Archiv für die Kategorie „Concordia“

Die Rechtsansichten der Concordia und die des BGH

Freitag, 2. März 2007

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz schreibt über seine Erfahrungen mit der Concordia und veröffentlicht hier seine Reaktion. Die Concordia verweigert ihre Versicherungsleistung, obwohl (mindestens) zwei Obergerichte die Leistungspflicht des Versicherers bestätigt hatten:

Eine in einem Kleinbetrieb angestellte Mandantin kommt mit einem Schreiben der Arbeitgeberin, das von ihr unterschrieben werden soll. Im Ergebnis werden geringe Arbeitszeiten und geringere Vergütung vereinbart. Werde nicht unterschreiben, bekomme sie die Kündigung.

Die Concordia lehnt die Erteilung der Deckungszusage ab, es liege noch kein Rechtsverstoß vor.

Hier das Schreiben dazu an unsere Mandantin:

“anliegend senden wir Ihnen ein Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung, nach dem diese die Kosten für die Ihnen gewährte Beratung nicht übernehmen will.

Wir haben gegen Ihre Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars, weil es insoweit vertragliche Beziehungen nur zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung gibt.

Die von der Versicherung – übrigens sehr formelhaft – geäußerte Ansicht ist falsch, wie sich aus den beiden anliegenden Urteilen des OLG Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes ergibt.

Daß auch Sie ultimativ vor die Alternative neuer Arbeitsvertrag oder Kündigung gestellt wurden, hatten wir der Versicherung mitgeteilt.

Wir gehen davon aus, dass der Versicherung beide Urteile bekannt sich und dass es sich bei dem Schreiben um den leider immer wieder vorkommenden Versuch handelt, Ihnen trotz der sicher von Ihnen bezahlten Prämien den zustehenden Versicherungsschutz vorzuenthalten. Das dort ausgedrückte Bedauern sind im Volksmund „Krokodilstränen“.

Wir müssen uns also leider direkt an sie halten und bitten daher um Ausgleich der anliegenden Kostennote in den nächsten Tagen an uns.

Sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung wegen des Deckungsschutzes in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Da es sich aber um ein Versicherungsverhältnis handelt und nicht mehr um die ursprüngliche Beratung im Arbeitsrecht, wäre dies eine neue und gesondert zu vergütende Tätigkeit.

Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass jeder Rechtsschutzfall (ob Versicherungsschutz zugesagt oder abgelehnt) zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Aus unserer Sicht besteht Anlaß zur Prüfung, dass Sie sich mindestens eine kulantere Versicherung suchen.

Die erwähnten Entscheidungen sind übrigens OLG SB 5 U 719/05, Urteil vom 19.07.2006 und BGH vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04.

So oder so ähnlich sollte man die Versicherungsnehmer immer wieder darauf hinweisen, wenn ihnen die Versicherungsleistung verweigert wird. Damit den Prämienzahlern deutlich wird, welchen Erfolg ihre Prämienzahlungen an der Versicherer hat.

Concordia – misstrauisch ?

Mittwoch, 27. Dezember 2006

Dem Mandant wurde eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Nach Freispruch in der Hauptverhandlung habe ich der Concordia meine abschließende Gebührennote übersandt. Daraufhin wurde folgende sinnreiche Korrespondenz geführt. Die Concordia schrieb:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Für Ihr Schreiben vom 21.11.2006 danken wir Ihnen.

Sie teilten uns mit, daß unser Versicherungsnehmer freigesprochen worden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten.

Selbstverständlich sind wir gerne bereit, den von Ihnen in Rechnung gestellten Betrag schon jetzt auszugleichen. Es handelt sich bei dieser Zahlung um einen Vorschuß.

Wir bitten Sie vorher allerdings um eine verbindliche Zusage, daß Sie diesen Vorschuß in vollem Umfang – also unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch die Staatskasse – zurückzahlen, sobald Ihnen die Staatskasse die notwendigen Auslagen Ihres Auftraggebers erstattet hat.”

Antwort meinerseits:

„Schadensnummer: 60-13-06-34463-0

Sehr geehrter Herr K.,

in obiger Angelegenheit danke ich zunächst herzlich für den Hinweis, dass im Falle eines Freispruchs die Kosten und notwendigen Auslagen des Freigesprochenen von der Staatskasse zu erstatten sind, was hier allerdings bereits bekannt war. Im Übrigen bitte ich allerdings um Verständnis, eine „verbindliche Zusage” von Selbstverständlichkeiten ebenso wenig für erforderlich wie derartige Bitten überhaupt für angebracht zu halten. Schließlich darf ich daran erinnern, dass der Honoraranspruch gegen meinen Mandanten in der vollen geltend gemachten Höhe bereits entstanden ist, auch unabhängig davon, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Strafverfahrens der Landeskasse zur Last fallen.

Sollte daher ein Ausgleich meiner Gebührennote über restliche 364,06 € nicht spätestens bis zum 6. Dezember 2006 zu verzeichnen sein, werde ich mir erlauben, Ihren VN entsprechend zu informieren sowie diesen um Ausgleich meiner Gebührennote zu bitten.”

Daraufhin erfolgte sodann eine kommentarlose Zahlung des erbetenen Restbetrages. Was soll also derartige Korrespondenz? Bin ich wirklich nur zu empfindlich?

Concordia – Die Kunst der Freiwilligkeit!

Montag, 6. November 2006

Es kommt ja in letzter Zeit sowohl beim Verfasser als auch bei den Kollegen immer öfter vor, daß die Concordia für Erheiterung sorgt. Diesmal hat sich der selbst propagierte “Testsieger” allerdings eine Stilblüte ausgedacht, die die Lachmuskeln des Autors enorm strapaziert hat.

Folgendes Schreiben erhielten wir von der “Eintracht”:

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Es geht zunächst außergerichtlich um einen einfache Bußgeldsache. Wir schlagen eine (freiwillige) Zahlung von 200,00 € vor. Freiwillig ist die Zahlung weil die Zusage bedingungsgemäß an einem Anwalt, den am Ort des zuständigen Gerichts zugelassenen ist, zu erfolgen hat (und damit einen Magdeburger Anwalt).”

Nachdem diesseits die aufkommenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anschreibens verflogen waren, antworteten wir dem Sachbearbeiter K in Hannover entsprechend:

“wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2.11.06. Wir nehmen zur Kenntnis, daß Sie eine „freiwillige Zahlung“ i.H.v. 200,00 € leisten wollen.

Allerdings kann diese nach der eindeutigen Regelung des § 5 ARB 94 rsp. der Rechtsprechung zu § 2 ARB 75 nicht so ganz freiwillig sein.

Entgegenkommenderweise bitten wir Ihnen freiwillig an, daß Sie – gerne mit dem Zusatz „freiwillig“ – unserem Mandanten den geforderten Deckungsschutz erteilen und den geforderten Kostenvorschuß in voller Höhe von 400,00 € ausgleichen. Freiwillig ist das Angebot, da wir aufgrund der eindeutigen Regelungen der ARB Deckungs- und Zahlungsklage erheben und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – Mitteilung machen müssten. Damit wollen wir aber – widerum freiwillig – bis zum 13.11.06 zuwarten.

Gleichwohl erlauben wir uns, über das Verhalten des „Testsiegers“ im Schadensfalle auf dem RSV-Blog zu berichten. Unter www.rsv-blog.de/category/concordia/ wird der geneigte Verbraucher noch mehr Stilblüten Ihres Unternehmens finden.”

Es wird sich zeigen, ob sich der Sachbearbeiter aus der niedersächsischen Spaßmetropole lediglich einen verfrühten Scherz zum Karnevalsbeginn am 11.11. erlaubt hat, oder ob er sich tatsächlich von dem Zivilgericht und dem BAFin die Pappnase aufsetzen lassen will…..

Phantasievolle Concordia und maßvolle Polemik

Dienstag, 26. September 2006

Eine richtig tolle Idee hatte der Sachbearbeiter Herr H. bei der Concordia.

Wir (mit Sitz in Berlin) haben den Auftrag erhalten, unseren Berliner Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld zu verteidigen. Auf unsere Deckungsanfrage teilt uns der Herr H. von der Concordia mit:

Da es in Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich ist, dass der beauftragte Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist, können wir die Kosten Ihrer Vertretung nicht tragen.

Kann mir bitte jemand ein paar maßvolle polemische Argumente liefern, wie ich diesem groben Unsinn entgegen treten kann?

Herr H. liefert noch eine fall-back-Lösung:

Um dem Versicherungsnehmer entgegenzukommen, stellen wir allerdings anheim, dass Sie uns nach Abschluss der Angelegenheit einmal Ihre Kostennote vorlegen. Wir werden dann eine Beteiligung auf freiwilliger Basis überprüfen.

Und – freundlich im Tonfall – kümmert er sich auch gleich um die Notwendigkeiten:

Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang mit, wie das Verfahren ausgegangen ist und welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen für den Versicherungsnehmer wahrgenommen haben.

Ich frage mich, nach welchen Kriterien die Leitung der Schadensabteilung ihre Sachbearbeiter auswählen – und bin gespannt auf die Reaktion.

Einsicht bei der Concordia

Dienstag, 22. August 2006

Rechtsanwalt Matthias Osterburg aus Brandenburg a.d.H. berichtet über eine positive Erfahrung, die er mit der Concordia gemacht hat:

Bislang hatte ich die Scheckzahlung von Rechtsschutzversicherern klaglos hingenommen. Seit einem Kontowechsel ist die Scheckeinreichung für mich schwieriger. So sandte ich den ersten danach erhaltenen Schecke (prompt von der Concordia) zurück und verwies ohne großes Federlesen auf das vom Kollegen Stefan Richter aus Berlin in Hannover erstrittene Urteil und auf die mir berichteten Erfahrungen der Kollegen Richter und Hoenig, daß die Concordia auch Überweisungen tätigen könne. Kommentarlos hatte ich wenige Tage später die Überweisung auf dem Konto. Danke Concordia und Danke an die Kollegen, die die Vorarbeit geleistet haben.

Der stete Tropfen hat den Stein gehöhlt. ;-)

Concordia – Es geht auch anders

Freitag, 4. August 2006

Herr Kollege Andreas Todesco, Rechtsanwalt in der Ratinger Kanzlei TW Todesco – Walter, berichtet Positives von der Concordia:

Arbeitsrechtliche Angelegenheit: Güteverhandlung am 28. Juli 2006 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Ergebnis: Vergleich).

Am gleichen Tage Unterlagen inklusive Rechnungskopie an Concordia Versicherungsgruppe und zwar selbstverständlich noch ohne das Protokoll des Verhandlungstages, sondern lediglich mit kurzer Beschreibung von meiner Seite aus, was passiert ist und wie sich verglichen wurde.

Am 03. August 2006, also nicht einmal eine Woche später eine Mitteilung der Versicherung, dass der Rechnungsbetrag bereits angewiesen wurde; noch am Abend des gleichen Tages war das Geld da.

Zwischen Gerichtstermin und Kostenübernahme ist keine Woche vergangen. Das offizielle Protokoll der Verhandlung hat die Versicherung bis heute nicht gesehen, da es auch bei uns noch nicht angekommen ist.

Andere Angelegenheiten, die bei uns über die Concordia laufen, gestalten sich ähnlich – noch nie irgendwelche Probleme gehabt.

Das läßt sich hören. Haben da etwa die zahlreichen kritischen Beiträge über das Regulierungsverhalten der Concordia Wirkung gezeigt? Wünschenswert wäre es.

Concordia – bleibt stur

Freitag, 23. Juni 2006

Dieses Mal – vgl.
http://www.rsv-blog.de/concordia-lernts-nicht

bleibt die C. stur. Sie zahlt zwar die 0,58 Euro nach, um die sie sich verrechnet hat, meint aber wiederum, die Pauschale Nr. 7002 VV RVG sei nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren sei „kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen” worden Als Beleg wird wiederum (Textbaustein) veraltete Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten zitiert.

Antwortschreiben:

Sehr geehrter Herr K***,

angesichts der Tatsache, dass Ihre Gesellschaft in der Sache 60-13-05-26521-3 kü – wenn auch erst nach entsprechender Korrespondenz – akzeptiert hat, dass die Pauschale 7002 V RVG jeweils im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren entsteht, muss verwundern, dass Sie nunmehr wieder das Gegenteil behaupten. Noch weniger erfreulich ist es, dass Sie Ihre Auffassung jetzt doch wieder mit den bekannten alten Zitaten aus BRAGO-Zeiten zu belegen versuchen, die schon wegen der grundsätzlich verschiedenen Struktur von RVG und BRAGO nicht passen. Einzig die Kommentarfundstelle von Madert stammt aus einem RVG-Kommentar, nimmt aber ebenfalls Bezug auf überholte Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten und kann schon deshalb nicht überzeugen.

Zudem geht es nicht darum, dass hier kein „zusätzlicher Rechtzug” geschaffen wurde, wie Sie meinen. Nr. 7002 VV RRVG bezieht sich bekanntlich nicht auf Rechtszüge, sondern auf „Angelegenheiten”. Dass Vorverfahren und gerichtliches Verfahren wiederum verschiedene Angelegenheiten sind, folgt direkt aus § 17 Nr. 1 RVG: „Verschiedene Angelegenheiten sind jeweils das Verwaltungsverfahren… und ein gerichtliches Verfahren”.

Dementsprechend darf ich nunmehr um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von 23,20 € bitten, sowie darum, zukünftig derartige Zeit und Kosten verschwendende Korrespondenz zu vermeiden.

mfg

to be continued …?

Concordia – lernt’s nicht

Donnerstag, 15. Juni 2006

Nach Hauptverhandlung Abrechnung einer Bußgeldsache an Concordia, wobei die Pauschale 7002 einmal für das Verwaltungs- und einmal für das gerichtliche Verfahren in Ansatz gebracht wurde. Die Concordia kürzt wiederum die Rechnung (s. auch http://www.rsv-blog.de/concordia-die-rechtsprechung). Antwortschrieben hierauf:

Schadensnummer: 60-13-05-80045-3 kg

Sehr geehrter Herr K***,

in Ihrem Abrechnungsschreiben vom 13. d.M. behaupten sie lapidar: „Die Auslagen-pauschale fällt nur einfach an”. Diese Behauptung wird zwar nicht mehr – wie in früheren Schreiben Ihrer Gesellschaft (vgl. z.B. Schadensnummer: 60-13-05-26521-3 kü) – mit unzutreffenden Zitaten belegt, ist aber dennoch nach wie vor falsch, da sie nicht der aktuellen Rechtslage entspricht:

Bekanntlich kann nach Nr. 7002 VV RVG diese Pauschale „in jeder Angelegenheit” gefordert werden. Dass das Verfahren vor der Bußgeldstelle einerseits und das gerichtliche Verfahren andererseits verschiede Angelegenheiten sind, ergibt sich aus den §§ 16, 17 RVG. Zum einen werden die beiden Verfahren nicht als „die selbe Angelegenheit” in § 16 RVG erwähnt. Zum anderen folgt aus § 17 Nr. 1 RVG, dass es sich hier um verschiedene Angelegenheiten handelt. Diesbezüglich sei auch auf den RVG-Kommentar von Schneider/Wolf verwiesen, dort VV 5101 Rn. 13 sowie VV 7001-7002, Rn. 28 f. m.w.N. sowie auf Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG: „Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.” Mit dem Eingang der Akte bei Gericht beginnt demnach ein neuer Verfahrensabschnitt.

Dass Sie sich bei dem getätigten Abzug auch noch um 0,58 € verrechnet haben, sei nur am Rande erwähnt. Daher darf ich um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von (400,20 – 376,42=) 23,78 € bitten.

Mal sehen, ob die C. wieder – wie letztes Mal – kommentarlos den Fehlbetrag nachzahlt.

Concordia – Licht und Schatten

Freitag, 19. Mai 2006

Der Mandantin wurde eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen. Die StA stellte das Verfahren in und gab die Sache an die Bußgeldstelle ab. Von dort einging ein Bußgeldbescheid, nach Einspruch hiergegen Hauptverhandlung vor dem AG.

Positiv: Die entsprechende Gebührennote an die Concordia wurde binnen acht Tagen ohne Diskussion in voller Höhe per Überweisung bezahlt.

Negativ: Auf der Überweisung war wieder nur die Schadensnummer angegeben, die Zahlung war also so nicht zuzuordnen. Also wieder Anruf bei der Concordia mit der Bitte um Aufklärung.

Interessant: Auch die Concordia konnte die Sache nach der Nummer auf dem Überweisungsträger zunächst nicht zuordnen. Grund: Man habe auch unser Aktenzeichen an die Nummer „angehängt”. Nur: unser Aktenzeichen ist keine Nummer, sondern ein Name, erst dahinter findet sich eine kurze interne Nummer, deshalb steht über dem Zeichen auch „Bitte vollständig angeben” – Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

Concordia – rechnet immer noch falsch

Freitag, 24. Februar 2006

Erst meint die Concordia, meine Gebührennote auf eine Satz von 1,0 kürzen zu müssen, verrechnet sich hierbei aber auch noch – vgl. hier: http://www.rsv-blog.de/concordia-und-die-mathematik. Der Fehlbetrag beläuft sich zumindest auf 6,80 €, bei einer 1,3-Gebühr sogar auf 27,11 €.

Auf entsprechendes Schreiben zahlt die Concordia nun – nicht nur „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht”, sondern selbstverständlich auch ohne jede weitere Begründung – einen Betrag von 18,27 € nach. Offensichtlich ist man dort des Rechnens wirklich nicht mächtig – oder will man einfach Anwälte ärgern?