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Auxilia und der BGH…

Auch wenn die meisten von uns der BGH-Entscheidung vom 07.03.2007 mit Skepsis entgegensehen, ist sie dennoch zwischenzeitlich allseits bekannt – hier nochmal zum Verständnis:

„Ist nach der Vorbemerung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr“.

ERGO: Soweit ich das verstehe klage ich die gesamte Geschäftsgebühr mit ein und die Anrechnung bringt dann nicht mehr uns mit der Klageschrift, sondern den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren ins Schwitzen… 😉

Das scheint jedoch noch nicht bis zu den Rechtsschutzversicherern durchgedrungen zu sein, wie folgende aktuelle Deckungszusage der Auxilia RSV bestätigt:

„(…) bitten wie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr geltend zu machen“

 

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Auxilia und der BGH…"

#1 Kommentar von anonymisiert am 26. April 2007 00000004 17:00 Uhr 117760324505Do, 26 Apr 2007 17:00:45 +0100

Angenommen ich klage 1000 (wasauchimmer) ein. Die außergerichtliche Geschäftsgebühr (aG) und die Verfahrensgebühr (VG) betragen je 130 (wasauchimmer). Dann klage ich auf 1000 nebst 100 aG.

Das Gericht spricht mir aber nur 500 zu. Nach der Gebührenprogression beträgt die aG 70.

Vermindert sich nun die VG nach dem angenommenen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit oder nach dem vom Gericht für richtig gehaltenen Wert ?

Ich bezweifle, dass der BGH diese Rechtsprechung lange beibehält. Schon zu BRAGO-Zeiten wurde die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr angerechnet OHNE dass dies die Gerichte zum Anlass genommen hätten im Kostenfestsetzungsverfahren nach der Entstehung einer aussergerichtlichen Gebühr zu fragen.

#2 Kommentar von anonymisiert am 27. April 2007 00000004 12:18 Uhr 117767272512Fr, 27 Apr 2007 12:18:45 +0100

…..und die Verfahrensgebühr (VG) betragen je 130 (wasauchimmer). Dann klage ich auf 1000 nebst 100 aG…………

Klage natürlich auf 1000 nebst 130 aG.

Hatte die Zahlen noch verändert. Sorry

#3 Kommentar von anonymisiert am 2. Mai 2007 00000005 14:30 Uhr 117811262502Mi, 02 Mai 2007 14:30:25 +0100

Hallo Herr Kollege,

dann heißt es bzgl. der Differenz bei der aG entweder Klagerücknahme oder sie wird zu diesem Teil abgewiesen. Das wird noch äusserst interessant…

MfKG,
Inka Pichler