung des Deckungsschutzes angefallen sind.
Da dieser Stichentscheid für Sie gemäß Â§ 18 II 2 ARB bindend ist, haben wir Sie aufzufordern, die Kosten i.H.v. 288,08 € gemäß Schlußrechnung v. 8.1.08 bis zum 18.1.08 auf unser o.a. Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten für den Stichentscheid, die gemäß Â§ 18 II 1 ARB Sie zu tragen haben, berechnen sich wie folgt:
Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0800031
Gegenstandswert: 300,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,5 37,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 37,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 7,50 €
Zwischensumme netto 45,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 8,55 €
zu zahlender Betrag 53,55 €

Wir bitten um Überweisung auf unser o.a. Konto.
Mit freundlichen Grüßen
Handschumacher,
- Rechtsanwalt -”
Da die DEURAG aufgrund des bindenden Stichentscheides nun nicht nur die Kosten der Verteidigung i.H.v. 288,08 € übernehmen muß, sondern auch noch die Kosten für den Stichentscheid i.H.v. 53,55 € zu tragen hat, stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Sachbearbeiters der DEURAG unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Leider geben die ARBs der Versichertengemeinschaft keine Handhabe gegen Rechtsschutzversicherer, die mit dem allseits bekannten “kann man ja mal versuchen” die Beitragslast weiter erhöhen….

DEURAG – Geiz ist nicht geil

Dienstag, 23. Oktober 2007

Der Mandant ist krankentagegeldversichert und klagt gegen seine Versicherung auf Fortzahlung des Krankentagegeldes, der Versicherer meint, er sei berufsunfähig. Die DEURAG begrenzt die Deckungszusage auf die bereits fälligen Zahlungen und lehnt Versicherunsschutz für den von uns beabsichtigten Feststellgunsantrag für künftige Zahlungen ab:

“Die Zusage bezieht sich nur auf in der Vergangenheit liegende Ansprüche und nicht auf zukünftige wiederkehrende Leistungen.

Diese Einschränkung des  Versicherungsschutzes (Hervorhebung durch Blogautor) ergibt sich aus der Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers gem. § 17 ARB 2000. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zu gehen.

Bei der Klage auf die bereits fälligen Ansprüche wird grundsätzlich geklärt werden, ob ein Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes besteht. Zusätzlich kann die Klage um die weiteren monatlich fälligen Beträge erweitert werden (vlg. BGH IV ZR 13/00, van Bühren/Plote, ARB-Kommentar 2007, § 17 Rdn. 26)

…”

Wir haben das dem Mandanten erläutert und ernsthaft überlegt, ob wir das Mandat kündigen. Der Mandant wurde daraufhingewiesen, daß die vierzehntägig (nicht monatlich) fälligen künftigen Zahlungen auch von uns vierzehntägig klageerweiternd geltend gemacht werden können, sofern er jeweils eine Deckungszusage einholt oder selbst die anfallenden Kosten trägt. Ich hätte zu gerne gewußt, ob der Kostenbeamte bei jedem Gebührensprung die erhöhten Gerichtskosten angefordert hätte. Gericht und Gegnervertreter hätten uns dafür gehaßt :-)

Nun passiert, was passieren mußte: Die anschließend fälligen Beträge wurden nicht klageerweiternd geltend gemacht und der Gegner ist bereit, einen Vergleich in Höhe von 50% der Klageforderung abzuschließen gegen Aufhebung des Vertrages.

Es wird schwierig werden, sich mit dem Gegner auf 50 % der bis jetzt angefallenen Beträge zu einigen.

DEURAG in Zahlungsschwierigkeiten?

Mittwoch, 17. Oktober 2007

Dieser Verdacht drängt sich auf, da die DEURAG in allen hiesigen Angelegenheiten im Jahre 2007 weder Vorschüsse, noch Rechnungen beglichen hat.

Auch auf schriftliche Mahnungen reagiert Wiesbaden nicht.

Erst ein vehementer, mahnender Telefonanruf führt zu einer Überweisung.

Auf Nachfrage am Telefon, warum man auf Rechnungen und Mahnungen nicht reagiere, bekommt man nur ein Schweigen von den Sachbearbeitern. Die DEURAG sollte im eigenen Interesse ihr Zahlungsmanagement dringend überarbeiten.

Sonst kommen wir nicht umhin, die Vorschüsse direkt beim Versicherten anzufordern.

Der DEURAG ist die Verteidigung zu teuer

Mittwoch, 11. Juli 2007

Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg teilt der Redaktion seine Erfahrungen mit der DEURAG mit:

Bußgeldverfahren. Dem Betroffenen, Versicherungsvertreter, wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 19 kmh vorgeworfen. Die Einstellung des Verfahrens wurde beantragt. Das Lichtbild ist mangelhaft.

Die DEURAG lehnt Deckung gem. § 18 Ia ARB ab, weil die zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten das verhängte Bußgeld erheblich übersteigen, eventuell hinzu zu setzende Sachverständigenkosten dabei noch unberücksichtigt blieben und eine nicht rechtsschutzversicherte Person einen solchen Bußgeldbescheid in der vorliegenden Höhe nicht angreifen würde. Damit fehle es auch an der Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung im Sinne der ARB. Auf die Möglichkeit des Stichentscheids wird hingewiesen.

Wofür bekommt die DEURAG eigentlich Prämien?

Eigentlich sollte ein Teil der Prämien für die Aus- und Fortbildung der Schadenssachbearbeiter aufgewandt werden. Es steht zu befürchten, daß die DEURAG in dieser Hinsicht den Teil zu gering gehalten haben könnte. Das oben beschriebene Verhalten deutet darauf hin.

Nur nebenbei sei erwähnt, daß eine anwaltliche Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid, der z.B. die Eintragung von 3 Punkten zur Folge hätte, auch kaum durch einen nicht versicherten Betroffenen gewollt wird.

Eben weil die Verteidigung gegen ein Verwarnungs- oder Bußgeld in den meisten Fällen gleichermaßen unwirtschaftlich für den Betroffenen wäre, schließt er eine Rechtsschutzversicherung ab. Wenn der Versicherer sich dann aber – wie die DEURAG in diesem Fall – seinerseits auf Unwirtschaftlichkeit beruft, kann sich der Mensch die Ausgaben auch sparen. Oder sich bei einem anderen Versicherer eindecken.

Bestechung durch die DEURAG?

Freitag, 9. März 2007

Seit dem 01.01.2007 bietet die DEURAG mit ihrem Tarif “SB-Vario” die Möglichkeit, über die Höhe der Selbstbeteiligung zu entscheiden. Es wird eine Selbstbeteiligung von 300,- Euro je Rechtsschutzfall vereinbart. Diese ermäßigt sich auf 150,- Euro, wenn ein Anwalt aus dem Kreis der von der DEURAG empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.

Quelle: Werbe-Flyer des Versicherers

Wenn ich mir als Kunde überlege, daß mir der Versicherer 150 Euro schenkt, damit ich zu einem Anwalt seines Vertrauens gehe, macht mich das schon stutzig. Vielleicht wäre es dann doch besser, gleich einen Versicherungsvertrag ohne Selbstbeteiligung abzuschließen und sich einen Anwalt selbst auszusuchen, der es nicht nötig hat, seine Mandanten über “Geschenke” von Versicherungsunternehmen zu akquirieren.

DEURAG: Es geht auch anders – es geht nämlich gar nichts

Mittwoch, 28. Februar 2007

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet nichts Gutes über die DEURAG:

Wir erhalten Anfang Januar das Mandat eines Unternehmens, für das wir schon das ein oder andere gemacht hatten, und das wir gerne als Dauer-Mandantin gewinnen wollen. Es geht um die Abwehr einer Kündigungsschutzklage eines gekündigten Mitarbeiters.

Gütetermin 11.1., der in einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Mandantin vorbereitet wird. Im Gütetermin kommt es zu einem Vergleich, wobei die Abfindung etwas unter der vorgegebenen Grenze liegt.

In der telefonischen Information über den Ausgang des Rechtsstreits erwähnt der Geschäftsführer erstmals, daß man einen Rechtsschutversicherungs-Vertrag habe, die Police wird am selben Tag gefaxt. Wir faxen unsere Deckungsanfrage, Kostenberechnung und einen Terminsbericht an die Deurag. Wenige Tage später das dann vom Gericht eingegangene Verhandlungsprotokoll.

Es tut sich nichts, wir telefonieren mit der Mandantschaft. Die wundert sich, daß nichts passiert und schaltet ihren Versicherungsmakler ein, der sich ein paar Tage später meldet und wir faxen ihm am 16.2. nochmals die ganzen Unterlagen.

Heute Anruf beim Versicherungsmakler, wie es denn mit unserem Honorar sei. Man habe noch nichts erreicht, außerdem habe man ja die Unterlagen erst seit dem 16.2.. Der Hinweis, daß mich das wenig interessiert, weil die bei uns zum ersten Mal am 11.1. an die Deurag rausgegangen seien, zählt dort nicht. Die Deurag habe den Makler aufgefordert, daß dieser sich die Unterlagen erst mal beim Anwalt besorge!?

Wir haben jetzt den Mandanten um einen Rat gebeten, wie es weiter gehen soll.

Schade, daß die DEURAG die Chance verpaßt hat, sich durch unkompliziertes Verhalten bei ihrer Versicherungsnehmerin für deren Prämienzahlungen in sicherlich nicht unbeträchtlicher Höhe zu bedanken.

Deurag: Mehr geht nicht

Freitag, 8. September 2006

Wieder ein Lob für die DEURAG: Am 30.08. ging unsere Bitte um Deckungszusage raus, am 04.09. kam bereits die Zusage, und zwar für die außergerichtliche Interessenswahrnehmung und gleichzeitig für die 1. Instanz. Und nicht nur das: Zugleich wurde eine Vorschusszahlung angeboten, obwohl wir gar nicht darum gebeten hatten. Mehr geht wirklich nicht.

DEURAG – die Schnelle

Montag, 10. Juli 2006

Schreiben vom 04.07.2006 mit der Bitte um Kostenausgleich von angefallenen Gerichtskosten in OWi-Sache.

Antwort am 06.07.2006: “Die erbetene Kostenanweisung haben wir veranlaßt”

DEURAG – Insolvent?

Freitag, 10. März 2006

Am 21. November 2005 habe ich die DEURAG in einer Verkehrsstrafsache um die Erteilung der Deckungszusage und um die Hereingabe eines Vorschusses auf das zu erwartenden Honorar gebeten. Am 25. November 2005 war die Deckungszusage in unserem Postkasten. Die DEURAG kündigte an:

Eine Vorschußzahlung ist … gleichzeitig angewiesen.

Die Zahlung ist allerdings bis heute nicht eingegangen. Auch nicht nach meiner Erinnerung vom 2.3.2006.

So ein Verhalten kenne ich eigentlich nur von Schuldnern, von denen auch künftig nicht viel zu erwarten ist. Ich frage wohl mal besser beim BAFin nach, ob die etwas Genaueres wissen.