Archiv für 'Concordia'

Finanztest testet Rechtsschutzversicherer

22. Juli 2009, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Die August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest berichtet über Rechtsschutzversicherer.

Unter dem Titel Versicherer unter Beobachtung heißt es freundlich warnend:

Nicht ermitteln können wir, ob die Versicherer stets flott helfen. Selbstverständlich ist das nicht. So haben Finanztest-Umfragen in der Vergangenheit gezeigt, dass die Anwälte die Rechtsschutzversicherer sehr unterschiedlich bewerten. Wer wissen will, ob sein künftiger Versicherer unter Anwälten als „sperrig“ gilt, kann sich auf der Internetseite www.rsv-blog.de einen Eindruck verschaffen.

Wir bedanken uns bei der Finanztest-Redaktion für die Erwähnung unserer Erfahrungsberichte in dem Beitrag. Ganz besonders freuen wir uns über den Hinweis auf die (besonders) schwarzen Schafe der Branche:

Zögerliche Bearbeitung der Deckungsanfrage stellen wir zum Beispiel immer wieder bei der Arag fest. Auch Roland und Concordia zeichnen sich mitunter durch großen Widerstand aus“, berichtet Rechtsanwalt Carsten Hoenig, einer der Betreiber der Seite.

Genau, deswegen raten die meisten der Anwälte, die hier über ihre Erfahrungen berichten, von diesen Versichern ab. Der Preis ist nicht entscheidend, sondern die Leistung. Und die ist nach meiner Einschätzung bei den genannten drei Versicherern, ganz besonders aber bei der ARAG, das Geld nicht wert.

Wichtig: Die Beurteilungen durch Anwälte sind nur Momentaufnahmen. Das Verhalten der Versicherer kann sich ändern. „Zuletzt etwa fiel die Allianz durch Verzögerungen auf“, berichtet zum Beispiel Anwalt Hoenig. „Nun läuft es aber wieder glatt.“

schreibt die Finanztest dazu am Ende. Das ist richtig. Bei der ARAG, dem Roland und der Concordia dauert dieser Moment unserer Erfahrung nach allerdings schon einige lange Jahre.

Concordia – einmal schnell

19. Juni 2009, 18:54 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Rechtsanwalt Tim O. Becker aus Hamburg schreibt Erfreuliches über die Concordia:

Liebe RSV-Blog-Redaktion,

ich darf mal etwas Positives berichten. Rechnung am 12.06. geschrieben und am 19.06. wurde das Geld von der Concordia gutgeschrieben. Das ging fix. Sicher, es gab auch keine Streitpunkte. Dennoch habe ich schon Versicherer erlebt, die die Leistung recht lange hinauszögern. Insofern bin ich zur Zeit mit der Concordia (und dem zuständigen Sachbearbeiter) zufrieden.

Es bleibt zur hoffen, daß so einer Regulierung weitere Schwalben folgen, damit der Sommer auch bei der Concordia einkehrt. Bislang waren die Erfahrungen mit diesem Versicherer leider nicht so erfreulich.

Kein Versicherungsschutz bei der Concordia

20. November 2008, 11:16 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Die Concordia verspricht in ihrer Werbung:

Weltweiter Versicherungsschutz

Ihr Rechtsschutz gilt zunächst einmal für Rechtsschutzfälle, die sich in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, auf den Azoren oder auf Madeira ereignen.

Ob der Versicherer dieses Versprechen auch hält? Das sieht in der Praxis nicht danach aus:

Wir können Ihnen aufgrund § 2 Abs. 1 a) ARB leider keinen Kostenschutz bestätigen.
Unser Kunde wohnt in 15732 Schulzendorf, die Tat wurde in Oberhausen begangen.

schreibt uns die Concordia am 5.11.2008.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, daß der Versicherer es nicht für nötig hält, uns die Zuordnung dieses Schreibens zu ermöglichen: Kein Aktenzeichen, keine Mandatsbezeichnung, keine Name des Versicherungsnehmers. Nichts.

Das ist die Qualität der Concordia, wie wir und viele andere Rechtsanwälte sie seit Jahren kennen. Und deswegen noch einmal der Rat: Wenn man die Wahl hat – dann bitte nicht die Concordia.

4141 VV RVG – Mal wieder die Vorschussfrage

21. Mai 2008, 21:45 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

Angesichts der Praxis mancher Rechtsschutzversicherer, die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht vorschussweise zahlen zu wollen, hier ein Textbaustein zur gefälligen Verwendung:

Schadensnummer: 60-13-08-14343-7

Sehr geehrter Herr F.,

leider musste ich feststellen, dass Sie die in meiner Vorschussnote vom 22.o4.2008 berechnete Erledigungsgebühr in Abzug gebracht haben. Eine Begründung gaben Sie nicht ab, Sie werden auch kaum eine finden:

Dass der RA gem. § 9 RVG „von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern” kann, setze ich – trotz gegenteiligen Anscheins – als letztlich wohlbekannt voraus (und übergehe einmal als im Ergebnis unerheblich die Feinheit, dass hier „von seinem Auftraggeber” steht und nicht „von der Rechtsschutzversicherung seines Auftraggebers”).

Mit Annahme und Bearbeitung einer Strafsache sind wohl unbestritten die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bereits entstanden, die Sie auch beglichen haben.

Dass hier keine weiteren Gebühren entstehen werden, ist nur in Ausnahmefällen denkbar, so z.B. bei Tod des Mandanten oder Mandatsniederlegung durch mich. Beides erscheint im Moment wenig wahrscheinlich.

Nimmt das Verfahren aber seinen regulären Fortgang, entstehen (bei der erstrebten Einstellung) entweder die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG oder aber (z.B. bei Erlass eines Strafbefehls) zumindest die eben so hohe Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG sowie ggf. die noch höhere Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Folglich handelt es sich hier um Gebühren, die mein Mandant bzw. Ihre Gesellschaft jedenfalls noch zu zahlen haben werden. Daher darf ich doch bitten, auch die abgezogene Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nebst MwSt. schon jetzt zur Anweisung zu bringen.

Bei Bedarf der kürzenden RSV einfach den Link schicken, spart Arbeit, Papier und Zeit. ;-)

Sorglos – für wen?

24. Oktober 2007, 8:57 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Die Concordia bietet ein Sorglos-Paket an. Rund-um-glücklich-Rechtsschutz. Mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro. Das ist – soweit jedenfalls – keine Meldung wert. Allerdings: Wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt beauftragt, der sich vorher vertraglich an die Concordia gebunden hat, reduziert sich die Selbstbeteiligung auf 150,00 Euro.

sorglos.jpg

Quelle: Concordia D-Rundschreiben 21/2007

Da nicht davon auszugehen ist, daß die Concordia altruistisch auf Einnahmen verzichtet, wird wohl bei den Ausgaben – hier: beim Honorar für die Rechtsanwälte – gespart. Die Anwälte liefern demnach die Rechtsberatung zum Discount-Preis. Woran sparen die Anwälte, damit sie ihre Dienstleistung zum Sonderpreis an den Versicherer verkaufen können?

Ich meine: Spitzenleistung gibt es in der Regel im Fachhandel, nicht beim Discounter. Und: Einem Anwalt, der sich an ein Versicherungsunternehmen verkauft, gibt ein großes Stück seiner Unabhängigkeit auf. Obwohl am Ende nur eine unabhängige Beratung eine wirklich gute Beratung sein.

Der Ratsuchende sollte sich fragen, wessen Interessen vertritt der Rechtsanwalt aus dem Concordia-Netzwerk, wenn es darauf ankommt, einen kostenintensiven Rechtsstreit zu führen. Rät der Anwalt davon ab, weil wirklich keine Erfolgsaussichten bestehen – oder weil er die Kassen seines Vertragspartners, die der Concordia, schonen möchte?

Ich wäre bin da sehr mißtrauisch. Gegenüber solchen Vertrags- und Netzwerk-Anwälten – und gegenüber diesem Versicherer.

Die Rechtsansichten der Concordia und die des BGH

2. März 2007, 12:30 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz schreibt über seine Erfahrungen mit der Concordia und veröffentlicht hier seine Reaktion. Die Concordia verweigert ihre Versicherungsleistung, obwohl (mindestens) zwei Obergerichte die Leistungspflicht des Versicherers bestätigt hatten:

Eine in einem Kleinbetrieb angestellte Mandantin kommt mit einem Schreiben der Arbeitgeberin, das von ihr unterschrieben werden soll. Im Ergebnis werden geringe Arbeitszeiten und geringere Vergütung vereinbart. Werde nicht unterschreiben, bekomme sie die Kündigung.

Die Concordia lehnt die Erteilung der Deckungszusage ab, es liege noch kein Rechtsverstoß vor.

Hier das Schreiben dazu an unsere Mandantin:

“anliegend senden wir Ihnen ein Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung, nach dem diese die Kosten für die Ihnen gewährte Beratung nicht übernehmen will.

Wir haben gegen Ihre Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars, weil es insoweit vertragliche Beziehungen nur zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung gibt.

Die von der Versicherung – übrigens sehr formelhaft – geäußerte Ansicht ist falsch, wie sich aus den beiden anliegenden Urteilen des OLG Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes ergibt.

Daß auch Sie ultimativ vor die Alternative neuer Arbeitsvertrag oder Kündigung gestellt wurden, hatten wir der Versicherung mitgeteilt.

Wir gehen davon aus, dass der Versicherung beide Urteile bekannt sich und dass es sich bei dem Schreiben um den leider immer wieder vorkommenden Versuch handelt, Ihnen trotz der sicher von Ihnen bezahlten Prämien den zustehenden Versicherungsschutz vorzuenthalten. Das dort ausgedrückte Bedauern sind im Volksmund „Krokodilstränen“.

Wir müssen uns also leider direkt an sie halten und bitten daher um Ausgleich der anliegenden Kostennote in den nächsten Tagen an uns.

Sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung wegen des Deckungsschutzes in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Da es sich aber um ein Versicherungsverhältnis handelt und nicht mehr um die ursprüngliche Beratung im Arbeitsrecht, wäre dies eine neue und gesondert zu vergütende Tätigkeit.

Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass jeder Rechtsschutzfall (ob Versicherungsschutz zugesagt oder abgelehnt) zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Aus unserer Sicht besteht Anlaß zur Prüfung, dass Sie sich mindestens eine kulantere Versicherung suchen.

Die erwähnten Entscheidungen sind übrigens OLG SB 5 U 719/05, Urteil vom 19.07.2006 und BGH vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04.

Concordia – misstrauisch ?

27. Dezember 2006, 21:58 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

Dem Mandant wurde eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Nach Freispruch in der Hauptverhandlung habe ich der Concordia meine abschließende Gebührennote übersandt. Daraufhin wurde folgende sinnreiche Korrespondenz geführt. Die Concordia schrieb:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Für Ihr Schreiben vom 21.11.2006 danken wir Ihnen.

Sie teilten uns mit, daß unser Versicherungsnehmer freigesprochen worden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten.

Selbstverständlich sind wir gerne bereit, den von Ihnen in Rechnung gestellten Betrag schon jetzt auszugleichen. Es handelt sich bei dieser Zahlung um einen Vorschuß.

Wir bitten Sie vorher allerdings um eine verbindliche Zusage, daß Sie diesen Vorschuß in vollem Umfang – also unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch die Staatskasse – zurückzahlen, sobald Ihnen die Staatskasse die notwendigen Auslagen Ihres Auftraggebers erstattet hat.”

Antwort meinerseits:

„Schadensnummer: 60-13-06-34463-0

Sehr geehrter Herr K.,

in obiger Angelegenheit danke ich zunächst herzlich für den Hinweis, dass im Falle eines Freispruchs die Kosten und notwendigen Auslagen des Freigesprochenen von der Staatskasse zu erstatten sind, was hier allerdings bereits bekannt war. Im Übrigen bitte ich allerdings um Verständnis, eine „verbindliche Zusage” von Selbstverständlichkeiten ebenso wenig für erforderlich wie derartige Bitten überhaupt für angebracht zu halten. Schließlich darf ich daran erinnern, dass der Honoraranspruch gegen meinen Mandanten in der vollen geltend gemachten Höhe bereits entstanden ist, auch unabhängig davon, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Strafverfahrens der Landeskasse zur Last fallen.

Sollte daher ein Ausgleich meiner Gebührennote über restliche 364,06 € nicht spätestens bis zum 6. Dezember 2006 zu verzeichnen sein, werde ich mir erlauben, Ihren VN entsprechend zu informieren sowie diesen um Ausgleich meiner Gebührennote zu bitten.”

Daraufhin erfolgte sodann eine kommentarlose Zahlung des erbetenen Restbetrages. Was soll also derartige Korrespondenz? Bin ich wirklich nur zu empfindlich?

Concordia – Die Kunst der Freiwilligkeit!

6. November 2006, 15:09 Uhr -- geschrieben von: RA Handschumacher

Es kommt ja in letzter Zeit sowohl beim Verfasser als auch bei den Kollegen immer öfter vor, daß die Concordia für Erheiterung sorgt. Diesmal hat sich der selbst propagierte “Testsieger” allerdings eine Stilblüte ausgedacht, die die Lachmuskeln des Autors enorm strapaziert hat.

Folgendes Schreiben erhielten wir von der “Eintracht”:

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Es geht zunächst außergerichtlich um einen einfache Bußgeldsache. Wir schlagen eine (freiwillige) Zahlung von 200,00 € vor. Freiwillig ist die Zahlung weil die Zusage bedingungsgemäß an einem Anwalt, den am Ort des zuständigen Gerichts zugelassenen ist, zu erfolgen hat (und damit einen Magdeburger Anwalt).”

Nachdem diesseits die aufkommenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anschreibens verflogen waren, antworteten wir dem Sachbearbeiter K in Hannover entsprechend:

“wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2.11.06. Wir nehmen zur Kenntnis, daß Sie eine „freiwillige Zahlung“ i.H.v. 200,00 € leisten wollen.

Allerdings kann diese nach der eindeutigen Regelung des § 5 ARB 94 rsp. der Rechtsprechung zu § 2 ARB 75 nicht so ganz freiwillig sein.

Entgegenkommenderweise bitten wir Ihnen freiwillig an, daß Sie – gerne mit dem Zusatz „freiwillig“ – unserem Mandanten den geforderten Deckungsschutz erteilen und den geforderten Kostenvorschuß in voller Höhe von 400,00 € ausgleichen. Freiwillig ist das Angebot, da wir aufgrund der eindeutigen Regelungen der ARB Deckungs- und Zahlungsklage erheben und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – Mitteilung machen müssten. Damit wollen wir aber – widerum freiwillig – bis zum 13.11.06 zuwarten.

Gleichwohl erlauben wir uns, über das Verhalten des „Testsiegers“ im Schadensfalle auf dem RSV-Blog zu berichten. Unter www.rsv-blog.de/category/concordia/ wird der geneigte Verbraucher noch mehr Stilblüten Ihres Unternehmens finden.”

Es wird sich zeigen, ob sich der Sachbearbeiter aus der niedersächsischen Spaßmetropole lediglich einen verfrühten Scherz zum Karnevalsbeginn am 11.11. erlaubt hat, oder ob er sich tatsächlich von dem Zivilgericht und dem BAFin die Pappnase aufsetzen lassen will…..

Phantasievolle Concordia und maßvolle Polemik

26. September 2006, 10:38 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Eine richtig tolle Idee hatte der Sachbearbeiter Herr H. bei der Concordia.

Wir (mit Sitz in Berlin) haben den Auftrag erhalten, unseren Berliner Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld zu verteidigen. Auf unsere Deckungsanfrage teilt uns der Herr H. von der Concordia mit:

Da es in Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich ist, dass der beauftragte Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist, können wir die Kosten Ihrer Vertretung nicht tragen.

Kann mir bitte jemand ein paar maßvolle polemische Argumente liefern, wie ich diesem groben Unsinn entgegen treten kann?

Herr H. liefert noch eine fall-back-Lösung:

Um dem Versicherungsnehmer entgegenzukommen, stellen wir allerdings anheim, dass Sie uns nach Abschluss der Angelegenheit einmal Ihre Kostennote vorlegen. Wir werden dann eine Beteiligung auf freiwilliger Basis überprüfen.

Und – freundlich im Tonfall – kümmert er sich auch gleich um die Notwendigkeiten:

Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang mit, wie das Verfahren ausgegangen ist und welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen für den Versicherungsnehmer wahrgenommen haben.

Ich frage mich, nach welchen Kriterien die Leitung der Schadensabteilung ihre Sachbearbeiter auswählen – und bin gespannt auf die Reaktion.

Einsicht bei der Concordia

22. August 2006, 8:50 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Rechtsanwalt Matthias Osterburg aus Brandenburg a.d.H. berichtet über eine positive Erfahrung, die er mit der Concordia gemacht hat:

Bislang hatte ich die Scheckzahlung von Rechtsschutzversicherern klaglos hingenommen. Seit einem Kontowechsel ist die Scheckeinreichung für mich schwieriger. So sandte ich den ersten danach erhaltenen Schecke (prompt von der Concordia) zurück und verwies ohne großes Federlesen auf das vom Kollegen Stefan Richter aus Berlin in Hannover erstrittene Urteil und auf die mir berichteten Erfahrungen der Kollegen Richter und Hoenig, daß die Concordia auch Überweisungen tätigen könne. Kommentarlos hatte ich wenige Tage später die Überweisung auf dem Konto. Danke Concordia und Danke an die Kollegen, die die Vorarbeit geleistet haben.

Der stete Tropfen hat den Stein gehöhlt. ;-)