Die Verkehrsanwälte berichten:
Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch ein ausführlich begründetes Urteil am 29.09.2010 — 3 C 167/10 – entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer die vom Versicherungsnehmer veranlassten Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu erstatten hat. Bei den Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die Messung der Geschwindigkeit hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft wurde, handelt es sich um solche, die gemäß § 5 Abs. 1 f aa ARB 2008 grundsätzlich vom Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sind. Die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens hängt hierbei auch nicht von dem mutmaßlichen Erfolg ab, der damit im laufenden Bußgeldverfahren erzielt werden kann.
Die Rechtsschutzversicherung hatte vergeblich versucht, sich mit einer angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer zu verteidigen:
Die Beklagte ist der Ansicht, für die vorgerichtlich aufgewandten Sachverständigenkosten nicht einstehen zu müssen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da es aus der Akte keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gegeben habe. Demgemäß stelle sich die Einholung des Gutachtens als eine sachverständige Prüfung ins Blaue hinein dar, für die die Versicherung, die nur die erforderliche Interessenvertretung zu zahlen habe, nicht einstehen müsse. Der Klägerin als Versicherungsnehmerin obliege insoweit auch eine besondere Kostenminderungspflicht, die es angesichts des konkreten Tatvorwurfs – Bußgeld von 70,00 Euro und Eintragung eines Punktes ohne Gefährdung der Fahrerlaubnis – nicht rechtfertige, derartige Kosten auszulösen. Schließlich hätte die Klägerin auch abwarten können, ob das Gericht die Einschaltung eines Gutachters für notwendig erachte mit der Folge, dass gegebenenfalls die Kosten durch die Staatskasse zu tragen gewesen wären.
So so, bei einem Bußgeld von 70.- Teuro geht ein Sachverständigengutachten nicht. Ab wann denn?
