Archiv für die Kategorie „ADVOCARD“

Advocard zur Zahlung verurteilt

Donnerstag, 12. Februar 2009

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) berichtet über eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Advocard. Wir geben seine eMail hier ungekürzt wieder:

Sehr geehrte Redaktion,

in meinem Beitrag vom 26.02.2007 habe ich über die Praktik der AdvoCard im Umgang mit der Quotenregel in § 5 Abs. 3 a ARB 94/2000 negativ berichtet. Inzwischen konnte ich bei einem der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Gerichte ein rechtskräftiges Urteil gegen die Rechtsauffassung der AdvoCard erreichen. Danach kommt das Gericht zu der Auffassung, dass bei einer außergerichtlichen Erledigung einer Angelegenheit, in der die Parteien die Kostenfrage nicht zu Gegenstand des Streites gemacht hatten und auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, die AdvoCard sich nicht darauf berufen kann, die Anwaltskosten nicht zu übernehmen.

Hier die ausführliche Information:

Das Problem:

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (§ 2 Abs. 3 a ARB 75 bzw. § 5 Abs. 3 b ARB 94/2000-2008) bestimmen, dass ein Rechtsschutzversicherer im Falle einer „gütlichen“ bzw. „einverständlichen Erledigung“ oder „Einigung“ solche Anwaltsgebühren und sonstige Kosten nicht tragen muss, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich von den Parteien zumeist vereinbart, wie die Kosten aufgeteilt werden. Dabei wird regelmäßig diese Quote berücksichtigt. Wer z.B. seinen Anspruch zu 2/3 durchsetzen kann, wird vom Gegner erwarten können, dass dieser auch 2/3 der Verfahrenskosten trägt. Insbesondere die rechtsschutzversicherte Partei wird darauf achten, weil sie auf Grund der o.g. Klausel keine höhere Kostenerstattung von der Versicherung erwarten kann.

Gleiches gilt sinngemäß auch außerhalb eines gerichtlichen Streits und bereitet ebenfalls keine Schwierigkeiten, wenn die Bevollmächtigten der Parteien diese Klausel im Falle einer Einigung beachten und einer Regelung über die Kostentragung zugrunde legen. Es ist unstrittig, dass die Klausel auch hier anwendbar ist.

Schwierig kann es jedoch werden, wenn man als rechtsschutzversicherter Anspruchsteller seine Forderung außergerichtlich voll durchsetzen kann. Das betrifft insbesondere die Situation, dass die Gegenseite ihren Fehler einsieht und sich entschließt, der Forderung zu entsprechen, zugleich jedoch
keine Rechtsgrundlage vorhanden oder kein Sachverhalt gegeben ist, nach denen man als „Gewinner“ auch noch die Kosten der Rechtsdurchsetzung (also die Anwaltskosten) von der Gegenseite erstattet bekommen muss (sog.„materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch“).

Der Fall:

Nach einem Immobilienkauf entdeckten die Käufer versteckte Mängel in Form von gesundheitsgefährdenden Baustoffen im Haus, deren Existenz vor dem Kauf nicht bekannt war. Eine der finanzierenden Banken bekam hinsichtlich des Wertes der Immobilie Bedenken, ging von der Notwendigkeit einer Neubewertung der Immobilie als Sicherheit für das Darlehen aus und zahlte den Darlehensbetrag zum Fälligkeitstermin nicht aus. Der Anwalt der Käufer hatte zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung aus dem Darlehensvertrag Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Diese wurde – unter dem üblichen Hinweis der Beschränkung auf die Rechte, Pflichten und Bedingungen aus dem Rechtsschutzvertrag und den ARB – erteilt. Dazu hatte der Versicherung der gesamte Vorgang zur Beurteilung vorgelegen. Der Anwalt der Käufer konnte nun bei der finanzierenden Bank erreichen, dass die Auszahlung des Kaufpreises in vollem Umfange und zeitnah erfolgte. Einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch die Bank gab es nicht. Der Anwalt rechnete die gesetzlichen Gebühren gegenüber der Rechtsschutzversicherung ab.

Advocard und der Anwaltsverein

Montag, 9. Februar 2009

Bekanntlich hat sich der DeutscheAnwaltVerein (DAV) mit der Advocard auf eine so genannte Empfehlungspartnerschaft geeinigt:

Der Deutsche Anwaltverein und die Advocard Rechtsschutzversicherung AG kooperieren im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft. Ziel der Empfehlungsvereinbarung ist es, die vielfältigen Kompetenzfelder und die hohe Qualität der Dienstleistungen des DAV, seiner Anwälte sowie der Advocard noch bekannter zu machen.

Quelle: DeutscheAnwaltVerein

Ein geschicktes Marketing des Versicherers, dem es gelungen ist, die größte deutsche Vereinigung von Anwälten von seinen Karren zu spannen. Der Verein gibt sich auf seiner eigenen Website noch nicht einmal die Mühe, diese wundersame Werbegemeinschaft zu erläutern, sondern verlinkt direkt auf die Werbebotschaften des Versicherers.

Vermittelt ein Rechtsanwalt dem Versicherer einen neuen Kunden, gibt es 50 Euro Provision, gezahlt an den Mandanten. Nichts gegen die vielen ehrlichen Versicherungsvertreter und -makler, aber das ist nicht der Job eines Rechtsanwalts.

Was sich der Vorstand des Vereins dabei gedacht hat, konnte man in einer Rechtfertigungsschrift des Kollegen van Bühren im Anwaltsblatt nachlesen – auf zwei Seiten eine weitere kostenlose Werbeverkaufsmaßnahme des Versicherers.

Mit Recht ärgert sich der Chemnitzer Kollege Heinz-Ulrich Schwarz über diese unselige “Allianz”:

Offenbar ist der Druck auf die Kooperation des DAV mit der Advocard jetzt so groß geworden, daß die Oberen des DAV zum großen Gegenangriff geblasen zu haben scheinen.

In Heft 11 bekommt der Kollege van Bühren die Gelegenheit, auf zwei ganzen Seiten die Vorzüge dieses Nicht-Versicherers zu loben. Dieser Kollege wurde im Forum schon einmal damit zitiert, daß man sich bei Problemen an ihn wenden könne. Der Autor damals hatte den Eindruck, daß Bühren so oder so was mit der Advocard zu schaffen hat.

Ich will mich (das wäre in diesem Jahr schon zum zweiten Mal) aber nicht an irgendeine Clearingstelle oder den Kollegen Buehren wenden müssen, sondern erwarte eine zeitnahe sachgerechte Prüfung meiner Deckungsschutzanfrage und nicht erst auf eine zweite oder dritte Mahnung.

Hinweis: Auch im RSV-Blog kommt die Advocard nicht gut weg.

P.S. Na ja, so doll findet Bühren die Advocard vielleicht auch nicht: Wenn nicht “Anwalts Liebling”, dann doch “Anwalts Beste” soll sie sein. Da geht mir das Messer in der Tasche auf, wenn ich so einen Mist lese!

Man muß ja nicht gleich an einen Austritt aus dem Verein denken …

Advocard und der entnervte Kollege

Donnerstag, 5. Februar 2009

Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt in Chemnitz, hat sich – wie wir meinen – zu Recht geärgert über das Verhalten der Advocard. Er schreibt an seinen Mandanten:

“in o.a. Angelegenheit hat Ihre Rechtsschutzversicherung die für die Klage gegen die “XXX AG” abgerechneten Anwaltskosten nach dreimaliger Mahnung immer noch nicht ausgeglichen.

Dabei liegt genau für diese Klage eine Deckungsschutzzusage schon seit April vor.

Wir hatten am 21.4. für diese Klage um Deckungsschutz gebeten. Dieser wurde zunächst abgelehnt. Wir haben mit einem weiteren Schreiben ausführlich erläutert, warum gegen die Firma “XXX AG” eine Klage eingereicht werden muß. Darauf wurde die Deckungsschutzzusage erteilt.

Wir bitten um Verständnis, wenn wir es leid sind ständig hinter Ihrer Rechtsschutzversicherung herlaufen zu müssen. Diese Arbeit bezahlt uns kein Mensch. Wir waren gerne bereit, Ihnen zu helfen, aber irgendwann sind auch unsere Möglichkeiten erschöpft.

Wir werden daher das Mandat kündigen, wenn der angeforderte Vorschuß nicht bis zum 16.12.2008 bei uns eingegangen sein wird.

Sie sollten wissen, daß Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 – 0
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
über das Verhalten Ihrer Versicherung beschweren können.

Ihnen stehen darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen Ihre Rechtsschutzversicherung zu, wenn diese zu Unrecht – so wie hier – ihre Mitarbeit verweigert.

Das Verhalten Ihrer Versicherung ist kein Einzelfall. Das ist unserer eigener Eindruck, der auch von nicht wenigen Anwaltskollegen geteilt wird. Das kann man im Internet unter www.rsv-blog.de nachlesen, Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins auch in einem besonderen Forum des DAV.

Wir bedauern diese Entwicklung sehr. Aber auch wir sind ein Wirtschaftsunternehmen, das auf ausrei-chende Umsätze achten muß. Wir hoffen, Sie haben für unsere Situation Verständnis. “

So ein Brandbrief an den Mandanten hilft in den meisten Fällen. Denn der Mandant wird sich nun an den Versicherer wenden und sein Recht auf Regulierung einfordern. Hilfreich ist auch, dem Versicherer eine Abschrift dieses Schreibens zu schicken. Auch das führt oft zu erstaunlichen Reaktionen.

Daß es hier die Advocard trifft, ist wirklich kein Einzelfall mehr. Dieser Versicherer hat seine Metamorphose vom Paulus zum Saulus vollständig abgeschlossen.

Advocard reagiert auf Verbesserungsvorschlag

Freitag, 26. September 2008

Die Advocard liest das RSV-Blog. Das ist für sich genommen schon sehr erfreulich. Darüber hinaus reagiert der Versicherer auch konstruktiv auf den Verbesserungsvorschlag des Kollegen Kümmerle. Wir zitieren die Reaktion nachfolgend im vollen Wortlaut:

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Als sich bereits kurz nach Einführung des RVG abgezeichnet hat, dass – erwartungsgemäß – die Gerichte die Geschäftsgebühr nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren einbeziehen würden, haben wir Textbausteine eingerichtet, die zumindest ähnlich denen sein dürften, wie Sie sie sich vorstellen. Diese bezogen sich zunächst auf den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr und wurden dann aufgrund der BGH-Rechtsprechung in “volle Geschäftsgebühr” geändert. Bei der Anwendung differenzieren wir dann danach, ob sich eine Erstattungspflicht bereits regelmäßig aus dem Rechtsschutzrisiko direkt ergibt oder ob noch z.B. Verzug oder pVV gesondert zu prüfen sind.

Für die Bereiche des verkehrsrechtlichen und des allgemeinen Schadensersatzrechtsschutzes beinhalten immer bereits die Erstzusagen folgenden Passus:

“Für den Fall, dass eine gerichtliche Interessenwahrnehmung erforderlich ist oder werden sollte, bitten wir Sie, bei einer vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).”

Für andere Rechtsschutzrisiken versuchen unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zunächst eine ganz grobe Einschätzung zu einer möglichen Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite zu treffen. Wird dies bejaht, was auf Aktivseite naturgemäß erheblich häufiger der Fall ist als auf Passivseite, enthält das Zusageschreiben für die 1. Instanz folgenden Passus:

“Für Ihre außergerichtliche Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Da für diese eine Kostenerstattungsverpflichtung der Gegenseite in Betracht kommt, bitten wir Sie, die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen. Eine Geltendmachung durch unseren Versicherten im eigenen Namen ist hierbei zulässig (LG Bremen, Urt. v. 12.5.2005 – 6 O 2103/04, RVGreport 05, S. 359; OLG Köln, Urteil vom 9. 4. 2003 – 2_U 52/01, JurBüro 03, S. 468).”

Mit diesen Textbausteinen gibt es nach unserer Erfahrung in weit mehr als 90% der Fälle keine Probleme mit den Gerichten bei der Frage der Aktivlegitimation bezüglich des Kostenerstattungsanspruches. Aus meiner Sicht genügen diese auch der Anforderung, die das OLG Brandenburg (25.10.2007, 12 U 131/06, RVGreport 08, S. 37) an den Inhalt der Ermächtigungserklärung eines Rechtsschutzversicherers stellt. Falls Sie hier ein Problem sehen sollten, wäre ich für einen kurzen Hinweis dankbar.

Die beiden genannten Entscheidungen, die wir bei Bedarf jeweils gerne auch einer Anwältin/einem Anwalt im konkreten Einzelfall zur Vorlage an ein Gericht zur Verfügung stellen, hänge ich einfach mal an*.

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[* Sie liegen der Redaktion vor.]

Die Redaktion des RSV-Blogs bedankt sich für die Stellungnahme bei Herrn H. von der Advocard für diese Erläuterungen und Hinweise. Gern stellen wir den direkten Kontakt zum Autor des Beitrages her.

AdvoCard – will’s wissen

Montag, 4. August 2008

Anwalts(vereins) Liebling beschäftigt offensichtlich neuerdings einen Kollegen damit, von Anwälten Auskünfte über noch nicht abgeschlossene Rechtsschutzfälle einzuholen. Im Rahmen diesbezüglicher Korrespondenz u.a. über die bekanntlich durchaus streitige Frage einer Rechtsgrundlage, die der Kollege mit erheblichem Elan betreibt, schreibt er u.a. Folgendes:

Für Neuverträge ergibt sich diese Auskunftspflicht unmittelbar aus § 31 Abs. 2 VVG n.F. Bitte teilen Sie dies auch ihren Kollegen aus dem RSV-Blog mit.

(Ach, das liest er auch?) Dieser Bitte komme ich doch selbstverständlich nach – wenn auch nur in der Form des direkten Zitats, ohne mich dieser Meinung anzuschließen. Warum dieser Paragraf hier gerade nicht einschlägig sein dürfte, werden die Mitautoren hier dem Kollegen vielleicht erklären …

Übrigens, wo wir gerade dabei sind, Herr Kollege: Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde nachgewiesen, nicht durch ein Telefax derselben. ;-)

Schlechte Erfahrungen mit der Advocard

Montag, 9. Juni 2008

Der Bremer Rechtsanwalt Ralf-Carsten Bonkowski, der gleichzeitig auch Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, berichtet über seine Erfahrungen mit der „Advocard Rechtsschutzversicherung“. Eigentlich hatte er “nur” einen Kommentar zu einem Beitrag hier im RSV-Blog über die Advocard geschrieben; der Redaktion erschien dieser Kommentar es aber wert, in der ersten Reihe veröffentlicht zu werden.

Ich habe für die Mandantin eine Kündigungsschutzklage erhoben. Neben den Anträgen, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und dass es über den vom Arbeitgeber angenommenen Beendigungszeitraum hinaus besteht, habe ich auch den sogenannten Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, also den Antrag, die beklagte Firma zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen in ihrem Beruf weiter zu beschäftigen.

Daraufhin teilte die Versicherung mir mit Schreiben vom 10.01.2008 mit, dass „für den allgemeinen Feststellungsantrag/Fortbestehensantrag kein Rechtsschutz bestehe, da diesbezüglich kein Rechtsschutzfall eingetreten ist.“

Diese Mitteilung ist von einem gewissen Übereifer getragen, irgendwelche Zahlungen der Versicherung in jedem Fall zu vermeiden, weil ohnehin diese Anträge sich nicht streitwerterhöhend auswirken, Mandanten und Rechtsschutzversicherer also keine Zusatzkosten entstehen.

Gravierender ist ff. Mitteilung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ im selben Schreiben:

„Bitte beachten Sie, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert ist.”

Diverse Fachautoren, so zum Beispiel Meyer in Brieske, Teubel, Scheungrab, Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, München 2007, § 17 RdNr. 95 und Hümmerich in Arbeitsrecht, 5. Auflage Bonn 2004, § 6, RdNr. 105 bezeichnen es als groben taktischen Fehler, den Weiterbeschäftigungsantrag nicht schon in der Klageschrift zu stellen, weil dieser Antrag zu einer durchschlagenden Wirkung führt, wenn der Arbeitgeber nicht erscheint oder sich nicht ordnungsgemäß vertreten lässt.

Letzteres habe ich der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mit Schreiben vom 29.01.2008 mitgeteilt (obwohl ich selbstverständlich davon ausgehen kann, dass die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ über die rechtlichen Gegebenheiten informiert ist.) Gleichzeitig habe ich die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ gebeten, mir die genaue Stelle der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen mitzuteilen, aus der sich ergeben soll, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert sei. Auf die Beantwortung dieser Frage warte ich heute (am 02.06.2008) noch.

Diese Frage werden wir gerichtlich nicht klären können, weil ich in dem von mir bearbeiteten Fall (meiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechend) trotz der schrägen Rechtsauffassung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ den Weiterbeschäftigungsantrag in der Klageschrift gestellt habe und die Güteverhandlung gescheitert ist.

Da die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mir mit Schreiben vom 10.01.2008 ganz allgemein und unaufgefordert mitgeteilt hatte, dass sie Mehrkosten, die sich durch eine zunächst außergerichtliche und dann gerichtliche Interessenwahrnehmung ergeben würden, nicht übernehme, hatte ich in meinem Schreiben vom 29.01.2008 angefragt, ob diese Regelung auch für mein Tätigwerden im Falle von zweistufige Ausschlussfristen in Tarifverträgen gelte.

Darauf ließ die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mich durch ihr Schreiben vom 29.01.2008 wissen, dass “nach der Rechtsprechung des BAG vom 11.12.2001 zu 9 AZR 510/00 in der Kündigungsschutzklage zugleich die Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu sehen“ sei.

Dem Arbeitsrechtler ist natürlich bekannt, dass dieses Urteil sich nur auf einstufige Ausschlussfristen bezieht.

Obwohl ich DAV-Mitglied bin, werde ich mich mit Sicherheit nicht als Versicherungsvertreter zu Gunsten der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ betätigen.

AdvoCard’s BlaBla

Montag, 7. Januar 2008

Manche Fälle mit der AdvoCard können sich zu einer never ending story ausweiten. Lesenswert, was diese Gesellschaft nun verzapft:

Gemäß § 9 RVG kann ein Anwalt von seinem Auftraggeber einen Gebührenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.

EBEN !!!

Nach unserer Auffassung zählt die Erledigungsgebühr nicht zu den Gebühren, die aller Voraussicht nach entstehen.

Soll „aller Voraussicht nach” mehr sein als „voraussichtlich”? Ansonsten s. Schneider/Wolf, 3. Aufl. § 9 Rn. 47: „… ist der Anfall einer Gebühr nach VV 4141 oder VV 5115 so häufig, dass hier keine Bedenken bestehen, die Gebühr beim Vorschuss zu berücksichtigen …”

Im Übrigen besteht auch nur in Ausnahmefällen ein Direktanspruch des Anwalts auf Gebührenvorschusszahlung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten.

Habe ich auch nie behauptet, erinnere aber an die Kostendeckungszusage: „ … übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in dem gegen unseren Versicherten eingeleiteten Strafverfahren nach dem RVG.”

Oder soll das gar bedeuten, Vorschüsse würden generell „nur in Ausnahmefällen” gezahlt? Aber wenn es beliebt, schicke ich die entsprechende Rechnung eben an den Mandanten. Der wird sicherlich begeistert sein – und sich fragen, wozu er eine Rechtsschutzversicherung hat, insbesondere bei der AdvoCard.

AdvoCard – bleibt stur

Dienstag, 11. Dezember 2007

Die Advocard ist nicht nur geizig, sondern auch stur. Auf meinen Hinweis, dass der Anwalt gem. § 9 RVG auf „die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern” kann, zahlt sie zwar die Kopierkosten sowie die Aktenpauschale nach, teilt mir aber im Übrigen Folgendes mit:

„Bitte überlassen Sie uns zu gegebener Zeit noch die Einstellungsmitteilung. Wir werden dann gerne (!) noch die Verfahrensgebühr Nr. 4141 übernehmen.”

Wer lesen kann, ist bekanntlich klar im Vorteil, wer Gesetzestexte auch versteht, noch mehr!

Dass es zu der von mir erwarteten Einstellung des Verfahrens nur die Alternative gibt, dass die Sache an das Amtsgericht geht und dann Gebühren deutlich oberhalb der Erledigungsgebühr von 140.- € entstehen, die AdvoCard also in jedem Falle noch Zahlungen leisten muss, sei nur am Rande erwähnt.

Advocard – geizig

Freitag, 30. November 2007

Dem Mandant wird – m.E. auf sehr dünner Grundlage – ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Daher habe ich mit einer Schutzschrift die Einstellung des Verfahrens beantragt, dieses der Advocard mitgeteilt und meine Vorschussnote übersandt, die u.a. auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, die Aktenpauschale sowie die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG enthielt.

Advocard schickt mir eine Aufstellung der von ihr „zu übernehmenden Kosten”, in der Aktenpauschale und Dokumentenpauschale sowie die Erledigungsgebühr fehlen und schreibt: „Die Erledigungsgebühr ist – noch – nicht entstanden”.

Und? § 9 RVG lautet bekanntlich: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.” Und warum Advocard Aktenpauschale und Dokumentenpauschale nicht einmal erwähnt, geschweige denn wohl zu zahlen gedenkt, bleibt deren Geheimnis.

Advocard – Versicherungsfall ausgeschlossen?

Montag, 19. November 2007

Was schreibt Anwalts Liebling?

“Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die vorsorgliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist nicht versicherbar. Wir können daher die Kosten in dieser Angelegenheit nicht übernehmen.”

Was war geschehen? Der Versicherungsnehmer der Advocard hatte Mitte August einen (unverschuldeten) Wasserschaden in der Wohnung erlitten, den er umgehend seiner Hausratversicherung meldete. Der schickte er Mitte September auch die Schadenunterlagen (Anschaffungsquittungen etc.), mit – sehr großzüg bemessener – Zahlungsfrist zum 31.10.2007. Da keine Zahlung kam, beauftragte er nach Fristablauf einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche, und die Advocard möchte dessen Kosten – immerhin stolze 316 Euro und 18 Cent – nicht begleichen.

“Vorsorgliche” Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der Anspruchsgegner sich schon im Verzug befindet? Naja, dachte sich der Anwalt, da hat der gestreßte Sachbearbeiter bei der Advocard wohl den falschen Textbaustein erwischt, das läßt sich mit einem Anruf klären. Klären? Denkste! Denn

“auch nach erneuter Überprüfung sehen wir hier derzeit keinen Versicherungsfall. Nach VVG besteht keine bestimmte Frist für den Versicherer innerhalb der er zu entscheiden hat.”

Das steht zwar im Versicherungsvertragsgesetz ein wenig anders drin, aber im Kern scheint es der Advocard darum zu gehen, der ungeschriebenen Vertragsbedingung Geltung zu verschaffen, wonach der Versicherungsfall vom Versicherungsschutz selbstverständlich ausgeschlossen ist.