Archive for the ‘Allgemeines’ Category

HUK Coburg denkt mit

Dienstag, August 26th, 2014

Bekanntlich sind wir ja immer auf der Suche nach aktuellen und hier noch nicht publizierten Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB).

Die meisten wurden mühsam im Netz zusammengesucht. Jetzt kam Hilfe von der HUK in Form eines Links zu ihren aktuellen ARB.

Vielen Dank !

Rechtsschutz für abgetretene Forderungen

Freitag, Mai 16th, 2014

Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 vom o2.o4.2014 entschieden hat.

Der BGH legalisiert „Schadensfreiheitsrabatt“ in der RSV

Mittwoch, Dezember 4th, 2013

Nach einer aktuellen Pressemitteilung des BGH beeinträchtigt die „Schadenssteuerung“ mancher Rechtsschutzversicherer nicht das Recht auf freie Anwaltswahl:

Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der Beklagten – einem Rechtsschutzversicherer – unter anderem, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 € pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung – und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

Das Landgericht wies die entsprechende Klage ab, auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandesgericht die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Mit Urteil IV ZR 215/12 vom o4.12.2013 hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das sei bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall.

Naja – 150. – Teuro haben oder nicht kann bei manchem Normalbürger schon erheblichen psychischen Druck bewirken – jedenfalls dann, wenn das Einkommen deutlich unter dem eines BGH-Richters liegt. 😉

Ansonsten sollte jeder RSV-Kunde überlegen, warum die Rechtsschutzversicherungen es wohl honorieren, wenn er auf den Anwalt seines Vertrauens verzichtet. Besser noch: Eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung und/oder zweifelhafte Rabattsysteme.

EuGH sichert freie Anwaltswahl

Montag, November 18th, 2013

Der EuGH hat mit Urteil C-442/12 vom o7.11.2013 entschieden:

Bestimmen die Bedingungen einer Rechtschutzversicherung, dass der Versicherte nur bestimmte ausdrücklich genannte Anwälte zu seiner Vertretung beauftragen darf, so liegt darin eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344). Dies geht aus einer Entscheidung des Europäi-schen Gerichtshofs hervor.

Kurzinfo s. auch hier.

Die Fünf Millionen sind überschritten !

Mittwoch, Juli 31st, 2013

Seit März 2005 waren (aktuell) 5.016.801 Besucher hier. Allen Lesern und Kommentatoren vielen Dank für das Interesse und bleiben Sie uns weiterhin gewogen !

Bei dieser Gelegenheit ein wenig Statistik: Dass die ARAG mit 124 Beiträgen fast doppelt so oft erwähnt wurde wie die zweitplatzierte D.A.S., hat sicherlich seinen Grund …

„Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ in ARB sind unwirksam

Freitag, Mai 10th, 2013

Gemäß den Urteilen des BGH IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 sind die beiden von diversen Rechtsschutzversicherern in ihren ARB verwendeten Ausschlussklauseln unwirksam, mehr dazu bei Juris.

And the Winner is …

Donnerstag, Februar 14th, 2013

Im Laufe der Jahre haben sich hier so einige Beiträge angesammelt. Ein aktueller Blick auf die „Bestenliste“:

  1. ARAG (120)
  2. D.A.S. (69)
  3. ADAC (64)
  4. ADVOCARD (53)
  5. Roland (47)
  6. Concordia (40)
  7. Allianz (37)
  8. Deurag (33)
  9. WGV-Vers (20)
  10. Württembergische RSV (18)

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld

Donnerstag, Januar 5th, 2012

Im Folgenden finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Georg-Friedrich Klusemann, Vorstand der Jurasoft AG.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld.

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt ist in vielen Fällen von partnerschaftlichem Umgang geprägt (so z.B. bei Partneranwälten von RS-Versicherern). Wenn und soweit aber Nicht-Partneranwälte betroffen sind, ist das Verhältnis nicht von einem „Miteinander“, sondern oftmals vielmehr von einem „Gegeneinander“ “ z.B. von Missverständnissen und nicht reibungslosen Abläufen “ bestimmt. Statt partnerschaftlich “ auch im Sinne des rechtsschutzversicherten Mandanten “ zu agieren, stoßen in diesen Fällen im Deckungsverfahren und in der nachfolgenden Schadenregulierung massiv Interessen gegeneinander. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Ohne eine Lanze für die eine oder andere Seite brechen zu wollen, muss gefragt werden, was der Grund für die “ aus jeweils subjektiver Sicht “ nicht optimalen Abläufe auf der jeweils anderen Seite ist.

Der Anwalt, der von der Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten lebt und der in der täglichen Praxis die Deckungszusage für den rechtsschutzversicherten Mandant bei dessen RS-Versicherung einholt, tut dies i.d.R. kostenlos. Für ihn ist dies eine „Zusatzleistung“, die Mehraufwand gegenüber der direkten Abrechnung beim Kostenschuldner, dem Mandanten, bedeutet und oftmals in der Folge als frustrierend wahrgenommen wird “ insbesondere dann, wenn Streit über Umfang der Deckung und Erstattung der abgerechneten Gebühren entsteht. Denn dies führt nicht selten dazu, dass der Anwalt zum einen in eine erhebliche Vorleistung tritt und zum anderen neben der eigentlichen Mandatsbearbeitung mehr und mehr Zeit und Energie aufwendet, um !irgendwann mal irgendwas! abrechnen zu können. Der rechtsschutzversicherte Mandant dagegen wird jedoch regelmäßig die mit der Aussage !ich bin rechtsschutzversichert! einhergehende Mehrarbeit und die erheblichen Opportunitätskosten des Anwalt nicht wahrnehmen.

Rechtsschutzversicherer im Allgemeinen hingegen leben von der Versicherung von Risiken. Regelfall ist nicht die Leistung im Schadenfall, sondern der Nichteintritt des Schadenfalls. Prämieneinnahmen bei der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, beispielsweise zum Jahresbeginn, stehen Ausschüttungen im Schadenfall im Jahresverlauf gegenüber. überschüsse werden durch zwischenzeitliche Kapitalerträge generiert “ und durch Senkung der eigenen Kostenquote durch Optimierung von Organisationsprozessen. Der Rechtsschutzversicherer wird “ auch im Interesse der Versichertengemeinschaft keine vorschnellen Regulierungen vornehmen, sondern dezidiert im Einzelfall prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe in die Haftung eingetreten wird.

Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und RS-Versicherer bestehende “ kleinste gemeinsame Nenner bzw. Konsens ist daher, den Aufwand von Deckungsprüfung und Schadenregulierung beiderseits extrem zu minimieren: im Interesse des Versicherers liegt es aus vorgenannten Gründen, seine Kostenquote zu minimieren und daher Mehraufwand zu vermeiden, wo es nur geht. Für den Anwalt gilt dasselbe: auch er muss seine Kostenquote niedrig halten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dies darf jedoch den beteiligten Anwalt nicht zu der irrigen Annahme führen, dass der Rechtsschutzversicherer jetzt erst recht doch bestrebt sein müsse, auf (aus Sicht des Anwalts oft unnötige) Rückfragen zu verzichten oder/und aber schneller und höher zu regulieren.

Denn das im Rahmen der bestehenden Parameter (jede Partei will und muss ihre Kostenquote senken und Organisationsprozesse verschlanken) eigentliche Problem, der eigentliche Nukleus, ist das Problem der Informationsverarbeitung, der zunehmenden Datenflut, insbesondere beim Versicherer.

Während der Anwalt – subjektiv nachvollziehbar “ einzelne Fälle zur Deckungsprüfung überreicht, ist der Versicherer einer Vielzahl von Informationen ausgesetzt, deren Verarbeitung nicht zuletzt auch aufgrund der Qualität und Quantität der übersendeten Informationen immer aufwändiger wird. Hier wird aber deutlich, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, also in der Gegenwart, ein unterschiedliches Verständnis von Informationsqualität besteht. Der Anwalt wird seinen „Fall“ möglichst detailliert beschreiben wollen, zum Beispiel durch übersendung einer Klageschrift im Entwurf. Dem Versicherer hingegen nützt das primär wenig; er muss “ um beim Beispiel zu bleiben “ nicht nur die entworfene Klageschrift gänzlich lesen, sondern auch “ überdies und vielmehr “ die für ihn, nämlich die für das Deckungsverfahren relevanten Informationen herausfiltern. Die geht gegenwärtig aber nur mit dem Einsatz von a) hochqualifizierten, teurerem Personal und b) Zeit.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass Qualität unterschiedlich wahrgenommen wird: für den Anwalt sind die Ausführungen juristisch exakt, präzise; für die Versicherung hingegen „unstrukturiert“, da nur unter erheblichem Aufwand auszuwerten.

Dies führt zu Problemen bei der Bearbeitung eines Schadenfalls. Erschwert wird die bestehende Gemengelage zudem durch oftmals unnötige Doppelinformation: So wird eine Deckungsanfrage „vorab per Fax“ gesendet und dann noch einmal per Postbrief hinterher “ was zur Folge hat, dass beim Versicherer Schadenakten doppelt angelegt werden und ggf. verschiedene Sachbearbeiter mit dem selben Fall betreut sind. Kommen noch Organisationsmängel z.B. auf Seiten des RS-Versicherers hinzu (z.B. unterschiedliche EDV Systeme etc.), so kommt es zu den so oft beschriebenen Problemen zwischen Anwalt und RS-Versicherer.

Eine nachhaltige Lösung kann und muss daher darin liegen, dass Rechtsanwalt einerseits und RS-Versicherer andererseits sich auf eine „gemeinsame“ Sprache verständigen. Hierfür ist “ im Kern “ idealerweise nichts besser geeignet als die Maschinensprache, also das digitale „0-1“ (= strukturierte Informationen).

Die für die Deckungsprüfung bzw. Abrechnung relevanten Informationen müssen also einerseits strukturiert sein und andererseits von der jeweiligen Gegenseite automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

Wie muss man sich das vorstellen? Soll der Anwalt jetzt die Deckungsanfrage „programmieren“? Die Versicherung „zurück programmieren“? “ Keineswegs “ es geht um den konzeptionellen Lösungsansatz, der nachfolgend verdeutlicht werden soll.

Im Deckungsverfahren liegt beispielsweise der Schlüssel darin, strukturierte Informationen zu übersenden, d.h. Informationen die normierbar sind, wie z.B. die formalen Daten Schadennummer, Mandant, Gegner etc. Aber auch materielle Daten lassen sich normieren: so ist es z.B. möglich, detaillierte Informationen zum Sachverhalt nicht durch eine konventionelle, „unstrukturierte“ Darstellung (Schriftsatz, Klageentwurf etc.) beizubringen, sondern über das Beantworten von Fragen zum eigentlichen Sachverhalt, deren Antworten dann wieder „strukturiert“ und maschinenlesbar auswertbar sind. Denkbar sind Antworten per Klick: z.B. „Arbeitsrecht“ , „Kündigung“, „Kündigung erfolgt am“ etc.

In der Schadenregulierung liegt der Schlüssel darin, die in der Rechnung enthaltenen Gebührenpositionen “ für den Anwender unsichtbar “ maschinenlesbar zu machen.

Die Schaffung eines komplexen, bidirektionales „übersetzungssystems“, welches a) beim Anwalt und für diesen so komfortabel wie nur irgend möglich die für Deckungsprüfung und Regulierung notwendigen Daten in strukturierter Form erhebt; b) diese Daten an die Versicherung sendet; c) die bei der Versicherung bei der Datenverarbeitung entstandenen Informationen an den Anwalt zurücksendet bzw. automatisierte Zahlungsvorgänge auslöst, ist die Große Herausforderung im Bereich Rechtsschutz-Kommunikation des beginnenden 21. Jahrhunderts.

Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel

Dienstag, Oktober 18th, 2011

Die mzs Rechtsanwälte GbR berichten über das von Ihnen vor dem OLG München erstrittene Urteil 29 U 589/11 vom 22.o9.2011:

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auf die Reaktion der D.A.S. (und anderer Rechtsschutzversicherungen) darf man gespannt sein.

LawyersLife?

Mittwoch, Oktober 12th, 2011

Klingt natürlich besser als Anwaltsleben, oder? Das Goslar Institut informiert per PM:

Transparenzoffensive der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung: Website mit Blog zur rechtspolitischen und -kulturellen Diskussion gestartet “ Rechtsexperten und rechtlich Interessierte diskutieren künftig auf „LawyersLife„. …

Bei „LawyersLife“ handelt es sich nicht um eine weitere Verbraucherplattform oder ein Rechts-Informationsportal. Im Zentrum dieses Blogs steht vielmehr die Kommunikation innerhalb der juristischen Community. Es darf und soll diskutiert werden “ im partnerschaftlichen und fairen Austausch und über sämtliche Themen, die die Rechtspolitik und -kultur oder auch das allgemeine Rechtsempfinden tangieren. Hier ist jeder eingeladen, seine (Rechts)-ansichten kundzutun.

Dr. Ulrich Eberhardt, Mitglied des Vorstandes der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, begründet den ungewöhnlichen Schritt mit seiner Unternehmensstrategie: „Wir setzen auf fachliche Transparenz und eine daraus resultierende erhöhte Wertschöpfung für alle am Rechtsprozess Beteiligten. Die Rechtsschutzversicherung der Zukunft zeichnet sich durch mehr als Buchhalterei und bloße Kostenerstattung aus. Der Kunde erwartet eine umfassende und kompetente Begleitung bei der Konfliktbewältigung.“ Die Transparenz dieses veränderten Geschäftsmodells bedürfe des Erfahrungs- und Meinungsaustausches gerade mit der Anwaltschaft, aber z. B. auch mit der Justiz und anderen Beteiligten, wozu „LawyersLife“ ein Forum bieten solle.

Naja, man darf gespannt sein. 😉