Archiv für die Kategorie „D.A.S.“

Hausarztprinzip: Der DAS spart

Samstag, 28. Februar 2009

Wir haben seit 2005 mit erheblichem Aufwand eine Telefonberatung aufgebaut. Anrufer landen bei einem der gut 160 bei uns beschäftigten Volljuristen. Der empfiehlt dann nach einer Art Hausarzt-Prinzip, welches der richtige Weg und der richtige Anbieter für den Versicherten sind. Wenn es notwendig ist, überweist er an einen spezialisierten Fachanwalt. Wir geben im Jahr mehr als 100 000 telefonische Beratungen und helfen auch in prophylaktischen Fragen weiter.

Das klingt nach einem ziemlichen Aufwand. Lohnt sich das für die D.A.S.?

Indem wir Prozesse vermeiden, sparen wir Geld. Außerdem geht die Zahl der klassischen schriftlichen Streitfälle langsam zurück. So konnten wir die Ausgaben in den letzten Jahren deutlich reduzieren.

Quelle: D.A.S.-Vorstandssprecher Rainer Tögel im Interview mit Handelsblatt.com

Danke an Matthias Berger für den Hinweis auf den Artikel im Handelsblatt. red.

DAS treibt Kollegen in den Wahnsinn

Mittwoch, 18. Februar 2009

Der Herr Kollege Dorell schrieb in einem Kommentar zu einem Beitrag über die ARAG folgenden Text, der es wert ist, “nach vorn geholt” und diskutiert zu werden:

Mich treibt aktuell der DAS mit einer derartigen Abrechungspraxis in den Wahnsinn.

Ausnahmslos erfolgt eine Reduzierung der Geschäftsgebühr auf 1,0; immer mit dem identischen Textbaustein. Bestes Beispiel war eine verkehrszivilrechtliche Angelegenheit. Mit dem norwegischen Haftpflichtversicherer musste in englisch korrespondiert werden und die Sache war auch sonst kompliziert genug. Trotzdem vermochte man beim DAS nicht zu erkennen, weshalb hier eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 gerechtfertigt sein soll.

Ähnlich verhält es sich mit dem WGV als gegnerischer Haftpflichtversicherer.

Ich denke allerdings nicht, dass es der Sache dienlich ist, dem Mandanten die Gebühren in Rechnung zu stellen und zum Wechsel des Versicherers zu raten. Ich für meinen Teil habe nunmehr beschlossen, die Gebühren gerichtlich geltend zu machen.

Sinnvoll könnte es sein, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen. Es erscheint richtig, dem Mandanten (und Versicherungsnehmer) deutlich zu machen, welche Leistung er sich beim DAS eingefangen eingekauft hat. Die allermeisten unserer Mandanten sind gescheit genug, die entsprechenden Konsequenzen aus so einem Regulierungsverhalten zu ziehen. Im übrigen spricht sich so etwas herum …

Im Einzelfall sollte man auch den folgenden Vorschlag eines anderen Kollegen prüfen:

Wegen der vom Versicherer zu Unrecht verweigerten Differenz wird gegen den eigenen Mandanten – nach Absprache mit ihm – Klage erhoben. “Seinen” Versicherer sollte der Mandant dann nicht nur um Kostendeckung für diesen Prozeß bitten, sondern auch darum, ihm einen Kollegen zu vermitteln, der seine Interessen vertritt. Das könnte – insbesondere beim DAS mit seinen meist unberechtigten Kürzungen – zum Einlenken bringen, wenn auch nur ein Funken Verstand in der Vorstandsetage vorhanden ist.

Steter Tropfen höhlt den DAS.

DAS – ist eine Zumutung

Donnerstag, 4. Dezember 2008

Der DAS mutet seinen Versicherungsnehmern allerhand zu. In einer von mir betreuten Arbeitsrechtssache z.B. das hier:

“Wir weisen bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass unserer VN zugemutet werden kann (Obliegenheiten), den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten, bevor Leistungen für die Zukunft begehrt werden”

Kurze Erläuterung zum Fachchinesisch:
“Obliegenheiten”: Sind Pflichten des Versicherungsnehmers (Abkürzung: “VN”) aus dem Versicherungsvertrag, bei deren Missachtung die Versicherung leistungsfrei werden kann, d.h.: nicht zahlen muss.
“Leistungen für die Zukunft”: Sind Zahlungsansprüche die erst noch fällig werden, aber gem. § 259 ZPO schon “jetzt” (vor der Fälligkeit) eingeklagt werden können.

Was war passiert? – eigentlich ganz einfach:
Ein Arbeitgeber zahlt schon seit August 2008 keine Löhne mehr aus. Die Arbeitnehmer hoffen und bangen um den Bestand Ihrer Arbeitsplätze – und arbeiten brav weiter. Ende Oktober stehen dann schon zweieinhalb Monatslöhne offen. Der Belegschaft reicht es jetzt endgültig: Unter Hinweis auf die offenen Löhne wird die Weiterarbeit von der Zahlung des verdienten Lohn abhängig gemacht. Reaktion des Arbeitgebers: Allen Arbeitnehmern wird zum 31.10.gekündigt, mit einer “Frist” von drei Tagen (das ist leider kein Witz!). Jedem Arbeitnehmer hätte allerdings eine Kündigungsfrist mindestens bis zum 30.11. zugestanden. Zahlungen gibt es auch nicht. Der Arbeitgeber stellt vielmehr noch im Oktober alle Beschäftigten von der Arbeitsleistung frei.

Meine Mandantin klagt am 19.11.: Auf Zahlung der restlichen Vergütung für August, der Löhne für September und Oktober, und – weil freiwillige Zahlungen von diesem Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten sind – auch auf Zahlung des Lohns für November (der erst am 30.11. fällig wird).
Der DAS wird von mir zeitgleich informiert, erhält dafür eine Kopie der Klageschrift, und wird um Kostendeckungserklärung für den Prozess und um Ausgleich der voraussichtlichen Kosten gebeten.

Für den DAS ist der Fall offenbar aber zu schwierig. Seine einzige Reaktion ist oben zitiert. Kostendeckung wurde bisher nicht erklärt, eine Zahlung des DAS auf die Kosten ist natürlich auch nicht erfolgt. Dafür gibt es die o.g. “Belehrung” der Versicherungsnehmerin.
Der DAS will also für das Klageverfahren (zumindest teilweise) keine Kosten übernehmen, sinngemäß: Weil meine Mandantin doch erst einmal den Ausgang des Verfahrens abwarten müsse, bevor der Lohn für November eingeklagt wird. Das bei dem Arbeitgeber, anders als jetzt, dann möglicherweise nichts mehr zu holen sein wird – das interessiert den DAS offenbar nicht.

Fazit:

Eine wirklich “großartige” Leistung des Sachbearbeiters, die dem schlechten Ruf des DAS und dem schlechten Rang des DAS in der Beschwerdestatistik der BaFin allerdings vollauf gerecht wird. DAS – braucht kein Mensch.

D.A.S.: Honorar gibt es nur vom Gegner

Montag, 3. November 2008

Rechtsanwalt Ludwig Scheffler aus der Kanzlei Häring & Kollegen in Eichstätt schickt der Redaktion einen Erfahrungsbericht über den D.A.S., der die schlechten Erfahrungen anderer Kollegen mit diesem Versicherer einmal mehr bestätigt:

Schnell sind sie ja bei der DAS. Nur leider gewöhnlich mit der Ablehnung von Ansprüchen. Auf eine Deckungsanfrage Anfang Oktober erhielt ich nach einer Woche die nette Auskunft:

“… wir übernehmen im Rahmen der ARB Rechtsschutz für die schuldrechtliche Auseinandersetzung.”

Soweit so gut, dachte ich mir. Am Ende des Faxes fand ich statt der sonst üblichen Zahlungsankündigung jedoch folgenden, für mich neuen Passus:

“Wir gehen davon aus, dass Sie die Kosten von der Gegenseite hereinholen.”

Auf meine sofortige Rückfrage, ob die DAS ernsthaft die Zahlung verweigert erhielt ich zwei Tage später die lakonische Antwort:

“Soweit die Gegenseite zur Zahlung verpflichtet ist, sollten die Kosten auch dort geltend gemacht werden. Der Rechtsschutzversicherer trägt nicht die Kosten, zu deren Erstattung ein Dritter verpflichtet ist.”

Erst auf meine Fristsetzung zur Zahlung mit dem Hinweis, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch den Rechtsschutzversicherer vorzustrecken sind und dann erst im Wege des Regresses vom Gegner erstattet wird, erfolgte die Zahlung.

Es ging übrigens um den stolzen Betrag von gigantischen 46,41 Euro…

Der D.A.S. ist eben ein Versicherer, der sehr sorgsam darauf achtet, daß er keinen Euro zuviel ausgibt. Kostet es, was es wolle.

Die Versicherungsnehmer können sich bedanken, daß wegen dieses Verhaltens wertvolle Ressourcen beim Versicherer und beim Anwalt ohne Sinn und Verstand vergeudet werden. Jemand, der möchte, daß die Prämien, die er an einen Versicherer zahlt, sinnvoll verwendet werden, wird sich über solche Berichte sicher seine Gedanken machen.

Über ARAG und DAS beschweren sich die meisten

Sonntag, 5. Oktober 2008

Mit großem Abstand liegen die ARAG, der DAS und die Advocard in der Beschwerdestatistik der BAFin ganz weit vorn.

Für Versicherungsnehmer selbst ist die Beschwerde mit recht wenig Aufwand verbunden: Einfach per Formular im Internet. Möchten sich Rechtsanwälte für ihre Mandanten beschweren, brauchen sie zusätzlich eine Vollmacht, einen Drucker und ein Faxgerät.

Der D.A.S. “kaspert” mal wieder rum

Dienstag, 23. September 2008

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet über seine Erfahrungen mit dem DAS. Leider einmal mehr nichts Gutes:

Zu unserem Bedauern müssen wir uns wieder über den D.A.S. beschweren.

Er hatte eine Deckungsschutzzusage für eine Beratung eines Arbeitgebers zu angeblichen Überstunden und Urlaub eines Arbeitnehmers erteilt und auch bezahlt (unter Anrechnung der Umsatzsteuer und des Selbstbehalts).

Derselbe Arbeitnehmer rechnet wenig später seine angeblichen Überstunden wie ein Unternehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ab. Dazu gibt es allerdings keine Vereinbarung, sie wäre auch eine rechtlich äußerst gewagte Konstruktion.

Wir erörtern die Abrechnung und die weitere Vorgehensweise etc. mit dem Arbeitgeber, der aus Vorsichtsgründen gegenüber dem Arbeitnehmer aber zunächst alleine und direkt auftreten will.

Unsere Information an den D.A.S. lautete:

“wir kommen zurück auf o.a. Angelegenheit, in der der betreffende Mitarbeiter nunmehr seine angeblichen Überstunden mit der anliegenden Abrechnung abgerechnet hat. Wir haben mit der Mandantschaft Form und Inhalt der Abrechnung überprüft und eine Reaktion erörtert. Die Mandantin wird zunächst versuchen, die Angelegenheit mit dem Arbeitnehmer in einem Gespräch zu regeln.

/ Der Arbeitnehmer beruft sich auf eine Nebentätigkeitserlaubnis (liegt ebenfalls bei). Deren (aus unserer Sicht Nicht-) Relevanz haben wir ebenfalls erörtert.

/ Den Arbeitsvertrag legen wir der Vollständigkeit halber ebenfalls bei.”

Dazu will der D.A.S. wissen, ob eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses vereinbart sei, wir sollen ein evtl. Antwortschreiben überlassen und wie das Ergebnis unserer Bemühungen sei.

Unsere Antwort, die sich nach unserer Meinung schon aus unserer ersten Information bzw. der einfachen Anwendung der Rechtslage ergibt:

“die Abrechnung erfolgte nicht für eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Eine solche dürfte auch sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlich eher „ein Ding der Unmöglichkeit“ sein.

Wie bereits geschildert, will die Mandantin die Angelegenheit zunächst im direkten Gespräch nach Abstimmung mit uns erledigen, was bedingt, daß es ein Antwortschreiben nicht gibt.

Das Ergebnis der Bemühungen ist für das Entstehen des bislang berechneten Anwaltshonorars nicht relevant. Allenfalls mag im Einigungsfall eine – bislang noch nicht abgerechnete – Einigungsgebühr zusätzlich entstehen.”

Unsere Wertung: Der D.A.S. ist nach wie vor nicht zu empfehlen, weil er mit völlig überflüssigen Rückfragen nur Zeit, Geld und Nerven kostet – den VN den Beitrag sowieso.

Oftmals sind (Rück-)Fragen des Versicherers durchaus gerechtfertigt und notwendig. Wenn allerdings die bereits vorliegenden Informationen nicht oder nicht richtig zur Kenntnis genommen werden, könnte das auf die mangelnde Kompetenz der Sachbearbeiter des Versicherers hinweisen. Leider ist das beim D.A.S. kein Einzelfall.

Keine “Tätigkeitsnachweise” für den D.A.S.

Montag, 14. Juli 2008

Der Berliner Rechtsanwalt Julius Bosche hat eine Vorschußforderung gegen den DAS gerichtlich durchgesetzt. Nachdem er Klage erhoben hatte, zahlte der Versicherer und der Rechtsstreit war erledigt. Man stritt sich dann noch darum, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg “verurteilte” den DAS in die Kosten, weil der DAS den angeforderten Vorschuß mit einer nicht haltbaren Begründung verweigert hatte:

Von einem “Tätigkeitsbericht” konnte die Beklagte ihre Leistung nicht abhängig machen, da der Anspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung des Vorschusses mit dem Zustandekommen des Anwaltsvertrages entsteht.

Ist doch eigentlich ganz einfach: If Anwaltsvertrag, then Vorschuß!

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluß vom 29.10.2007, 5 C 424/07

Arbeitsrecht: D.A.S. zur Zahlung verurteilt

Mittwoch, 28. Mai 2008

Rechtsanwalt Stefan Zippel aus der Regensburger Kanzlei Westiner & Kollegen hat der Redaktion ein Urteil des AG München vom 19.5.2008 (132 C 9078/08) übermittelt, das die Kanzlei gegen den D.A.S. erstritten hat.

Es ging um den Dauerbrenner im Arbeitsrecht: Muß der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die außergerichtlichen Bemühungen eines Rechtsanwalts in einer Kündigungsschutzsache übernehmen?

Der D.A.S. ist nicht der einzige Versicherer, der sich mit dem Argument seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen versucht, es sei eine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer sich mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber erst außergerichtlich um eine Einigung bemüht, bevor er die Kündigungsschutzklage erhebt.

Diesem Argument hat nun das AG München eine deutliche Absage erteilt. Aus den Gründen:

Die Klagepartei begehrt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in einer Kündigungsschutzangelegenheit.

Der Anspruch ist begründet. Es kann schlechterdings keine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, vor Klageerhebung die außergerichtliche gütliche Einigung zu suchen, zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr erfolgt. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften deutlich gemacht, dass vorrangig außergerichtliche Einigungen erzielt werden sollen, einerseits um den Rechtsfrieden zu erhalten, andererseits um die Gerichte zu entlasten. Kommt jemand dieser gesetzlichen Aufforderung nach, kann ihn hieraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

Die Redaktion gratuliert Herrn Rechtsanwalt Zippel zu diesem Erfolg, den er für seine Mandantschaft erstritten hat und der auch anderen Versicherungsnehmern des D.A.S. hilfreich sein wird. Wir sind gespannt, ob der Versicherer sich an das Urteil erinnert, wenn in einem anderen Fall die Erstattung der außergerichtlichen Kosten erbeten wird. Darüber werden wir zur gegebenen Zeit berichten.

DAS kreativ

Donnerstag, 3. April 2008

Nach einem von meiner Mandantin verursachten Verkehrsunfall erscheint diese mit der polizeilichen Unfallmitteilung hier im Büro. Aus der Mitteilung kann ich entnehmen, dass wegen Personenschadens/Straftatbestand eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt wird. Das verwunderte mich insofern, als dass – jedenfalls nach Angaben der Mandantin – alle im Fahrzeug der Mandantin befindlichen Personen unverletzt waren und auch kein Unfallgegner einen Personenschaden erlitten hätte. Einen Straftatbestand aus anderen Gründen vermag ich bislang ebenfalls nicht zu erkennen. Kein 315c, 316 oder 142 in Sicht. Also hab ich mich erst einmal gegenüber der Behörde legitimiert und den DAS um Kostenzusage gebeten. Dabei habe ich ebenfalls meine Bedenken hinsichtlich des Vorwurfs mitgeteilt und geschrieben, dass dies natürlich überprüft werden müsse.

Heute erhalte ich die nachfolgende Antwort vom DAS

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

bitte konkretisieren Sie, was Sie hier noch überprüfen wollen. Aller Voraussicht nach, wird hier doch eine Einstellung erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Schadenbüro Dortmund”

Großartig, oder?

DAS – jetzt zahlt er doch

Dienstag, 25. März 2008

Aber erst einmal mußte geklagt werden.

Rechtsanwalt Falk Voelker aus Freiburg berichtete uns über die Verzögerungstaktik des DAS, die schlußendlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Mit erfolgreichem Ausgang für den Mandanten des Kollegen:

Am 18.3.2008 haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht verglichen. Der DAS verpflichtete sich zur Zahlung der Hälfte der eingeklagten Gebühren (1,0 Verfahrensgebühren Vergütungsverzeichnis RVG 3100). Ohne Klage hätte meine Partei nichts bekommen.

Das hätte der Versicherer wesentlich einfacher haben können. Und: Dadurch, daß der DAS seinen Versicherungsnehmer in eine Klage treibt, hat er sich ganz bestimmt keine neuen Freunde gemacht. Wie hier im Blog immer wieder zu lesen ist, kommt es dem DAS aber darauf auch nicht an.

Deswegen raten die meisten der hier mitschreibenden Anwälte auch davon ab, sich mit diesem Versicherer vertraglich zu binden.