Archive for the ‘ADVOCARD’ Category

AdvoCard – Kürzt und zahlt trotzdem nicht

Montag, Dezember 28th, 2009

In einer Owi-Sache schicke ich meine Rechnung per Fax an AdvoCard. 11 Tage später ein Telefax von dort:

Auf die bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen haben wir einen Pauschalbetrag von 371,88 € angewiesen.

Das, nicht verehrte AdvoCard, ist in mehrfacher Hinsicht Unsinn:

– „voraussichtlich noch entstehende Gebühren“ waren nicht Gegenstand meiner Gebührennote.
– „haben wir angewiesen“ ist schlicht gelogen, jedenfalls ist bis heute (weitere 17 Tage später) (!) – noch keine Zahlung eingegangen.
– „Pauschalbetrag“ und 371,88 € ist ein Widerspruch in sich.

De facto bleibt die angekündigte Zahlung um 95,20 € hinter meiner Gebührennote zurück. Diese Differenz irgendwie zu erklären, hat man bei AdvoCard natürlich nicht nötig. Also mit Telefax vom 11.12.2009 entsprechend nachgefragt. Reaktion? Keine! Auf erneute Erinnerung vom 19.12. kommt heute (28.12.) endlich eine spezifizierte Abrechnung, eingeleitet mit dem denkwürdigen Satz:

die von uns zu übernehmenden Kosten haben wir wie folgt abgerechnet:

„Die von uns zu übernehmenden Kosten“ – Hört, hört! Tatsächlich hat man sich erlaubt, die einzelnen Gebühren jeweils um ca. 25 % zu kürzen. Wie hieß es doch noch in der Kostendeckungszusage?

„… übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Vertretung nach dem RVG“

Und der § 14 RVG spricht von Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, nicht durch die Rechtsschutzversicherung – aber das werden manchen Gesellschaften wohl nie kapieren.

AdvoCard – Jetzt reicht’s wirklich!

Freitag, September 25th, 2009

Die AdvoCard ist schon öfter wegen absolut überflüssiger Nachfragen dumm aufgefallen, so auch jetzt wieder. Nach der Hauptverhandlung in einer Owi-Sache teile ich der AdvoCard Folgendes mit:

In obiger Angelegenheit hat am 14. d.M. die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht xyz stattgefunden. Hier konnte erreicht werden, dass das Verfahren gegen Ihren VN gemäß Â§ 47 Abs. II OwiG eingestellt wird.

Es folgt meine Gebührennote mit der Bitte um Ausgleich. Eine Zahlung erfolgt (natürlich) nicht, dafür wieder ein absolut überflüssiges Telefax:

Uns fehlen noch wichtige Angaben, um Ihre Angelegenheit bearbeiten zu können. Bitte senden Sie uns die Einstellungsverfügung und die Terminsladung in Kopie her.

Nicht verehrte AdvoCard:

  • Wenn ein Verfahren im Termin eingestellt wird, gibt es keine „Einstellungsverfügung“, sondern allenfalls einen entsprechenden Eintrag im Protokoll der Hauptverhandlung!
  • Wenn ich mitteile, dass eine Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, dann erwarte ich, dass nicht angezweifelt wird, dass dieser Termin überhaupt stattgefunden hat und dafür noch Belege verlangt werden!

Genau das werde ich also der zweifelnden AdvoCard-Mitarbeiterin mitteilen, verbunden mit der Nachricht, meine Gebührennote an den Mandanten zu senden.

Update 30.09.2009: … worauf dann heute die Zahlung angekündigt wurde …

2. Update 26.10.2009 … aber bis heute nicht erfolgt ist. Eine Nachfrage ergab, dass die Zahlung angeblich auf ein falsches Konto ging, zurückkam und am 14.10.2009 erneut angewiesen wurde. Banklaufzeiten von mehr als 12 Tagen dürften doch eher unwahrscheinlich sein, oder?

3. Update 29.10.2009
Heute trudelte ein Telefax ein:

die angeforderten Kosten haben wir heute (!) überweisen.

Ach nee! überweisungsversuch, die 3. ?

AdvoCard – April, April!

Mittwoch, August 26th, 2009

In einer „Atlanticlux-Sache“ vertrete ich Eheleute, die beide Opfer von Vermittlern dieser tollen Versicherungen geworden sind. Also entsprechende Kostendeckungsanfrage wegen der Forderungsabwehr an AdvoCard. die Kostendeckungszusage kommt dann auch – wenn auch erst nach nochmaliger Erinnerung.

Dann Rechnung an AdvoCard – und schon geht die Fragerei los. Wieso zwei Rechnungen? O.K., es mag im ersten Schreiben nicht hinreichend deutlich geworden sein. Also, es geht um beide Eheleute, jeder hat eine Versicherung abgeschlossen, für welche die Gegenseite Zahlung fordert, also zwei Fälle.

Die nächste Frage von AdvoCard: „Vorliegend werden Beträge durch Sie zurückgefordert. Wir sehen nicht, dass eine einheitliche Rückforderung ausgeschlossen ist. Die Ansprüche können doch auch in einer Klage geltend gemacht werden. …“

Hä? Wer lesen kann … Also nochmals die gesamte Sachlage Stück für Stück dargestellt. Es geht nicht um aktive Forderungen, sondern um Forderungsabwehr!

Jetzt zieht AdvoCard die Trumpfkarte:

Wir weisen darauf hin, dass eine Zahlungsaufforderung für Frau xyz bislang nicht vorgelegt wurde. Unabhängig davon, können wir Kostenschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Frau xyzs nicht zusagen, da sie über den vorliegenden Vertrag nicht versichert ist. Herr xyz hat den Single-Tarif versichert.

Herzlichen Glückwunsch! Und was soll dann diese ganze sinnlose Korrespondenz? Hätte man das nicht gleich mitteilen und nur die eine Gebührennote ausgleichen können?

AdvoCard nervt !

Donnerstag, April 9th, 2009

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 43 km/h vorgeworfen, dafür gab es ein Bußgeld 120.- € nebst Fahrverbot von einem Monat. In der gerichtlichen Hauptverhandlung konnte erreicht werden, dass das Gericht gegen Verdoppelung der Geldbuße von dem Fahrverbot absah.

Also Gebührennote über die Mittelgebühren mit entsprechendem Bericht an AdvoCard übersandt. Anstatt einer Zahlung mal wieder folgendes Schreiben:

Bitte senden Sie uns noch ihre Schriftsätze in dieser Angelegenheit sowie die Terminsladung, ggf. das Urteil. Wir kommen dann auf Ihre Gebührennote vom 20.03.2009 zurück.

Will man also seitens AdvoCard wirklich ernsthaft in Zweifel ziehen, dass die Hauptverhandlung tatsächlich sattgefunden hat und wie berichtet endete? Vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht anders aus, auch wenn ich nicht im DAV bin!

Kleiner Nachtrag 21.o4.2009: Link auf diesen Artikel an den Mandanten geschickt, selbiger wird bei AdvoCard vorstellig und schon kam die Zahlung. Geht doch, man muss nur wollen.

Advocard: 50 Euro Wechselprämie

Freitag, Februar 20th, 2009

Wir haben in einer recht komplizierten Bußgeldsache die Verteidigung mit der Advocard abgerechnet. Der Versicherer schickt uns einen Zweizeiler zurück:

Wir haben aufgrund Ihrer Ausführungen die Mittelgebühren um 20 % erhöht.

Mir scheint, der Versicherer überschätzt sich maßlos. In welcher Höhe Gebühren abgerechnet werden und wer hier wie erhöht, obliegt nicht so irgendeinem Sachbearbeiter dieses Rechtsschutzkaumversicherers. Sondern allein dem Anwalt. So will es jedenfalls der Gesetzgeber.

Ich werde nun den Rest beim Mandanten abrechnen und überlege, ihm 50 Euro zu erstatten, wenn er diesem Versicherer die Kündigung des Vertrages schickt.

So eine Provision zahlt der Versicherer ja auch, wenn ein irregeleiteter Anwalt seinem Mandanten rät, sich bei der Advorcard zu versichern.

Advocard zur Zahlung verurteilt

Donnerstag, Februar 12th, 2009

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) berichtet über eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Advocard. Wir geben seine eMail hier ungekürzt wieder:

Sehr geehrte Redaktion,

in meinem Beitrag vom 26.02.2007 habe ich über die Praktik der AdvoCard im Umgang mit der Quotenregel in § 5 Abs. 3 a ARB 94/2000 negativ berichtet. Inzwischen konnte ich bei einem der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Gerichte ein rechtskräftiges Urteil gegen die Rechtsauffassung der AdvoCard erreichen. Danach kommt das Gericht zu der Auffassung, dass bei einer außergerichtlichen Erledigung einer Angelegenheit, in der die Parteien die Kostenfrage nicht zu Gegenstand des Streites gemacht hatten und auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, die AdvoCard sich nicht darauf berufen kann, die Anwaltskosten nicht zu übernehmen.

Hier die ausführliche Information:

Das Problem:

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (§ 2 Abs. 3 a ARB 75 bzw. § 5 Abs. 3 b ARB 94/2000-2008) bestimmen, dass ein Rechtsschutzversicherer im Falle einer „gütlichen“ bzw. „einverständlichen Erledigung“ oder „Einigung“ solche Anwaltsgebühren und sonstige Kosten nicht tragen muss, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich von den Parteien zumeist vereinbart, wie die Kosten aufgeteilt werden. Dabei wird regelmäßig diese Quote berücksichtigt. Wer z.B. seinen Anspruch zu 2/3 durchsetzen kann, wird vom Gegner erwarten können, dass dieser auch 2/3 der Verfahrenskosten trägt. Insbesondere die rechtsschutzversicherte Partei wird darauf achten, weil sie auf Grund der o.g. Klausel keine höhere Kostenerstattung von der Versicherung erwarten kann.

Gleiches gilt sinngemäß auch außerhalb eines gerichtlichen Streits und bereitet ebenfalls keine Schwierigkeiten, wenn die Bevollmächtigten der Parteien diese Klausel im Falle einer Einigung beachten und einer Regelung über die Kostentragung zugrunde legen. Es ist unstrittig, dass die Klausel auch hier anwendbar ist.

Schwierig kann es jedoch werden, wenn man als rechtsschutzversicherter Anspruchsteller seine Forderung außergerichtlich voll durchsetzen kann. Das betrifft insbesondere die Situation, dass die Gegenseite ihren Fehler einsieht und sich entschließt, der Forderung zu entsprechen, zugleich jedoch
keine Rechtsgrundlage vorhanden oder kein Sachverhalt gegeben ist, nach denen man als „Gewinner“ auch noch die Kosten der Rechtsdurchsetzung (also die Anwaltskosten) von der Gegenseite erstattet bekommen muss (sog.“materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch“).

Der Fall:

Nach einem Immobilienkauf entdeckten die Käufer versteckte Mängel in Form von gesundheitsgefährdenden Baustoffen im Haus, deren Existenz vor dem Kauf nicht bekannt war. Eine der finanzierenden Banken bekam hinsichtlich des Wertes der Immobilie Bedenken, ging von der Notwendigkeit einer Neubewertung der Immobilie als Sicherheit für das Darlehen aus und zahlte den Darlehensbetrag zum Fälligkeitstermin nicht aus. Der Anwalt der Käufer hatte zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung aus dem Darlehensvertrag Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Diese wurde “ unter dem üblichen Hinweis der Beschränkung auf die Rechte, Pflichten und Bedingungen aus dem Rechtsschutzvertrag und den ARB “ erteilt. Dazu hatte der Versicherung der gesamte Vorgang zur Beurteilung vorgelegen. Der Anwalt der Käufer konnte nun bei der finanzierenden Bank erreichen, dass die Auszahlung des Kaufpreises in vollem Umfange und zeitnah erfolgte. Einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch die Bank gab es nicht. Der Anwalt rechnete die gesetzlichen Gebühren gegenüber der Rechtsschutzversicherung ab.

Nun sollte man als Versicherter annehmen, dass die Rechtsschutzversicherung “ insbesondere „Anwalts Liebling“ – diese Kosten zahlt, denn schließlich ist man zu dem Zweck versichert, mit Hilfe eines Anwalts etwaige Rechte wie geschehen durchsetzen.

Die Versicherungsauffassung:

Die Rechtsschutzversicherung sah dieses aber ganz anders. Sie berief sich auf die o.g. Klausel und sah in dem für ihren Versicherungsnehmer absolut positiven Ausgang der Sache ohne Gerichtsverfahren eine „einvernehmliche Erledigung“ im Sinne der o.g. Klausel. Das Ergebnis: Die Versicherung unterstellte, dass dieses auch für ein hundertprozentiges Obsiegen gilt. Daraus folgerte sie also, dass sie auch nur im Rahmen der Quotenregelung zur Kostenerstattung verpflichtet ist, d.h. überhaupt nicht: Wenn die Gegenseite zu 100 % verliert, soll sie auch die Kosten des Versicherungsnehmers übernehmen. Dass es schon anhand der juristischen Technik der grammatischen Auslegung sprachlich nur schwer zu fassen ist, bei einem Gewinnen von einer „einverständlichen Erledigung“ auszugehen, interessiert die Versicherung nicht, kann sie doch mit einigen Gerichtsurteilen nachweisen, dass auch Richter sich über diese Klippe hinwegsetzen und einen Sieg als „einverständliche Erledigung“ feiern. Weiterhin argumentiert die Versicherung, dass der Gegner in jedem Falle verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen, wenn er verloren hat. (Oder vielleicht sollte man besser sagen, wenn er sich darauf gütlich geeinigt hat, die Forderung doch zu erfüllen). Allerdings gibt es auch wie im vorliegenden Fall Konstellationen, in der es einen solchen Anspruch nicht gibt. Es bleibt nur die Klage gegen die Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der Anwaltsgebühren und etwaiger sonstiger Kosten. Hierbei müssen der Versicherungsnehmer und sein Anwalt beachten, dass die bisher dazu entwickelte Rechtsprechung ein „Nord-Süd-Gefälle“ aufweist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die norddeutschen Gerichte hunderte Kilometer um den Sitz der Gesellschaft herum der Versicherungsauffassung zuneigen und dem betroffenen Versicherungsnehmer keine Erstattung durch die Versicherung zubilligen. Etwa südlich des Weißwurstäquators kann es besser werden, mit einigen Ausnahmen. Hier gibt es eine höhere Chance, ein Urteil mit gesundem Menschenverstand zu erhalten.

Das Ergebnis:

Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil die Versicherung zur Erstattung der seitens des Versicherungsnehmers aufgewandten Anwaltsgebühren verurteilt (Az. 26 C 950/07 (16) vom 19.02.2008.

Zu der vorliegenden Konstellation und zur Auslegung der Klausel führt das Gericht aus:

„… Wäre die Auseinandersetzung zwischen den ursprünglichen Parteien bereits rechtshängig gewesen, hätte der Versicherungsnehmer vollständig obsiegt und dem Versicherer wären keine Kosten entstanden. Ist der Rechtsstreit aber noch nicht anhängig oder rechtshängig gewesen, sondern leistet der Gegner aufgrund seines außergerichtlichen anwaltlichen Schreibens, würde zugleich ein einseitiges vollständiges Nachgeben vorliegen und damit ein Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers… Im Ergebnis hätte dann der Versicherungsnehmer die Rechtsverfolgungskosten selbst zu übernehmen, was jedoch im Sinne § 1 ARB 94 nicht sein kann, denn der Versicherungsnehmer soll gerade von solchen Kosten freigestellt werden, die ihn durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstehen…. Nach Auffassung des Gerichts ist der Regelung des § 5 Abs. 3 b ARB 94 der von der Beklagten interpretierte Inhalt nicht zu entnehmen, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung nicht darauf schließen würde, dass die Versicherung seine Anwaltskosten nicht übernimmt, obwohl er mit seinen Ansprüchen vollständig beim Gegner durchgedrungen ist und er zudem eine Deckungszusage erhalten hat…. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen durch diese Regelung „unnötige“ Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers vermieden werden (OLG Hamm, VersR 1999, 1276). Insofern lässt sich eine Anwendung der Klausel lediglich in den Fällen rechtfertigen, in denen der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten die Versichertengemeinschaft beeinträchtigt hat und durch die freiwillige übernahme von Kosten den Gegner zu Zugeständnissen hinsichtlich der Hauptsache beeinflusst hat. Da der Kläger zu 1.) jedoch kein Kostenzugeständnis hinsichtlich seines früheren Vertragspartners .. gemacht hat, wurde die Interessenslage des Rechtsschutzversicherers auch nicht verschlechtert, so dass kein Grund zur Leistungseinschränkung ersichtlich ist… Vielmehr ist dem Wortlaut der Klausel nach anzunehmen, dass lediglich die Erledigung von der Klausel erfasst sein soll, im Zuge derer die Kontrahenten sich nur einigen mit dem Ziel, in der Streitsache auf der einen Seite mehr zu erreichen und als Ausgleich dafür die Kosten zu übernehmen (LG Aachen Urteil vom 04.05.2006 Aktenzeichen 6 S 4/06). Kommt es aber zwischen den Streitenden gar nicht zum Kontakt, sondern zu einem einseitigen nicht abgesprochenen Nachgeben, so ist auch dieser Sinn der Vorschrift nicht betroffen, denn eine einverständliche Erledigung setzt eine zweiseitige Absprache voraus, die vorliegend nicht gegeben war. Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3b ARB 94 berufen.“

Die Versicherung legte kein Rechtsmittel ein, zahlte die Gebühren der Ausgangssache und die erstattungsfähigen Kosten des gegen sie geführten Rechtsstreits.

Mit diesem Urteil haben die derart betroffenen Versicherungsnehmer nun neue Chancen im Streit um diese Versicherungsklausel. Zur Vertiefung der Problematik sei dem interessierten Leser ein Beitrag zu diesem Thema von Dr. Frank Markus Döring in der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR), Jahrgang 2007, S. 770-773 empfohlen.

Advocard und der Anwaltsverein

Montag, Februar 9th, 2009

Bekanntlich hat sich der DeutscheAnwaltVerein (DAV) mit der Advocard auf eine so genannte Empfehlungspartnerschaft geeinigt:

Der Deutsche Anwaltverein und die Advocard Rechtsschutzversicherung AG kooperieren im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft. Ziel der Empfehlungsvereinbarung ist es, die vielfältigen Kompetenzfelder und die hohe Qualität der Dienstleistungen des DAV, seiner Anwälte sowie der Advocard noch bekannter zu machen.

Quelle: DeutscheAnwaltVerein

Ein geschicktes Marketing des Versicherers, dem es gelungen ist, die größte deutsche Vereinigung von Anwälten von seinen Karren zu spannen. Der Verein gibt sich auf seiner eigenen Website noch nicht einmal die Mühe, diese wundersame Werbegemeinschaft zu erläutern, sondern verlinkt direkt auf die Werbebotschaften des Versicherers.

Vermittelt ein Rechtsanwalt dem Versicherer einen neuen Kunden, gibt es 50 Euro Provision, gezahlt an den Mandanten. Nichts gegen die vielen ehrlichen Versicherungsvertreter und -makler, aber das ist nicht der Job eines Rechtsanwalts.

Was sich der Vorstand des Vereins dabei gedacht hat, konnte man in einer Rechtfertigungsschrift des Kollegen van Bühren im Anwaltsblatt nachlesen – auf zwei Seiten eine weitere kostenlose Werbeverkaufsmaßnahme des Versicherers.

Mit Recht ärgert sich der Chemnitzer Kollege Heinz-Ulrich Schwarz über diese unselige „Allianz“:

Offenbar ist der Druck auf die Kooperation des DAV mit der Advocard jetzt so groß geworden, daß die Oberen des DAV zum großen Gegenangriff geblasen zu haben scheinen.

In Heft 11 bekommt der Kollege van Bühren die Gelegenheit, auf zwei ganzen Seiten die Vorzüge dieses Nicht-Versicherers zu loben. Dieser Kollege wurde im Forum schon einmal damit zitiert, daß man sich bei Problemen an ihn wenden könne. Der Autor damals hatte den Eindruck, daß Bühren so oder so was mit der Advocard zu schaffen hat.

Ich will mich (das wäre in diesem Jahr schon zum zweiten Mal) aber nicht an irgendeine Clearingstelle oder den Kollegen Buehren wenden müssen, sondern erwarte eine zeitnahe sachgerechte Prüfung meiner Deckungsschutzanfrage und nicht erst auf eine zweite oder dritte Mahnung.

Hinweis: Auch im RSV-Blog kommt die Advocard nicht gut weg.

P.S. Na ja, so doll findet Bühren die Advocard vielleicht auch nicht: Wenn nicht „Anwalts Liebling“, dann doch „Anwalts Beste“ soll sie sein. Da geht mir das Messer in der Tasche auf, wenn ich so einen Mist lese!

Man muß ja nicht gleich an einen Austritt aus dem Verein denken …

Advocard und der entnervte Kollege

Donnerstag, Februar 5th, 2009

Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt in Chemnitz, hat sich – wie wir meinen – zu Recht geärgert über das Verhalten der Advocard. Er schreibt an seinen Mandanten:

„in o.a. Angelegenheit hat Ihre Rechtsschutzversicherung die für die Klage gegen die „XXX AG“ abgerechneten Anwaltskosten nach dreimaliger Mahnung immer noch nicht ausgeglichen.

Dabei liegt genau für diese Klage eine Deckungsschutzzusage schon seit April vor.

Wir hatten am 21.4. für diese Klage um Deckungsschutz gebeten. Dieser wurde zunächst abgelehnt. Wir haben mit einem weiteren Schreiben ausführlich erläutert, warum gegen die Firma „XXX AG“ eine Klage eingereicht werden muß. Darauf wurde die Deckungsschutzzusage erteilt.

Wir bitten um Verständnis, wenn wir es leid sind ständig hinter Ihrer Rechtsschutzversicherung herlaufen zu müssen. Diese Arbeit bezahlt uns kein Mensch. Wir waren gerne bereit, Ihnen zu helfen, aber irgendwann sind auch unsere Möglichkeiten erschöpft.

Wir werden daher das Mandat kündigen, wenn der angeforderte Vorschuß nicht bis zum 16.12.2008 bei uns eingegangen sein wird.

Sie sollten wissen, daß Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 – 0
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
über das Verhalten Ihrer Versicherung beschweren können.

Ihnen stehen darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen Ihre Rechtsschutzversicherung zu, wenn diese zu Unrecht “ so wie hier “ ihre Mitarbeit verweigert.

Das Verhalten Ihrer Versicherung ist kein Einzelfall. Das ist unserer eigener Eindruck, der auch von nicht wenigen Anwaltskollegen geteilt wird. Das kann man im Internet unter www.rsv-blog.de nachlesen, Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins auch in einem besonderen Forum des DAV.

Wir bedauern diese Entwicklung sehr. Aber auch wir sind ein Wirtschaftsunternehmen, das auf ausrei-chende Umsätze achten muß. Wir hoffen, Sie haben für unsere Situation Verständnis. „

So ein Brandbrief an den Mandanten hilft in den meisten Fällen. Denn der Mandant wird sich nun an den Versicherer wenden und sein Recht auf Regulierung einfordern. Hilfreich ist auch, dem Versicherer eine Abschrift dieses Schreibens zu schicken. Auch das führt oft zu erstaunlichen Reaktionen.

Daß es hier die Advocard trifft, ist wirklich kein Einzelfall mehr. Dieser Versicherer hat seine Metamorphose vom Paulus zum Saulus vollständig abgeschlossen.

Advocard reagiert auf Verbesserungsvorschlag

Freitag, September 26th, 2008

Die Advocard liest das RSV-Blog. Das ist für sich genommen schon sehr erfreulich. Darüber hinaus reagiert der Versicherer auch konstruktiv auf den Verbesserungsvorschlag des Kollegen Kümmerle. Wir zitieren die Reaktion nachfolgend im vollen Wortlaut:

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Als sich bereits kurz nach Einführung des RVG abgezeichnet hat, dass – erwartungsgemäß – die Gerichte die Geschäftsgebühr nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren einbeziehen würden, haben wir Textbausteine eingerichtet, die zumindest ähnlich denen sein dürften, wie Sie sie sich vorstellen. Diese bezogen sich zunächst auf den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr und wurden dann aufgrund der BGH-Rechtsprechung in „volle Geschäftsgebühr“ geändert. Bei der Anwendung differenzieren wir dann danach, ob sich eine Erstattungspflicht bereits regelmäßig aus dem Rechtsschutzrisiko direkt ergibt oder ob noch z.B. Verzug oder pVV gesondert zu prüfen sind.

Für die Bereiche des verkehrsrechtlichen und des allgemeinen Schadensersatzrechtsschutzes beinhalten immer bereits die Erstzusagen folgenden Passus:

„Für den Fall, dass eine gerichtliche Interessenwahrnehmung erforderlich ist oder werden sollte, bitten wir Sie, bei einer vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).“

Für andere Rechtsschutzrisiken versuchen unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zunächst eine ganz grobe Einschätzung zu einer möglichen Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite zu treffen. Wird dies bejaht, was auf Aktivseite naturgemäß erheblich häufiger der Fall ist als auf Passivseite, enthält das Zusageschreiben für die 1. Instanz folgenden Passus:

„Für Ihre außergerichtliche Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Da für diese eine Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite in Betracht kommt, bitten wir Sie, die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).“

Mit diesen Textbausteinen gibt es nach unserer Erfahrung in weit mehr als 90% der Fälle keine Probleme mit den Gerichten bei der Frage der Aktivlegitimation bezüglich des Kostenerstattungsanspruches. Aus meiner Sicht genügen diese auch der Anforderung, die das OLG Brandenburg (25.10.2007, 12 U 131/06, RVGreport 08, S. 37) an den Inhalt der Ermächtigungserklärung eines Rechtsschutzversicherers stellt. Falls Sie hier ein Problem sehen sollten, wäre ich für einen kurzen Hinweis dankbar.

Die beiden genannten Entscheidungen, die wir bei Bedarf jeweils gerne auch einer Anwältin/einem Anwalt im konkreten Einzelfall zur Vorlage an ein Gericht zur Verfügung stellen, hänge ich einfach mal an*.

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[* Sie liegen der Redaktion vor.]

Die Redaktion des RSV-Blogs bedankt sich für die Stellungnahme bei Herrn H. von der Advocard für diese Erläuterungen und Hinweise. Gern stellen wir den direkten Kontakt zum Autor des Beitrages her.

AdvoCard – will’s wissen

Montag, August 4th, 2008

Anwalts(vereins) Liebling beschäftigt offensichtlich neuerdings einen Kollegen damit, von Anwälten Auskünfte über noch nicht abgeschlossene Rechtsschutzfälle einzuholen. Im Rahmen diesbezüglicher Korrespondenz u.a. über die bekanntlich durchaus streitige Frage einer Rechtsgrundlage, die der Kollege mit erheblichem Elan betreibt, schreibt er u.a. Folgendes:

Für Neuverträge ergibt sich diese Auskunftspflicht unmittelbar aus § 31 Abs. 2 VVG n.F. Bitte teilen Sie dies auch ihren Kollegen aus dem RSV-Blog mit.

(Ach, das liest er auch?) Dieser Bitte komme ich doch selbstverständlich nach – wenn auch nur in der Form des direkten Zitats, ohne mich dieser Meinung anzuschließen. Warum dieser Paragraf hier gerade nicht einschlägig sein dürfte, werden die Mitautoren hier dem Kollegen vielleicht erklären …

übrigens, wo wir gerade dabei sind, Herr Kollege W.: Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde nachgewiesen, nicht durch ein Telefax derselben. 😉