Archiv für 'Allgemeines'

Umfrageergebnis des Berliner Anwaltsblatts

3. Februar 2010, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Im Berliner Anwaltsblatt 1-2/2010 ist das Ergebnis der Umfrage

“Was ist das Rechtsschutzversprechen im Schadensfall wert?”

erschienen:

Das Ergebnis jener Umfrage ist nicht repräsentativ, schreibt der Autor des Beitrags, Rechtsanwalt Gregor Samimi; gleichwohl geben die Antworten der beteiligten 140 Anwälte ein gutes Stimmungsbild ab, das die Versicherer gezeichnet haben.

Im wesentlichen wird die Erfahrung bestätigt, die wir in unserer Kanzlei wiederholt gemacht haben: Die Roland und der ARAG sind zwei Versicherer, über die wir uns auch oft genug richtig ärgern mußten.

Mittelgebühren auch ohne Fahrverbot

13. Januar 2010, 20:35 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

Der Kollege Burhoff veröffentlicht eine aktuelle Entscheidung des AG Segeberg, wonach in Verkehrs-Owi-Sachen auch ohne Fahrverbot Mittelgebühren angemessen sind – und die Rechtsschutzversicherern gar nicht gefallen dürfte:

AG Bad Segeberg, Beschl. v. 30. 12. 2009 – 5 OWiEH 116/09

Leitsatz:
1. Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn die Ahndung zu 3 Punkten führt.
2. Die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang.

Die Kostenentscheidung des Kreises Segeberg – Die Landrätin – vom 20.10.2009 wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers des Betroffenen vom 26.10.2009 dahin abgeändert, dass die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 485,03 Euro festgesetzt werden. Die festgesetzten Gebühren sind ab 16.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Landeskasse hat die Kosten des Antrags einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe: Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren festzusetzen, wie mit Schreiben des Verteidigers vom 11.09.2009 gegenüber dem Kreis Segeberg – Bußgeldstelle – (Bl. 65 f. d. A.) beantragt, mit der Maßgabe, dass eine Mehrwertsteuer auf die von dem Verteidiger ausgelegte Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro nicht festgesetzt werden kann. Die Mittelgebühren der Rahmen der Nrn. 5100, 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) waren erstattungsfähig. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach dieser Maßgabe war es nicht unbillig, die jeweilige Mittelgebühr anzusetzen.

Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war zu berücksichtigen, dass die Akte zwar nicht umfangreich, der Verteidiger aber auch Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung der Verwaltungsbehörde eingelegt hat. Die Schwierigkeit der Sache ist als Straßenverkehrsordnungswidrigkeit in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kommt der (geringen) Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (60,00 €) keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt sowohl bei der Bemessung der Grundgebühr (Nr. 5100), deren Rahmen ausdrücklich nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt ist. Gleiches gilt für die Gebühren gemäß Nr. 5103 und 5115 W-RVG, denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („Gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot”, vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Vorbemerkung Teil 5 Rn. 18). Die (schon) durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere daraus, dass ihm wegen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister drohte.

Prämienkalkulator für Rechtsschutzversicherungen

11. Januar 2010, 19:24 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

Stern.de bietet als Service von FinanceScout24 einen Rechtsschutz-Versicherungsvergleich an, mit dem sich in wenigen Schritten die beste und günstigste Police finden lassen soll. Die günstigste vielleicht, ob aber auch die beste?

Eine Gegenkontrolle anhand der Beiträge hier könnte sich empfehlen. ;-)

Rechtsschutz-Bedingungen (ARB)

15. Dezember 2009, 22:00 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

In einem aktuellen Beitrag war der Wunsch geäußert worden, Links zu den doch im Einzelnen abweichenden Rechtsschutz-Bedingungen der einzelnen Gesellschaften zu veröffentlichen. Ein Projekt, das sich als recht schwierig und zeitaufwändig erwies, da diverse Gesellschaften ihre Bedingungen nur schwer auffindbar oder gar nicht offiziell präsentieren (aus welchen Gründen auch immer – so haben wir z.B. die ARB der Allianz trotz langer Suche noch nicht im Netz gefunden). Wenn hier also noch Bedingungen fehlen, kann das zwei Gründe haben: Noch nicht gesucht – oder nicht gefunden. ;-)

Hier also die erste Auflage, die Sammlung wird an dieser Stelle (möglichst) aktuell gehalten. Weitere Hinweise in diesem Zusammenhang an das Redaktionsteam werden gern entgegen genommen und mit bestem Dank belohnt.

ADAC

AdvoCard 1975

AdvoCard 2000 – 2008

AdvoCard 2009

Allianz 2008

ARAG 2005

ARAG 2008

Auxilia 1994 – 2008

Concordia 2005

Concordia 2009

DA direkt 2008

D.A.S. 2006

DBV-Winterthur 2002

Debeka 2008

DEURAG 2000

DEURAG 2008

DEVK 2009

DMB 2008

GDV-Musterbedingungen (Stand: Juni 2006)

GDV-Musterbedingungen (Stand: Juni 2009)

HDI-Gerling 2008

HUK 2002

HUK 2009

Itzehoer 2008

LVM 2009

NRV 2009

ÖRAG 2009

Rechtsschutz-Union diverse

Roland 2008

Roland 2009

R + V 2009

WGV 2008

Raider heißt jetzt Twix

14. Dezember 2009, 23:43 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Die ERGO Versicherungsgruppe wird in Zukunft Lebens- und Sachversicherungen unter der Marke ERGO in Deutschland anbieten. Der Direktversicherer KarstadtQuelle Versicherungen wird in ERGO Direkt Versicherungen umbenannt. Die Krankenversicherung wird unter der Marke DKV, die Rechtsschutzversicherung unter der Marke D.A.S. zusammengeführt. Die Marke ERV steht weiter für die Reiseversicherung. Die Marken Victoria und Hamburg-Mannheimer werden vom Markt genommen. Die Umsetzung ist für die KarstadtQuelle Versicherungen schon für das erste Quartal, im Übrigen für die zweite Jahreshälfte 2010 geplant.

Quelle: Presseinformationen der ERGO Versicherungsgruppe

Ob sich auch am Regulierungsverhalten etwas ändern wird, ist nicht überliefert.

Danke an Andreas Klein für den Hinweis auf die Mitteilung.

Umfrage: Wer ist der Beste?

4. Dezember 2009, 8:00 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts hat im Oktober 2009 eine Umfrage zum Thema Rechtsschutzversicherung gestartet:

Die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes möchte von Ihnen wissen, wie Sie die Arbeit der Rechtsschutzversicherungen einschätzen und daraus ein Stimmungsbild erstellen. Mit welchem Regulierungsverhalten sind Sie eher zufrieden, mit welchem sind Sie eher nicht zufrieden?

An der Umfrage können (und sollten!) sich (nur!) Rechtsanwälte beteiligen, die mit Rechtsschutzversicherern zu tun haben. Der Einsendeschluß wurde bis zum 31.12.2009 verlängert.

Und weil Rechtsanwälte nicht “umsonst” arbeiten, belohnt der Anwaltsverein die Teilnahme an dieser Umfrage wie folgt:

Als Dankeschön für Ihre Unterstützung nehmen Sie an der Verlosung der 39. Auflage des Kostenkommentars von Peter Hartmann teil.

Also denn: Hier gibt es den Fragebogen:
fragebogen-rsv

Ausfüllen – Stempeln – Faxen an 030 – 2513263

Das Ergebnis der Umfrage wird im Januar 2010 dann auch hier im Weblog veröffentlicht.

20% erhöhte Mittelgebühr bei drohendem Fahrverbot in Bußgeldsache

13. Oktober 2009, 12:09 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

Der Ansatz einer um 20% erhöhten Mittelgebühr in einem Bußgeldverfahren mit drohendem Fahrverbot liegt noch im Ermessensspielraum des Rechtsanwalts und ist deshalb verbindlich.

Aus den Gründen: Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass zwar die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich einzustufen war und auch kein besonderes Haftungsrisiko vorlag, die Angelegenheit an sich aber aufgrund des drohenden Fahrverbotes für den Kläger, welcher berufsbedingt auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen war, überdurchschnittliche Bedeutung hatte. Darüber hinaus war auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zum Teil leicht überdurchschnittlich. Soweit auch nach dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer lediglich von einem “Normalfall” auszugehen war, entsprach die der Höhe nach über der Mittelgebühr, aber innerhalb der Toleranzgrenze von 20% bestimmte Gebühr jeweils billigem Ermessen und war damit gemäß § 315 III 1 BGB verbindlich.

AG Bühl 3 C 61/07 vom 10.12.2008
Fundstellen: NZV 2009, 401; ADAJUR # 8465

Anwalt prügelt sich für den Roland

7. Oktober 2009, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Nachdem hier im Blog mehrfach bereits über die sogenannten “Partner-Anwälte” der Versicherer und deren Interessen-Konflikte geschrieben wurde, fiel mir gestern in der Mittagspause eine ganzseitige Anzeige des Roland in der Illustrierten Stern in die Hände.

Der Roland wirbt mit dem Foto eines Strafverteidigers, der sich mit einem blauen Auge und einem Heftpflaster ablichten ließ.

Daß ich diese Vorlage für einen sehr polemischen Beitrag auch in unserem Kanzlei-Blog verwandeln mußte, wird mir der Kollege – ein Ringkämpfer – sicherlich nachsehen.

Es bleibt im Kern bei der Warnung: Wer sich von einem Anwalt beraten läßt, der – wenn auch nur im geringen Umfang – abhängig ist vom Geld oder den Empfehlungen eines Versicherers, muß einkalkulieren, daß er falsch beraten wird.

Insbesondere ein Strafverteidiger kann nicht Diener zweier Herren sein. Dasselbe gilt auch für alle anderen Rechtsgebiete, in denen Rechtsanwälte als unabhängige Berater dem Mandanten zur Seite stehen sollten.

Der Partner-Anwalt eines Versicherers ist am Ende nicht unabhängig.

Acht „gute” Rechtsschutzversicherungen …

9. September 2009, 15:58 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior

… will die Stiftung Warentest ermittelt haben:

Finanztest hat die Policen auf Verbraucherfreundlichkeit geprüft, die Schutz im Arbeits-, Privat-, Verkehrs- und Mietrecht bieten. Nur acht mal vergaben die Tester ein „Gut”. Die meisten Bedingungen sind „befriedigend”, drei nur „ausreichend”.

Die entsprechende Tabelle deckt sich allerdings nicht ganz mit den hier publizierten Erfahrungen. Aber es war wohl auch eher eine theoretische als eine praktische Prüfung. … ;-)

Anmerkung der Red.:
Ergänzend sei hier noch auf den Beitrag Finanztest testet Rechtsschutzversicherer vom 22.07.09 verwiesen.

Prostitution und Selbstbeteiligung

2. Juli 2009, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Der Versicherer teilt seinem Kunden folgendes in der Versicherungspolice mit:

allianzbestechung

Nehmen wir einmal an, der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro vereinbart. Und er beauftragt den Anwalt, der ihm vom Versicherer empfohlen wird. Nehmen wir weiter an, daß der Versicherer kein Müttergenesungswerk ist, sondern ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen, das seinen Aktionären Rechenschaft schuldig ist.

Wo bleiben dann diese 300 Euro hängen?

Ich rate ‘mal: Bei dem vom Versicherer empfohlenen Anwalt. Er wird eine Vergütungsvereinbarung haben und auf einen Teil des gesetzlichen Honorars verzichten. Im Gegenzug wird er vom Versicherer empfohlen. Um auf seine Kosten zu kommen, muß er also Masse machen. Quantität. Ob die Qualität darunter leidet?

Ich überlege weiter: Was passiert, wenn die Empfehlungen ausbleiben? Dann fehlt dem nicht mehr empfohlenen Anwalt auch noch der spärliche Umsatz. Also wird der empfohlene Anwalt doch darum bemüht sein, auch weiter empfohlen zu werden.

Und welchen Rat wird er im Zweifel wohl geben? Den Rat, der dem Mandanten nützt, oder den Rat, der weiterhin Mandatseingänge über Empfehlungen des Versicherers gewährleistet?

Unsere Kanzlei – und die Kanzleien der Autoren dieses Weblogs – verzichtet auf solche Empfehlungen. Wir lassen uns unsere Unabhängigkeit nicht abkaufen. Dafür bieten wir unseren Mandanten eine qualifizierte Beratung, die ausschließlich die Interessen des Mandanten im Focus hat. Und nicht die der Aktionäre eines Versicherungsunternehmens.

Selbstbeteiligung und vom Versicherer empfohlene Rechtsanwälte. Eine gefährliche Mischung, die dem Mandanten im Zweifel schadet.