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ARAG – Frau Ass. D. schlägt wieder zu

Es geht um einen Bußgeldbescheid über 120.- € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h nebst Fahrverbot von einem Monat wegen einer Vortat innerhalb der letzten 12 Monate (was allerdings erst am Ende des zweiten Absatzes des Bußgeldbescheides steht):

Die schon berühmt-berüchtigte [1] Frau Ass. D. ist allerdings anscheinend derart auf das Kürzen von Vorschussnoten fixiert, dass sie so weit wohl gar nicht mehr gelesen hat. Sie schreibt:

„Da ein Fahrverbot nicht drohte, ist mit der überwiegenden Rechtsprechung von einer alltäglichen Bußgeldsache auszugehen mit der Folge, dass der Ansatz der Mittelgebühr nicht angemessen ist.“

Wer lesen kann (und auch bis zu Ende liest), ist klar um Vorteil!

Ansonsten: Dass für diese angebliche „überwiegende Rechtsprechung“ weder auch nur eine einzige Fundstelle genannt wird, noch diese tatsächlich existiert, sei nur am Rande erwähnt. Selbst die m.E. überwiegende Zahl der Rechtsschutzversicherungen verbreitet diesen Unfug nicht mehr – wohl aber die ARAG (wer auch sonst).

Es bleibt die Erfahrung: Bei „ARAG-Mandanten“ die Rechnung gleich an diese schicken. Mögen die sich dann mit der ARAG auseinandersetzen.

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "ARAG – Frau Ass. D. schlägt wieder zu"

#1 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 12:34 Uhr

Ich kann das Verhalten der ARAG nicht nachvollziehen. Es wird sich doch erheblicher Ärger nicht nur mit dem Rechtsanwalt, sondern auch mit dem Kunden eingehandelt. Ist denen ihr Image inzwischen egal ? Ist die Ass. D. denn inzwischen einmal von ihrer Vorgesetzten, der BaFin oder ähnlicher Stelle mal gerügt worden ? Wenn man sich die Einträge hier durchliest, haben ihre „Einwendungen“ doch keine Substanz, sondern dienen erkennbar doch nur dazu, Zahlungen zu vermeiden.

#2 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 12:52 Uhr

Frau D. wäre in einer Behörde gut aufgehoben. Dort werden auch gerne floskelhaft mit Textbausteinen ohne Quellenangaben

„weltweit führende Wissenschaftler“
„der Deutsche Verein“
und die „neuere Rechtsprechung der letzten Jahre“

zitiert.

Abbügeln, abbügeln, abbügeln und Geld sparen – egal, wie berechtigt oder unberechtigt das sein mag.

#3 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 12:52 Uhr

Und wann Frau „Ass. D:“ mal in einen vernünftigen Kommentar schauen würde, würde sie sehr schnell feststellen, dass das, was sie geschrieben hat, – unabhängig vom drohenden Fahrverbot – so nicht richtig ist. Über das, was „überwiegend“ ist, kann man sicherlich streiten, aber so ist es jedenfalls falsch.

Im Übrigen: Sie muss gar nicht mal in einen Kommentar schauen – viel findet sie auch auf meiner Homepage. Nur: Das meiste wird ihr nicht gefallen, weil es nicht „ihre Linie“ ist.

#4 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 13:26 Uhr

Das ist schon interessant mit der Arag. Aber nicht nur eine Frau „Ass. D“ ist bei der Arag auf die Kürzung von Vorschussnoten fixiert, auch ein Herr G. steht einer Frau „Ass. D.“ in nichts nach.

Bei mir hat die Arag neulich eine Vorschussnote in einer Owi-Angelegenheit einfach mal von 446,25 € auf pauschal 200,- € (incl. USt) gekürzt und meinte, da die Kriterien des § 14 RVG erst nach Abschluss der Sache zu beurteilen wären, stünde derzeit kein höherer Vorschuss zu.

Der Hinweis, die Vorschussnote direkt beim Mandanten anzufordern, ist echt gut, aber leider nicht immer praktikabel, wenn der Mandant ein guter Bekannter ist.

#5 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 14:01 Uhr

@ Thomas Frölich

Aber auch und gerade guten Bekannten kann (und sollte) man raten, diese notorischen Leistungsverweigerer zu verlassen und stattdessen eine ordentliche Rechtsschutzversicherung abzuschließen. 😉

#6 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 14:27 Uhr

Aber bei einem Anwalt der mich gegenüber meiner Versicherung so wie vorgeschlagen im Regen stehen läßt, wäre ich das letzte Mal gewesen !

#7 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 14:46 Uhr

@ RA Melchior: Da stimme ich Ihnen voll und ganz zu.

Wenn mich noch nicht rechtschutzversicherte Mandanten fragen, welche RS-Versicherung ich empfehlen könnte, dann bestimmt nicht die o.g. Leistungsverweigerer. Auch eine RS-Versicherung aus Hamburg, die nach eigenem Bekunden „Anwalts Liebling“ sein soll, fällt bei der Erstattung von Kostennoten in Owi-Sachen sehr negativ auf.

#8 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 14:59 Uhr

Gibt es denn keinerlei Möglichkeiten, gegen derart offensichtlich und systematische Leistungsverweigerungen und die Sachbearbeiterin vorzugehen ? Einige Kollegen haben sich doch wohl schon einmal an den Vorstand der ARAG oder die BaFin gewendet. Gibt es da keine Reaktion ?

#9 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 15:06 Uhr

@Florentiner:

Sie scheinen da einige Dinge zu verdrehen. Eine RSV ist dafür da, SIE im Falle eines Rechtsstreites vor hohen Kosten zu bewahren. Ebenso wie eine Krankenversicherung SIE vor allgemeinen Kosten für Aufwendungen einer Krankheit schützt. Der Rechtsanwalt, genau wie das Krankenhaus oder auch der Rettungsdienst wird selbstredend erst mal seine Rechnung bei Ihrer RSV einreichen. Wie der Rettungsdienst bei der Krankenkasse. Zahlt nun die RSV nicht oder zu wenig, wendet er sich an SIE, denn SIE sind der Vertragspartner des Anwaltes und nicht die RSV. Das tut er völlig zurecht, denn es ist nicht seine Aufgabe, IHRE RSV dazu zu bringen, ihn zu bezahlen.

Genauso wird der Krankentransporteur oder das Krankenhaus sich an SIE wenden, wenn Ihre Krankenkasse nicht zahlt. Das durfte ich selbst erleben, als in Berlin mal ein entsprechender Transport meiner Person durch die dortige Feuerwehr von Nöten war und meine Kasse die Rechnungsbegleichung vergas ;). Die Rechnung bekam dann ich. Von der Feuerwehr. Ich musste mich also SELBST mal um was kümmern. Deswegen sage ich aber morgen nicht, ich will nie wieder von der Feuerwehr gerettet werden, denn die haben den Fehler nicht gemacht, sondern meine Krankenkasse. 😉

#10 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 15:14 Uhr

@ Florentiner:

Vielleicht bedenken sie zunächst mal Folgendes:

Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ist nicht Bestandteil des Mandats, wird aber i.d.R. als „Service“ erledigt – was mit den meisten Rechtsschutzversicherungen auch kein Problem ist.

Wenn aber eine RSV bekanntermaßen notorisch Rechnungen kürzt und/oder Leistungen mit abwegigen Argumenten verweigert, kann man sicherlich nicht von „im Regen stehen lassen“, wenn ein Anwalt dann seine Rechnung an seinen eigentlichen Honorarschuldner schickt, nämlich den Mandanten.

#11 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 16:00 Uhr

… und dieser dann wieder zu seinem Anwalt kommt, um die Forderung aus der Anwaltsrechnung gegen seine RSV durchzusetzen. Ob die ARAG dafür eine Kostenzusage gibt? :o)

#12 Kommentar von anonymisiert am 20. November 2013 @ 16:52 Uhr

Wahrscheinlich liest sich Frau Ass. D. hier genüßlich die Kommentare durch, sonnt sich in ihrer Berühmtheit und freut sich dann diebisch darüber, wie sie den RAen (und Kunden) das Leben schwer macht…

#13 Pingback von anonymisiert am 24. November 2013 @ 10:39 Uhr

[…] das “gebührenrechtliche Probleme” Frau Ass. D. bei der ARAG, […]

#14 Kommentar von anonymisiert am 9. Dezember 2013 @ 16:19 Uhr

Frau Assessor D. existiert wahrscheinlich gar nicht, sondern ist ein Synonym für verschiedene Sachbearbeiter des Versicherers. Mir hat neulich ein Mandant erzählt, dass das jedenfalls bei einigen Telekommunikationsanbietern so zu laufen scheint.