ARAG – unerwünscht auch im Arbeitsrecht

Nicht nur im Bereich Verkehrsrecht und Strafrecht erweist sich die ARAG als ein Versicherer, der sich bei qualifizierten Rechtsanwälten unbeliebt macht. Auch Versicherungsnehmer, die im Zusammenhang mit einem Problem im Arbeitsrecht eine Police der ARAG vorlegen, müssen damit rechnen, auf Kosten sitzen zu bleiben, gegen die sie sich eigentlich versichert und wofür sie teure Prämien an die ARAG gezahlt hatten.

Rechtsanwalt Dr. Achim Hofmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediator, aus Hamburg berichtet über seine (im doppelten Wortsinn) letzte Begegnung mit dem ARAG Rechtsschutz. Es ging um eine Kündigungsangelegenheit. Der Kollege schreibt:

Der Mandantin wurde vom Arbeitgeber statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten.

Die ARAG gewährte zwar Rechtsschutz (was nicht selbstverständlich ist), wollte dann aber nur eine 1,0 Gebühr bezahlen und zitierte in dem Antwortschreiben reichlich Urteile, wonach eine 1,0 Gebühr gerechtfertigt sei. Ich hatte zwar in meinem Abrechnungsschreiben bereits auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach mindestens eine 2,0 Gebühr in Ansatz gebracht werden kann. Vermutlich werden diese Schreiben jedoch nicht gelesen. Denn die von der ARAG zitierten Urteile bezogen sich einzig und allein auf Verkehrsunfälle, die mit dem Arbeitsrecht nicht so viel zu tun haben.

Meine schriftliche Erinnerung blieb ohne Reaktion. Erst ein Anruf, in dem sich der Bearbeiter nach Drängen bereitfand, sich seine zitierten Urteile anzuschauen, führten zu dem Ergebnis, dass auch er zu der Erkenntnis kam, dass 1,0 nicht gerechtfertigt sei und Arbeitsrecht und Verkehrsrecht keine Verbindung hätten. Das Ergebnis war jedoch nicht, dass die ARAG eine 2,0 Gebühr zahlte, das wäre wohl auch zu viel verlangt gewesen, sie zahlte eine 1,6 Gebühr, weil dies allein angemessen sei. Da die ARAG keine Urteile dazu fand, wurde nur behauptet, dass mehr als 1,6 nicht gerechtfertigt sei. Es ist dann nicht zum Gebührenprozess gekommen, weil die Mandantin die Differenz übernommen hat. Sie wollte keinen weiteren Rechtsstreit.

Die Angelegenheit ist leider noch nicht zu Ende gewesen. Der Arbeitgeber hat nach erfolglosem Verhandeln über einen Aufhebungsvertrag eine Kündigung ausgesprochen. Es folgte ein Kündigungsschutzverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich.

Die Kosten wurden gerichtlich festgesetzt. Aber diese Festsetzung war der ARAG nicht ausreichend. Man zahlte nur einen Teil und wollte den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß (KfB) angreifen. Die Mandantin sollte hierfür einen anderen Anwalt beauftragen, weil man davon ausging, dass ich den KfB nicht angreifen würde (zumindest in diesem Punkt waren wir uns einmal einig). Die Mandantin wollte die Sache jedoch beenden und zahlte den noch offenen Betrag an mich.

Mein Fazit: Die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutz ist nicht Teil des Mandats. Er wird daher auch nicht vergütet. Eine zusätzliche Gebührenvereinbarung ist zwar möglich, werden aber die Mandanten, die eine normale Rechtsschutzversicherung haben, nur ungern oder gar nicht bezahlen. Daher habe ich mich entschlossen, keine bei der ARAG versicherten Mandanten mehr zu akzeptieren und habe dies auch auf meiner Homepage veröffentlicht.

Die Entscheidung, die Rechtsanwalt Dr. Achim Hofmann getroffen hat, findet bei der überwiegenden Anzahl der Kollegen Zustimmung. Ein Mandant, der sich kompetent beraten und vertreten lassen möchte, und sich gegen die Kosten versichern will, sollte sich besser nicht an die ARAG wenden. Es sei denn, er will sich entweder mit weniger als dem Bestem zufrieden geben oder die Anwaltskosten neben den Versicherungsprämien zahlen.

8 Responses to “ARAG – unerwünscht auch im Arbeitsrecht”

  1. anonymisiert sagt:

    Allerdings finde ich die Formulierung: „Wenn Sie Kunde der ARAG Rechtsschutz sind, werde ich Sie nicht vertreten“ dann doch etwas übertrieben.

    Vertreten kann man auch solche Mandanten – nachdem man Ihnen verdeutlicht hat, dass man nur mit ihnen und nicht mit der ARAG abrechnet.

  2. anonymisiert sagt:

    Nicht mehr mit der ARAG streiten zu wollen, kann ich ja verstehen, aber alle ARAG-versicherten Mandanten deshalb abzulehnen ist doch absurd. Reicht doch aus, wenn man ihnen mitteilt, dass man nicht mit ARAG abrechnen wird, sondern mit Mandant direkt und dieser dann schauen kann, dass er sein Geld zurück bekommt.

  3. anonymisiert sagt:

    Dem Herrn Dr. Achim Hofmann für seinen Eintrag auf der Homepage ein „n“ und einen „.“ schenke (Diese Erfahrung musste nicht nur ich mache, sondern viele andere Kollegen haben dieses Problem mit der ARAG auch, nachzulesen unter ARAG-Rechtsschutzversicherungsblog“.

  4. anonymisiert sagt:

    Ob die Mandanten von UV diese Problematik auch kennen???

  5. anonymisiert sagt:

    @ Non Nomen:

    Naja, vielleicht hat ARAG ja auch eine besondere Abteilung mit bevorzugter Behandlung für Mandanten des Kollegen Kolumnenschreiber. 😉

  6. anonymisiert sagt:

    Mal eine Frage an die mitlesende/kommentierende Anwaltschaft. Bei welcher RSV kann man denn guten Gewissens einen Vertrag unterschreiben. Bin ich wirklich mit der AdvoCard der Liebling von RA Melchior oder muss ich mit einer ARAG RSV mich auf den Weg zum „bloggenden Grimmepreisträger“ im „Dorf“ machen?

    Ernsthaft, als „normaler Versicherungsnehmer“ macht man sich ja erst Gedanken um das Thema wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Etwas Aufklärung durch die Praktiker fände ich da nicht schlecht.

  7. anonymisiert sagt:

    @Andreas:
    Wenn Sie einen großen Bogen um die ARAG machen, sind Sie bereits auf, zumindest ganz in der Nähe der sicheren Seite.

  8. anonymisiert sagt:

    […] ARAG – unerwünscht auch im Arbeitsrecht, […]