Archiv für die Kategorie „ADVOCARD“

Advocard – die Ignoranz der Dummheit!

Donnerstag, 8. November 2007

Wir vertreten eine Mandantin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Sie ist am letzten Tag des Monats gekündigt worden. D.h. normalerweise, sofortige Kündigungsschutzklage; zumal eine vorprozzessuale Vertretung i.d.R. eine unnötige Kostenverursachung bedeutet.

Ein Blick auf das Kündigungsschreiben der arbeitgebenden GmbH zeigte allerdings, daß diese nicht von einem Geschäftsführer, sondern von einer “Kollegin” unterschrieben wurde. Nach den Grundsätzen des sichersten Weges waren wir also in diesem Falle gehalten, vorprozessual tätig zu werden und das Kündigungsschreiben wegen Nichtnachweisens der Vollmacht gemäß Â§ 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen. Hinzu kam, daß die Mandantin uns unter Vorlage eines frischen Attestes mitteilte, schwanger zu sein, was wir ebenfalss sofort dem Arbeitgeber mitteilen mußten. Mithin war unser vorprozessuales Tätigwerden notwendig.

Die Advocard schickte uns nach erfolgter Deckungs- und Vorschußanfrage den üblichen Textbaustein, daß wir sofort Klage einzureichen hätten und ein vorprozessuales Tätigwerden im Arbeitsrecht nur unnötig Kosten verursachen würde.

Wir erläuterten der Advocard, warum ein außergerichtliches Tätigwerden sinnvoll und zudem nach der BRAO auch angezeigt war.
Der hierauf gerichteten Antwort der Advocard war zwar die Formulierung “Auch nach nochmaliger Prüfung” zu entnehmen, dem Inhalt nach haben sich die Hamburger allerdings mitnichten damit auseinandergesetzt. Das Schreiben bestand aus einem 3-seitigen Textbaustein, der sich mit dem konkreten Problem überhaupt nicht auseinandersetzte. Vielmehr war es ein Sammelsurium alter Rechtsprechung (BSG v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/05 ist nach der Änderung der Dienstanweisung der Arbeitsagenturen aufgrund des Urteils des BSG v. 12.7.2006 – B 11a AL 47/05R längst überholt), warum i.d.R. in Kündigungsschutzangelegenheiten sich der Anwalt sofort Klageauftrag geben lassen und nicht vorprozessual tätig werden sollte.

Also versuchten wir, der Mitarbeiterin von “Anwalts Lästling” die Besonderheit noch einmal telefonisch zu erläutern. Vergeblich. Die Dame stellte sich auf stur, las ihren Tetbaustein ab und war allen Ernstes der Auffassung, wir hätten Klage einreichen und die vorprozessualen Dinge “nebenbei” und natürlich kostenlos erbringen sollen. Wir haben der Dame mitgeteilt, daß wir nicht die Wohlfahrt sind und angekündigt, daß wir die Kosten der Mandantin zum Soll stellen und dieser anraten werden, Deckungsklage gegen die Advocard zu erheben.
Die Telefonnummer der betreffenden Sachbearbeiterin haben wir der bisweilen sehr resoluten und vor allem lautstarken Mandantin ebenfalls mitgeteilt. Schließlich kann es nicht schaden, wenn die Herrschaften der Schadensabteilungen der Rechtsschutzversicherer mal direkt von Ihren Brötchengebern, vulgo Versicherten zu hören bekommen, was sie über deren Regulierungsverhalten so denken….

AdvoCard und das offene Messer

Freitag, 24. August 2007

In einer Verkehrsstrafsache (mit drohendem Entzug der Fahrerlaubnis) habe ich von der AdvoCard einen Vorschuß auf das Verteidigerhonorar erbeten. Bei der Bemessung der Höhe habe ich u.a. die erhebliche Gehbehinderung des Mandanten zu Begründung der Höhe angeführt, daß er deswegen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei und oberhalb der Mittelgebühr abgerechnet.

Die AdvoCard kürzt die Höhe der Vergütung auf einen Betrag unterhalb der Mittelgebühr. Zur Begründung führt der Sachbearbeiter an, es sei für ihn (!) doch noch gar nicht erkennbar, daß die von mir berechnete Höhe angemessen sei. Ich könne ja später, nach Abschluß des Verfahrens, konkret abrechnen. Dann sei man bei entsprechender Begründung auch bereit, oberhalb der Mittelgebühr zu zahlen.

Das war ein offenes Messer, in das mich der Sachbearbeiter schicken wollte. Denn wenn die Sache mit einer Verurteilung des Mandanten abgeschlossen würde, müßte die AdvoCard überhaupt nicht mehr leisten. Denn das meinem Mandanten zu Last gelegt Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden.

Ich habe dann ohne weitere Diskussion dem Mandanten die Differenz in Rechnung gestellt und ihm geraten, sich mit dem Sachbearbeiter selbst einmal auseinander zu setzen, wenn er – zusätzlich zu den Versicherungsprämien – meine Vorschußrechnung nicht nicht selbst zahlen möchte.

Der Mandant hat bei dem Versicherer angerufen und dort wohl die Leitung der Schadenabteilung erreicht. Jedenfalls konnte ich wenige Tage später einen weiteren Zahlungseingang auf die Vorschußnote feststellen: Die AdvoCard hat auch den Rest überweisen, auf den Cent genau.

Aber versuchen kann man es ja mal …

Advocard: Keine Mehrkosten, aber mehr Arbeit.

Freitag, 15. Juni 2007

Wir haben in einer Zivilsache die Deckungszusage der AdvoCard angefragt und auch zügig erhalten. Soweit, sogut.

Zugleich erteilt uns der Versicherer dann aber auch noch einen weiteren Auftrag:

Bitte beantragen Sie gegebenenfalls ausdrücklich eine Erstattung als Nebenforderung. Mehrkosten werden hiermit nicht verbunden sein, da diese Gebühr bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen ist (u.a. GebauerlSchneider, RVG, 2. Auflage, VV 2400, Rn. 35; Henke, AnwBI. 05, S. 62, Alternative 5 oder Ruess, MDR 2005, S. 313 fl).

Soweit es dann den vorläufigen Gegenstandswert und eventuell einzuzahlende Gerichtskosten betrifft, bitten wir Sie weiter, in der Klage darzulegen, dass unser Versicherter davon ausgeht, dass der Zahlungsantrag über die Restgeschäflsgebühr im Gegenstandswert nicht zu berücksichtigen sein dürfte.

Nein, Mehrkosten entstehen nicht. Aber mehr Arbeit. Für uns. Und ohne Gegenleistung. Machen wir aber gern. Genauso wie wir (und die meisten anderen Anwälte) die Deckungszusagen ohne Gegenleistung einholen. Ob die Schadenssachbearbeiter bei dem Versicherer auch ohne “Mehrkosten” mal ein, zwei Stündchen länger arbeiten?

Ich glaube, ich schreibe jetzt einfach mal zurück:

Sehr geehrter Schadenssachbearbeiter. Selbstverständlich machen wir auch die Ansprüche Ihres Unternehmens in der Klage geltend, kostenlos selbstverständlich. Bitte liefern Sie uns dazu den Text, den wir gern in unsere Klageschrift einfügen werden. Besten Dank.

:-)

Advocard: Deckung ohne Zahlung

Freitag, 13. April 2007

Der Kölner Kollege Andreas Schwartmann berichtet in seinem Weblog Justitia Colonia über eine scheinheilige Deckungszusage der Advocard für eine anwaltliche Erstberatung.

Erst sagt der Versicherer die Deckung für eine Beratung durch den Anwalt zu: “Obwohl der Rechtsschutzvertrag eine solche Versicherungsleistung nicht vorsieht, werden wir sie erbringen.” schreibt die Advocard sinngemäß dem Anwalt.

Dumm für den Versicherungsnehmer ist in diesem Fall aber, daß eine Selbstbeteiligung von € 250,00 vereinbart war. Und die Rechtsschutzversicherung zahlt deshalb die Kosten der Erstberatung also leider doch nicht.

Kein Wunder also, wenn sich der Kunde am Ende für dumm verkauft vorkommt. Und zwar zu Recht.

kommentiert Rechtsanwalt Schwartmann.

Ein weiteres Beispiel dafür, daß in sehr vielen Fällen eine Selbstbeteiligung nur dem Versicherer nützt und sie besser nicht vereinbart werden sollte.

AdvoCard – wer lesen kann …

Montag, 19. März 2007

Die AdvoCard hatte mich um eine Sachstandsmitteilung gebeten, die ich vorerst nicht erteilt habe, weil eine Antwort der Gegenseite trotz Mahnung noch aussteht, die entscheidend ist für das weitere Verfahren und die ich erst noch abwarten will. Nun schreibt mir die Advo-Card:

„Bitte beachten Sie Ihre Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 5 b) ARB 2003.”

Meine Auskunftspflicht?

§ 17 Abs. 5 lit. b) der ARB 2003 der AdvoCard lautet: „Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;”

Liebe AdvoCard, bin ich VN? Nein (und auch nicht im Deutschen Anwaltsverein)! ;-)

Advocard unter Beschuss

Montag, 12. März 2007

Das Handelsblatt berichtet heute:

Ein Vorstoß des Rechtsschutzversicherer Advocard sorgt für helle Aufregung bei den Konkurrenten: Künftig sollen Anwälte die Advocard empfehlen, dafür erhalten die Mandanten einen Teil der Beratungsgebühr zurück.

Weiter heißt es in dem Zeitungsartikel:

Die neue Partnerschaft zwischen dem DAV und dem zur AMB Generali-Gruppe gehörenden Versicherer sieht vor, dass die Anwälte ihren Mandanten zur Versicherung künftiger Streitfälle die Advocard empfehlen können. Schließt der Mandant dann eine Advocard-Police ab, erhält er 50 Euro seiner Beratungsgebühr erstattet.

Der Deutsche AnwaltVerein berichtete hier über die Zusammenarbeit und die AdvoCard hier.

Ich werde mich jedenfalls nach wie vor daran halten, daß ich Rechtsanwalt bin. Und kein Vermittler von Versicherungsverträgen. Was den Vorstand des DAV zu solch einer Kooperation veranlaßt hat, kann ich nur mutmaßen.

AdvoCard und DAV – ein zweiter Blick

Donnerstag, 1. März 2007

Der Kollege Thomas Klotz hatte sich in seinem RA-Blog bereits mit Sinn und Unsinn der Werbeaussagen der AdvoCard zu ihrer neuen Kooperation mit dem DAV beschäftigt. Tatsächlich scheinen diese Aussagen doch einen Kommentar wert zu sein:

„Die Advocard mit Sitz in Hamburg gehört zu den führenden Rechtsschutzversicherern Deutschlands … mit einem Marktanteil von rund 6 Prozent…” – Naja …

„Nur Advocard bietet den einzigartigen Schon-Erledigt-Komfort. Als Anwalts Liebling garantiert sie ihren Kunden bevorzugte Behandlung bei den Anwälten und größtmögliche Erfolgschancen.” – Wie der Kollege Klotz schon angemerkt hat: Weder Gerichte noch gegnerische Versicherungen u.a. arbeiten schneller, nur weil der Mandant AdvoCard-Kunde ist. Und auch in unserer Kanzlei werden Mandanten nicht aus diesem Grunde „bevorzugt”.

„Im Rahmen der auch zukünftigen Ausrichtung von Advocard als Partner der Anwaltschaft haben Advocard und DeutscherAnwaltverein eine Empfehlungspartnerschaft vereinbart. … beinhaltet die Empfehlungspartnerschaft weitere Punkte, die wir für Sie unter Details zur Kooperation zusammengefasst haben:

“Die Kernpunkte:

  • Advocard kooperiert ausschließlich mit Anwaltskanzleien, in denen DAV-Mitglieder tätig sind und empfiehlt diese bei Anfragen als Rechtsberater oder verweist auf die Anwaltsauskunft des DAV.
  • DAV-Mitgliedern wird es ermöglicht, ihren Mandanten, die noch nicht rechtsschutzversichert sind, den Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit Advocard zu empfehlen.
  • Advocard empfiehlt, dass sich diese Mandanten auch in Folgemandaten durch den DAV-Anwalt vertreten lassen.
  • DAV und Advocard richten zur Klärung von Unstimmigkeiten in Einzelfällen eine gemeinsame, paritätisch besetzte Clearingstelle ein.

Vorteile für die Mandanten der DAV-Mitglieder:

Und auch für noch nicht rechtsschutzversicherte Mandanten bietet die Kooperation Vorteile: Entschließt sich ein Mandant während eines aktuellen Rechtsstreits dazu, zur Absicherung zukünftiger Streitfälle einen Rechtsschutzvertrag für den privaten Bereich mit Advocard abzuschließen, zahlt die Advocard direkt an den Mandanten – nach Vorlage einer Kostenrechnung – 50.- € für den aktuellen Fall.”

Fazit:

  • Gegenüber Anwaltskanzleien, die nicht DAV-Mitglied sind, verhält AdvoCard sich ab sofort unkooperativ???
  • Eine Rechtsschutzversicherung kann ich auch empfehlen, ohne DAV-Mitglied zu sein. Und wenn überhaupt, empfehle ich eine Rechtsschutzversicherung nach eigenen Erfahrungen und nicht gemäß einem Abkommen.
  • Durch wen sich „Mandanten auch in Folgemandaten … vertreten lassen” dürfte in erster Linie von der Zufriedenheit des Mandanten mit der Bearbeitung des ersten Mandats und nicht von einer Empfehlung der AdvoCard abhängen.
  • „Paritätisch besetzte Clearingstelle” – gut und schön, wie effektiv diese ist, mag sich zeigen. Diese wird aber wohl ohnehin nur dann tätig, wenn es um Fälle von DAV-Anwälten bzw. deren Mandanten geht.
  • 50.- € Kostenbeteiligung – Provision auf Umwegen für den Anwalt als Versicherungsvertreter? Wer’s mag … (andere Bedenken einmal ausgeblendet).

“AdvoCard ist DAVs Liebling” – und wem hilft das wirklich?

Mittwoch, 28. Februar 2007

Wie einer Pressemitteilung des DAV vom 28.o2.2007 zu entnehmen ist
schließen der Deutsche Anwaltverein und die AdvoCard eine „Empfehlungsvereinbarung”

>>Anwaltschaft und AdvoCard gemeinsam gegen „Rechtsberatung light

Berlin/Hamburg. Der Deutsche Anwaltverein und die AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG kooperieren ab sofort im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft. Mit dieser Vereinbarung dokumentieren beide Seiten ausdrücklich ihren Einsatz für die Sicherung höchstmöglicher Qualitätsstandards in der Rechtsberatung. DAV und AdvoCard betonen in diesem Zusammenhang, dass eine sinnvolle juristische Beratung meistens nur in der Kanzlei möglich sei. Die sich zunehmend verbreitende telefonische Rechtsberatung könne daher nicht das Mandantengespräch in der Kanzlei ersetzen.

„AdvoCard ist nicht nur Anwalts Liebling, sondern auch DAVs Liebling, denn AdvoCard empfiehlt die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des DAV als kompetente Ansprechpartner”, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Im Gegenzug empfiehlt der DAV AdvoCard als qualitäts- und serviceorientierten Versicherer.

Dr. Karsten Eichmann, Vorstandsvorsitzender der AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG, unterstreicht die Vorteile der Kooperation für AdvoCard Kunden: „Die Empfehlung durch den DAV gibt unseren Kunden zusätzliche Gewissheit, für den Schadenfall bestmöglich abgesichert zu sein. Wir unsererseits vertrauen auf die hohe Kompetenz der DAV-Anwälte und überlassen deshalb der Anwaltschaft grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits. … <<

Die Skepsis gegen die von vielen Rechtsschutzversicherern angebotene telefonische Rechtsberatung ist sicherlich durchaus begründet. Aber ansonsten – ohne irgendeinem Kollegen zu nahe treten zu wollen – klingt das Ganze doch nach einer ziemlichen Luftnummer:

Wenn die AdvoCard meint: „Wir unsererseits vertrauen auf die hohe Kompetenz der DAV-Anwälte”, klingt das doch so, als ob die DAV-Mitgliedschaft irgendein Qualitätsmerkmal wäre – ist sie aber nicht! Jede(r) in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt / Rechtsanwältin kann Mitglied im DAV werden, besondere Qualifikation ist hierfür weder erforderlich noch wird sie in irgendeiner Weise überprüft.

Eher ein Qualitätsmerkmal ist da schon die Fachanwaltschaft: Um diesen Titel zu er- und behalten, muss man einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit dem betreffenden Rechtsgebiet gewidmet haben, entsprechende Nachweise umfangreicher außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit erbringen, fachbezogene Prüfungen absolvieren und jährliche Fortbildung nachweisen.

Nun einmal angenommen, ein Mandant sucht Rechtsrat in einem bestimmten Rechtsgebiet (z.B. Verkehrsrecht) und ruft daher bei AdvoCard an. Ferner unterstellt, in dem betreffenden (kleineren) Ort gibt es einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der nicht im DAV ist und einen, der zwar nicht Fachanwalt ist, dafür aber im DAV (und vielleicht schwerpunktmäßig z.B. Arbeitsrechter). Will AdvoCard dem Mandanten dann ernsthaft den DAV-Anwalt empfehlen???

Langsame Advocard will keinen Vergleich

Montag, 26. Februar 2007

Zur AdvoCard kann Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) auch einen – leider negativen – Beitrag liefern:

Es geht um die Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94, wonach die Versicherung nur Kosten zu übernehmen hat, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie das Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

Konkreter Fall: Meine Mandantschaft hatte ein mit einem älteren Haus bebautes Grundstück erworben und den Kaufpreis zu einem wesentlichen Teil über zwei Banken finanziert. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass einige Bauteile des Hauses asbesthaltig waren. Da sich damit die Frage stellte, ob denn das Haus die zugesicherten Eigenschaften hat, mithin auch der Kaufpreis dem Wert entspricht, oder aber zusätzliche nicht kalkulierte Kosten auf die Erwerber zukommen würden, stellte eine der finanzierenden Banken die vorher schon zugesagte Finanzierung infrage, verweigerte konkret die Zahlung. Denn die Erwerber wollten nur Kaufpreiszahlung unter dem Vorbehalt vornehmen, Schadensersatz geltend zu machen. Nach massivem außergerichtlichem anwaltlichem Einschreiten u.a. unter Fristsetzung mit Uhrzeit bei der Bank gelang es mir, die Zahlung zugesagt zu bekommen. Anderenfalls wäre der gesamte Erwerbsvorgang bei Fehlen von mehr als 1/3 des Kaufpreises nicht mehr durchführbar gewesen.

Nach Berechnung der gesetzlichen Gebühren an die AdvoCard berief sich diese auf die o.g. Regelung und behauptete, ihr lägen eine Reihe von Urteilen vor, die die Auffassung bestätigten, dass bei einer vollen außergerichtlichen Zielerreichung die Versicherung nicht einträte.

Fazit: Niemals außergerichtlich einen Erfolg erzielen, sondern sofort zu Gericht gehen und die Versicherung und die Versichertengemeinschaft mit den hohen Kosten eines solchen Verfahrens belasten, um die Mandantschaft von dem Ergebnis freizustellen, dass Sie – außergerichtlich – “Recht” erhält, Ihr Rechtsschutz-”Liebling” aber den Versicherungsschutz dafür verweigert!

Übrigens: Ich bearbeite auch den anderen Teil des Vorganges, die Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferseite wegen des arglistigen Verschweigens des Astbest-Zustandes. Hier gilt für beide Gerichtsinstanzen die Überschrift des Forumsteilnehmers RA Groß: “AdvoCard oder die Entdeckung der Langsamkeit.”

Nur ein Beispiel: Die sofort nach erstinstanzlichem Urteil angeforderte Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren kam trotz mehrmaligem Hinweis auf die Berufungsfrist erst neun Tage nach deren Ablauf und hiesiger Fristsetzung.

Sollte jemand positive Erkenntnisse über Urteile zum Thema § 5 Abs. 3 b ARB haben, dürfte das nicht nur meiner Mandantschaft sondern auch einer Vielzahl von Versicherungsnehmern helfen.

Das ist leider eine Erfahrung, die vermehrt auch andere Kollegen machen mußten. Die Advocard verweigert immer häufiger die Versicherungsleistung und wenn sie dann doch mal reagiert, dann erst nach langer Zeit. Die Kunden dieses Versicherers freuen sich, wenn sie zusätzlich zu den Versicherungsprämien dann auch noch den Anwalt aus eigener Tasche finanzieren müssen.

AdvoCard und die Beratungsgebühr

Mittwoch, 10. Januar 2007

Ein neuer Mandant kommt mit einem Schreiben der AdvoCard zu mir, in dem ihm Kostendeckung für eine Beratung erteilt wird.

In dem Schreiben wird dann ausführlich auf die Problematik der Beratungsgebühren nach der RVG-Änderung eingegangen.

Insbesondere heißt es dort:

“Für Beratungsaufträge, die nach dem 30.06.2006 erteilt werden, sieht das RVG keine der Höhe nach bestimmbare Gebühr mehr vor und damit auch keine gesetzliche Beratungsgebühr im Sinne der ARB.

Die AdvoCard hat deshalb bereits ab den ARB 2005 auf der Grundlage einer Empflehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft Regelungen zum Umfang der versicherten Beratungskosten in die ARB aufgenommen. So tragen wir gemäß Â§ 5 Abs. 1a) S. 3 ARB 2005 in den Fällen, in denen das RVG für die Erteilung eines mündlichen  oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, keine der Höhe nach bestimmte Gebühren festsetzt, folgende Gebühren:

  • in Angelegenehiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 €,
  • in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250 €,
  • für ein erstes Beratungsgespräch höchsten 190 €.

Diese Bestimmung ist allerdings nicht Bestandteil der hier maßgeblichen ARB. Da nach unserem Verständnis aber Versicherte mit ARB bis zu den ARB 2004 nur aufgruns einer gebührenrechtlichen Rechtslagenänderung nicht schlechter gestellt sein sollten als Versicherte mit neuen ARB, werden wir ohne Anerkennung einer Rechts- und Zahlungsverpflichtung Beratungskosten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.1a) S. 3 ARB 2005 übernehmen.”

Das ist ja schon mal ein Schritt in die richtige Richtung, wollte mir doch vor kurzem noch eine andere RSV erzählen, für Beratungen seien ja keine gesetzlichen Gebühren vorgeschrieben, daher würden sie höchstens 190 € zahlen.

Jetzt liegt es an uns, durchzusetzen das dieser Mindeststandard bei allen RSVen so einfach durchsetzbar ist.

Ob die AdvoCard ihre eigenen Vorgaben beherzigt werde ich leider nicht rausfinden, da meine Angelegenheit, nicht bei einer Beratung bleibt.