ARAG und das Internet

Fein ist es, dass man als Nordlicht auch Mitte Mai mal wieder daran erinnert wird, dass Düsseldorf eine Karnevalshochburg ist, in der sich die Jecken nicht verstecken.

Für einen Mandanten wurde ein Vergleich abgeschlossen, von dem die ARAG meinte, dass dafür keine Vergleichsgebühr geltend gemacht werden könne, weil letztendlich die Forderung der Gegenseite nicht bestritten wurde und lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgehandelt wurde.

Mit Schreiben vom 11.04.2005 wurde der ARAG dann per Fax mitgeteilt, dass dieser streitige Gebührenfall nunmehr endgültig am 01.03.2005 durch den Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZB 54/04 dahingehend entschieden wurde, dass auch in diesen Fällen eine Vergleichsgebühr anfällt.

über diese Information haben dann ein linksunterzeichnender Bernd Richter und ein rechtsunterzeichnender Rolf Waldmin mehr als einen Monat nachgedacht. Man könnte ja nun vermuten, dass zumindest eines dieser vier Augen auch im Kosteninteresse der eigenen Versicherungsnehmer auf die Idee hätte kommen können, unter www.bundesgerichtshof.de kurz diese Entscheidung abzurufen.

Weit gefehlt, lieber Leser! Diese beiden Verantwortlichen produzieren am 17.05.2005, also nach mehr als einem Monat, weitere Kosten und teilen per Fax mit doppelter Unterschrift mit, dass man eine Kopie der Entscheidung per Fax erbitte.

Ein Schelm, der böse dabei denkt, dass hier vielleicht absichtlich einfach eine vorzunehmende Zahlung bis zum Sanktnimmerleinstag verzögert werden soll. Denn wer www.bundesgerichtshof.de nicht kennt oder keinen Computer bedienen kann, braucht nicht mehr als einen Monat, um sich mit dieser Erkenntnis zu outen.

Nun ja, jetzt können die Herren Richter und Waldmin hier nachlesen, wie man über eine solche Vorgehensweise denken könnte.

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