Archiv für die Kategorie „D.A.S.“

Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel

Dienstag, 18. Oktober 2011

Die mzs Rechtsanwälte GbR berichten über das von Ihnen vor dem OLG München erstrittene Urteil 29 U 589/11 vom 22.o9.2011:

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auf die Reaktion der D.A.S. (und anderer Rechtsschutzversicherungen) darf man gespannt sein.

D.A.S. – Es gibt keine dummen Fragen?

Mittwoch, 17. August 2011

Es geht um die „beliebten” Vermittlungsgebührenvereinbarungen zu Nettopolicen. Die Mandanten (Eheleute) hatten gleich drei dieser Verträge abgeschlossen, um die jetzt gestritten werden soll. Also entsprechendes Schreiben mit Kostendeckungsanfrage an D.A.S., dazu drei Vorschussnoten, berechnet nach dem jeweiligen Gegenstandswert der einzelnen Verträge.

Eigentlich logisch, oder? Nicht für D.A.S.:

Wir bitten um Erläuterung, warum Sie vorliegend drei Gebührenrechnungen erstellen und nicht nach einem Gesamtstreitwert abrechnen. Auch hiesiger Sicht liegt vorliegend ein Streitgegenstand vor. Wir bitte um Stellungnahme.

Meinen die das ernst? Eigentlich wiederhole ich mich ungern: Drei Verträge, zwei für den Gatten, einer für die Gattin. Die jeweiligen Gegenstandswerte hatte ich bereits einzeln dargestellt.

Dass diese Verträge jeweils rechtlich selbständig sind und deshalb keine (!) Addition der Gegenstandswerte stattfindet, dürfte doch absolut offensichtlich sein, oder? Nichts mit „Mengenrabatt”.

DAS – kann nicht lesen

Montag, 29. November 2010

Der DAS rührt die Werbetrommel. Der DAS ist wieder der „größte“ deutsche Rechtsschutzversicherer. Entsprechende Schreiben haben in den letzten Wochen nicht nur Rechtsanwälte, sondern vor allem auch die Versicherten erhalten. Allerdings zeigt sich auch hier: Quantität hat mit Qualität nichts zu tun.
Der „Größte“ leistet sich durch -offenbar hoffnungslos überforderte- Sachbearbeiter einmal mehr auch die größten Fehlleistungen.
Selbst in einfach und eindeutig gelagerten Fällen wird die Kostendeckungserklärung nicht sofort abgegeben, sondern werden -völlig überflüssige- Nachfragen gestellt und Unterlagen von dem Versicherten angefordert. Was soll das?
Die von ihm angeforderten Unterlagen nimmt der DAS nicht einmal zur Kenntnis, sondern lässt seine Versicherten erst selbst noch einmal anrufen. Natürlich unter einer sog. Servicerufnummer des DAS, für immerhin 14 Cent pro Minute.

    So kann man als Versicherer natürlich auch Geld verdienen.

Der interessierte Beobachter fragt sich aber: Wofür zahlen die vielen DAS-Versicherten dann noch Prämien?

Ein Beispiel aus jüngster Zeit:
Eine Bankmitarbeiterin sucht Rat. Nach vielen Jahren am selben Arbeitsplatz soll sie plötzlich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und eine Verzichtserklärung abgeben. Das alles am besten sofort und ohne die ihr am Arbeitsplatz präsentierten Unterlagen zu Hause erst einmal in Ruhe durchlesen zu dürfen. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Die Arbeitnehmerin reagiert richtig: Sie unterschreibt nichts, sondern lässt sich erst einmal beraten.
Zunächst wendet sie sich telefonisch an den DAS, wo sie seit vielen Jahren rechtsschutzversichert ist. Nach kurzer Schilderung ihres Problems wird sie vom DAS telefonisch mit einer ihr unbekannten Rechtsanwältin verbunden, um sich -auf Kosten des DAS- von dieser beraten zu lassen. Die zutreffende Auskunft dieser Rechtsanwältin lautet: Der Fall ist für eine telefonische Beratung nicht geeignet. Dafür ist die Angelegenheit (Betriebsübergang, Änderung der Arbeitsbedingungen) viel zu kompliziert. Die Bankmitarbeiterin solle sich persönlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen .

Gesagt, getan:
Die Bankmitarbeiterin wendet sich an mein Büro, dass sie aus einer früheren Arbeitsrechtsangelegenheit bereits kennt. Damit die erforderliche persönliche Beratung “in einem Rutsch“ erledigt werden kann, schickt die vorausschauende Mandantin die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, nachträgliche Änderungsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Belehrung des Arbeitgebers zum Betriebsübergang, neuer AT-Arbeitsvertrag) vorab per E-Mail an mein Büro. Das mögliche und erforderliche weitere Vorgehen im Arbeitsverhältnis kann darum auch in einer einzigen persönlichen Besprechung, die allerdings eineinhalb Stunden dauert, besprochen und gemeinsam festgelegt werden.

Die Mandantin ist zufrieden.
Sie hat zeitnah alle Informationen erhalten die sie benötigte, um in Zukunft wieder mehr oder weniger sorgenfrei ihrer täglichen Arbeit nachgehen zu können. Die Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber steht sie nun selbst durch.
Die Abrechnung der Kosten dieser persönlichen Beratung soll ebenso “schnell und einfach“ mit dem DAS direkt erfolgen. Diesen Service leiste auch ich für meine Mandanten in der Regel gern. Mit dem DAS ist das aber nicht möglich.

Die Chronologie:
12.10.2010: Eingang der Unterlagen zur Prüfung in meinem Büro.
18.10.2010: Persönliche Besprechung der Sache in meinem Büro.
26.10.2010: Information an den DAS, mit der Bitte Kostendeckung zu erteilen, kurz (wer liest schon gerne viel) aber vollständig :

HM wird D.A.S.

Mittwoch, 15. September 2010

Die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung informiert:

Die Rechtsschutzversicherungen der ERGO werden unter dem Namen der D.A.S. gebündelt. Im Zuge dieser Neuordnung wurde die Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG auf die D.A.S. Deutscher Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG verschmolzen. Die D.A.S. … hat damit per Rechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten aus den bisher bei der Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG bestehenden Verträgen übernommen.

D.A.S. feilscht trotzig

Sonntag, 18. April 2010

Über das eigenwillige Verständnis der Nr. 5115 VV RVG beim D.A.S. war hier schon berichtet worden. Mein Versuch, D.A.S. Hinweis auf u.a. die dort erwähnten Entscheidungen zur Einsicht zu bewegen, scheiterte auch. Es rief lediglich ein Sachbearbeiter an und fragte, ob man sich auf die Hälfte der Gebühr 5115 VV RVG verständigen könne. Anderenfalls werde man es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen.

Die wird es dann wohl geben – und natürlich hier präsentiert werden. ;-)

Voraussichtliches Ergebnis: D.A.S. wird verurteilt, 160,55 € zu zahlen, daneben Anwalts- und Gerichtskosten i.H.v. 253,50 €.

D.A.S. kürzt mal wieder

Freitag, 26. Februar 2010

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Obwohl ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin beantragt wurde, erließ das AG den entsprechenden Beweisbeschluss erst in der Haupt-verhandlung. Das Sachverständigengutachten wurde dann erstellt, ergab aber leider keine Messfehler. Das Gericht fragte daraufhin an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde, was mangels hinreichender Erfolgsaussichten dann auch geschah.

Also entsprechende Gebührennote bezüglich der Erledigungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) an D.A.S. Die gräbt dann zwei vereinzelt gebliebene Urteile aus:

Hier hatte bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. auch LG Detmold vom o1.10.09 – 4 Qs 91/09 AG Hannover vom o2.11.07 – 425 C 14144/07) Wir bitte daher um Verständnis, dass wir weitere Kosten nicht übernehmen können

Die Entscheidung des LG Dortmund passt bei näherem Hinsehen nicht wirklich und auch ansonsten hält sich mein Verständnis hier in sehr engen Grenzen – und das der meisten Gerichte wohl auch, s. z.B.

    AG Köln, Urteil 143 C 160/07 vom o2.o5.2007:
    AG Dessau, Beschluss 13 OWi 197/05 vom o7.o2.2006:
    AG Tiergarten, Beschluss (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05) vom 29.12.2006:
    OLG Hamm, Beschluss 2 (s) Sbd. IX – 155/07 vom 10.12.2007:
    OLG Bamberg, Beschluss 1 Ws 856/06 vom 16.o1.2007:
    LG Düsseldorf, Beschluss IV Qs 66/06 vom 25.o9.2006 m. Anm. Madert:

Vgl. ferner LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider; AG Köln AGS 2007, 160; AG Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272; AG Wittlich AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken Jur-Büro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn. 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn. 38, VV 5115 Rn. 71 f.;

Bin mal gespannt, ob diese Aufzählung ausreicht oder der obigen Liste eine weitere Entscheidung hinzugefügt werden muss.

Der D.A.S. will sparen – Vorsicht!

Montag, 5. Oktober 2009

50 000 Menschen im Großraum Fürth – also dort, wo kriselnde Unternehmen wie Quelle und Schaeffler ihren Sitz haben – bekommen in diesen Tagen Post von der D.A.S. Der Rechtsschutzversicherer fordert seine Kunden auf, sich bei Fragen und Problemen am Arbeitsplatz oder Angst vor einer Kündigung zu melden. Die Zahl der Fachanwälte sei erhöht worden. “Wir wissen, dass wir damit Rechtsschutzfälle provozieren”, sagt Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Gemeint ist juristischer Streit, bei dem Angestellte etwa gegen eine Kündigung vorgehen, die sie für unrechtmäßig halten, oder für eine angemessene Abfindung kämpfen. “Aber unsere Vertragsanwälte sind signifikant erfolgreicher als Anwälte, die sich der Kunde selbst sucht”, ist Tögel überzeugt. Und gibt damit auch gleich die Erklärung für die nur auf den ersten Blick fürsorgliche Post an die Kunden im Großraum Fürth. Dass auf den größten Rechtsschutzversicherer Europas in den kommenden Monaten viele Leistungsfälle zukommen, ist sicher. Werden diese von Vertragsanwälten des Unternehmens betreut, bleiben die Kosten überschaubar.

Quelle: Welt Online (http://snipurl.com/sby73)

Die Behauptung des Vorstandssprechers Tögel:

“Aber unsere Vertragsanwälte sind signifikant erfolgreicher als Anwälte, die sich der Kunde selbst sucht.”

ist durch nichts belegt. Im Gegenteil: Die Anwälte, die sich bereit erklären, mit einem Rechtsschutzversicherer gemeinsame Sache zu machen, sind in der Regel Diener zweier Herren. Sie vertreten die Interessen ihres Mandanten und dabei gleichzeitig auch die Interessen des Versicherers. Und wenn diese Interessen gegenläufig sind – z.B. der Mandant also den Rechtsstreit möchte und der Versicherer die Kosten dafür nicht übernehmen will – hat der Anwalt ein Problem.

Deswegen gilt hier der Rat, stets einen unabhängigen Anwalt mit der Interessenvertretung beauftragen. Rechtsanwälte, die sich von einem Versicherer bezahlen oder sonstwie unterstützen lassen, sind stets ganz nah dran am Parteiverrat.

Übrigens: Der Vorstandssprecher Tögel wird auch vom D.A.S. bezahlt.

Link auf den Artikel der Welt Online gefunden im Blog des Kollegen Felser (auch ein unabhängiger Rechtsanwalt.)

Die DAS kann’s nicht lassen….

Mittwoch, 5. August 2009

In einer Bußgeldsache haben wir Kostenvorschuß in Höhe der Mittelgebühr beantragt.
Natürlich wurden die einzelnen Gebühren jeweils unter die Mittelgebühr gekürzt. Dies ist umso bemerkenswerter, weil wir der Sachbearbeiterin vorsorglich mitgeteilt haben:

Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich einen Vorschuß gemäß § 9 RVG in Höhe der Mittelgebühr und für alle voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen. Der Rechtsschutzversicherer hat dann den VN in Höhe des vom Rechtsanwalt angeforderten Vorschusses freizustellen. Der Rechtsanwalt kann in einem Vorschuß auch solche Gebühren in Ansatz bringen, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu  erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen, wie z.B. die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV.
AG Darmstadt, Urt. v. 27.6.2005 – 305 C 421/04, in: AGS 5/2006; AG München, Urt. v. 5.8.2005 – 122 C 10289/05, AGS 2005, 430; ähnlich auch AG Chemnitz, Beschl. v. 1.4.2005 – 21 C 750/2005, AGS 2005, 431

und einige der dort zitierten Urteile gegen die DAS ergangen sind.

Wir haben der DAS nunmehr ultimativ ins virtuelle Gesangsbuch geschrieben:

Bemerkenswert ist, daß Sie den in Höhe der Mittelgebühr berechneten Vorschuß kürzen wollen, obwohl die in unserem letzten Schreiben zitierten Urteile gegen Ihr Unternehmen ergangen sind.

Wir sehen dem von uns berechneten Vorschuß vollständig und ungekürzt bis zum 12.8.09 entgegen.
Sollte ein fristgerechter Zahlungseingang nicht zu verzeichnen sein, werden wir die Vertretung Ihres VN im Termin bis zum vollständigen Ausgleich ablehnen. Sie werden Ihrem VN erklären können, warum der Anwalt seines Vertrauens von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wird.
Zudem werden wir mit einer Deckungsklage gegen Ihr Unternehmen beauftragt werden.

Mit (noch) freundlichen Grüßen

Mal sehen, ob die DAS weiter stur bleibt und es tatsächlich auf den Deckungsprozeß ankommen lassen wird……

DAS: Erst klagen, dann zahlen

Mittwoch, 6. Mai 2009

Der DAS ist einmal mehr im Gespräch. Die Kollegen im Anwaltsforum des Deutschen Anwaltverein DAV berichten über die Regulierungspraxis des DAS. Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz macht auf eine Fallschilderung in diesem Forum aufmerksam:

Dort hatte eine Kollegin gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und diesen begründet. Daraufhin hat die Behörde die Aufhebung des Bußgeldbescheides (ohne Kostenerstattung natürlich) und den Erlass eines Verwarngeldes angeboten. Dies wurde akzeptiert.

Die DAS verweigert die angefallene Gebühr VV 5115, da dies eine unzulässige Auslegung über den Wortlaut hinaus sei.

Die Kollegin hat Klage erhoben und der DAS danach sofort die Übernahme der Gebühr und der Verfahrenskosten zugesagt.

Zu Recht fragt Rechtsanwalt Schwarz:

Was soll das?

Warum zahlt der Versicherer nicht gleich und verzichtet darauf, seinen Versicherungsnehmer bzw. dessen Verteidigerin dazu zu zwingen, die Kostenansprüche mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen.

Es entsteht der Eindruck, daß auch der DAS erst einmal mehr oder minder willkürlich die Gebühren kürzt, um zu schauen, ob sich der Versicherungsnehmer dagegen wehrt. In vielen Fällen lohnt die Klage gegen die verhältnismäßige Kürzung nicht – für den Versicherungsnehmer und dessen Anwalt. Für den Versicherer lohnt sich das schon, wenn hinter solch einem Verhalten eine Strategie steckt. Die Menge der Fälle macht dann den Kohl fett.

Solch ein RegulierungsKürzungsverhalten ist allerdings nicht akzeptabel und sollte dem Kunden, der auch der Suche nach einem Versicherer ist, zu denken geben.

D.A.S – 13 Euro sind viel Geld

Mittwoch, 11. März 2009

Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg berichtet über seine Erfahrungen mit dem D.A.S.

Der D.A.S. erteilt für eine aussergerichtliche Angelegenheit Deckungszusage. Ich arbeite etc. Meine 1,5 Mittelgebühr begründe ich brav im Rahmen des § 14 I RVG.

Nun schreibt mir der D.A.S. zurück, ich könne ja nur eine 1,3 Gebühr abrechnen, ohne dies zu begründen.

Es geht um schlappe € 13,00….

So eine Knickerigkeit muß man eigentlich hier nicht weiter kommentieren. Der Versicherer selbst reagierte allerdings auf eine Protestnote des Kollegen. Er solle doch zufrieden sein, im Normalfall (!!) zahle der D.A.S. noch viel weniger.