Archiv für die Kategorie „Concordia“

Concordia und die Mathematik

Donnerstag, 16. Februar 2006

Die Concordia meint, meine vorgerichtliche Tätigkeit in einer „eher einfachen und weniger aufwändigen” Sache sei nur mit einem Satz von 1,0 zu bewerten und kürzt meine Gebührennote um 27,11 Euro. Rechnerisch richtig wären dann allerdings nur 20,31 Euro.

Also: Wieder Schreiben an Concordia, Hinweis darauf, dass die Gebührenbemessung dem RA zusteht und nicht der RSV und diese sich im Übrigen auch verrechnet hat. Und alles wegen ca. 20.- Euro, die dann wohl doch nachgezahlt werden, jedenfalls aber der unbestreitbare Fehlbetrag von 6,80 Euro.

Betriebswirtschaftlich für die Concordia nicht wirklich sinnvoll, aber wer Personalkosten für derartigen Unsinn aufwendet, muss dann wohl an den Anwaltshonoraren sparen.

Concordia – unerwartet schnell

Freitag, 10. Februar 2006

Rechtsanwalt Malte Dedden aus 77694 Kehl teilte der Redaktion heute mit:

Zur Concordia Versicherungsgruppe, Hannover, habe ich folgende Anmerkung:

Ich habe für einen Mandanten, der über die Janitos-Versicherungs AG, Heidelberg, versichert war, innerhalb von 10 Tagen (einschließlich Postlaufzeit) die Deckungszusage der Concordia, Hannover, erhalten. Abgerechnet habe ich einen 1,3 Vorschuß auf den voraussichtlichen Gegenstandswert mit Schreiben vom 31.1., der Scheck war heute (8.2.) in der Post.

So sollte es eigentlich immer laufen – vorausgesetzt, man akzeptiert die Bezahlung per Scheck.

Mitdenken – die 3.

Donnerstag, 9. Februar 2006

Ohne hier wieder einen Sturm im Wasserglas entfachen zu wollen -
(http://www.rsv-blog.de/mitdenken-wurde-helfen)
- mal wieder ging eine nur mit der Schadensnummer versehene Zahlung der Concordia hier ein. Also wieder Anruf bei der Concordia mit der Bitte, doch den Namen des VN bzw. Mandanten mitzuteilen, um die Zahlung der Akte zuordnen zu können.

Derartiges war, ist und bleibt vermeidbare Mehrarbeit, die durch minimales Mitdenken vermieden werden könnte !

Concordia + “die Rechtsprechung”

Mittwoch, 21. Dezember 2005

Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 45 km/h, Bußgeldbescheid: 100.- Euro, 1 Monat Fahrverbot, 3 Punkte in Flensburg. Mandant (selbständiger Malermeister mit großer Firma) wurde nach Einspruch in der Hauptverhandlung entsprechend verurteilt.

Mittelgebühr gegenüber Concordia abgerechnet. Aus dem Antwortschreiben:

„Die Rechtsprechung billigt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der es neben der Geldbuße um die Eintragung Punkten im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot geht, für das Vorverfahren eine Gebühr von etwa 125,- und für das Hauptverfahren eine Gebühr von etwa 250,- € zu (vgl. AG Osnabrück ZfS 02, 194; AG Rosenheim ZfS 02, 195 sowie LG Freiburg ZfS 01, 471).

Die Pauschale gemäß Nr.7002 W RVG ist insgesamt nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren ist verfahrensrechtlich kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen worden, der den doppelten Ansatz der Pauschale rechtfertigen könnte (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. 2004, W 7001, 7002 VV, RN 28 f.; LG Detmold, JurBüro 77, 954; LG Achern, JurBüro 78, 230; LG Köln, AnwBl 79, 75; LG Trier, JurBüro 87, 1521).”

Interessant u.a., dass die erwähnte Rechtsprechung offensichtlich ausschließlich zur BRAGO ergangen ist, wo Bußgeldverfahren bekanntlich gänzlich anders geregelt und mit deutlich niedrigeren Gebühren ausgestattet sind als nach dem RVG. „Die Rechtsprechung” mit nur drei – dazu noch unzutreffenden – Zitaten zu belegen, würde jedem Jurastudenten schwer angekreidet werden.

Mitdenken – die 2.

Freitag, 9. Dezember 2005

Mandat abgeschlossen, Kostenrechung an Concordia. Rückantwort:

„Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um Erledigung unseres Schreibens vom 31.o8.2005 P.S.”

Würden wir ja gerne, aber ein solches Schreiben liegt hier nicht vor. Wahrscheinlich war es eine kurze Frage, ob und ggf. wie der Mandant mit dem/der VN verwandt ist o.ä.

Hätte man die Frage nicht einfach zwecks umgehender Beantwortung wiederholen können? Wäre schnell per Rückfax erledigt gewesen. Statt dessen wird:
- die Akte nach dem in Bezug genommenen Schreiben durchsucht,
- festgestellt, dass selbiges nicht vorhanden ist,
- die Concordia entsprechend informiert,
- von dort (hoffentlich) erneut mitgeteilt, was man denn möchte,
- um diese Frage sodann beantwortet zu erhalten.

Schlicht unnützer und vermeidbarer Zeit- und Arbeitsaufwand auf beiden Seiten!

Mitdenken würde helfen …

Donnerstag, 1. Dezember 2005

Die Concordia lernt’s nicht: Mal wieder ging eine Zahlung nur mit der Schadensnummer versehen hier ein und konnte logischerweise nicht zugeordnet werden. Erst nach der zweiten Erinnerung bequemte sich die Concordia mitzuteilen, die Zahlung bereits vor längerem getätigt zu haben und bat um „Überprüfung”, die dann auch stattfand.

Vermeidbare Mehrarbeit, die durch die immer wieder erbetene Angabe unseres Aktenzeichens hätte vermieden werden können. Daraufhin habe ich der Concordia angekündigt, zukünftig die Mandanten von (vermeintlich) ausbleibenden Zahlungen der Versicherung zu informieren – ob’s allerdings hilft, bleibt fraglich.

Unhöfliche Concordia verweigert telefonische Klärung

Dienstag, 6. September 2005

Die Concordia scheint ein extrem gesteigertes Interesse an überflüssiger Arbeit zu haben, das zudem auch noch unter Verzicht auf jegliche höfliche Umgangformen durchgesetzt werden soll.

In einer Verkehrunfallsache vertrete ich die Eigentümerin des Motorrades und den heftigst verletzten Fahrer. Der Sachschaden der Mandantin ist bereits durchreguliert, nun beginne ich mit dem Personenschaden des Fahrers. Es handelt sich dabei nach meiner Ansicht um zwei Mandate. Allerdings wurde der Unfall zuvor von einem anderen Kollegen bereits als eine einzige Angelegenheit bearbeitet.

In einem längeren Brief stellt die Sachbearbeiterin der Concordia, Frau Ass. W., eine Menge längst bekannten Sachverhalt fest und kommt dann zu der Frage, weshalb wir denn zwei Angelegenheiten daraus machten.

Meine Mitarbeiterin wollte die Sache kurz mit Frau Ass. W. telefonisch klären. Kaum, daß meine Mitarbeiterin zu sprechen begonnen hatte, blaffte Frau Ass. W. in rüdem Tonfall ins Telefon, sie wolle nur schriftliche Antworten haben, basta! Und beendete das Gespräch.

Wir haben im Interesse der Mandantschaft dieser Forderung entsprochen, nicht aber ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß diese Art der Regulierung durch die Concordia der Mandantschaft irgendwann einmal auf die Füße fallen wird – nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die Deckungszusage und die Abwicklung des Versicherungsfalls nicht mehr kostenlos erbringt.

In diesem Fall zahlt der Versicherungsnehmer der Concordia zunächst einmal die Prämien und dann zusätzlich noch das Anwaltshonorar, um in den Genuß der Versicherungsleistung zu kommen.

Keine Kulanz bei der Concordia

Mittwoch, 31. August 2005

Rechtsanwalt Wings aus Gladbeck weist auf das Regulierungsverhalten der Concordia hin:

“Während Rechtsschutzversicherer gelegentlich gerade langjährigen Kunden auch für den Streit auf einem nicht versichertem Rechtsgebiet aus Kulanzgründen die Deckungszusage erteilen, weigert sich die Concordia Rechtsschutzversicherung hierbei generell. Mit ihrer Begründung schießt sie jedoch den Vogel ab:

‘Wir haben zu berücksichtigen, daß (…) immer wieder Wünsche nach freiwilligen Leistungen an uns herangetragen werden. Um nicht einzelne Versicherungsnehmer zu bevorzugen und andere zu benachteiligen, haben wir die grundsätzliche Entscheidung getroffen, daß wir es allein auf den Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages abstellen.’

So einfach kann man es sich natürlich auch machen. Nur sollten dann potentielle Kunden des Versicherungsunternehmens auch wissen, daß die Concordia im Gegensatz zu anderen Mitbewerbern Kulanzleistungen kategorisch ausschließt.

Unfreundliches Verhalten gegenüber den Versicherungsnehmer mit dem Gleichheitsgrundsatz zu begründen, hat ja auch etwas Erhellendes.

Auf seiner website weist der Versicherer auf Folgendes hin: „Finanztest“: Wieder gute Noten für Concordia Rechtsschutz. In dem Bericht heißt es dann aber: “Die Schadenbearbeitung war nicht Bestandteil der aktuellen Untersuchung, …”

Genau darüber berichtet aber das RSV-Blog, unter anderem mit dem obigen Beitrag des Kollegen Wings. Und danach kann die Überschrift nur lauten: Wieder schlechte Noten für Concordia Rechtsschutz.

Concordia – Schnarchnasen in Aktion

Donnerstag, 21. Juli 2005

Einer Mandantin wurde von ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung in einem Schreiben vom 17. Juni 2005 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall schriftlich mitgeteilt, dass sie Zahlungen an den Unfallgegner an die Haftpflichtversicherung zurückerstatten solle, weil ihr angeblich bereits mit einem Schreiben vom 14. März 2005 der Versicherungsschutz entzogen worden sei.

Auf Nachfrage erklärt man ihr, dass sie nun keinen Versicherungsschutz mehr habe. Zugleich aber werden noch fleißig weiter Prämien abgebucht. Das angebliche Schreiben vom 14. März 2005 hat sie jedoch nie erhalten. Ich wurde beauftragt, das Problem zu klären und stelle den Sachverhalt auch umfassend in einem Anschreiben an die KFZ-Haftpflicht dar. Ich bitte die Rechtsschutzversicherung meiner Mandantin, die Concordia, mit Fax vom 29. Juni 2005 um Erteilung der Deckungszusage und Zahlung eines angemessenen Vorschusses und übersende natürlich in Kopie das einzige mir vorliegende Schreiben der KFZ-Haftpflichtversicherung vom 17. Juni 2005 und mein Anschreiben an die KFZ-Haftpflichtversicherung mit der Sachverhaltsdarstellung.

Nach fast drei Wochen antwortet die Concordia mit Schreiben vom 18. Juli 2005 wie folgt:

“Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit möglichst genauen Zeitangaben
den bisherigen Schriftwechsel zwischen den Parteien
die Vorlage des Schreiben vom 14.03.2005.
Des weiteren wären wir dankbar, wenn uns folgende Fragen beantwortet werden:
Wie soll der Forderung rechtlich erheblich begegnet werden?
Ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX betroffen?
Wir werden anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.”

Dies war nicht das erste Mal, dass ich eines der seltsamen Muster-Nachfrageschreiben dieses Rechtsschutzversicherers erhielt, aber diesmal war die Nachfrage besonders überflüssig. Die Sachverhaltsschilderung war gegenüber der Rechtsschutzversicherung durch Vorlage meines Anschreibens an den Gegner umfassend abgegeben worden; einen “Schriftwechsel” der Parteien gab es erkennbar nicht, das Schreiben vom 14. März 2005 konnte logischerweise nicht vorgelegt werden, weil es – wie mitgeteilt – eben bei meiner Mandantin nie angekommen war; die Argumente gegen die Regreßforderung waren der Concordia aus meinem Anschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung auch bekannt. Abgesehen davon bin ich als Vertreter des Mandanten nicht verpflichtet, irgendwelche rechtlichen Darstellungen vor Erteilung des Deckungsschutzes für außergerichtliche Tätigkeit abzugeben, denn die Prüfung der Erteilung von Deckungsschutz ist immer noch Aufgabe der Rechtsschutzversicherung. Das alles ist schlampige Arbeit der Rechtsschutzversicherung, die die Erteilung der Deckungszusage unzuzlässig verzögert.

Was macht man nun mit solchem Humbug? Ich habe jedenfalls erst einmal die zuständige Sachbearbeiterin Frau Ass. F. telefonisch kontaktiert, die das verzapft hat. Diese meinte hierzu recht rüde sinngemäß, dass die Mandantin eben ihren Pflichten zur Information der Concordia nicht vollständig nachgekommen sei und daher müsse eben schriftlich nachgefragt werden. Eine Deckungszusage habe eben deshalb bislang noch nicht erteilt werden können.

Dass dies Nonsens ist, habe ich gerade dargelegt. Die Nachfrage nach der Verwicklung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX in die Sache aber schlägt dem Fass dann doch den Boden aus. Nachfragen nach dem Schicksal genau dieses PKW wurden an mich bereits mindestens zwei Mal in veschiedenen früheren Fällen gerichtet und natürlich hatte auch damals die Concordia vor Beantwortung dieser Nachfrage jeweils keine Deckung erteilt. Bereits in einem Altfall hatte ich der Concordia mit Schreiben vom 09. Mai 2003 und erneut in einem anderen Altfall mit Schreiben vom 07.09.2004 mitgeteilt, dass das fragliche Fahrzeug durch meine Mandantin längst verkauft und dies auch bereits im Jahre 2002 durch die Mandantin der Concordia gemeldet worden sei. Ich frag mich: Bin ich hier Babysitter oder was? Sicher scheint mir nur eines: Die nächste Nachfrage nach dem Schicksal des vielleicht schon seit Jahren verschrotteten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX wird kommen. Spätestens beim nächsten Versicherungsfall zur erneuten Verzögerung der Deckungszusage. Oder sollte die Concordia dies etwa entrüstet von sich weisen und selbst geltend machen wollen, derartig desorganisiert zu sein?

Meine Reaktion in Absprache mit meiner Mandantin: Kurze nochmalige letzte Frist, nach deren Ablauf Entgegennahme des Auftrages zur außergerichtlichen Geltendmachung der Leistung aus dem Versicherungsvertrag, notfalls Deckungsklage. Das ist wohl leider das einzige, was diese Schnarchnasen auf Trab bringt. Sorry Concordia, aber anders gehts bei Euch wohl leider nicht.

Für mitlesende Concordia-Mitarbeiter: Es handelt sich um die Schadennummer 60-13-05-45507-1 fd

Nachtrag: Die Concordia hat die vollständige Gebührenforderung nun doch beglichen, nachdem ich unter Fristsetzung mit den oben angekündigten Schritten gedroht hatte. Na also, es geht doch! Zwar erst, wenn es droht, teuer zu werden, aber immerhin bemüht man sich in Hannover wohl mittlerweile, etwas sparasamer mit dem von den Versicherten eingesammelten Geldern umzugehen, als noch in dieser Sache …

Concordia und die Ökonomie….

Montag, 13. Juni 2005

Gut ausgebildetes Fachpersonal ist teuer. Daß die Concordia selbiges nicht zu haben scheint, wurde durch die letzten Beiträge deutlich und fand sogar Erwähnung im Handelsblatt.
Offensichtlich benötigt sie auch ein solches nicht, solange die dort beschäftigten Sachbearbeiter – wie der Herr Assessor C. – noch in der Lage sind, vorhandene Textbausteine mehr oder weniger sinnvoll zusammenzufügen. Getreu dem alten Motto: “Wer viel redet, resp. schreibt muß noch lange nicht viel sagen.” schaffte er es mit seiner Fülle an vorhandenen Textbausteinen einen mehrfachen Briefwechsel über mehrere Wochen mit dem Autor zu unterhalten, der mit einem einzigen Satz hätte ausgedrückt werden können: “Die Concordia ignoriert die gesetzliche Regelung der Mittelgebühr und kürzt diese willkürlich um ein Drittel.” Warum er von der gesetzlichen Regelgebühr abweicht, entzieht sich leider dem geneigten Leser. Es wird halt einfach gemacht.

Nach herrschender Meinung muß derjenige, der die Regelgebühr in Frage stellt, den Nachweis führen, das unterdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen. Einen solchen kann man aber schwerlich mit den zur Verfügung gestellten Textbausteinen führen, da hier eine Argumentation am konkreten Fall notwendig wäre. Hierfür benötigt man allerdings Fachpersonal, aber das ist ein anderes Thema (s.o.).
Dennoch könnte das von Herrn Assessor C. gezeigte Maß an Eifer und Ignoranz ihm eine Nomierung zum Mitarbeiter des Monats einbringen, wenn – ja wenn es nicht um eine Summe von 17,92 € (in Worten: siebzehn Euro und zweiundneunzig Cent) gegangen wäre. Dabei ist es müßig zu erwähnen, daß das von der Concordia aufgewendete Porto und die zu bezahlende Zeit ihres diensteifrigen Mitarbeiters für den quälend langen Schriftverkehr in dieser Sache den Streitbetrag um ein Vielfaches überschreitet. Aber solange man solch betriebswirtschaftlich unsinniges Amoklaufen der Mitarbeiter, die oftmals nur die Vorgaben der Direktion umsetzen, durch Erhöhung der Versicherungsbeiträge kompensieren kann, sind das ja nur die vielzitierten Peanuts…..