Archiv für 'ADAC'

Spielchen des ADAC

13. Juli 2009, 16:28 Uhr -- geschrieben von: RA Anders

In einer OWi-Angelegenheit fordere ich beim ADAC einen Vorschuß an, wobei ich für die jeweiligen Gebühren die Mittelgebühr ansetze.
Daraufhin kürzt der ADAC erst einmal die von mir festgesetzten Gebühren mit dem Hinweis, daß der Ansatz einer Mittelgebühr nicht gerechtfertigt sei. Außerdem will der ADAC die Postpauschale nach 7002 VV RVG nur einmal bezahlen, obwohl wir uns bereits im gerichtlichen Verfahren befinden.
Nach einem netten Hinweisschreiben, daß ich das Ermessen ausübe und die Postpauschale zweimal zu zahlen ist, erhalt ich die Mittelgebühren aber nicht die Postpauschale.
Meint der ADAC wegen der € 20,00 + MwSt werde ich nicht nachhacken?
Wenn sich da mal nicht jemand verpockert hat…

ADAC kürzt phantasievoll!

28. September 2008, 13:40 Uhr -- geschrieben von: RA Handschumacher

Wir haben eine Mandantin wegen des Vorwurfes des Einfahrens in die Umweltzone ohne Plakette erfolgreich verteidigt. Daß dieser Verstoß im allegemeinen 40,00 € und einen Punkt kostet, dürfte hinlänglich bekannt sein. Nicht jedoch dem ADAC, was an folgendem Schriftwechsel offenbar wird:

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Angewiesen sind:
VV-Nr. 5100 Owi—Grundgebühr          50,00 EUR
VV-Nr, 5101 Verfahrensgebühr            40,00 EUR
VV-Nr, 5115 Erledigungsgebühr          55,00 EUR
VV-Nr. 7002 Postentgelt pauschal       20,00 EUR
VV-Nr, 7000 Kopien                               5,50 EUR
VV-Nr, – Weitere Kosten                       12,00 EUR
VV-Nr, 7008 Mehrwertsteuer 19,0 %     32,59 EUR
Summe                                                216,09 EUR

Wählten Sie zutreffende Gebührentatbestände?

Wir gehen lediglich von einer Owi-Sache unter € 35,– aus?

Unwissenheit, oder beweist der sonst so dröge ADAC neuerdings Phantasie beim kürzen?

Unsere Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihr obligatorisches Gebührenkürzungsfax vom 25.9.08.

Ein Blick auf den Ihnen vorliegenden Anhörungsbogen, insbesondere auf die Normenkette des Verstoßes und der Zitierung des BKat hätte Ihnen aufgezeigt, daß der Vorwurf punktebedroht ist und demzufolge mit mindestens 40,00 € bemessen wird.

Gerne klären wir Sie weiter auf und teilen Ihnen mit, daß der Verstoß mit 40,00 € und einem Punkt bedroht ist.
In künftigen Fällen können Sie vorher gerne auf unserer Website vorbeischauen, wo die gängigen Verkehrsverstöße – so auch dieser – mit ihrer Rechtsfolge verzeichnet sind.

Insoweit haben wir die Gebühren korrekt berechnet und sehen nunmehr deren Ausgleich bis zum 2.10.08 entgegen.

Wir erlauben uns, über Ihre diesmal phantasievolle Regelkürzung auf www.rsv-blog.de zu berichten.

Mit freundlichen Grüßen

Handschumacher,
- Rechtsanwalt -

Es bleibt abzuwarten, auf welche abenteuerliche Begründung der ADAC seine Kürzung jetzt stützen wird….

ADAC – Anwalts neuer Liebling?

30. Juni 2008, 22:36 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

23.06.08 Deckungsanfrage für die Klage in einer Unfallsache mit Vorschussersuchen
24.06.08 die Deckungszusage geht ein
25.06.08 der Vorschuss – immerhin knapp 2.100 EUR – geht ein

und das alles bei einem Unfallhergang, bei dem man Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt mit Rückfragen durchaus hätte plagen können.

Respekt: schneller und unkomplizierter geht es nicht!

RAUG

ADAC-Rechtsschutz – einmal vorbildlich!

24. Juni 2008, 8:54 Uhr -- geschrieben von: Redaktion RSV-Blog

Der Münchener Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla freut sich, über den ADAC etwas Positives berichten zu können:

Wir vertreten eine beim ADAC-Rechtsschutz versicherte Mandantin in einer Verkehrszivilsache. Die Deckungsanfrage geht am 18.06.2008 per Fax an den ADAC, schon am 19.06.2008 geht die Deckungszusage per Fax ein. Noch am selben Tag (Donnerstag) wird das Anspruchsschreiben gefertigt und der Gegenseite zugesendet. Der ADAC erhält die Rechnung und eine Kopie des Anspruchsschreibens. Am 23.06.2008 (Montag) geht der volle Rechnungsbetrag auf dem Konto eines zufriedenen Anwalts ein. Zum Wohlgefallen aller Beteiligten ohne lästige Rückfragen, unberechtigte Kürzungen und vor allem in einer Geschwindigkeit, an der ARAG, D.A.S. (und wohl auch andere) sich ein Beispiel nehmen sollten. Freunde, warum schafft es der ADAC und Ihr nicht? Unsere bislang positiven Erfahrungen mit dem ADAC kann ich wiederum nur bestätigen.

Ein Lob aus München nach München! So kann man arbeiten.

Darüber freut sich auch die Redaktion des RSV-Blog, die doch immer öfter von positiven Erfahrungen im Umgang mit diesem Versicherer hört und berichten kann. Es ist zu hoffen, daß sich dieser Trend beim ADAC stabilisiert.

ADAC – pfeilschnell

10. März 2008, 17:03 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

06.03.08, 15:25 h: Fax-Deckungsanfrage nebst Vorschussersuchen
07.03.08, 23:33 h: Fax-Deckungszusage
10.03.08: Eingang Vorschuss bei mir!

Fazit: Dickes Lob einem überaus schnellen Sachbearbeiter! So macht die Zusammenarbeit sogar Spaß!

RAUG

Keine Vertragsanwälte

25. Oktober 2007, 9:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Unser Mandant hatte sich selbst schon um die Deckungszusage gekümmert, bevor er uns beauftragt hat. Der ADAC schreibt ihm:

Für den geschilderten Schadenfall besteht Kostenschutz im Rahmen unserer Verkehrsrechtsschutz – Versicherungsbedingungen (VRB). Die Zusage gilt …

Sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, geben Sie bitte die obige Schadennummer weiter. Bitte beachten Sie, …

Kein Hinweis auf die “eigenen” ADAC-Anwälte, kein unseriöser Versuch, Einfluß zu nehmen auf die Wahl des Versicherungsnehmers, um ihm einen billigen Vertragsanwalt auf’s Auge zu drücken. So geht es eben auch, das ist ehrlicher Versicherungsschutz.

ADAC Rechtsschutz – verwirrte Engel (I)

17. Oktober 2007, 19:43 Uhr -- geschrieben von: RA Cunningham

Was schreibt mir der ADAC-Rechtsschutz?

Wir weisen auf § [folgt Paragraphengewirr] hin (Mehrkosten durch Ortsverschiedenheit).

Ortsverschiedenheit, klar. Die Mandatin wohnt in der F.-Straße, vielleicht eineinhalb Kilometer von der Kanzlei, der Gegner im W.-Weg, das ist immerhin noch einmal 500 Meter weiter, und der Unfall war ziemlich genau in der Mitte zwischen den beiden. Zum Gericht sind es von hier aus sogar 3 bis 4 Minuten Fußweg. Physikalisch betrachtet sind das alles verschiedene Orte.

Aber Moment. Zum Gericht? Wieso Gericht? Was schreibt mir der ADAC Rechtsschutz??

… übernehmen wir für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die erste Instanz …

Ist ja nett gemeint. War aber überhaupt nicht angefragt, ich wollte den Schaden der Mandantin eigentlich außergerichtlich reguliert bekommen. Und außerdem deckt das, was man mir überwiesen hat, nicht einmal den bei Einreichung der Klage einzuzahlenden Vorschuß auf die Gerichtskosten. Da werd’ ich mal bei der ADAC-Bank nachfragen müssen, ob man mir den Prozeß, den ich eigentlich gar nicht führen will, gegen bankübliche Dispo-Zinsen vorfinanziert, oder ob es da auch günstigere Konditionen gibt. Vielleicht gegen Grundschuld als Sicherheit?

Wie, es gibt keine ADAC-Bank? Das kann doch nur ein Versehen sein.

Fortsetzung folgt

Die Grundgebühr in Bußgeldsachen – Ärger mit dem gelben Bengel!

16. Oktober 2007, 12:48 Uhr -- geschrieben von: RA Handschumacher

Immer wieder wird von den bekannten Rechtsschutzversicherern – zumeist mit dem 08/15-Textbaustein – die Grundgebühr in Bußgeldsachen nach 5100 VV RVG gekürzt. Zufälligerweise immer von der Mittelgebühr i.H.v. 85,00 € auf den Betrag von 50,00 €.

Die RSV argumentiert, daß es anders als bei den weiteren Tatbeständen keine Abstufungen hinsichtlich der Höhe der Geldbußen gibt. Bei möglichen Geldbußen von über 5.000,00 € muß das bei der Grundgebühr berücksichtigt werden.

Nun galt allerdings schon zu den damaligen BRAGO-Regelungen, daß die Höhe der Geldbuße kein Kriterium für das Unterschreiten der Mittelgebühr ist. Das entsprach gefestigter Rechtsprechung (LG Gera, ZfS 2001, S. 226; AG Eggenfelden, ZfS 2001, S. 273; AG Wiebaden, ZfS 2002, S.91; AG Oldenburg ZfS 2002, S. 92; AG Tempelhof-Kreuzberg BerlAnwBl 2002, S.242; AG Hagen ZfS 2003, S.38; AG Meschede, ZfS 2003, S. 39; AG Charlottenburg, 213 C 349/03). Dies kann also kein Argument für die Kürzung der Mittelgebühr sein, insbesondere weil die sog. kleinen Bußgelder durchaus arbeitsintensiver sein können als die großen Bußgeldsachen.

Hinzukommt, daß die bekannten Rechtsschutzversicherer, die a priori aufgrund Anweisung der Direktion Kürzungen vornehmen, immer wieder die Grundgebühr – so wie jetzt der gelbe Bengel vom ADAC – auf eben exakt jene 50,00 € zusammenstreichen. In der Kanzlei des Unterzeichners allein ca. 100 Owi-Abrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr. Wenn man diese Statistik hier auf die Gesamtheit der gegenüber den Rechtsschutzversichern abzurechnenden Bußgeldsachen anwendet, betrifft das ca 99% der Fälle. Damit aber entsprechen diese Bußgeldangelegenheiten dem Durchschnitt, so daß die Mittelgebühr nicht nur als Grundgebühr, sondern in allen weiteren Tatbeständen ohne Hinzutreten weiterer Gründe angemessen ist.

Genau mit dieser Begründung haben wir gegenüber dem ADAC deren Rotstift-Rechnung angefochten und werden diese ggf. auch gerichtlich geltend machen. Wenn es mit Hilfe der Kollegen gelingt, eine entsprechende Statistik anzufertigen, ist es sehr wahrscheinlich, daß sich die Rechtsschutzversicherer mit ihren Kürzungen nach “Schema F” ein riesiges Eigentor geschossen haben….

ADAC- Lob für schnelle Zahlung

14. Oktober 2007, 23:03 Uhr -- geschrieben von: RA Groß

Erneut eine positive Erfahrung mit dem ADAC: Am 05.10.07 habe ich in einer Unfallsache die Beratung wegen Schadensersatzansprüchen und die Tätigkeit im unzweifelhaft durchschnittlichen Bußgeldverfahren abgerechnet. In letzterer wurden die (gerechtfertigten) Mittelgebühren ebenso ohne Zögern angewiesen wie die (von RSV gerne gestrichene) Umsatzsteuer auf die Aktenversendungpauschale der Bußgeldbehörde – und das alles in beachtlich kurzer Zeit: Eingang bereits am 11.10.07!

So stelle ich mir einen fairen Umgang miteinander vor!

RAUG

Die Mindestgebühr beim ADAC – unverändert

9. Oktober 2007, 8:00 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig

Der ADAC stellt den Sinn eines Vorschusses auf den Kopf. Die Sachbearbeiter wollen nur dann den Vorschuß auf die Gebühr zahlen, wenn die Gebühr bereits angefallen ist. Das ist hier bereits erörtert worden.

Ich habe interveniert und versucht, den Sachbearbeitern des ADAC das Wesen eines Vorschusses nahe zu bringen. Große Hoffnung hatte ich nicht, daß mir das gelingen würde. Die Reaktion, die auf meine Intervention erfolgte, hat mich dann aber doch überrascht:

Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,

wir danken Ihnen für Ihr Schreiben.

Urteil des AG München zum angemessenen Vorschuß 213 C 9287/05

Der Rechtsanwalt kann gem. § 9 RVG nur einen angemessenen Vorschuß fordern. Zur Recht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschußberechnung die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird.

Anhand der uns vorliegenden Informationen bzw. Unterlagen können wir noch keine Mitwirkung an einer Erledigung feststellen.

Es ist wirklich nicht zu fassen. Da kramt die Sachbearbeiterin eine Entscheidung aus dem Jahre 2005 heraus, die dem ADAC schon mehrfach – zur Recht – um die Ohren gehauen wurde, weil sie falscher eigentlich nicht sein kann.

Das ist die bayerische Unbelehrbarkeit, wie ich sie vom ADAC gewohnt bin. Den Versicherungsnehmer wird’s nicht freuen, daß er meine Kostennote nun selbst ausgleichen muß.