Archiv für die Kategorie „D.A.S.“

D.A.S. – uneinsichtig

Donnerstag, 28. Februar 2013

Ein (eigentlich) sehr einfacher Sachverhalt:

Die Mandantin steht im Streit mit ihrer Vermieterin. Die D.A.S. ist entsprechend informiert und hat auch bereits Kostendeckungszusage für eine Klage gegen die Vermieterin erteilt (wenn es auch hier zunächst einige Probleme gab). Nun schickt diese einen Mahnbescheid wegen der geminderten Miete. Ganz einfach: Widerspruch einlegen, entsprechende Information nebst Gebührennote über sagenhafte 32,13 € (!) an D.A.S.

Einfach? Nicht so bei D.A.S.: Zwei Wochen später bittet man per Fax erst einmal um Übersendung des Mahnbescheids. Mein Rückfax mit der Frage „wozu?” wird neun Tage später dahingehend beantwortet, man benötige diese „zur Prüfung unserer Eintrittsmöglichkeit” – die nicht wirklich zweifelhaft sein kann.

Ein entsprechendes Schreiben an die Direktion half dieses Mal nicht wirklich: Man fand anscheinend alles in Ordnung und meinte, dass sich „aus dem Mahnbescheid der Streitgegenstand und der Streitwert ergeben”. Ersichtlich Unsinn: Beides hatte ich in meinem Anschreiben zu der entsprechenden Gebührennote mitgeteilt. Geradezu überheblich wirkt dann der Schlusssatz, „doch bitte in Zukunft die wesentlichen Unterlagen” beizufügen, „damit Rückfragen obsolet werden”.

Es gibt zudem einen wesentlich einfacheren Weg: Bei D.A.S. – Kunden die Rechnung wieder direkt an den Mandanten senden – und diesem ggf. erklären, dass es sich mit anderen Rechtsschutzversicherungen wesentlich einfacher arbeiten lässt. Eben dieses werde ich auch in vorliegendem Fall tun.

D.A.S. – Dummdreist

Montag, 10. Dezember 2012

Wie bereits berichtet, verweigert die D.A.S. einen angemessenen Vorschuss für eine Klage. Mein Hinweis auf § 9 RVG interessiert dort offensichtlich niemanden. Stattdessen pflegt man sinnfreie Korrespondenz:

Mit Fax vom 27.11.2012 bat man um Übersendung der Terminsladung „zu ggb Zeit” Mit Rückfax vom selben Tage kündigte ich deren Übersendung „nach Eingang” an und fragte nach dem restlichen Vorschuss. Eine Rückantwort oder gar Zahlung blieb aus. Stattdessen erdreistete man sich mit Fax vom o6.12.2012 sogar zu einer Erinnerung:

„Bitte überlassen Sie uns zur Einsicht die Terminsladung Diese liegt uns bislang nicht vor.”

Abgesehen davon dass diese Ladung bis zum heutigen Tage noch nicht vorliegt (was angesichts einer Klageinreichung am o5.11.2012 auch nicht verwunderlich ist), wird hier entgegen dem klaren Wortlaut des § 9 RVG offensichtlich auf Zeit gespielt, immer nach dem Motto: Jeder Tag, an dem wir nicht zahlen, bringt einen Zinsgewinn. Mal sehen, was die Direktion davon hält.

Update: Die Direktion reagierte schnell: Zwei Tage nach einem entsprechenden Fax teilte man mit, die Terminsgebühr zu zahlen – und tat es dann auch. Warum nicht gleich so?

D.A.S. – Lernt es nicht!

Freitag, 16. November 2012

Die D.A.S. erteilt Kostendeckungszusage für eine Klage – so weit, so gut. Also Klage ans Gericht und entsprechende Rechnung an D.A.S. mit Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nebst Gerichtskosten. Darauf kommt ein Telefax von D.A.S.:

Ohne die noch nicht entstandene Terminsgebühr haben wir 956,05 € angewiesen.

Von § 9 RVG hat man dort natürlich noch nie etwas gehört:

„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen UND DIE VORAUSSICHTLICH ENTSTEHENDEN Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.”

Irgendwelche Anhaltspunkte, dass hier keine mündliche Verhandlung stattfindet, gibt es nicht, eher im Gegenteil. Aber wahrscheinlich will man es dort auch gar nicht begreifen – immer nach dem Motto: Jeder nicht gezahlte Euro bringt Zinsgewinn. :-(

P.S: Vgl. Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011:

Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

D.A.S. petzt beim HIS

Sonntag, 28. Oktober 2012

Ein Leser berichtet:

Ich bin DAS Kunde der höchsten Beitragsstufe (mehr als 40 Euro im Monat).

Ich habe z.Z. eine laufende Kündigungsschutzklage mit Deckungszusage (die ich wohl gewinnen werde) und hatte vorher einige Telefonanfragen wo hin und wieder außergerichtlich ein Brief geschrieben und vom Anwalt abgerechnet wurde.

Nun bekam ich von der DAS ein Schreiben “Meldung Ihrer Daten”:

“Im Zusammenhang mit Ihrem Schadensfall haben wir Ihre Daten (Name, Anschrift, Geb.datum, ggf. Firma) an das Hinweis- und Informationssystem HIS gemeldet. …

Wenn Sie zukünftig einen Vers.antrag stellen oder einem Versicherer einen Schaden melden, kann der jeweilige Versicherer die Daten abfragen und nutzen.

Näheres www.informa-irfp.de”

Vermutlich wird man bei einer gewissen Häufung gekündigt und findet dann auch keine neue Versicherung…?

Ich habe mich an die DAS gewandt und Einspruch erhoben. Der Call Center Mitarbeiter wollte dies prüfen. Ich habe noch keine Antwort.

Der Leser fragt: „Was halten Sie davon? Offenbar kann man nichts dagegen tun…?”

Gute Frage. Tatsächlich kann man die D.A.S. wohl nicht an einer solchen Meldung an HIS (früher auch als Uniwagnis bekannt) hindern. Die Botschaft zwischen den Zeilen dürfte allerdings klar sein: Meldest Du noch einen Schaden, fliegst Du raus – und wirst wohl kaum noch woanders unterkommen.

Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel

Dienstag, 18. Oktober 2011

Die mzs Rechtsanwälte GbR berichten über das von Ihnen vor dem OLG München erstrittene Urteil 29 U 589/11 vom 22.o9.2011:

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auf die Reaktion der D.A.S. (und anderer Rechtsschutzversicherungen) darf man gespannt sein.

D.A.S. – Es gibt keine dummen Fragen?

Mittwoch, 17. August 2011

Es geht um die “beliebten” Vermittlungsgebührenvereinbarungen zu Nettopolicen. Die Mandanten (Eheleute) hatten gleich drei dieser Verträge abgeschlossen, um die jetzt gestritten werden soll. Also entsprechendes Schreiben mit Kostendeckungsanfrage an D.A.S., dazu drei Vorschussnoten, berechnet nach dem jeweiligen Gegenstandswert der einzelnen Verträge.

Eigentlich logisch, oder? Nicht für D.A.S.:

Wir bitten um Erläuterung, warum Sie vorliegend drei Gebührenrechnungen erstellen und nicht nach einem Gesamtstreitwert abrechnen. Auch hiesiger Sicht liegt vorliegend ein Streitgegenstand vor. Wir bitte um Stellungnahme.

Meinen die das ernst? Eigentlich wiederhole ich mich ungern: Drei Verträge, zwei für den Gatten, einer für die Gattin. Die jeweiligen Gegenstandswerte hatte ich bereits einzeln dargestellt.

Dass diese Verträge jeweils rechtlich selbständig sind und deshalb keine (!) Addition der Gegenstandswerte stattfindet, dürfte doch absolut offensichtlich sein, oder? Nichts mit “Mengenrabatt”.

DAS – kann nicht lesen

Montag, 29. November 2010

Der DAS rührt die Werbetrommel. Der DAS ist wieder der “größte” deutsche Rechtsschutzversicherer. Entsprechende Schreiben haben in den letzten Wochen nicht nur Rechtsanwälte, sondern vor allem auch die Versicherten erhalten. Allerdings zeigt sich auch hier: Quantität hat mit Qualität nichts zu tun.
Der “Größte” leistet sich durch -offenbar hoffnungslos überforderte- Sachbearbeiter einmal mehr auch die größten Fehlleistungen.
Selbst in einfach und eindeutig gelagerten Fällen wird die Kostendeckungserklärung nicht sofort abgegeben, sondern werden -völlig überflüssige- Nachfragen gestellt und Unterlagen von dem Versicherten angefordert. Was soll das?
Die von ihm angeforderten Unterlagen nimmt der DAS nicht einmal zur Kenntnis, sondern lässt seine Versicherten erst selbst noch einmal anrufen. Natürlich unter einer sog. Servicerufnummer des DAS, für immerhin 14 Cent pro Minute.

    So kann man als Versicherer natürlich auch Geld verdienen.

Der interessierte Beobachter fragt sich aber: Wofür zahlen die vielen DAS-Versicherten dann noch Prämien?

Ein Beispiel aus jüngster Zeit:
Eine Bankmitarbeiterin sucht Rat. Nach vielen Jahren am selben Arbeitsplatz soll sie plötzlich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und eine Verzichtserklärung abgeben. Das alles am besten sofort und ohne die ihr am Arbeitsplatz präsentierten Unterlagen zu Hause erst einmal in Ruhe durchlesen zu dürfen. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Die Arbeitnehmerin reagiert richtig: Sie unterschreibt nichts, sondern lässt sich erst einmal beraten.
Zunächst wendet sie sich telefonisch an den DAS, wo sie seit vielen Jahren rechtsschutzversichert ist. Nach kurzer Schilderung ihres Problems wird sie vom DAS telefonisch mit einer ihr unbekannten Rechtsanwältin verbunden, um sich -auf Kosten des DAS- von dieser beraten zu lassen. Die zutreffende Auskunft dieser Rechtsanwältin lautet: Der Fall ist für eine telefonische Beratung nicht geeignet. Dafür ist die Angelegenheit (Betriebsübergang, Änderung der Arbeitsbedingungen) viel zu kompliziert. Die Bankmitarbeiterin solle sich persönlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen .

Gesagt, getan:
Die Bankmitarbeiterin wendet sich an mein Büro, dass sie aus einer früheren Arbeitsrechtsangelegenheit bereits kennt. Damit die erforderliche persönliche Beratung “in einem Rutsch” erledigt werden kann, schickt die vorausschauende Mandantin die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, nachträgliche Änderungsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Belehrung des Arbeitgebers zum Betriebsübergang, neuer AT-Arbeitsvertrag) vorab per E-Mail an mein Büro. Das mögliche und erforderliche weitere Vorgehen im Arbeitsverhältnis kann darum auch in einer einzigen persönlichen Besprechung, die allerdings eineinhalb Stunden dauert, besprochen und gemeinsam festgelegt werden.

Die Mandantin ist zufrieden.
Sie hat zeitnah alle Informationen erhalten die sie benötigte, um in Zukunft wieder mehr oder weniger sorgenfrei ihrer täglichen Arbeit nachgehen zu können. Die Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber steht sie nun selbst durch.
Die Abrechnung der Kosten dieser persönlichen Beratung soll ebenso “schnell und einfach” mit dem DAS direkt erfolgen. Diesen Service leiste auch ich für meine Mandanten in der Regel gern. Mit dem DAS ist das aber nicht möglich.

Die Chronologie:
12.10.2010: Eingang der Unterlagen zur Prüfung in meinem Büro.
18.10.2010: Persönliche Besprechung der Sache in meinem Büro.
26.10.2010: Information an den DAS, mit der Bitte Kostendeckung zu erteilen, kurz (wer liest schon gerne viel) aber vollständig :

    26-10-2010-an-DAS

02.11.2010: Erste Reaktion des DAS. Es ist schon Vorweihnachtszeit, der DAS wünscht sich wohl darum:

    “Bitte überlassen sie uns zur Einsicht das gegnerische Anspruchsschreiben”

Das war schon mal der falsche Textbaustein! Der DAS teilt mir aber außerdem mit:

    “Andernfalls vermögen wir gegenwärtig einen eintrittspflichtigen Versicherungsfall nicht zu erkennen”

Aha! Dieser Textbaustein scheint neu zu sein. Ich habe zwar Verständnis dafür, dass der Sachbearbeiter, ein Herr “F.”, damit spielen und auch den einmal ausprobieren will. Auch dieser Textbaustein passt hier aber nicht.
Ein durchschnittlich begabter und sorgfältiger Rechtschutzsachbearbeiter hätte alle erforderlichen Angaben bereits aus dem Text meines Schreibens vom 26.10.2010 ohne weiteres entnehmen können. Herr “F.” kann das aber nicht. Entweder benötigt er dringend eine Fortbildung seines Arbeitgebers in dem von ihm bearbeiteten Sachgebiet, oder er handelt auf Anweisung “von oben”.
04.11.2010: Die Antwort meines Büros:

    03-11-2010 an_DAS

Zeitgleich werden an den DAS -wunschgemäß- zu dessen “eigener Prüfung” die von meiner Mandantin in Vorbereitung unseres Beratungsgesprächs eingereichten, umfangreichen Unterlagen (122 Seiten) per Email an den Versicherer übersandt. Natürlich an die richtige -im Schreiben vom 02.11.2010 genannte- Emailadresse und erst nachdem meine Mandantin mich dafür von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit hatte.

Nun passiert zwei Wochen erst einmal nichts.
Hoffnungsfroh gehe ich davon aus, dass der Sachbearbeiter “F.” die von ihm angeforderten und von meinem Büro auch prompt an ihn übersandten Unterlagen in der Zwischenzeit durcharbeitet .
Ich denke noch: Wie schade, dass der Herr “F.” damit die von seinem Arbeitgeber bezahlte Arbeitszeit offenkundig verschwendet. Alles was er für die Erteilung der Kostendeckungszusage wissen musste, war ihm ja bereits aus meinem Schreiben vom 26.10.2010 bekannt.
Aber: Herr “F.” ist ein guter Arbeitnehmer. Um die Interessen seines Arbeitgebers kümmert er sich vorbildlich. Herr “F.” liest nämlich gar nichts.
Am
19.11.2010: schreibt Herr “F.” dann an meine Mandantin und bittet nun diese zur -angeblich erneuten- überprüfung der Eintrittspflicht,

    “um übersendung der Unterlagen, aus denen sich ein pflichtwidriges Verhalten ihres Arbeitgebers ergibt”

Meine Mandantin hat allerdings -vollkommen zu Recht- keine Lust, dem Sachbearbeiter “F.” noch einmal zu zu senden was der schon binnen der letzten zwei Wochen nicht gelesen hat .
23.11.2010: Meine Mandantin ruft kurzentschlossen bei ihrem Versicherer an (für “nur” 14 Cent/Minute) und erklärt dem Sachbearbeiter “F.” noch einmal, was der längst wissen musste wenn er nur gelesen hätte, was ihm bereits geschrieben worden war.
Oh Wunder:
Am selben Tag erhalte ich ein Telefax des DAS indem mir

    “anheim gestellt”

wird, eine Rechnung dorthin zu senden. Also, eines muss man Herrn “F.” schon lassen: Dieses Mal hat er bestimmt keinen Textbaustein verwendet. Diese hochtrabende, altertümliche Ausdrucksweise ist ganz sicher selbst erfunden und soll wohl die Wichtigkeit des Autors und die Sorgfalt seiner Arbeitsweise unterstreichen. Wenigstens einmal hat sich Herr “F.” in dieser Sache also doch noch echte Mühe gegeben. Meinen Applaus dafür.

Mein Büro hat das Gewünschte noch am Folgetag erledigt.
Selbstverständlich bekommt der Rechtsschutzversicherer nur eine Kopie der Rechnung, die im Original immer an den Mandanten geht. Das Gesetz will es so. Zahlungen des DAS sind hier bisher natürlich nicht eingegangen. Wahrscheinlich werden auch dafür noch “weitere Unterlagen” benötigt, weil der DAS auch das Gesetz nicht liest.

….Fortsetzung folgt……

HM wird D.A.S.

Mittwoch, 15. September 2010

Die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung informiert:

Die Rechtsschutzversicherungen der ERGO werden unter dem Namen der D.A.S. gebündelt. Im Zuge dieser Neuordnung wurde die Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG auf die D.A.S. Deutscher Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG verschmolzen. Die D.A.S. … hat damit per Rechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten aus den bisher bei der Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG bestehenden Verträgen übernommen.

D.A.S. feilscht trotzig

Sonntag, 18. April 2010

über das eigenwillige Verständnis der Nr. 5115 VV RVG beim D.A.S. war hier schon berichtet worden. Mein Versuch, D.A.S. Hinweis auf u.a. die dort erwähnten Entscheidungen zur Einsicht zu bewegen, scheiterte auch. Es rief lediglich ein Sachbearbeiter an und fragte, ob man sich auf die Hälfte der Gebühr 5115 VV RVG verständigen könne. Anderenfalls werde man es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen.

Die wird es dann wohl geben – und natürlich hier präsentiert werden. ;-)

Voraussichtliches Ergebnis: D.A.S. wird verurteilt, 160,55 € zu zahlen, daneben Anwalts- und Gerichtskosten i.H.v. 253,50 €.

D.A.S. kürzt mal wieder

Freitag, 26. Februar 2010

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Obwohl ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin beantragt wurde, erließ das AG den entsprechenden Beweisbeschluss erst in der Haupt-verhandlung. Das Sachverständigengutachten wurde dann erstellt, ergab aber leider keine Messfehler. Das Gericht fragte daraufhin an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde, was mangels hinreichender Erfolgsaussichten dann auch geschah.

Also entsprechende Gebührennote bezüglich der Erledigungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) an D.A.S. Die gräbt dann zwei vereinzelt gebliebene Urteile aus:

Hier hatte bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. auch LG Detmold vom o1.10.09 – 4 Qs 91/09 AG Hannover vom o2.11.07 – 425 C 14144/07) Wir bitte daher um Verständnis, dass wir weitere Kosten nicht übernehmen können

Die Entscheidung des LG Dortmund passt bei näherem Hinsehen nicht wirklich und auch ansonsten hält sich mein Verständnis hier in sehr engen Grenzen – und das der meisten Gerichte wohl auch, s. z.B.

    AG Köln, Urteil 143 C 160/07 vom o2.o5.2007:
    AG Dessau, Beschluss 13 OWi 197/05 vom o7.o2.2006:
    AG Tiergarten, Beschluss (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05) vom 29.12.2006:
    OLG Hamm, Beschluss 2 (s) Sbd. IX ” 155/07 vom 10.12.2007:
    OLG Bamberg, Beschluss 1 Ws 856/06 vom 16.o1.2007:
    LG Düsseldorf, Beschluss IV Qs 66/06 vom 25.o9.2006 m. Anm. Madert:

Vgl. ferner LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider; AG Köln AGS 2007, 160; AG Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272; AG Wittlich AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken Jur-Büro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn. 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn. 38, VV 5115 Rn. 71 f.;

Bin mal gespannt, ob diese Aufzählung ausreicht oder der obigen Liste eine weitere Entscheidung hinzugefügt werden muss.