Archiv für 'Badische'

BGV – kann seine Mätzchen nicht lassen

21. Juli 2008, 19:44 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Der BGV (aktuelle Werbung: Badisch Gut Versichert) – hier: Sparte Rechtsschutz – kann es einfach nicht lassen.
Eine dort versicherte Mandantin beauftragt mich, in einem Wohngebäudeschadensfall (Versicherer: BGV!) den Versicherer auf Erstattung von Handwerkerkosten in Anspruch zu nehmen, die sie verauslagt und der BGV nur teilweise übernommen hat.
Ich bitte den BGV/RS um Deckungszusage, aus der (derzeitigen) Restforderung von 3.261,05 € berechne ich am 26.06.08 meinen Vorschuss von 359,50 €. Gezahlt werden vom BGV am 03.07.08 (durchaus zügig) 250 € ohne ein Begleitschreiben, ohne eine Erklärung. Auf meine Bitte protestiert die Mandantin beim BGV. Daraufhin erhalte ich am 21.07.08 die auf den 30.06.08 datierte Deckungszusage mit dem Hinweis, dass ein Vorschuss “von 250,- EUR zu unserer späteren freien Verrechnung überwiesen” werde. Zu meiner Sicherheit schlage ich nach: doch, ich habe micht richtig erinnert! In § 14 RVG heißt es, “der Rechtsanwalt” bestimmt die Gebühr im Einzelfall, nicht “der Rechtsschutzversicherer”!
Ebenfalls am 21.07.08 geht dann auch der Rest-Vorschuss ein.

Ob man wirklich “gut” versichert ist bei einem RS-Versicherer, der willkürlich Vorschüsse kürzt, den RA dadurch zu unnötigem Zusatzaufwand (den treibe ich lieber wegen der Forderung der Mandantin!) und den Versicherten zu nervenden Telefonaten zwingt? Und ganz Baden müsste sich eigentlich dagegen verwahren, dass für so etwas mit “*badisch* gut” geworben wird!

RAUG

Dem BGV ein Lob

29. Januar 2007, 10:12 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Der BGV kann auch anders:

19.01.07  Fax-Deckungsanfrage und -Vorschussanforderung gehen um 19:33 h an den BGV

23.01.07  Die Deckungszusage geht per Post ein

25.01.07  Die Vorschusszahlung geht *per Überweisung* ein

Der Sachbearbeiterin auch auf diesem Wege mein Dank für eine so zügige Abwicklung!

Badische RSV – Die Schecker III: frech und ignorant

22. Dezember 2006, 15:43 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Die Badische RSV kann’s nicht lassen: erneut wurde meine Honorar per Scheck “gezahlt”, erneut habe ich mitgeteilt, dass ich eine Scheckzahlung aus den bekannten Gründen nicht akzeptiere. Statt wie bisher eine Überweisung erhalte ich nunmehr aber das Schreiben eines Herrn A., der als “Schadenleiter” firmiert:

“Es ist bedauerlich, Sie als Rechtsanwalt darauf hinweisen müssen, daß Sie völlig unzureichende Vorstellungen von der Erfüllung des Freistellungsanspruchs des VN aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag haben. Offenbar ist Ihnen nicht einmal bewußt, daß uns mit Ihrer Kanzlei keinerlei Rechtsbeziehung verbindet, aus der heraus Sie irgendwelche Zahlungsmodalitäten diktieren könnten.

Nehmen Sie zur Kenntnis, daß eine neuerliche Zahlung oder gar die Übersendung eines frankierten Rückumschlags nicht erfolgen werden. Ihrer Klageschrift sehen wir schon jetzt mit großem Interesse entgegen.”

Na schön, dass mich der Herr A. nach 30 Berufsjahren endlich mal aufklärt! Aber wenn hier etwas zu Bedauern ist dann die Tatsache, dass man “Schadenleiter” eines solchen Unternehmens werden kann, ohne die Kommentierung zu § 364 BGB zu kennen. Vielleicht sollte der Herr A. auch einfach mal das Urteil des AG Hannover vom 25.02.05 – 515 C 16551/04 lesen (Danke für den Hinweis an Rechtsanwalt Stefan Richter). Dort heißt es richtig:

“Bei der Kostenquotelung war nicht die vorprozessuale Zahlung der Beklagten durch Verrechnungsscheck über 376,07 € zu berücksichtigen. Eine Zahlung per Scheck führt nämlich nicht zur Erfüllung einer Geldschuld, die grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen ist, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert diese Leistung an Erfüllungs statt. Dies ist nicht erfolgt.”

Aber wie man sieht: Schadenleiter bei einer RSV kann man auch ohne solches Basiswissen werden. Wichtiger ist anscheinend, man kann kann Rechtsanwälte so richtig deftig anpöbeln!

Badischer Rechtsschutz (BGV) – die Schecker II

16. November 2006, 21:32 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Der Beitrag vom 10.11.06 ist noch nicht vergessen, da schlägt der nächste Scheck der BGV-Tochter ein. *Selbstverständlich* war auch hier mein gerahmter Hinweis in der Deckungsanfrage / Vorschussanforderung enthalten, dass (und warum!) nur Scheckzahlungen akzeptiert werden. *Natürlich* war die Zwei-Wochen-Frist überschritten worden.

Damit nicht genug. Man hatte den geforderten Vorschuss (1,3 Mittelgebühr bei Kauf eines multi-mangelbehafteten Gebraucht-Wohnmobils von einem sich als Privatmann gerierenden gewerblichen Verkäufer mit Gewährleistungsausschluss und Erwerb sowohl über ebay als auch mittels Kaufvertrags) um rund 150 EUR auf “angemessene” 450 EUR gekürzt.

Die Vollmacht zur Geltendmachung des Freistellungsanspruchs liegt seit heute nachmittag auf meinem Schreibtisch.

Der BGV und die Scheckzahlung

10. November 2006, 23:07 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Aus sicherlich nachvollziehbaren Gründen habe ich den BGV, der als eine von nach meiner Erfahrung sehr wenigen Versicherern seine Zahlungen grds. per Scheck leistet, vor geraumer Zeit schon gebeten, Zahlungen nur nur durch Überweisung zu leisten. Man sollte meinen, dass es im Computer-Zeitalter kein Problem ist, diese Anweisung *zentral*, nämlich zu meiner Adresse abzuspeichern und dann auch zu beachten. Weit gefehlt!! Nach wie vor wird per Scheck gezahlt. Vor 3 Wochen war das Maß in einer Sache dann voll: ich habe den übersandten Scheck deutlich durchgestrichen, “entwertet” darüber geschrieben und dem BGV per Fax mit der Bitte um eine *Überweisung* zukommen lassen. Daraufjin wurde ich angeschrieben und aufgefordert, den entwerteten Scheck zu übersenden. Nach Zuleitung des erbetenen Freiumschlags habe ich dieser Bitte gerne entsprochen, wenn auch der Sinn der Rücksendung für mich nicht ersichtlich war.

Heute nun erreicht mich in einer anderen Sache gegen den BGV erneut eine Scheckzahlung. Mit Schreiben vom 18.10.06 hatte ich in eben dieser Sache die letztmalige Annahme eines übersandten Schecks erklärt und mit Schreiben vom 25.10.06 hatte die Sachbearbeiterin sich für die Zahlung per Scheck entschuldigt.

Ist’s Unfähigkeit oder böse Absicht?

BGV – Das Happy End

3. April 2006, 19:40 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Über die beiden ersten Akte hatte ich bereits berichtet – unberechtigte Deckungsverweigerung und teilweise Nichtzahlung des Vorschusses, dann Zahlungsaufforderung durch mich mit Vollmacht des Mandanten und Zahlung des Restvorschusses seitens des BGV mit Verweigerung der Übernahme meiner Vergütung wegen der Geltendmachung der Restforderung.
Geirrt habe ich mich über den Inhalt des 3. Aktes: heute erreicht mich ein Schreiben des BGV, wonach er nun auch letztere Vergütung übernimmt. So verplempert ein Rechtschutzversicherer sinnlos (auch wenn das Geld bei mir gut angelegt ist ;-) ) die ihm anvertrauten Prämien seiner Versicherungsnehmer!

MfG

RAUG

BGV – Der Provinzposse 2. Akt

29. März 2006, 15:24 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Die Badische Rechtsschutzversicherung hatte wie berichtet meinen in Rechnung gestellten Vorschuss – Verfahrensgebühr und Termingebühr – auf den ihrer Auffassung nach dem Verfahrensstand angemessenen Betrag gekürzt, ohne freilich näher auszuführen, wie sich der gekürzte Betrag zusammensetze. Es fehlte jedenfalls ein Teil etwa in Höhe der Termingebühr. Der Mandant hat mir daraufhin Vollmacht zum Vorgehen gegen den Versicherer erteilt und ich habe  letzteren unter nochmaliger Fristsetzung zur Zahlung des Differenzbetrags und einer Geschäftsgebühr hieraus aufgefordert.

Soeben erhalte ich ein Schreiben des BGV/BRV: der Restbetrag wird zur freien Verrechnung überwiesen werden. Wegen der Vergütung für meine Tätigkeit insoweit verweise man auf § 3 II h ARB. Der dürfte wie folgt lauten:

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

(2) h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das
für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
Ja wie soll denn ein Sachbearbeiter einer Rechtschutzversicherung auch wissen, was damit gemeint sein soll!!

Der 3. Akt wird voraussichtlich in den Räumen des AG Karlsruhe spielen. Das Drehbuch werde ich in den nächsten Tagen in Angriff nehmen.

RAUG

BGV – badisch oder unsymbadisch?

21. März 2006, 14:56 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Der Badische Gemeindeversicherungsverband (BGV) sowie seine Rechtschutztochter BRV, wir sind uns schon lange Jahre in herzlicher Abneigung zugetan. Das neueste Possenspiel des BRV:

Der Mieter des Mandanten XY bleibt über zunächst 2 Monate hinweg die Miete schuldig, tauscht eine demolierte Wohnungseingangstür nicht aus und führt Schönheitsreparaturen nicht durch. Hierüber ist die BRV bereits unterrichtet, hat auch schon für’s Aussergerichtliche Deckung gewährt und Vorschüsse gezahlt. Nachdem der Mieter selbst zum 31.12.05 gekündigt hatte, aber nicht ausgezogen war, habe ich am 14.02.06 dem BRV mitgeteilt, dass XY Klage wegen Mietrückständen sowie Räumungsklage erheben möchte, da der Mieter noch immer nicht ausgezogen war.
Mit Schreiben vom 16.02.06 – lobenswert schnell! – gewährt die BRV Deckung für die Zahlungsklage und teil weiter mit, “mangels vorliegen (sic!) eines Versicherungsfall (sic!) kann hinsichtlich der Räumung eine Deckungszusage nicht erteilt werden, zumal der Mieter bereits ausgezogen ist.” Moniert wird, dass ihr noch kein Kündigungsschreiben vorgelegt worden sei. Dieses reiche ich nach und bitte i.Ü. den Mandanten, der BRV zu bestätigen, dass der Mieter tatsächlich noch nicht ausgezogen ist, da man mir dies offensichtlich nicht glaubt. Mit Schreiben vom 22.02.06 erweitert die BRV die Deckungszusage “auf die Räumung der Mietwohnung”.
Am 13.03.06 – die weitere Vorschusszahlung liegt noch immer nicht vor – bitte ich den Mandanten um erneute Intervention. Am 20.03.06 geht ein Verrechnungsscheck der BRV über 1.084,43 EUR ein mit demHinweis: “Wir zahlen einen den (sic!) Verfahrensgegenstand angemessenen Gebührenvorschuss”. Es fehlt ein Teilbetrag von 657,96 EUR. Woraus dieser resultiert, ergibt sich aus dem Begleittext nicht. Der Betrag liegt jedenfalls über der Brutto-Termingebühr, deren Streichung ich aufgrund des Begleittextes zunächst vermutet hatte (“den Verfahrensgegenstand angemessenen …”).

Ich werde nunmehr Mandat wegen des Restbetrags gegen die BRV erhalten, diese wird nicht nur die Differenz, sondern auch meine weitere Vergütung, ggfls. auch Gerichtskosten zu zahlen haben. Macht ja nix: das trägt ja die Versichertengemeinschaft mit ihren Prämien – und die kann man notfalls erhöhen.

Meine Antwort auf die eingangs gestellte Frage fällt sehr eindeutig aus!
RAUG