Archiv für die Kategorie „Allgemeines“

RSV muss Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens zahlen

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Die Verkehrsanwälte berichten:

Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch ein ausführlich begründetes Urteil am 29.09.2010 — 3 C 167/10 – entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer die vom Versicherungsnehmer veranlassten Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu erstatten hat. Bei den Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die Messung der Geschwindigkeit hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft wurde, handelt es sich um solche, die gemäß § 5 Abs. 1 f aa ARB 2008 grundsätzlich vom Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sind. Die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens hängt hierbei auch nicht von dem mutmaßlichen Erfolg ab, der damit im laufenden Bußgeldverfahren erzielt werden kann.

Die Rechtsschutzversicherung hatte vergeblich versucht, sich mit einer angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer zu verteidigen:

Die Beklagte ist der Ansicht, für die vorgerichtlich aufgewandten Sachverständigenkosten nicht einstehen zu müssen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da es aus der Akte keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gegeben habe. Demgemäß stelle sich die Einholung des Gutachtens als eine sachverständige Prüfung ins Blaue hinein dar, für die die Versicherung, die nur die erforderliche Interessenvertretung zu zahlen habe, nicht einstehen müsse. Der Klägerin als Versicherungsnehmerin obliege insoweit auch eine besondere Kostenminderungspflicht, die es angesichts des konkreten Tatvorwurfs – Bußgeld von 70,00 Euro und Eintragung eines Punktes ohne Gefährdung der Fahrerlaubnis – nicht rechtfertige, derartige Kosten auszulösen. Schließlich hätte die Klägerin auch abwarten können, ob das Gericht die Einschaltung eines Gutachters für notwendig erachte mit der Folge, dass gegebenenfalls die Kosten durch die Staatskasse zu tragen gewesen wären.

So so, bei einem Bußgeld von 70.- Teuro geht ein Sachverständigengutachten nicht. Ab wann denn? ;-)

Rechtsschutzanfrage erst bei Bedarf

Dienstag, 23. November 2010

Eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (7 U 52/09 vom 18.11.2009) wird im aktuellen ADAJUR-Newsletter referiert:

Beginn der Unterrichtungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung

Der VN ist nicht verpflichtet, seine Rechtsschutzversicherung bereits zu dem Zeitpunkt über eine mögliche Inanspruchnahme zu informieren, zu dem sich Maßnahmen abzeichnen, die Kosten auslösen könnten. Es genügt, wenn der VN die Rechtsschutzversicherung informiert, wenn tatsächlich Kosten übernommen werden sollen oder eine Klage mit der Folge der Anfrage einer Deckungszusage bevorsteht.

Aus den Gründen: Der Kläger kann aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verlangen, von dem Vergütungsanspruch des für ihn tätig gewordenen Rechtsanwaltes frei gestellt zu werden. Die Beklagte kann auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Kl. Leistungsfreiheit beanspruchen. Der Kl. hat keine der ihn treffenden Obliegenheiten verletzt. § 17 V c aa ARB verlangt von dem VN, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen. Darum handelt es sich bei der Verteidigung gegen eine Klage nicht.

Volltext hier.

Die zwei Millionen sind voll …

Montag, 1. November 2010

… und keiner hat’s gemerkt. Seit dem 22. März 2005 hatte das RSV-Blog 2.005.723 Besucher. Allen diesen dankt das Redaktionsteam für ihr Interesse und – nicht zu vergessen – natürlich auch den Kommentatoren, ohne die ein Blog nur halb so interessant wäre.

HM wird D.A.S.

Mittwoch, 15. September 2010

Die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung informiert:

Die Rechtsschutzversicherungen der ERGO werden unter dem Namen der D.A.S. gebündelt. Im Zuge dieser Neuordnung wurde die Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG auf die D.A.S. Deutscher Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG verschmolzen. Die D.A.S. … hat damit per Rechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten aus den bisher bei der Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG bestehenden Verträgen übernommen.

Kein Regress des Rechtsschutzversicherers beim Anwalt

Dienstag, 10. August 2010

Haufe Recht referiert eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil 3 U 83/10 vom o5.o7.2010).

Die Rechtsschutzversicherung kann den Anwalt ihres Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres wegen eines trotz Aussichtslosigkeit eingelegten Rechtsmittels in Regress nehmen. War es auch kühn, mit einem Fall vor Gericht zu ziehen: Eine Deckungszusage ist ein Schuldanerkenntnis und für Regressansprüche an den Anwalt fehlen die Rechtsgrundlagen.

Der Versicherungsnehmer war Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sein Anwalt hatte in seinem Auftrag gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft prozessiert, der dann in einem Parallelverfahren für nichtig erklärt wurde. Trotz Hinweises des Gerichts erklärte der Anwalt das Verfahren nicht für erledigt und unterlag schließlich. … Auf Anraten des Landgerichts nahm der Anwalt dann in der zweitinstanzlichen Verhandlung die eingelegte Beschwerde zurück. Der Rechtsschutzversicherung sind allein im Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von insgesamt 5 686,79 EUR entstanden. Auf Ersatz dieser Kosten nahm sie den Anwalt in Anspruch.

Nach ihrer Auffassung hatte dieser wider besseres Wissen trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Dies sah das OLG anders: Der Rechtsanwalt hatte laut Aussage seines Mandanten diesen über die nur geringen Erfolgsaussichten auf-geklärt. Auf Bitte des Mandanten hatte der Anwalt sodann nach Erteilung der Kostendeckungszusage das Verfahren durchgeführt. Damit hat der Rechtsanwalt nach Auffassung des OLG seiner Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten Genüge getan, so dass ein Regressanspruch der Versicherung aus übergegangenem Recht nicht in Betracht komme.

Mangels unmittelbarer Vertragsbeziehung scheiden nach Auffassung des OLG direkte Ansprüche der Versicherung gegen den Anwalt aus. Demgegenüber stelle die erteilte Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Versicherung habe die Deckungszusage nämlich in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsmittelbegründung des Anwalts erteilt. Die Erfolgsaussichten hätte sie hiernach auch selbst prüfen können. Nach § 18 Abs. 1 ARB könne Versicherungsschutz nämlich bei mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden. Ein Erstattungsanspruch der Versicherung wegen der entstandenen Kosten sei somit nach keinem Gesichtspunkt gegeben.

Rechtsschutzversicherer abgemahnt

Mittwoch, 30. Juni 2010

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. informiert:

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat siebzehn Rechtsschutzversicherer abgemahnt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen. In den Verträgen heißt es so oder ähnlich:

Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

Verstößt der Kunde gegen diese Klausel, riskiert er – je nach „Verschuldensgrad” – den Versicherungsschutz ganz oder teilweise. Nach dieser Klausel könnte ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine außergerichtliche Klärung versucht. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel ist nach Überzeugung der Verbraucherzentrale nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen kann, was seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall sind.

Auch der Bundesgerichtshof hat schon in einer Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 geäußert, dass diese Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Zu einer Entscheidung kam es seinerzeit nicht, weil der Versicherer daraufhin den Anspruch des Kunden anerkannt hatte.

Da in der Folgezeit gleichwohl kein Versicherer seine Klausel angepasst hat, wurden nun die Abmahnungen nötig. Betroffen sind die Unternehmen

· Advocard
· Allrecht
· Alte Leipziger
· ARAG
· Auxilia
· Badische
· Concordia
· D.A.S.
· DEURAG
· DEVK
· DMB
· HDI-Gerling
· Itzehoer
· Jurpartner
· Neue Rechtsschutz
· R+V
· Roland

Die Abmahnungen wurden am 21. Juni übersandt. Die Versicherer haben bis zum 12. Juli Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sonst drohen Klagen der Verbraucherzentrale.

Die Beschwerdestatistik der BaFin

Samstag, 15. Mai 2010

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt jährliche Statistiken über Beschwerden, so auch über Rechtsschutzversicherungen. Die aktuelle Statistik finden Sie hier.

Negative Spitzenreiter nach den absoluten Zahlen sind (wieder einmal) ARAG (112) und D.A.S. (89), allerdings schweigen sich beide Gesellschaften über die Zahl der versicherten Risiken aus, so dass eine Quote von Beschwerden zur Zahl der Verträge nicht gebildet werden kann. Immerhin dürften die Zahlen eine gewisse Indizwirkung haben.

Der Bund der Versicherten zur Rechtsschutzversicherung

Dienstag, 11. Mai 2010

Der Bund der Versicherten berät zu Rechtsschutzversicherung und stellt dort u.a. folgende Thesen auf:

Die Rechtsschutzversicherung zählt zu den weniger wichtigen Versicherungen. Erst wenn Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Risikolebens-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung nach Bedarf „unter Dach und Fach” sind, sollte über eine Rechtsschutzversicherung nachgedacht werden.

Eine These über die man zumindest streiten kann. Rechtsstreitigkeiten können einen jederzeit ereilen und kosten bekanntlich Geld.

Der Abschluss kann sinnvoll sein
· für Vielfahrer (Verkehrs-Rechtsschutz)
· bei drohenden Problemen am Arbeitsplatz (Berufs-Rechtsschutz)

Beides sehr zweifelhaft: Zunächst: Was ist ein Vielfahrer? Zwar steigt das Risiko eines verkehrsrechtlichen Schadensfalles sicherlich mit der Zahl der gefahrenen Kilometer, andererseits können auch und gerade „Wenigfahrer” jederzeit in einen Rechtsstreit oder ei Bußgeldverfahren geraten. Zudem: Wenn Probleme am Arbeitsplatz schon „drohen”, ist es angesichts der Wartezeit von drei Monaten oft zu spät für eine Absicherung über die Rechtsschutzversicherung.

Tipp: Selbstbeteiligung vereinbaren. Die Absicherung von kleinen Streitigkeiten ist nicht sinnvoll. Es sollten nur Prozesse um größere Summen versichert werden.

Jedenfalls im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes eine sehr fragwürdige These. Die Selbstbeteiligung beträgt meistens 100 – 150 €, damit wird z.B. anwaltliche Vertretung gegen ein Bußgeld in dieser Höhe wirtschaftlich sinnlos. Im Übrigen ergibt sich häufig die Konstellation, dass ein Unfall sowohl Schadensersatzansprüche als auch ein Bußgeldverfahren auslöst. Manche Rechtsschutzversicherungen nehmen hier die Selbstbeteiligung zwei Mal: Einmal in der Bußgeldsache und einmal in der Zivilsache. Im Übrigen sind die Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung oft nur wenig günstiger also ohne.

Vielleicht sollte der BDV mal jemanden fragen, der sich mit der Materie auskennt. ;-)

Die fünfzig sind voll …

Mittwoch, 14. April 2010

… und zwar Fundstellen bzw. Links in unserem Archiv der Rechtsschutz Bedingungen (ARB). Sorry, aber ein bisschen Eigenlob muss auch mal sein. ;-)

Umfrageergebnis des Berliner Anwaltsblatts

Mittwoch, 3. Februar 2010

Im Berliner Anwaltsblatt 1-2/2010 ist das Ergebnis der Umfrage

“Was ist das Rechtsschutzversprechen im Schadensfall wert?”

erschienen:

Das Ergebnis jener Umfrage ist nicht repräsentativ, schreibt der Autor des Beitrags, Rechtsanwalt Gregor Samimi; gleichwohl geben die Antworten der beteiligten 140 Anwälte ein gutes Stimmungsbild ab, das die Versicherer gezeichnet haben.

Im wesentlichen wird die Erfahrung bestätigt, die wir in unserer Kanzlei wiederholt gemacht haben: Die Roland und der ARAG sind zwei Versicherer, über die wir uns auch oft genug richtig ärgern mußten.