Archiv für die Kategorie „Concordia“

Concordia – schlampig oder nur unzuverlässig?

Montag, 5. September 2011

Wir haben der Concordia nach Abschluß des Mandats unsere Abrechnung geschickt und um Ausgleich unserer Kostennote gebeten. Heute erhalten wir die Reaktion darauf:

Davon abgesehen, daß der Sachbearbeiter für diese Mitteilung fast zwei Wochen braucht, stellt sich die Frage, warum unser Faxbericht mitteilt, daß das Fax vollständig abgesandt wurde:

Nun gut, wir schicken die Abrechnung ein weiteres Mal an den Versicherer und hoffen, daß das Fax nun ankommt und dann auch noch bearbeitet wird. Irgendwann. Wenn dann auch noch die Zahlung einträfe, wäre alles wunderbar. Solange wir bis dahin nicht verhungert sind.

Aber vielleicht fragen wir bei unserem Mandanten mal nach, ob er nicht die Versicherungsleistung vorstrecken mag …

Die weiteren Fehler in dem Schreiben der Concordia möchte ich hier nicht auch noch kommentieren; nicht, daß mir hier noch vorgeworfen wird, besonders kleinlich zu sein.

CONCORDIA – ein offener Brief

Freitag, 2. September 2011

Manche lernen’s einfach nie. Ob der Vorstand wohl helfen kann?

Sehr geehrte Damen und Herren,

da die Sachbearbeiter in Ihrer Schadensabteilung offensichtlich nicht in der Lage sind, Zahlungen ordnungsgemäß zu bezeichnen, wende ich mich heute erneut an Sie mit der nochmaligen Bitte, Abhilfe zu schaffen:

Auf diesem Briefbogen finden Sie oben rechts ein Kästchen mit dem Eintrag: “Unser AZ – Bitte vollständig angeben!”, darunter unser Aktenzeichen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird dieses Aktenzeichen immer wieder auf die beiden letzten Zahlen verkürzt. Dass so eine Zuordnung Ihrer Zahlungen nicht möglich ist, dürfte offensichtlich sein. Ebenso dürfte es Ihnen anhand der o.a. verkürzten Schadensnummer nicht möglich sein, dieses Schreiben einer Ihrer Akten zuzuordnen.

Tatsächlich lautet Ihre Schadensnummer vollständig 60-13-11-51405-5 fe, ebenso besteht unser Aktenzeichen aus dem Namen des Mandanten, ggf. der Gegenseite sowie einer internen Nummer, die alleine nichts über den Fall aussagt. Es wäre schön, wenn Sie dieses Ihren Mitarbeitern endlich verdeutlichen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Wahrscheinlich wird man wiederum Besserung geloben. Ob das andauert, bliebt abzuwarten.

Update 16.o9.2011: Man gelobt Besserung. Und es ändert sich … NICHTS!

SNR 60-13-10-72280-0-1/02
07-10
IM AUFTRAG CONCORDIA
RECHTSSCHUTZVERS. AG
CONCORDIA VERSICHERUNGEN

Concordia – Fragen statt zahlen

Donnerstag, 11. August 2011

Da die Gegnerin trotz Verurteilung keine Zahlung leistet, wird Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und entsprechende Rechnung an Concordia geschickt. Anstatt einer Zahlung kommt folgende Frage:

Welches Ergebnis hatte die Zwangsvollstreckung?

Liebe Concordianer:
Diese Frage kann man erst dann beantworten, wenn man das Ergebnis kennt. Die Honorarforderung entsteht allerdings schon mit Erteilung des Auftrages und grundsätzlich unabhängig von dem Ergebnis. Hätte die Zwangsvollstreckung allerdings zu einer Tilgung der Forderung und insbesondere der Kosten geführt, hätte ich keine Rechnung geschickt.

Was soll also die Frage?

Concordia – lernt’s nicht

Mittwoch, 23. Februar 2011

In einer Bußgeldsache schicke ich der Concordia meine Vorschussnote:

  • Grundgebühr, Nr. 5100 V RVG
  • Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG
  • Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG

Concordia schreibt mir kurz + trocken:

“Wir gehen zunächst von Grund- und Verfahrensgebühr aus”

Verehrte Concordianer, entscheidend ist nicht, wovon Sie ausgehen, sondern die Sach- und Rechtslage. Zur Erinnerung: Gemäß § 9 RVG kann ein RA von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Dass die “voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen” keinesfalls niedriger, sondern allenfalls höher ausfallen werden, wurde hier bereits dargestellt.

Update:

22.o2.2011: Link auf vorgenannten Artikel an Concordia gesandt m.d.B. um Ausgleich des Restbetrages.
o8.o3.2011: Zahlungserinnerung an Concordia
15.o3.2011: Erneute Zahlungserinnerung an Concordia
22.o3.2011: Telefonisch erinnert: Der zuständige Mitarbeiter meint, er hätte ja gezahlt, aber die Sache sei noch “beim Chef”.
25.o3.2011: Zahlungseingang

2. Update:
Auch ein Restbetrag von 186,25 Euro gemäß Rechnung vom 12.o5.2011 ging dann erst am 14.o6.2011 nach mehreren Schreiben ein, zuletzt an den Mandanten persönlich mit der Bitte, auf seine RSV einzuwirken. Dass die entsprechende Überweisung dann nur die Schadensnummer der Concordia trug, sei nur am Rande erwähnt.

Kompetenz sieht anders aus!

Concordia kürzt eigenmächtig und generell

Montag, 14. Februar 2011

Die Abrechnung in einer durchschnittlichen Bußgeldsache erfolgte nach den Mittelgebühren. Die Concordia kürzte daraufhin zu verlangten Beträge auf eine Grundgebühr von 50 €, Verfahrensgebühren von je 90 € und eine Terminsgebühr von 150 €.

Die Begründung: Die Staffelung der Höhe der Verteidiggergeühren nach der Höhe des angedrohten Bußgeldes mache deutlich, dass die Höhe der Geldbuße von entscheidender Bedeutung für die Höhe der anwaltlichen Gebühren sei. Da die Masse der Verkehrsbußgeldsachen innerhalb der Gruppe “Geldbuße von 40 € bis 5.000 €” regelmäßig an der untersten Grenze dieser Spanne liege, kämen regelmäßig auch nur deutlich unter den jeweiligen Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht.

Unabhängig von der Höhe der Geldbuße im zugrunde liegenden Fall ist die Verallgemeinerung der Concordia doch bemerkenswert! Insbesondere, wenn man bei genauerer Betrachtung der Gebührenvorschriften feststellt, dass die “Staffelung” nur eine Unterteilung in “Geldbuße unter 40,- €” , “Geldbuße 40,- € bis 5.000 €” und “Geldbuße über 5.000 €” darstellt. übersetzt: “unerhebliches Bußgeld”, “Durchschnitt” und “übermäßiges Bußgeld”. Davon abgesehen sieht die Grundgebühr gerade keine Staffelung nach der Höhe der Geldbuße vor.

Wir werden sehen, wie lange die Concordia ihre Begründung aufrecht erhalten will.

Finanztest testet Rechtsschutzversicherer

Mittwoch, 22. Juli 2009

Die August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest berichtet über Rechtsschutzversicherer.

Unter dem Titel Versicherer unter Beobachtung heißt es freundlich warnend:

Nicht ermitteln können wir, ob die Versicherer stets flott helfen. Selbstverständlich ist das nicht. So haben Finanztest-Umfragen in der Vergangenheit gezeigt, dass die Anwälte die Rechtsschutzversicherer sehr unterschiedlich bewerten. Wer wissen will, ob sein künftiger Versicherer unter Anwälten als “sperrig” gilt, kann sich auf der Internetseite www.rsv-blog.de einen Eindruck verschaffen.

Wir bedanken uns bei der Finanztest-Redaktion für die Erwähnung unserer Erfahrungsberichte in dem Beitrag. Ganz besonders freuen wir uns über den Hinweis auf die (besonders) schwarzen Schafe der Branche:

Zögerliche Bearbeitung der Deckungsanfrage stellen wir zum Beispiel immer wieder bei der Arag fest. Auch Roland und Concordia zeichnen sich mitunter durch großen Widerstand aus”, berichtet Rechtsanwalt Carsten Hoenig, einer der Betreiber der Seite.

Genau, deswegen raten die meisten der Anwälte, die hier über ihre Erfahrungen berichten, von diesen Versichern ab. Der Preis ist nicht entscheidend, sondern die Leistung. Und die ist nach meiner Einschätzung bei den genannten drei Versicherern, ganz besonders aber bei der ARAG, das Geld nicht wert.

Wichtig: Die Beurteilungen durch Anwälte sind nur Momentaufnahmen. Das Verhalten der Versicherer kann sich ändern. “Zuletzt etwa fiel die Allianz durch Verzögerungen auf”, berichtet zum Beispiel Anwalt Hoenig. “Nun läuft es aber wieder glatt.”

schreibt die Finanztest dazu am Ende. Das ist richtig. Bei der ARAG, dem Roland und der Concordia dauert dieser Moment unserer Erfahrung nach allerdings schon einige lange Jahre.

Concordia – einmal schnell

Freitag, 19. Juni 2009

Rechtsanwalt Tim O. Becker aus Hamburg schreibt Erfreuliches über die Concordia:

Liebe RSV-Blog-Redaktion,

ich darf mal etwas Positives berichten. Rechnung am 12.06. geschrieben und am 19.06. wurde das Geld von der Concordia gutgeschrieben. Das ging fix. Sicher, es gab auch keine Streitpunkte. Dennoch habe ich schon Versicherer erlebt, die die Leistung recht lange hinauszögern. Insofern bin ich zur Zeit mit der Concordia (und dem zuständigen Sachbearbeiter) zufrieden.

Es bleibt zur hoffen, daß so einer Regulierung weitere Schwalben folgen, damit der Sommer auch bei der Concordia einkehrt. Bislang waren die Erfahrungen mit diesem Versicherer leider nicht so erfreulich.

Kein Versicherungsschutz bei der Concordia

Donnerstag, 20. November 2008

Die Concordia verspricht in ihrer Werbung:

Weltweiter Versicherungsschutz

Ihr Rechtsschutz gilt zunächst einmal für Rechtsschutzfälle, die sich in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, auf den Azoren oder auf Madeira ereignen.

Ob der Versicherer dieses Versprechen auch hält? Das sieht in der Praxis nicht danach aus:

Wir können Ihnen aufgrund § 2 Abs. 1 a) ARB leider keinen Kostenschutz bestätigen.
Unser Kunde wohnt in 15732 Schulzendorf, die Tat wurde in Oberhausen begangen.

schreibt uns die Concordia am 5.11.2008.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, daß der Versicherer es nicht für nötig hält, uns die Zuordnung dieses Schreibens zu ermöglichen: Kein Aktenzeichen, keine Mandatsbezeichnung, keine Name des Versicherungsnehmers. Nichts.

Das ist die Qualität der Concordia, wie wir und viele andere Rechtsanwälte sie seit Jahren kennen. Und deswegen noch einmal der Rat: Wenn man die Wahl hat – dann bitte nicht die Concordia.

4141 VV RVG – Mal wieder die Vorschussfrage

Mittwoch, 21. Mai 2008

Angesichts der Praxis mancher Rechtsschutzversicherer, die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht vorschussweise zahlen zu wollen, hier ein Textbaustein zur gefälligen Verwendung:

Schadensnummer: 60-13-08-14343-7

Sehr geehrter Herr F.,

leider musste ich feststellen, dass Sie die in meiner Vorschussnote vom *** berechnete Erledigungsgebühr in Abzug gebracht haben. Eine Begründung gaben Sie nicht ab, Sie werden auch kaum eine finden:

Dass der RA gem. § 9 RVG “von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern” kann, setze ich – trotz gegenteiligen Anscheins – als letztlich wohlbekannt voraus (und übergehe einmal als im Ergebnis unerheblich die Feinheit, dass hier “von seinem Auftraggeber” steht und nicht “von der Rechtsschutzversicherung seines Auftraggebers”).

Mit Annahme und Bearbeitung einer Strafsache sind wohl unbestritten die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bereits entstanden, die Sie ja auch anerkennen (entsprechendes gilt in Bußgeldsachen, Nrn. 5100, 5101 bzw. 5103 VV RVG).

Dass hier keine weiteren Gebühren entstehen werden, ist nur in Ausnahmefällen denkbar, so z.B. bei Tod des Mandanten oder Mandatsniederlegung durch mich. Beides erscheint im Moment wenig wahrscheinlich.

Nimmt das Verfahren aber seinen regulären Fortgang, entstehen (bei der erstrebten Einstellung) entweder die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG oder aber (z.B. bei Erlass eines Strafbefehls) zumindest die eben so hohe Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG sowie ggf. die noch höhere Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Folglich handelt es sich hier um Gebühren, die mein Mandant bzw. Ihre Gesellschaft jedenfalls noch zu zahlen haben werden. Daher darf ich doch bitten, auch die abgezogene Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nebst MwSt. schon jetzt zur Anweisung zu bringen.

Zur allgemeinen Verwendung freigegeben. Bei Bedarf der kürzenden RSV einfach den Link schicken, spart Arbeit, Papier und Zeit. ;-)

Sorglos – für wen?

Mittwoch, 24. Oktober 2007

Die Concordia bietet ein Sorglos-Paket an. Rund-um-glücklich-Rechtsschutz. Mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro. Das ist – soweit jedenfalls – keine Meldung wert. Allerdings: Wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt beauftragt, der sich vorher vertraglich an die Concordia gebunden hat, reduziert sich die Selbstbeteiligung auf 150,00 Euro.

sorglos.jpg

Quelle: Concordia D-Rundschreiben 21/2007

Da nicht davon auszugehen ist, daß die Concordia altruistisch auf Einnahmen verzichtet, wird wohl bei den Ausgaben – hier: beim Honorar für die Rechtsanwälte – gespart. Die Anwälte liefern demnach die Rechtsberatung zum Discount-Preis. Woran sparen die Anwälte, damit sie ihre Dienstleistung zum Sonderpreis an den Versicherer verkaufen können?

Ich meine: Spitzenleistung gibt es in der Regel im Fachhandel, nicht beim Discounter. Und: Einem Anwalt, der sich an ein Versicherungsunternehmen verkauft, gibt ein großes Stück seiner Unabhängigkeit auf. Obwohl am Ende nur eine unabhängige Beratung eine wirklich gute Beratung sein.

Der Ratsuchende sollte sich fragen, wessen Interessen vertritt der Rechtsanwalt aus dem Concordia-Netzwerk, wenn es darauf ankommt, einen kostenintensiven Rechtsstreit zu führen. Rät der Anwalt davon ab, weil wirklich keine Erfolgsaussichten bestehen – oder weil er die Kassen seines Vertragspartners, die der Concordia, schonen möchte?

Ich wäre bin da sehr mißtrauisch. Gegenüber solchen Vertrags- und Netzwerk-Anwälten – und gegenüber diesem Versicherer.