Archive for the ‘Debeka’ Category

Ein Bilck ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis

Freitag, Oktober 20th, 2006

Ich bekam heute ein Schreiben der Debeka Rechtsschutz-Schadenabwicklung GmbH auf den Tisch, bei dessen Inhalt ich mir nicht sicher bin, ob ich darüber lachen oder weinen sollte.

Dem ganzen Drama ging folgender Sachverhalt voraus:

In einem Strafverfahren bin ich mit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten beauftragt (Kenner kennen dies als Adhäsionsverfahren). Meine Vorschussrechnung an die Debeka beinhaltete also eine 2,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG.

Statt einer Zahlung erhielt ich von der Debeka zunächst (u.a.) folgenden Hinweis:

„Wir verweisen auf die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG und bitten um Mitteilung, inwieweit hier eine über dem Durchschnitt liegende Tätigkeit/Angelegenheit vorliegt, die eine Abrechnung der Geschäftsgebühr über den Regelwert von 1,3 hinaus rechtfertigt.“

Im Glauben an die hier zur überschrift gewählte Selbstverständlichkeit habe ich kurzerhand auf dem Schreiben der Debeka nochmals die Nr. 4143 VV RVG und zusätzlich das Wörtchen „Festgebühr“ handschriftlich vemerkt und postwendend zurückgefaxt.

Just am heutigen Tage erhielt ich …

… wiederum keine Zahlung, aber eine Antwort, welche ich selbst von einer Rechtsschutzversicherung nicht erwartet hätte:

„Für uns ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, für das eine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann. U. E. kann hier nur eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG abgerechnet werden.“

Was soll ich tun? Soll ich Mitleid mit der Debeka haben und mich auf 1,3 runterhandeln lassen? Niemals!

Es ist schon ziemlich erstaunlich, mit welcher Dreistigkeit hier versucht wird, die anwaltliche Abrechnung in Zweifel zu ziehen, als ob der Anwalt nicht in der Lage wäre, sein Vergütungsrecht zutreffend anzuwenden.

Debeka und gesetzliche Vertreter einer juristischen Person

Mittwoch, Mai 31st, 2006

In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertrete ich einen Geschäftsführer eines eingetragen Vereines der im sozialen Sektor wirtschaftlich tätig ist. Letztlich geht es um die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses meines Mandanten mit dem Verein und dessen Vorstand. Eine Deckungsanfrage unter kurzer Schilderung der Parteien und des Sachverhaltes wird an die Debeka gefaxt.

Die Antwort auch die deckungsanzeige ist dann erstaunlich:

„gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB-§ 4 Abs. 1d) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Hier geht es um einen solchen in der Rechtsschutzversicherung nicht versicherbaren Fall.“

Dass mir die Debeka nicht verrät welche ARB den anzuwenden sind, ist da noch das kleinere Problem.

Offensichtlich geht man bei der Debeka davon aus, dass ein Geschäftsführer immer ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist. In einigen Fällen ist das sicher richtig, aber für den Fall eines Vereines ist die gesetzliche Vertreung eindeutig in § 26 BGB geregelt, nämlich dahingehend, dass der Vorstand der gesetzliche Vertreter des Vereines ist.

Warum kommt in solche einem Fall denn nicht mal eine bei RSVen sonst so beliebt Nachfrage?

Vielmehr muß ich mich wieder ärgern, weil auf der anderen Seite nicht mitgedacht wird und darf erneut Korrespondenz mit der Debeka führen.

Mal sehen, ob dass fruchtet.