Archiv für die Kategorie „Allgemeines“

„Effektenklausel” und „Prospekthaftungsklausel” in ARB sind unwirksam

Freitag, 10. Mai 2013

Gemäß den Urteilen des BGH IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 sind die beiden von diversen Rechtsschutzversicherern in ihren ARB verwendeten Ausschlussklauseln unwirksam, mehr dazu bei Juris.

And the Winner is …

Donnerstag, 14. Februar 2013

Im Laufe der Jahre haben sich hier so einige Beiträge angesammelt. Ein aktueller Blick auf die „Bestenliste”:

  1. ARAG (120)
  2. D.A.S. (69)
  3. ADAC (64)
  4. ADVOCARD (53)
  5. Roland (47)
  6. Concordia (40)
  7. Allianz (37)
  8. Deurag (33)
  9. WGV-Vers (20)
  10. Württembergische RSV (18)

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld

Donnerstag, 5. Januar 2012

Im Folgenden finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Georg-Friedrich Klusemann, Vorstand der Jurasoft AG.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld.

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt ist in vielen Fällen von partnerschaftlichem Umgang geprägt (so z.B. bei Partneranwälten von RS-Versicherern). Wenn und soweit aber Nicht-Partneranwälte betroffen sind, ist das Verhältnis nicht von einem “Miteinander”, sondern oftmals vielmehr von einem “Gegeneinander” ” z.B. von Missverständnissen und nicht reibungslosen Abläufen ” bestimmt. Statt partnerschaftlich ” auch im Sinne des rechtsschutzversicherten Mandanten ” zu agieren, stoßen in diesen Fällen im Deckungsverfahren und in der nachfolgenden Schadenregulierung massiv Interessen gegeneinander. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Ohne eine Lanze für die eine oder andere Seite brechen zu wollen, muss gefragt werden, was der Grund für die ” aus jeweils subjektiver Sicht ” nicht optimalen Abläufe auf der jeweils anderen Seite ist.

Der Anwalt, der von der Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten lebt und der in der täglichen Praxis die Deckungszusage für den rechtsschutzversicherten Mandant bei dessen RS-Versicherung einholt, tut dies i.d.R. kostenlos. Für ihn ist dies eine “Zusatzleistung”, die Mehraufwand gegenüber der direkten Abrechnung beim Kostenschuldner, dem Mandanten, bedeutet und oftmals in der Folge als frustrierend wahrgenommen wird ” insbesondere dann, wenn Streit über Umfang der Deckung und Erstattung der abgerechneten Gebühren entsteht. Denn dies führt nicht selten dazu, dass der Anwalt zum einen in eine erhebliche Vorleistung tritt und zum anderen neben der eigentlichen Mandatsbearbeitung mehr und mehr Zeit und Energie aufwendet, um !irgendwann mal irgendwas! abrechnen zu können. Der rechtsschutzversicherte Mandant dagegen wird jedoch regelmäßig die mit der Aussage !ich bin rechtsschutzversichert! einhergehende Mehrarbeit und die erheblichen Opportunitätskosten des Anwalt nicht wahrnehmen.

Rechtsschutzversicherer im Allgemeinen hingegen leben von der Versicherung von Risiken. Regelfall ist nicht die Leistung im Schadenfall, sondern der Nichteintritt des Schadenfalls. Prämieneinnahmen bei der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, beispielsweise zum Jahresbeginn, stehen Ausschüttungen im Schadenfall im Jahresverlauf gegenüber. überschüsse werden durch zwischenzeitliche Kapitalerträge generiert ” und durch Senkung der eigenen Kostenquote durch Optimierung von Organisationsprozessen. Der Rechtsschutzversicherer wird ” auch im Interesse der Versichertengemeinschaft keine vorschnellen Regulierungen vornehmen, sondern dezidiert im Einzelfall prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe in die Haftung eingetreten wird.

Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und RS-Versicherer bestehende ” kleinste gemeinsame Nenner bzw. Konsens ist daher, den Aufwand von Deckungsprüfung und Schadenregulierung beiderseits extrem zu minimieren: im Interesse des Versicherers liegt es aus vorgenannten Gründen, seine Kostenquote zu minimieren und daher Mehraufwand zu vermeiden, wo es nur geht. Für den Anwalt gilt dasselbe: auch er muss seine Kostenquote niedrig halten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dies darf jedoch den beteiligten Anwalt nicht zu der irrigen Annahme führen, dass der Rechtsschutzversicherer jetzt erst recht doch bestrebt sein müsse, auf (aus Sicht des Anwalts oft unnötige) Rückfragen zu verzichten oder/und aber schneller und höher zu regulieren.

Denn das im Rahmen der bestehenden Parameter (jede Partei will und muss ihre Kostenquote senken und Organisationsprozesse verschlanken) eigentliche Problem, der eigentliche Nukleus, ist das Problem der Informationsverarbeitung, der zunehmenden Datenflut, insbesondere beim Versicherer.

Während der Anwalt – subjektiv nachvollziehbar ” einzelne Fälle zur Deckungsprüfung überreicht, ist der Versicherer einer Vielzahl von Informationen ausgesetzt, deren Verarbeitung nicht zuletzt auch aufgrund der Qualität und Quantität der übersendeten Informationen immer aufwändiger wird. Hier wird aber deutlich, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, also in der Gegenwart, ein unterschiedliches Verständnis von Informationsqualität besteht. Der Anwalt wird seinen “Fall” möglichst detailliert beschreiben wollen, zum Beispiel durch übersendung einer Klageschrift im Entwurf. Dem Versicherer hingegen nützt das primär wenig; er muss ” um beim Beispiel zu bleiben ” nicht nur die entworfene Klageschrift gänzlich lesen, sondern auch ” überdies und vielmehr ” die für ihn, nämlich die für das Deckungsverfahren relevanten Informationen herausfiltern. Die geht gegenwärtig aber nur mit dem Einsatz von a) hochqualifizierten, teurerem Personal und b) Zeit.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass Qualität unterschiedlich wahrgenommen wird: für den Anwalt sind die Ausführungen juristisch exakt, präzise; für die Versicherung hingegen “unstrukturiert”, da nur unter erheblichem Aufwand auszuwerten.

Dies führt zu Problemen bei der Bearbeitung eines Schadenfalls. Erschwert wird die bestehende Gemengelage zudem durch oftmals unnötige Doppelinformation: So wird eine Deckungsanfrage “vorab per Fax” gesendet und dann noch einmal per Postbrief hinterher ” was zur Folge hat, dass beim Versicherer Schadenakten doppelt angelegt werden und ggf. verschiedene Sachbearbeiter mit dem selben Fall betreut sind. Kommen noch Organisationsmängel z.B. auf Seiten des RS-Versicherers hinzu (z.B. unterschiedliche EDV Systeme etc.), so kommt es zu den so oft beschriebenen Problemen zwischen Anwalt und RS-Versicherer.

Eine nachhaltige Lösung kann und muss daher darin liegen, dass Rechtsanwalt einerseits und RS-Versicherer andererseits sich auf eine “gemeinsame” Sprache verständigen. Hierfür ist ” im Kern ” idealerweise nichts besser geeignet als die Maschinensprache, also das digitale “0-1″ (= strukturierte Informationen).

Die für die Deckungsprüfung bzw. Abrechnung relevanten Informationen müssen also einerseits strukturiert sein und andererseits von der jeweiligen Gegenseite automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

Wie muss man sich das vorstellen? Soll der Anwalt jetzt die Deckungsanfrage “programmieren”? Die Versicherung “zurück programmieren”? ” Keineswegs ” es geht um den konzeptionellen Lösungsansatz, der nachfolgend verdeutlicht werden soll.

Im Deckungsverfahren liegt beispielsweise der Schlüssel darin, strukturierte Informationen zu übersenden, d.h. Informationen die normierbar sind, wie z.B. die formalen Daten Schadennummer, Mandant, Gegner etc. Aber auch materielle Daten lassen sich normieren: so ist es z.B. möglich, detaillierte Informationen zum Sachverhalt nicht durch eine konventionelle, “unstrukturierte” Darstellung (Schriftsatz, Klageentwurf etc.) beizubringen, sondern über das Beantworten von Fragen zum eigentlichen Sachverhalt, deren Antworten dann wieder “strukturiert” und maschinenlesbar auswertbar sind. Denkbar sind Antworten per Klick: z.B. “Arbeitsrecht” , “Kündigung”, “Kündigung erfolgt am” etc.

In der Schadenregulierung liegt der Schlüssel darin, die in der Rechnung enthaltenen Gebührenpositionen ” für den Anwender unsichtbar ” maschinenlesbar zu machen.

Die Schaffung eines komplexen, bidirektionales “übersetzungssystems”, welches a) beim Anwalt und für diesen so komfortabel wie nur irgend möglich die für Deckungsprüfung und Regulierung notwendigen Daten in strukturierter Form erhebt; b) diese Daten an die Versicherung sendet; c) die bei der Versicherung bei der Datenverarbeitung entstandenen Informationen an den Anwalt zurücksendet bzw. automatisierte Zahlungsvorgänge auslöst, ist die Große Herausforderung im Bereich Rechtsschutz-Kommunikation des beginnenden 21. Jahrhunderts.

Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel

Dienstag, 18. Oktober 2011

Die mzs Rechtsanwälte GbR berichten über das von Ihnen vor dem OLG München erstrittene Urteil 29 U 589/11 vom 22.o9.2011:

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auf die Reaktion der D.A.S. (und anderer Rechtsschutzversicherungen) darf man gespannt sein.

LawyersLife?

Mittwoch, 12. Oktober 2011

Klingt natürlich besser als Anwaltsleben, oder? Das Goslar Institut informiert per PM:

Transparenzoffensive der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung: Website mit Blog zur rechtspolitischen und -kulturellen Diskussion gestartet ” Rechtsexperten und rechtlich Interessierte diskutieren künftig auf “LawyersLife“. …

Bei “LawyersLife” handelt es sich nicht um eine weitere Verbraucherplattform oder ein Rechts-Informationsportal. Im Zentrum dieses Blogs steht vielmehr die Kommunikation innerhalb der juristischen Community. Es darf und soll diskutiert werden ” im partnerschaftlichen und fairen Austausch und über sämtliche Themen, die die Rechtspolitik und -kultur oder auch das allgemeine Rechtsempfinden tangieren. Hier ist jeder eingeladen, seine (Rechts)-ansichten kundzutun.

Dr. Ulrich Eberhardt, Mitglied des Vorstandes der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, begründet den ungewöhnlichen Schritt mit seiner Unternehmensstrategie: “Wir setzen auf fachliche Transparenz und eine daraus resultierende erhöhte Wertschöpfung für alle am Rechtsprozess Beteiligten. Die Rechtsschutzversicherung der Zukunft zeichnet sich durch mehr als Buchhalterei und bloße Kostenerstattung aus. Der Kunde erwartet eine umfassende und kompetente Begleitung bei der Konfliktbewältigung.” Die Transparenz dieses veränderten Geschäftsmodells bedürfe des Erfahrungs- und Meinungsaustausches gerade mit der Anwaltschaft, aber z. B. auch mit der Justiz und anderen Beteiligten, wozu “LawyersLife” ein Forum bieten solle.

Naja, man darf gespannt sein. ;-)

Freie Anwaltswahl auch für Rechtsschutzversicherte ?!

Mittwoch, 10. August 2011

Was denn sonst – sollte man denken. Die Praxis (neudeutsch auch Schadenssteuerung genannt) sieht anders aus:

Rechtsschutzversicherer leiten Versicherungsnehmer gerne bevorzugt an Vertragsanwälte weiter. Diese Praxis fand deutliche Kritik der bayerischen Justiz- und Verbraucherschutzministerin, wie beck-aktuell berichtet:

Die freie Wahl des Rechtsanwalts ist ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, findet Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Beate Merk (CSU): “Nur wer seinen Rechtsbeistand frei wählen kann, kann seine Rechte eigenverantwortlich und bestmöglich wahrnehmen.” Das müssten auch die Rechtsschutzversicherungen beachten, so die Ministerin in einer Mitteilung ihres Ministeriums. Das Versicherungsvertragsgesetz verbiete ihnen deshalb, die freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuschränken.

Die Ministerin weiter: “Wenn eine Rechtsschutzversicherung ihre Kunden über qualifizierte Anwälte informiert, ist das als Serviceleistung durchaus zu begrüßen. Für mich ist die Grenze aber dann überschritten, wenn die Versicherten in unzulässiger Weise zur Wahl von Vertragsanwälten der Versicherung bewegt werden sollen.” Nach Merk ist das beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherten, der lieber den Anwalt seines Vertrauens beauftragt, mit der Erhöhung der Versicherungsprämie gedroht wird. Oder wenn umgekehrt finanzielle Vorteile winken, falls man sich für den von der Versicherung empfohlenen Vertragsanwalt entscheidet.

“Das deutsche und das europäische Recht untersagen mit gutem Grund die Einschränkung der freien Anwaltswahl. Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt”, erklärt die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin. Merk fordert daher die Versicherungsaufsicht auf, die Praxis einiger Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe zu nehmen und erforderlichenfalls tätig zu werden.

In der Tat ein Missstand, der auch hier bereits des öfteren kritisiert wurde. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie die BaFin hierauf reagiert.

Dank an den Kollegen Dr. Imhof für den Hinweis auf den Beitrag.

Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer

Mittwoch, 29. Juni 2011

Die Verkehrsanwälte informieren:

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde in letzter Zeit vermehrt von Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsschutzversicherer versuchen, Versicherungsnehmer zu veranlassen, Anwälte aus ihrem Vertragsanwaltsnetz zu beauftragen. Sie bieten ihren Versicherungsnehmern Vergünstigungen für den Fall an, dass sie Kooperations-Anwälte der Versicherung mandatieren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist daran interessiert, konkrete Fälle genannt zu bekommen, in denen potentielle Mandanten Sie nicht mandatiert haben, nachdem die Rechtsschutzversicherung diesen Vergünstigungen für den Fall, dass sie einen Kooperationsanwalt beauftragen, angeboten hat.

Teilweise ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass die Selbstbeteiligung oder aber die Rückstufung im Rechtsschutzfall entfällt, wenn ein Vertragsanwalt des Versicherers beauftragt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bittet darum, ihr ARB, die diese Bedingungen enthalten, zu übermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist, um den Umfang der Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer oder andere Unregelmäßigkeiten erkennen zu können, auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen bitte der Geschäftsstelle unter folgenden Kontaktdaten mit:
Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Littenstraße 11, 10179 Berlin,
bachmann@anwaltverein.de,
Telefon: (0 30) 72 61 52 123,
Telefax: (0 30) 72 61 52 195.

Vorschuss in voller Höhe

Sonntag, 20. März 2011

Der Kollege Burhoff weist auf den aktuellen Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011 hin (vgl. auch hier), dessen Leitsatz wie folgt lautet:_

Leitsatz: Der Rechtsanwalt darf einen Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern. Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

Zumindest interessant für Rechtsschutzversicherungen, die immer wieder meinen, erbetene Vorschüsse herunterkürzen zu müssen.

Deckungsanfrage – so geht’s

Sonntag, 27. Februar 2011

Blogleser Alexander Melzer gibt ein paar nützliche Hinweise auf eine Arbeit sparende Deckungsanfrage. Das Redaktions-Team bedankt sich!

Liebes RSV-Blog Team,

ich lese nun schon seit geraumer Zeit regelmäßig Ihren Blog. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich viele Probleme, die die Rechtsanwälte mit den RSV haben, von vorne herein vermeiden lassen würden, wenn Deckungsanfragen die Informationen enthalten würden, die der Sachbearbeiter der RSV zur Prüfung benötigt. Aus eigener Tätigkeit bei einer RSV kann ich sagen, dass es ganz hervorragend aufbereitete Deckungsanfragen Ihrer Kollegen gibt, die eine schnelle und reibungslose Abwicklung ermöglichen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Anfragen die entweder keine relevanten Information enthalten oder gleich aus 40 + x Seiten bestehen (frei nach dem Motto: “Such Dir selber raus, was du brauchst, auch wenn ich Dir das in 2 Sätzen schreiben könnte”). Ob das nun aus “Unwille” oder Unkenntnis passiert spielt letztlich keine Rolle.

Diese machen neben einer erhöhten Bearbeitungszeit idR. auch eine oder mehrere Rückfragen bei dem Versicherungsnehmer oder dem Rechtsanwalt notwendig. So verzögert sich nicht nur diese eine Deckungsprüfung sondern auch alle anderen Folgenden.

Mir ist durchaus bewusst, dass die Deckungsanfrage bei der RSV für viele Rechtsanwälte ein ungeliebtes übel darstellt, dass sie lieber ihrem Mandanten überlassen würden. Wenn sich aber ein Rechtsanwalt schon die Mühe macht, an die RSV seines Mandanten zu schreiben, dann sollte das im Interesse aller Beteiligten gleich so geschehen, dass zumindest seitens der RSV keine weiteren Rückfragen mehr erforderlich sind. Vielleicht würde das die Nerven des Rechtsanwaltes und des Versicherungsnehmers/Mandanten schonen und die RSV ein wenig entlasten

Aus diesem Grund würde ich Ihnen gerne eine kleine übersicht zur Verfügung stellen, die einen überblick der wichtigsten Informationen enthält, die zur Schadensregulierung in einer RSV notwendig sind und immer wieder nachgefragt werden müssen(Selbstverständlich mag es hier in Einzelheiten Bedarfsabweichungen bei den einzelnen RSV geben)

A. Allgemein
1. Die richtige Versicherungsscheinnummer (oder, wenn vorhanden, Schadensnummer) hilft viel

B. Versicherter Personenkreis:
1. Sofern der Mandant nicht Versicherungsnehmer ist, bitte die Beziehung zum Versicherungsnehmer darlegen (Ehepartner, Kind, Lebenspartner usw.)
2. Bei Kindern: Wie alt ist das betroffene Kind, ist/war es noch in Berufsausbildung oder schon berufstätig und ist/war es verheiratet
3. Bei Mitarbeitern des Versicherungsnehmers: Wieviele MA sind in dem Unternehmen beschäftigt

C. Versicherte Objekte:

1. Im Bereich Wohnungs- u. GrundstücksRS:
a) Welches Objekt (genaue Adresse) ist betroffen
b) Ist der VN als Mieter, Eigentümer oder Vermieter betroffen
c) Sofern der VN als Vermieter betroffen ist: Wie hoch ist die Bruttojahresmiete des betroffenen Objektes

2. Im Verkehrsbereich
a) Wer ist gefahren (ggf. Beziehung zum VN?)
b) auf wen ist/war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (dazu weiter unten) zugelassen

D. Versicherungsfall:
(Zeitpunkt in dem das schädigende Ereignis erstmals eingetreten ist, muss im versicherten Zeitraum liegen)
1. Schädigende Ereignis (z.B. Tag des Verkehrsunfalles = Schadenstag = Versicherungsfall)
2. Im Erb- und Familienrecht: Zeitpunkt der Rechtslagenänderung durch die der VN betroffen ist: (z.B. Todesdatum, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Trennung/Scheidung)
3. Sonst: erster tatsächlicher oder behaupteter Rechtspflichtenverstoß (z.B. “Nachbar ist seit mehreren Monaten immer wieder zu laut” reicht nicht aus. Genaues Datum, zu dem die Ruhestörungen begonnen haben, wäre hilfreich.)

Diese übersicht erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, legt aber die wesentlichen Grundzüge dar, die bei einer Deckungsprüfung von Relevanz sind.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Melzer

Ob’s hilft?

Montag, 20. Dezember 2010

Das e-consult-Blog macht Werbung für schnelle Schadensregulierung mit dem e.Consult-Schadenmanager

Der Datenaustausch ist mit allen Versicherungen möglich. Immer mehr Unternehmen setzen dabei auf den elektronischen Direktweg. Dabei wird quasi die Kanzleisoftware des Anwalts über den Schadenmanager direkt mit dem Versicherungs-Rechenzentrum verbunden. Schneller und sicherer geht’s nicht.

Zu Beginn des kommenden Jahres bieten mit der Deurag, der BGV und der WGV Versicherung drei weitere Versicherer den elektronischen Direktweg an. Damit sind schon fast alle der Top 20 Rechtsschutzversicherer besonders komfortabel angebunden.

Soso, “DEURAG, BGV und WGV” – nicht gerade Gesellschaften, die hier bisher besonders gut weggekommen sind. Man darf gespannt sein. ;)